DER AUFBAU DER UMSATZSTEUER
Oliver Ulrich
Oliver
Inhalt
1. Vorwort 3
2. Geschichte des Umsatzsteuerrechts. 3
3. Abgrenzung von Vor- und Umsatzsteuer 5
4. Wesen der Umsatzsteuer. 5
5. Bedeutung der Umsatzsteuer 6
6. Wirtschaftliche Belastung/Träger der Umsatzsteuer 6
7. Vorsteuerverrechnungsmodelle 6
7.1. Reverse-Charge-Modell 6
7.2. Cross-Check-Verfahren 7
7.3. Audit-Verfahren 7
8. Besteuerung von Kleinunternehmen 8
9. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 8
10. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. 9
11. Die Umsatzsteuersätze in Deutschland. 11
12. Deutsche Umsatzsteuer im internationalen Vergleich 12
13. Beispielrechnungen 13
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1. Vorwort
Die Umsatzsteuer, den meisten besser bekannt als Mehrwertsteuer, ist in der heutigen Zeit von großer Bedeutung. Auf jeden kaufbaren Artikel und jede Dienstleistung wird entweder der volle oder der ermäßigte Steuersatz erhoben, der an den Staat abgeführt wird. Somit kommt eigentlich jeder Bürger täglich mit der Umsatzsteuer in Berührung.
2. Geschichte des Umsatzsteuerrechts
Im Jahre 1916 wurde erstmals eine Warenumsatzsteuer eingeführt, um finanzielle Lasten aus dem 1. Weltkrieg abzuzahlen. Aus dieser Warenumsatzsteuer entwickelte sich 1918 dann das System der Bruttoumsatzsteuer. Der damalige Steuersatz betrug 0,5 % und wurde auf alle selbstständigen Tätigkeiten erhoben. Der Steuersatz wechselte in den folgenden Jahren bis 1967 recht häufig. Ab 1920 betrug der Steuersatz 1,5 %, ab 1946 schon 3 % und ab 1951 stieg der Steuersatz bereits auf 4 % an. In den 1960er Jahren folgte dann ein Umdenken. Da die Waren mehrere Stufen der Wertschöpfungskette, also mehrere Produktionsstufen, durchlaufen und somit unterschiedliche, höhere Steueranteile besitzen, ging man davon aus, dass das alte Bruttoprinzip als wettbewerbsverzerrend gilt. Der kumulative Umsatzsteueranteil konnte gemessen am Endverkaufspreis dadurch bis zum dreifachen nominellen Umsatzsteueranteil betragen. Die Folge dieser hohen Umsatzsteuerbelastung war, dass sich die Unternehmen zusammenschlossen, um somit Umsatzsteuer zu sparen. Diesen Vorgang bezeichnete man als „Kumulationseffekt“. Die Umsatzsteuer erhielt zu diesem Zeitpunkt den Beinamen „Kaskadensteuer“.
Durch den oben erwähnten Kumulationseffekt wurde 1966 entschieden, dass die Bruttoumsatzsteuer kleine Unternehmen, die nur eine Produktionsstufe erfüllen, die vorangegangene Wertschöpfung des Produkts auf den Preis übertragen müssen und somit benachteiligt sind. Großunternehmen werden hierbei bevorzugt, da dort alle oder zumindest mehrere Stufen der Wertschöpfung erledigt werden. Um diese Problematik zu umgehen wurde am 29. Mai 1967 das Mehrwertsteuergesetz erlassen. Hierbei ersetzt die Allphasen-Netto-Umsatzsteuer die bisherige Bruttoumsatzsteuer. Diese Gesetzesreformation mit Vorsteuerabzug ermöglichte es, die gleiche prozentuale Steuerbelastung auf jede Ware und Dienstleistung an den Endabnehmer
zu leiten. Ziel dieses Prinzips ist es eine wettbewerbsneutrale Umsatzsteuerbelastung zu erzielen, was auch als Harmonisierung der Umsatzsteuer bezeichnet wurde. Zu beachten ist, dass hier dem Käufer eine auf den Warenwert bezogene Umsatzsteuer berechnet wird. Die Umsatzsteuerbelastung wird nun jedoch nicht direkt an das Finanzamt abgeführt, sondern mit der bereits an den Lieferanten gezahlten Umsatzsteuer verrechnet.
Eine weitere schwerwiegende Änderung des Umsatzsteuerrechts stammt aus dem Jahr 1980. Zu dieser Zeit wurde das Umsatzsteuergesetz eingeführt, welches sich an dem europäischen Gemeinschaftsrecht orientiert. Grundgedanke dieser Änderung war es, den Haushalt der europäischen Gemeinschaft mit eigenen Mitteln, so auch Mehrwertsteuereinnahmen, zu finanzieren.
1992 wurde dann das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz verabschiedet, durch das die Einfuhrumsatzsteuer durch die innergemeinschaftliche Erwerbsbesteuerung ersetzt wird. Dies gilt für Lieferungen innerhalb der EG-Staaten. Weitere Neuregelungen dieses Gesetzes waren zum Beispiel Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen, Einführung innergemeinschaftlicher Reihengeschäfte und
Versendungsumsätze an Endverbraucher.
Im Jahre 1993 wurde eine sogenannte Übergangsregel im Zuge des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes erlassen. Durch diese Übergangsregel sollten innerhalb von 4 Jahren die Steuergrenzen beseitigt werden. Diese Übergangsregel ist jedoch noch bis heute und auf unbestimmte Zeit in Kraft. Das Ziel die Steuergrenzen zu beseitigen und einen einheitlichen Steuersatz zu bekommen, wurde jedoch eindeutig verfehlt und ist heute in noch weitere Ferne gerückt. Paradoxerweise sind die Regelungen der Umsatzsteuer in den EU-Staaten weitestgehend gleich bzw. vereinheitlicht - jedoch unterscheiden sich die Steuersätze in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten teilweise deutlich.
Seit 1993 wurde das Umsatzsteuergesetz circa 20-mal geändert. Zum Jahresbeginn 2007 wurde in Deutschland die Mehrwertsteuersystemrichtlinie eingeführt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Neuregelung, sondern es wurden lediglich die geänderten Vorschriften aus dem Jahre 1980 erfasst und dient damit zur Übersicht über die umsatzsteuerlichen Regelungen. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie umfasst 414 Artikel und 12 Anhänge (vgl. Grune, J./Elvers, R.: Umsatzsteuer: Grundlagen der Praxis, Seite 25 ff).
3. Abgrenzung von Vor und Umsatzsteuer
Im Volksmund werden die Vor- und Umsatzsteuer gemeinsam als Mehrwertsteuer bezeichnet. Doch betriebswirtschaftlich und steuerrechtlich besteht hier ein Unterschied. Die Vorsteuer wird einem Unternehmer beim Erwerb von Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellt, muss zunächst gezahlt werden und kann vom Unternehmer vom Finanzamt zurückgefordert werden (vgl. http://www.steuerlexikon-online.de/Vorsteuer.html, 11.11.2009). Erzielt der Unternehmer nun für Lieferungen und Leistungen einen Umsatz, so kann er für diesen in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen (vgl.
http://www.valuenet.de/searchInternet.php?type=&keyword=Umsatzsteuer, 11.11.2009). So entsteht das Prinzip des durchlaufenden Postens. Im Folgenden wird der Überbegriff Umsatzsteuer verwendet.
4. Wesen der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer unterliegt der Gesetzgebungshoheit des Bundes und ist somit eine Gemeinschaftssteuer, d. h. ihre Summe steht Bund und Ländern zu. Die Verteilung der Summe aus der Umsatzsteuer ist nicht durch eine Quote geregelt, sondern wird durch ein Bundesgesetz festgelegt (vgl. Grune, J./Elvers, R.: Umsatzsteuer: Grundlagen der Praxis, Seite 28 ff).
Dadurch gestaltet sich die Verteilung der Umsatzsteuer recht flexibel und endet oftmals in regen Diskussionen zwischen Ministerpräsidenten und Landesfinanzministern, da diese versuchen für ihr Bundesland einen großen Teil der Umsatzsteuer zu bekommen. Da das Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können durch die Länder keine direkten Beeinflussungen entstehen (vgl.
http://www1.bpb.de/die_bpb/E9C2W2,3,0,Finanzordnung_im_Deutschen_Bundesstaat. html#art3, 05.11.2009). Eine Änderung des Verteilungsschlüssels ist jedoch möglich, „wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt“ (s. Grundgesetz, Art. 106 Abs. 4 Satz 1). Gängig ist allerdings, dass die Verteilungsschlüssel alle 2 Jahre neu ermittelt werden (vgl.
http://www1.bpb.de/die_bpb/E9C2W2,3,0,Finanzordnung_im_Deutschen_Bundesstaat. html#art3, 05.11.2009).
Arbeit zitieren:
Oliver Ulrich, 2009, Aufbau der Umsatzsteuer, München, GRIN Verlag GmbH
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