Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis I
1. Einleitung 1
2. Der Anspruch 1
2.1. Pflichten und Ansprüche aus Schuldverhältnissen 2
3. Ansprüche aus vertraglichen Schuldverhältnissen 3
3.1. Vertragliche Primäransprüche 4
3.2. Vertragliche Sekundäransprüche 4
3.2.1. Die Unmöglichkeit der Leistung 5
3.2.2. Der Schuldnerverzug 7
3.2.3. Der Gläubigerverzug 8
3.2.4. Die Schlechtleistung oder mangelhafte Leistung 10
3.2.5. Die Verletzung von Neben- bzw. Verhaltenspflichten 11
4. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen 12
4.1. Vertragsähnliche Ansprüche 12
4.1.1. Culpa in contrahendo (§ 311 II und III BGB) 12
4.1.2. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 13
4.1.3. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) 15
4.1.4. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (§ 122 BGB) 17
4.2. Deliktische Ansprüche 18
4.2.1. Gefährdungshaftung 19
4.2.2. Haftung für vermutetes Verschulden 21
4.2.3. Verschuldenshaftung 25
4.3. Bereicherungsrechtliche Ansprüche 32
4.3.1. Die Leistungskondiktion. 34
4.3.2. Die Nichtleistungskondiktion. 39
Literaturverzeichnis 48
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Ansprüche im Zivilrecht
Abbildung 2: Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Abbildung 3: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
I
In der Literatur werden die einzelnen Sparten der Primärpflichten folgendermaßen erklärt:
Leistungspflichten sind diejenigen Pflichten des Schuldners, denen ein Forderungsrecht des Gläubigers entspricht (§ 241 I S. 1 BGB). Sie sind selbständig einklagbar. Die Leistung kann in einem positiven Tun oder in einem Unterlassen bestehen (§ 241 I S. 2 BGB).
Als Hauptleistungspflichten werden diejenigen Leistungspflichten bezeichnet, die für das konkrete Schuldverhältnis wesentlich sind. Sie ergeben sich bei vertraglichen Schuldverhältnissen aus der Vereinbarung der Parteien und bei gesetzlichen Schuldverhältnissen aus dem Gesetz.
Nebenleistungspflichten dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung. Sie ergänzen die Hauptleistungspflicht. Ein Beispiel hierfür wäre: Die Pflicht des Verkäufers zur Versendung oder Versicherung der Kaufsache.
Den Leistungspflichten des § 241 I BGB stehen die Verhaltenspflichten gegenüber. Die Verhaltenspflichten werden in der Literatur auch als Schutz-, Sorgfalts- oder Nebenpflichten bezeichnet. Sie sind in § 241 II BGB geregelt. Bei ihnen geht es nicht um die geschuldete Leistung, sondern um den Schutz der Rechte und sonstigen Rechtsgüter der Gegenpartei. Diese soll vor Schäden bewahrt werden, die ihr aus der Durchführung des Schuldverhältnisses erwachsen können (z.B. Malermeister M, der vertraglich verpflichtet ist, die Wohnung von Mütterchen Mü zu streichen, muss nicht nur diese Arbeiten fachgerecht ausüben, sondern hat auch darauf zu achten, dass bei der Arbeit die Einrichtungsgegenstände der Auftraggeberin nicht beschädigt werden). Die Verhaltenspflichten sind im Gegensatz zu den Leistungspflichten nicht selbständig einklagbar.
Sekundärpflichten können als Folge der Störung primärer Pflichten (Leistungs- bzw. Verhaltenspflichten) entstehen. Sie treten entweder neben die Primärpflicht (§ 280 I und II BGB) oder an ihre Stelle (§ 280 III BGB bzw. § 346 BGB). 4 Wird eine der vorgenannten Pflichten verletzt, entsteht für die Gegenpartei ein entsprechender Anspruch.
3. Ansprüche aus vertraglichen Schuldverhältnissen
In vorigem Kapitel wurde erklärt, dass aus Schuldverhältnissen sowohl Primär- als auch Sekundäransprüche entstehen können. In diesem Kapitel wird auf die Primär- und Sekundäransprüche aus vertraglichen Schuldverhältnissen eingegangen, wobei der Fokus auf die Erläuterung der Sekundäransprüche gelegt wurde.
4 vgl. SBB (2004). S. 2 - 4
3
3.1. Vertragliche Primäransprüche
Aus einem Kaufvertrag entstehen für die beteiligten Parteien folgende Primäransprüche: • Übergabe und Übereignung der Sache (§ 433 I S. 1 BGB) • Mangelfreiheit der Sache (§ 433 I S. 2 BGB) • Kaufpreiszahlung (§ 433 II 1. HS BGB) • Abnahme der Sache (§ 433 II 2. HS BGB)
Aus einem Mietvertrag ergeben sich für die Vertragsparteien folgende Primäransprüche: • Gebrauchsüberlassung in geeignetem Zustand und Erhalt des Zustandes während der Mietzeit (§ 535 I BGB) • Mietzahlung (§ 535 II BGB) • Rückgabe bei Beendigung (§ 546 BGB)
Weitere Verträge, die im BGB zu finden sind: • der Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) • die Schenkung (§§ 516 ff. BGB) • der Leihvertrag (§§ 598 ff. BGB) • der Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) • der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) • der Auftrag (§§ 662 ff. BGB) und • die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB)
Die jeweiligen Primäransprüche können den entsprechenden Paragraphen entnommen werden.
3.2. Vertragliche Sekundäransprüche
Vertragliche Sekundäransprüche entstehen durch Verletzung einer vertraglichen Primärpflicht. Man nennt die Verletzung einer vertraglichen Primärpflicht auch Störungen im Schuldverhältnis bzw. Leistungsstörungen. Hierzu zählen:
• Die Unmöglichkeit der Leistung, • der Schuldnerverzug, • der Gläubigerverzug, • die Schlechtleistung und • die Verletzung von Nebenpflichten.
Unter Sekundäransprüchen versteht man den Anspruch auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Rücktritt und Gewährleistung. Der Anspruch auf ein Surrogat (§ 285 I BGB) wird in der Literatur teilweise auch als Tertiäranspruch bezeichnet. In dieser Studienarbeit wird der Anspruch auf ein Surrogat in die Riege der Sekundäransprüche eingereiht.
4
3.2.1. Die Unmöglichkeit der Leistung
Eine Leistung ist dann unmöglich, wenn sie nicht bzw. nicht mehr erbracht werden kann (§ 275 I BGB).
Die Autoren Schwab und Löhnig unterscheiden in ihrem Buch „Einführung in das Zivilrecht“ zwei rechtliche Arten der Unmöglichkeit: 1. Die objektive und subjektive Unmöglichkeit
Von objektiver Unmöglichkeit spricht man, wenn eine Leistung für jedermann unmöglich ist (§ 275 I 2. Alt. BGB).
Subjektiv unmöglich ist eine Leistung dann, wenn lediglich der Schuldner nicht leisten kann - Dritte jedoch die Leistung erbringen könnten. 2. und die ursprüngliche und nachträgliche Unmöglichkeit. Von ursprünglicher Unmöglichkeit spricht man, wenn dem Schuldner die Leistung bereits bei Begründung des Schuldverhältnisses unmöglich ist. Nachträglich unmöglich ist eine Leistung, wenn sich das Leistungshindernis erst nach Begründung des Schuldverhältnisses einstellt.
Kombiniert man diese beiden Kategorien, so kann die Unmöglichkeit in vier Varianten auftreten:
Variante 1: Ursprüngliche objektive Unmöglichkeit V verkauft K sein gebrauchtes KFZ, das K eine Woche vor Vertragsabschluss begutachtete. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist das KFZ - ohne Wissen der Beteiligten - durch einen Brand in der außerhalb des Wohnortes des V angemieteten Garage völlig zerstört worden.
Variante 2: Ursprüngliche subjektive Unmöglichkeit V verkauft K sein gebrauchtes KFZ, das er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits an X verkauft und übereignet hatte. X ist nicht bereit dem V das KFZ wieder zur Verfügung zu stellen. D.h. V kann seiner Verpflichtung zur Übereignung und Übergabe der gekauften Sache an K nicht nachkommen. X könnte schon.
Variante 3: Nachträgliche objektive Unmöglichkeit Das gebrauchte KFZ, das K von V gekauft hat, wird nach Vertragsabschluss, aber vor Erfüllung des Kaufvertrages durch einen Brand in der Garage komplett zerstört.
Variante 4: Nachträgliche subjektive Unmöglichkeit 5 V verkauft K sein gebrauchtes KFZ. Nach Vertragsabschluss mit K jedoch vor Erfüllung des Kaufvertrages verkauft V sein KFZ an X. X ist unter keinen Umständen bereit dem V das KFZ wieder zur Verfügung zu stellen. D.h. V kann seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit K nicht mehr nachkommen. X jedoch könnte leisten.
5 vgl. Schwab/Löhnig (2007). S. 406 und 407
5
Außerdem kann die Leistungsstörung „Unmöglichkeit der Leistung“ nach dem Grund der Unmöglichkeit in vier Kategorien unterteilt werden:
Physische Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung aus naturgemäßen Gründen nicht erbracht werden kann.
Bsp.: Der verkaufte Gebrauchtwagen ist durch einen Garagenbrand völlig zerstört.
Von juristischer Unmöglichkeit spricht man, wenn die Leistung aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden kann.
Bsp.: Nach Vertragsabschluss wird der Verkauf des Kaufgegenstandes gesetzlich verboten.
Faktische Unmöglichkeit ist gegeben, wenn die Leistungserbringung in der Theorie möglich ist, jedoch in der Praxis einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Schuldner erfordert.
Bsp.: V verkauft K ein sehr wertvolles und seltenes Samuraischwert. Das Schwert wird dem K über den Seeweg geliefert. Das Schiff geht unter und das Schwert liegt am Meeresgrund. 6
Psychische Unmöglichkeit
"Die Leistungserbringung kann dem Schuldner aus anderen als faktischen und wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden." 7
Aus der Leistungsstörung „Unmöglichkeit der Leistung“ können sich nachfolgende Rechtsfolgen ergeben:
• Ausschluss des Anspruches auf die Hauptleistung - der Schuldner ist gem. § 275 I BGB von der Leistung befreit.
• Der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung entfällt (siehe § 326 I BGB). • Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat (§§ 280 I und III, 276, 283 BGB) (=Sekundäranspruch).
• Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB (=Sekundäranspruch). • Anspruch auf Surrogat nach § 285 I BGB (=Sekundäranspruch). 8
6 vgl. Zeising (2010). S. 39-41
7 Zeising (2010). Ebd.
8 vgl. SBB (2004). S. 15
6
3.2.2. Der Schuldnerverzug
"Vom Schuldnerverzug spricht man, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig leistet, obwohl ihm die Leistung möglich ist und er nicht durch einen Umstand, den er nicht zu vertreten hat, gehindert wird." 9
Der Schuldnerverzug hat folgende Voraussetzungen: 1. Möglichkeit der Leistung
Die Leistungserbringung durch den Schuldner muss möglich sein. Verzug und Unmöglichkeit schließen sich gegenseitig aus.
2. Durchsetzbarkeit der Forderung
Die Forderung muss durchsetzbar sein, d.h. der Forderung des Gläubigers darf keine Einrede des Schuldners entgegenstehen.
Ein Beispiel für eine Einrede ist das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Fallbeispiel: V und K schließen einen Kaufvertrag über 10 Paletten Toilettenpapier. K hat die letzten 10 Paletten aus dem vorangegangene Kaufvertrag noch nicht bezahlt --> V hat nach § 273 I BGB das Recht, die neuen Paletten erst zu liefern, wenn K die letzten Paletten bezahlt hat, ohne dass V in Schuldnerverzug aus dem neuen Kaufvertrag kommt.
3. Fälligkeit der Forderung
Die Forderung muss fällig sein. Siehe § 271 BGB (Leistungszeit).
4. Mahnung soweit erforderlich
Um den Schuldner in Verzug zu setzen, ist i.d.R. eine Mahnung erforderlich (§ 286 I S. 1 BGB).
In den folgenden 4 Fällen kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug: 1. § 286 II Nr. 1 BGB: Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn "für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist."
2. § 286 II Nr. 2 BGB: Eine Mahnung ist ebenfalls entbehrlich, wenn "der
3. § 286 II Nr. 3 BGB: Eine Mahnung ist weiterhin nicht erforderlich, wenn "der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert." 4. § 286 II Nr. 4 BGB: Eine Mahnung ist letztendlich auch dann entbehrlich, wenn
9 Zeising (2010). S. 43
7
5. Vertretenmüssen der Verspätung
Gem. § 286 IV BGB kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er die Gründe für die verspätete Leistung zu vertreten hat. Hier herrscht jedoch Beweislastumkehr, d.h. der Schuldner muss beweisen, dass er die Verspätung der Leistung nicht zu vertreten hat. 10
Bei Entgeltforderungen gibt es Besonderheiten. Diese sind in § 286 III BGB folgendermaßen geregelt:
Leistet der Schuldner einer Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt, so kommt er automatisch in Verzug.
Aber: Ist der Schuldner ein Verbraucher, so muss er durch einen Passus in der Rechnung auf dieses Geschäftsgebaren hingewiesen werden.
Weiterhin gilt: Ist "der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher [...], kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“ (§ 286 III S. 2 BGB).
Aus der Leistungsstörung „Schuldnerverzug“ können sich verschiedene Rechtsfolgen ergeben:
• Schadensersatz als Sekundäranspruch neben dem Primäranspruch auf die vertraglich vereinbarte Leistung (§§ 280 I und II, 286 BGB). z.B. Kosten für die Anmietung eines Ersatzgegenstandes. • Verzugszinsen bei Geldschuld als Sekundäranspruch neben dem Primäranspruch. Die Höhe der Verzugszinsen ist im § 288 BGB geregelt. • Verschärfung der Haftung des Schuldners nach § 287 BGB. 11 • Schadensersatz statt der Leistung als Sekundäranspruch, der an die Stelle des Primäranspruches tritt (§§ 280 I und III, 281 BGB). • Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB. • Bei gegenseitigem Vertrag: Anspruch auf Rücktritt gem. § 323 BGB. 12
3.2.3. Der Gläubigerverzug
Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, "wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt."
Fallbeispiel: K kauft von Möbelhaus V eine neue Couch, es wird Bringschuld vereinbart. Am vereinbarten Liefertermin kann V den K in seiner Wohnung nicht antreffen und muss samt Couch wieder ins Möbellager zurückfahren. Der Gläubigerverzug hat folgende Voraussetzungen: 1. Möglichkeit der Leistung
Die Annahme der Leistung durch den Gläubiger muss möglich sein. Gläubigerverzug und Unmöglichkeit der Leistungsannahme schließen sich gegenseitig aus.
10 vgl. Zeising (2010). S. 43 und 44
11 vgl. Zeising (2010). S. 45
12 vgl. SBB (2004). S. 15
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Arbeit zitieren:
Steffi Johmann, 2011, Ansprüche im Zivilrecht - Vertragliche, vertragsähnliche, deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche, München, GRIN Verlag GmbH
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