Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1
Die Frage nach dem Kindeswohl. 2
Resilienz - Was ist das? 4
Schutzfaktoren bei Kindern von Eltern mit Lernschwierigkeiten 6
Ressourcen innerhalb der Familie 6
Ressourcen im weiteren Umfeld 8
Resilienzunterst ützende Maßnahmen 8
Unterst ützung der Kinder 8
St ärkung der Elternkompetenzen 9
Fazit 12
Literaturverzeichnis 14
Einleitung
Auch im Studium der Heilpädagogik trifft man trotz aller Bemühungen häufiger auf eine vorwiegend defizitorientierte Behandlung der Thematik „Leben unter besonderen Erschwernissen“. Dies hat sicherlich mit den jahrelang und generationsübergreifenden verhärteten Blickrichtungen und Werturteilen bezüglich „Behinderung“ in unserer Gesellschaft zu tun. Diese können auch in Fachkreisen nur schwer aufgrund neuerer theoretischer Erkenntnisse durchbrochen werden, zumal eine Vereinbarung dieser mit der Praxis nicht vorbehaltlos möglich erscheint. Um hier eine kleine Schneise schlagen zu können, wählte ich die Bearbeitung des Themas „Kinder von Eltern mit Lernschwierigkeiten“ unter dem Blickwinkel der Resilienzforschung. Dies hat mehrere Vorteile:
• Die eindeutig defizitorientierte Haltung einer traditionellen Risikoforschung wird durch die Ressourcenorientierung im Resilienzkonzept überwunden, ohne dabei den Blick für die zu lösenden Probleme zu verstellen.
• Ausgangspunkt der Resilienzforschung ist das Individuum selbst, nicht diverse gesellschaftliche Leistungsansprüche oder gar Vorurteile. Dies entspricht somit meiner persönlichen heilpädagogischen Auffassung von z. B. Entwicklungspsychologie, Familiensystemen und Gesellschaftsformationen, in der ich versuche, den Menschen in seiner ganzen Persönlichkeit in den Mittelpunkt meines Interesses zu stellen.
• Bei der Frage nach adäquater Unterstützung von Kindern unter besonderen Entwicklungsbedingungen eröffnet die Resilienzforschung somit einen breiteren heilpädagogischen Handlungsspielraum, der kindzentriert, ressourcenorientiert und familiensystemisch arbeiten kann.
Die erste Frage und gleichzeitig größtes Vorurteil im Umgang mit Kindern von Eltern mit Lernschwierigkeiten ist diese nach dem „Wohl des Kindes“ unter diesen (offensichtlich erschwerten) Entwicklungsbedingungen. Impliziert wird also mit der Frage nach dem „Wohle des Kindes“ im Hinblick auf Eltern mit Lernschwierigkeiten, dass diese den vielfältigen erzieherischen Aufgaben sicher nicht gewachsen sind. Dies spiegelt aus meiner Sicht alte traditionelle Vorurteile wider, die die Belastung der Kinder aus ihrer subjektiven Perspektive durch z.B. unzureichende Unterstützung und gesellschaftliche Stigmatisierung der Familie ausblendet. Deshalb sollte an erster Stelle ge-
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klärt werden, was denn das „Wohl des Kindes“ unter jeglichen Umständen explizit meint. Das 4. und 5. Kapitel beleuchten aus der Perspektive der Resilienzforschung die Situation von Kindern von Eltern mit Lernschwierigkeiten. Vorneweg gehe ich im 3. Kapitel näher auf die Resilienzforschung ein, um einen kurzen Einblick in die allgemeine Thematik zu erhalten. Schlussendlich versuche ich, einige Kritikpunkte bezüglich der oftmals zu optimistischen „Resilienz-Förderung“ darzulegen. Die Ausführlichkeit der einzelnen Schwerpunkte hält sich in dieser Arbeit in Grenzen. Nichtsdestotrotz werden alle mir wichtigen Punkte kurz angesprochen, die die Sichtweise und die daraus abgeleitete heilpädagogische Handlungskompetenz auf Kinder von Eltern mit Lernschwierigkeiten, und natürlich auf die Eltern selbst, jenseits einer traditionellen Defizitorientierung vergrößern sollen.
Die Frage nach dem Kindeswohl
Der Begriff „Kindeswohl“ ist im deutschen Recht ein unbestimmter Rechtsbegriff, der für richterliche Entscheidungen im Familien- und Kindschaftsrecht zum verbindlichen Bezugspunkt wird. Im Grundgesetz ist das Kindeswohl in den allgemeinen menschlichen Grundrechten verankert, wie z.B. im Art.1 GG in der „Unantastbarkeit der menschlichen Würde“ oder im Art.2 GG im „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ (Grundgesetz 2001). Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §1666 wird festgesetzt, dass das Familiengericht Maßnahmen zu ergreifen hat, „…wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist.“ (Bürgerliches Gesetzbuch 2006). Das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII §1 befindet, dass „(j)eder junge Mensch (…) ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (hat, d. V.).“ (Sozialgesetzbuch Achtes Buch 2006). Im SGB VIII §8a Abs.2 wird außerdem auf den Schutz des Kindeswohls unter Erklärung der Kindeswohlgefährdung eingegangen: „(…) Fachkräfte [sollen, d.V.] den Schutzauftrag (…) wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen.“ (a.a.O.). Deute ich „Gefährdungsrisiko“(a.a.O.) nach Kenntnisnahme der deutschen Rechtslage diesbezüglich richtig, so wird von einer Kindeswohlgefährdung bei physischer, geistiger oder seelischer Gefahr für das Kind ausgegangen. Zu entscheiden hat dies in jedem Falle eine „insoweit erfahrene Fachkraft“(a.a.O.), wobei
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sich mir die Frage aufdrängt, inwieweit diese hohe Verantwortung tatsächlich zum Wohle des Kindes getragen werden kann und was „erfahren“ tatsächlich meint. Das deutsche Jugendinstitut hat hierfür ein Einordnungsschema zur „Erfüllung kindlicher Bedürfnisse“ (Kindler u.a. 2007) erstellt (siehe Anlage). Dieses ist unterteilt in die Bereiche: Physiologische Bedingungen; Schutz und Sicherheit; soziale Bedingungen; Wertschätzung; Soziale kognitive, emotionale und ethische Erfahrungen. Es soll also von der „erfahrene(n) Fachkraft“ (SGB VIII §8a Abs.2) die Qualität der gegenwärtigen Betreuung beurteilt werden, um hieraus Schlüsse für eine Gefährdung des Kindeswohls zu ziehen. Leider wird hierbei die subjektive Sicht des Kindes meiner Ansicht nach nicht ausreichend berücksichtigt, in der die Frage nach den Prioritäten einzelner Faktoren für das Kind in den Vordergrund gerückt werden würde. Immerhin kann das „Kindeswohl“ je nach persönlicher Situation sehr unterschiedlich aussehen. In der UN-Kinderrechtskonvention, die für Deutschland 1992 in Kraft trat, wird das Kindeswohl zum Ausgangspunkt für alle verbindlichen Rechte des Kindes gemacht (vgl. UN-Kinderkonvention 1995). Hierunter fällt insbesondere die Sicherstellung grundlegender kindlicher Bedürfnisse, wie physische und medizinische Sicherheit und Versorgung, emotionale Zuwendung und Anerkennung, entwicklungsgemäße Förderung, Erschließung der Umwelt und Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung. Im Art. 7 der UN- Kinderkonvention wird das Recht des Kindes festgesetzt „…seine Eltern zu kennen und durch sie betreut zu werden (soweit möglich, d. V.).“ (a.a.O.). Zusammengefasst ergibt die ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Begriff des „Kindeswohles“, dass eine allgemeine Aufzählung von verbindlichen Kriterien zwar in unterschiedlichen Instanzen versucht, aber nicht haltbar ist, da die individuellen Bedürfnislagen und Lebenssituationen zu unterschiedlich sind. D.h., die Frage nach dem Kindeswohl muss im Kontext der jeweiligen familiären Lebensbedingungen gestellt werden. Das „Kindeswohl“ ist eine relative Größe, die erst im kulturellen, gesellschaftlichen und psychosozialen Kontext Bedeutung erhält. Elternkompetenz ist somit genauso wie das (fälschlich monokausal daraus abgeleitete) Kindeswohl nicht einfach nur ein individuelles Merkmal. Um hier eine schlüssige Verbindung zur Erreichung des Kindeswohls herzustellen, wende ich mich nun der Perspektive der Resilienzforschung auf die Thematik der Kindererziehung unter erschwerten Bedingungen zu.
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Arbeit zitieren:
Janette Bardella, 2007, Eltern mit Lernschwierigkeiten - Resilienz bei Kindern von Eltern mit Lernschwierigkeiten, München, GRIN Verlag GmbH
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