INHALTSVERZEICHNIS
0. EINLEITUNG 3
1.Sterbehilfe - was ist das eigentlich? 4
1.1. Direkte/aktive Sterbehilfe 4
1.2. Indirekte Sterbehilfe 4
1.3. Passive Sterbehilfe 5
1.4. Suizidbeihilfe 5
2. Rechtliche Situation in ausgewählten europäischen Staaten 6
2.1. Die Niederlande 6
2.2. Deutschland 6
2.3. Italien 7
2.4. Weitere europäische Länder im Überblick 8
2.5. Fazit 8
3. Menschenrechtliche Aspekte 9
3.1. Menschenrechtlicher Rahmen 9
3.1.1. Pro Sterbehilfe 9
3.1.2. Contra Sterbehilfe 10
3.1.3. Fazit 11
3.2. Konkrete Fälle 11
3.2.1. Der Fall Diane Pretty 11
3.2.2. Der Fall Ernst Haas 12
3.2.3. Der Fall Ilse Koch 14
3.2.4. Fazit 14
4. ZUSAMMENFASSUNG 15
5. LITERATURVERZEICHNIS 17
5.1. Broschürenreihen 17
5.2. Internetquellen 17
5.2.1. Gerichtsbeschlüsse 17
5.2.2. Gesetzesfassungen 17
5.2.3. Menschenrechtsverträge 17
5.2.4. Nachrichten-, Zeitungs- und Zeitschriftenportale 17
5.2.5. Sonstige Internetquellen 18
5.3. Magazine 18
5.4. Monographien 19
5.5. Sammelbände 19
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0. Einleitung
Kaum ein Thema hat in den letzten Jahre so viele Kontroversen in Europa aufgeworfen wie die Sterbehilfe. Sollte man sie weitgehend legalisieren? Wenn ja, in welcher Form und unter welchen Bedingungen? Bietet sich vielleicht ein Mittelweg an, passive Sterbehilfe ja, aktive nein? Oder verbietet sich jegliche Form von Sterbehilfe aufgrund ethischer Bedenken, der Gefahr von Missbrauch und drohenden Entscheidungen, die nicht im Sinne des Patienten getroffen werden? Diese und viele weitere Fragen wurden in den letzten Jahren immer und immer wieder diskutiert. Zu einem alle Seiten befriedigenden Schluss ist man bisher in den seltensten Fällen gekommen - wie auch, ist doch die Gesetzeslage in vielen europäischen Ländern weiter uneindeutig und lässt verschiedene Interpretationen zu. Genau diesen juristischen Aspekt möchte die vorliegende Arbeit nun genauer beleuchten. Dabei steht allerdings nicht die nationale Gesetzeslage im Vordergrund. Vielmehr soll die Debatte über die Sterbehilfe aus menschenrechtlicher Perspektive genauer betrachtet werden - ein Thema, das bei all den Debatten über die nationale Gesetzgebung bisher häufig außen vorgelassen wurde. Im Fokus der Betrachtung steht hierbei insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Anhand dieser, aber auch anhand des Internationalen Paktes für Bürgerliche und Politische Rechte (IPBPR) - im Grunde genommen die einzigen beiden verbindlichen Menschenrechtsquellen, die zum Thema Sterbehilfe in Europa herangezogen werden können - soll überprüft werden, was die Menschenrechte in Europa zum Thema zu sagen haben. Kann man aus diesen eine Anrecht auf Sterbehilfe ableiten? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wie steht es dabei um das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen - eines der grundlegendsten Menschenrechte überhaupt? Und welche Rolle spielt die Pflicht des Staates, Leben zu schützen?
Die vorliegende Arbeit vertritt die Ansicht, dass aus menschenrechtlicher Perspektive aufgrund der sterbehilfespezifischen Widersprüchlichkeit der EMRK keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob ein Anrecht auf Sterbehilfe besteht oder nicht, gegeben werden kann. Diese These soll im Folgenden genauer untersucht werden. Beginnend mit einer kurzen Definition von Sterbehilfe, die den Leser über die verschiedenen Unterformen aufklären soll, und einem Überblick über die rechtliche Lage in Europa, wendet sich die Arbeit dann den menschenrechtlichen Aspekten zu. Dabei wird zuerst eine Übersicht über die für die Sterbehilfe relevanten Menschenrechtsartikel gegeben. Anschließend werden Fälle von Sterbehilfe dargestellt, die bereits vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhandelt wurden. Zum Schluss werden in einer Zusammenfassung die Ergebnisse dieser Arbeit resümiert. Dabei soll abschließend auch die oben aufgeführte These überprüft werden.
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1.Sterbehilfe - was ist das eigentlich?
Sterbehilfe ist nicht einheitlich definiert. Es bestehen verschiedene Definitionen, die jedoch von mehreren gemeinsamen Leitideen geeint werden: neben der Tatsache, dass sie sich alle auf Handlungen, „die den Tod herbeiführen bzw. das Leben beenden“, beziehen, setzen die meisten Definitionen ein unumkehrbares körperliches Leiden voraus, das über kurz oder lang für den Leidenden den Tod zur Folge haben wird. Dazu zählen sowohl Erkrankungen und durch Unfall oder äußere Gewalt verursachte Leiden als auch Geburtsleiden. Man spricht häufig von „Schwerstkranken“ oder „terminal Erkrankten“, was sowohl auf die Einschränkung der Lebensfunktionen als auch auf die verkürzte Lebensdauer hinweist. Die Einschätzung, ob ein Patient als „schwerstkrank“ bezeichnet werden kann, obliegt dem Arzt
(vgl. Fischer 2008, 70f.; Zitat: ebenda 1 ).
Unterformen der Sterbehilfe
Im Folgenden findet sich eine kurze Übersicht (basierend auf Fischer 2008, 71f.; Schumann 2006, 32ff; sterbehilfe-info) über die Unterformen der Sterbehilfe. Auf die Kontroverse hinsichtlich der unterschiedlichen Definitionen zum Thema kann hier jedoch nur am Rande eingegangen werden.
1.1. Direkte/aktive Sterbehilfe 2
Von aktiver Sterbehilfe spricht man, wenn eine Person einem Patienten auf dessen Wunsch hin ein tödliches Medikament (beispielsweise eine hohe Dosis Morphium) verabreicht. Durch die Medikation wird ein neuer Kausalvorgang geschaffen, der den Tod zur Folge hat.
1.2. Indirekte Sterbehilfe
Von indirekter Sterbehilfe ist die Rede, wenn die Tod des terminalen Patienten nicht beabsichtigt, sondern nur billigend in Kauf genommen wird. Dies liegt beispielsweise vor, wenn ein Arzt einem schwerstkranken Patienten, der unter starken, schwer zu kontrollierenden Schmerzen leidet, eine hohe Dosis Morphium verabreicht, um dessen Schmerzen zu bekämpfen und dabei in Kauf nimmt, dass dadurch die Lebensdauer des Patienten reduziert werden könnte. Manche Quellen sprechen auch bei der indirekten Sterbehilfe von einer Unterkategorie der aktiven Sterbehilfe, da die Tötung zwar indirekt,
1 Die Zitierweise dieser Arbeit orientiert sich am Chicago Manual of Style, vgl. dazu: http://www.chicagomanualofstyle.org/tools_citationguide.html.
2 Die Begriffe „aktiv“/„passiv“ und „direkt“/„indirekt“ sind dabei als Gegensatzpaare zu betrachten. Das erste Begriffspaar betont die Handlung, das zweite die Absicht des Sterbehilfeleistenden (vgl. Fischer 2008, 72).
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jedoch dennoch „aktiv“ erfolgt (neuer Kausalvorgang). Diese Einordnung ist allerdings umstritten, da der Tod des Patienten bei der Behandlung nicht beabsichtigt ist (man also nicht von Sterbehilfe im herkömmlichen Sinne sprechen kann) und allgemein betrachtet palliativmedizinische Maßnahmen den Lebensabschnitt kurz vor dem Tode eher verlängern.
1.3. Passive Sterbehilfe
Bei der passiven Sterbehilfe hingegen wird kein Medikament verabreicht. Es wird vielmehr auf die Fortführung von lebenserhaltenden Maßnahmen verzichtet, beispielsweise durch den Abbruch der künstlichen Nahrungs-, Wasser- oder Sauerstoffzufuhr oder der Dialyse. Im Gegensatz zur aktiven Sterbehilfe wird dabei kein neuer Kausalvorgang geschaffen. Der Tod erfolgt aufgrund des Leidens bzw. der Erkrankung, und nicht durch ein Medikament.
1.4. Suizidbeihilfe
Von Suizidbeihilfe wiederum spricht man, wenn einem Patienten ein tödliche Mittel nur zur Verfügung gestellt, nicht jedoch verabreicht wird. Dabei ist der Patient in der Lage, sich eigenständig das Leben zu nehmen. Bei dieser Definition herrscht jedoch ebenfalls Uneinigkeit, da manche Quellen diese Maßnahme ebenfalls zur aktiven Sterbehilfe zählen.
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2. Rechtliche Situation in ausgewählten europäischen Staaten
Aktive Sterbehilfe, die nicht auf dem Einverständnis des Patienten beruht, fällt unter Mord und ist daher verboten. Wenn jedoch eine Einwilligung des Patienten vorliegt, sieht die Situation je nach Land teilweise sehr unterschiedlich aus. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die rechtliche Situation in drei Staaten gegeben: Die Niederlande, Deutschland und Italien. Diese Länder wurden bewusst ausgewählt, da diese drei exemplarisch für drei unterschiedliche Gesetzgebungen zum Thema Sterbehilfe stehen: die Niederlande, in der selbst aktive Sterbehilfe gesetzlich erlaubt ist; Deutschland, das aktive Sterbehilfe verbietet, passive und indirekte aber zulässt; und Italien, das zumindest theoretisch alle drei Formen unter Strafe stellt. Dabei soll lediglich der rechtliche Rahmen beleuchtet werden. Die Kontroverse, die in diesen Ländern themenbezogen stattfindet, kann hier aus Kapazitätsgründen nicht weiter erörtert werden. Eine Übersicht über die rechtliche Situation in anderen europäischen Ländern rundet das Kapitel schließlich ab.
2.1. Niederlande
Die Niederlande gelten als Paradebeispiel für die Legalisierung von Sterbehilfe. Zwar ist die Beihilfe zum Selbstmord strafbar und auch die Tötung auf Verlangen grundsätzlich ebenfalls verboten. Ausgenommen von diesen beiden Verboten sind jedoch Ärzte. Unter bestimmten Umständen ist es diesen nämlich gestattet, auch aktive Sterbehilfe zu leisten. Bedingung dafür ist u.a., dass die Entscheidung dem freien Willen des Patienten entspricht und dass dessen Zustand aussichtslos ist. Wenn der freie Wille nicht mehr feststellbar ist, kann auf eine Patientenverfügung zurückgegriffen werden. Bei minderjährigen Patienten, die noch bewusst eine Willenserklärung abgeben können, muss/müssen der/die Erziehungsberechtigte(n) in die Entscheidungsfindung miteinbezogen werden bzw. ihr Einverständnis zur Tötung auf Verlangen oder zur Hilfe zur Selbsttötung abgeben (Jetter 2004, 172f.). Indirekte und passive Sterbehilfe sind in den Niederlanden ebenfalls legal. Sie werden juristisch dem natürlichen Sterbevorgang gleichgesetzt (Schell 2002, 41).
2.2. Deutschland
In Deutschland ist aus juristischer Perspektive vor allem relevant, ob der behandelnde Arzt durch seine Behandlung den Tod des Patienten aktiv herbeigeführt hat oder ob er diesen lediglich durch Unterlassen bestimmter Maßnahmen nicht verhindert hat (Schumann 2006, 31). Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland ausnahmslos verboten (sterbehilfe-info). Nicht strafbar ist jedoch die indirekte Sterbehilfe, wenn der Tod unmittelbar bevorsteht, die Gabe
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Arbeit zitieren:
Simon Rietberg, 2011, Gibt es ein Recht auf den Tod?, München, GRIN Verlag GmbH
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