Wirtschaftskriminalität ‐ Phänomenologie und aktuelle Bekämpfungskonzepte
1. Einleitung
Seitdem es wirtschaftliches Verhalten gibt, existiert auch die zugehörige Kriminalität. Seit den bekannten Fällen von Enron, Barings-Bank, Biodata und Mannesmann/Vodafone steigt jedoch die öffentliche Aufmerksamkeit und das Kriminalitätsbewusstsein im Hinblick auf Bilanzmanipulationen,
Kapitalanlagebetrug, Untreue, Industriespionage, Korruption und weitere Delikte. Zu Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise steigt zugleich auch die angespannte Erwartung zur Entwicklung der Wirtschaftskriminalitätsdelikte. Nach neuesten Erkenntnissen des Wirtschaftsprüfungsunternehmens PricewaterhouseCoopers ist in dem Erhebungszeitraum der Studie zur Wirtschaftskriminalität 2007, knapp jedes zweite Unternehmen Deutschlands zum Opfer von Wirtschaftskriminalität geworden. Das Deliktsfeld der Wirtschaftskriminalität ist in sich kein homogenes Gebilde von Straftaten, sondern umfasst deren viele verschiedene.
Wenngleich es keine allgemein gültige Begriffsbestimmung gibt, lassen sich Wirtschaftsstraftaten auf bestimmte kriminologische und pragmatische Aspekte zurückführen. Zum einen kann jeder Mensch, unabhängig von einer Betriebszugehörigkeit, Wirtschaftsstraftaten begehen, zum anderen sind die Täter meist ganze Unternehmensstrukturen. Seit 1984 erhalten Fälle und Tatverdächtige, die der Wirtschaftskriminalität zuzurechnen sind, eine Sonderkennung der PKS. Dabei wird immer Bezug zum § 74c GVG genommen.
Wirtschaftskriminalität bedarf zur Aufklärung und Bekämpfung, einer Kooperation mit staatlichen Organisationen (BKA, Staatsanwaltschaften u.a.), politischen Maßnahmen und unternehmensinternen Maßnahmen.
In der folgenden Hausarbeit beschäftige ich mich zunächst mit der historischen Entwicklung der Wirtschaftskriminalität anhand von kurzen und berühmten Beispielen der Weltgeschichte. Wirtschaftkriminalität wurde zwar schon von Anbeginn klassischer Kriminalität begangen, doch erst zu Beginn der Bundesrepublik Deutschland als offizielle Straftat angesehen. Des Weiteren widme ich mich den Begriffserklärungen und Definitionsversuchen von
Wirtschaftskriminalität, welche durchaus komplex erscheinen. Zum einen wird
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versucht Wirtschaftskriminalität kriminologisch zu erklären, zum anderen pragmatisch. Doch man kommt zu keiner allgemein gültigen Definition, sondern zählt Wirtschaftskriminalität in 200 verschiedenen Gesetzesbüchern auf.
Daraufhin gehe ich auf die Täter- und Opfereigenschaften ein und fundiere diese anhand kriminalstatistischer Daten. Im Nachhinein zähle ich die monetären und immateriellen Schäden der Wirtschaftskriminalität auf und zeige die Schadensentwicklung seit dem Jahr 2004. Anschließend komme ich zu den verschiedenen Erscheinungsformen von Wirtschaftskriminalität, welche sich im Laufe des technischen Fortschritts stetig weiterentwickeln. Zum Ende hin skizziere ich kurz die möglichen Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen von Wirtschaftskriminalität, um zum Schluss meiner Hausarbeit in meinem Fazit noch einmal die Entwicklung der Wirtschaftskriminalität zu betrachten und die aktuelle Lage im Bezug auf die Wirtschafts- und Finanzkrise zu beleuchten.
Das Phänomen Korruption bildet einen eigenen Bereich der Wirtschaftskriminalität, auf den ich nicht weiter eingegangen bin, da es den Rahmen meiner Hausarbeit sprengen würde.
2. Zur Geschichte der Wirtschaftskriminalität
Die Wirtschaftskriminalität ist keineswegs eine nur moderne Erscheinung, sondern zeigte sich schon in einzelnen Prägungen vor mehr als zweitausend Jahren. Vor allem entwickelte sich die Wirtschaftskriminalität mit der Entdeckung weltweiter Verkehrswege und -möglichkeiten. Die erste bekannte Form der
Wirtschaftskriminalität zeigte sich 500 Jahre vor Christus, als die Inder chinesische Seidenraupen aus dem Land schmuggelten und so das Seidenmonopol Chinas auflösten. Durch die neu entstandenen Seewege breiteten sich
Auskundschafterverhalten und Schmuggel weitestgehend aus. Die deutschen erschlichen von einem arabischen Gewürzhändler 1389 die Rezeptur zur Herstellung von Papier. Im 18. Jahrhundert baute der Engländer Richard Arkwright mit seinem ausspionierten Wissen die erste Spinnmaschine Englands. Der heute weltbekannte deutsche Krupp-Stahl wurde im 19. Jahrhundert den Engländern ausspioniert. 1
1 Vgl. Universität Hamburg, Institut für Kriminologie (Hrsg.): Krimpedia. Die freie Enzyklopädie zur Kriminologie. Seite 3
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Anscheinend genauso alt wie die historische Entwicklung der Wirtschaftskriminalität ist auch das Klagen über die lückenhafte strafrechtliche Verfolgung und über die unzureichende Prävention. Das berühmteste Beispiel stammt von dem europäischen Humanisten des 15./ 16. Jahrhunderts Erasmus von Rotterdam: „Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch soviel zusammenstiehlt, der wird unter die vornehmen Leute gerechnet. Wer irgend jemanden Gift verabfolgt, wird wie ein Giftmörder bestraft; wer durch gepanschten Wein oder verdorbenes Öl das Volk vergiftet, geht frei aus.“ 2 Die Entwicklung der Wirtschaftskriminalität geht auf die Notzeit des 1. Weltkrieges und die Zeit der Planwirtschaft des Nationalsozialismus zurück, in der eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Normierung zur Direktion der Bedarfsdeckung erfolgte.
Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftstrafrechts erfolgte 1949 eine umfassende Kodifikation, welches dem damaligen Wirtschaftsverwaltungsrecht entsprechend, zahlreiche Tatbestände, wie Verletzung der Buchführungspflicht, Warenhortung, Preistreiberei, Verstöße gegen Meldevorschriften u.a. vorsah und auch ein eigenes Verfahrensrecht und Sanktionen einführte. Durch die Änderung von einer planwirtschaftlichen Steuerung in eine soziale Marktwirtschaft kam es 1954 mit dem Wirtschaftsstrafgesetz zum Wegfall zahlreicher
Wirtschaftsstraftatbestände und zu einer Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts, welches heute jedoch nur noch wenige Straf- und Bußgeldtatbestände beinhaltet.
Die für das Wirtschaftsstrafrecht zentrale neue Gesetzgebung war das 1. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG) von 1976 und das 2. WiKG von 1986. Auf diese Gesetze geht die Einführung von §§ 263 a, 264 a, 265 b, 266 a, 266 b, 269, 303 a, 303 b und StGB 3 und die Neuordnung weiterer strafrechtlicher Gegenstände, wie Bankrott, Wucher u.v.m.), aber auch die außerstrafrechtliche Reform des Gesellschaftsrechts zurück. Neue Beifügungen des
Wirtschaftsstrafrechts brachten die EG-Richtlinien (u.a. § 261 StGB: Geldwäsche)
2 Gropp, Walter (Hrsg.): Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und
Privatisierung. Leipzig: Leipziger Universitätsverlag, 1998: S. 14.
3 Vgl. Tiedemann, Klaus: Wirtschaftsstrafrecht. Einführung und Allgemeiner Teil mit wichtigen Rechtstexten. 2. Auflage.
München: Carl Heymanns, 2007: S. 28.
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und das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997. Zum Zwecke des europäischen Einklangs gehen weitere Gesetzesänderung auf verschiedene Gesetzbücher über. 4
3. Definition/ Begriffserklärung
Bei der Definition von Wirtschaftskriminalität scheiden sich die Geister. Es gibt keine einheitliche und allgemeine Begriffserklärung der Wirtschaftskriminalität. Verschiedene Begriffsbestimmungen streben bestimmte inhaltliche Aspekte an, decken aber nicht alle Punkte ab. Nach dem strafrechtlichen Verbrechensbegriff ist unter Wirtschaftskriminalität das „sozial schädliche Verhalten im Wirtschaftsleben“ 5 zu verstehen, soweit dieses mit einer Strafe verbunden ist. Des Weiteren wird Wirtschaftsstrafrecht als „Sammelbegriff für sämtliche Vorschriften, die im Bereich der Wirtschaft liegenden Tatbestände entweder als Straftaten im engeren Sinne mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Kriminalstrafe) oder als Ordnungswidrigkeit (als ‚nicht-kriminelle‘ Handlungen) mit Geldbuße (Ordnungsstrafe) 6 “ geahndet.
Es wird unterschieden in systembezogene Wirtschaftsstrafrecht und schadensbezogene Wirtschaftsstrafrecht. Systembezogen wird
Wirtschaftsstrafrecht erfasst als „die Summe aller Normen, die Strafen oder Geldbußen androhen für die Verletzung oder Gefährdung der sozialen Marktwirtschaft insgesamt.“ 7 In den schadensbezogenen Definitionen dagegen wird unter Wirtschaftsstrafrecht „die Summe aller Normen verstanden, die Strafen oder Geldbußen androhen für die Verletzung oder Gefährdung von überindividuellen (sozialen) Rechtsgütern des Wirtschaftslebens, für ihr Verhalten mit einem Unternehmensbezug oder für wirtschaftlich schädliche Verhaltensweisen.“ 8 Die Gesetze zu Wirtschaftsstraftaten befinden sich in ca. 200 verschiedenen Bundesgesetzen. Diese finden sich nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch im Handelsgesetzbuch (§§ 331 ff HGB), im Aktiengesetz (§§ 399 ff AktG), im GmbH-Gesetz (§§ 82 ff GmbHG), in der Abgabenverordnung (§§ 369 ff AO) und in der Gefahrstoffverordnung (§§ 45 ff GefStoffV).
4 Vgl. Tiedemann, Klaus ebd.: S. 28.
5 Zit. Nach: Schwind, Hans-Dieter: Kriminologie. Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen. 17. Auflage. Heidelberg:
Kriminalistik Verlag, 2007: S. 435.
6 Zit. Schwind, Hans-Dieter ebd.: S. 435.
7 Gropp, Walter (Hrsg.): Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie und
Privatisierung. Leipzig: Leipziger Universitätsverlag, 1998: S. 20.
8 Gropp, Walter (Hrsg.) ebd.: S. 20.
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Aus kriminologischer Sicht wird Wirtschaftskriminalität unter anderem auch als Vertrauensmissbrauch deklariert, die über eine individuelle Schädigung hinaus die Belange der Allgemeinheit berührt. 9 Die klassisch- kriminologische Definition des Soziologen Edwin H. Sutherland beschreibt Wirtschaftskriminalität als „white collar criminality“, was übersetzt „weiße-Kragen-Kriminalität“ heißt. Diese Erklärung zielt auf ein bestimmtes Täterprofil ab und ist somit zu eng gefasst um Wirtschaftskriminalität ausreichend zu beleuchten. Nach Sutherlands Definition begehen Personen hohen Ansehens Wirtschaftsdelikte innerhalb ihres Berufslebens. Er beschreibt sie „as a crime committed by a person of respectability an high social status on the curse of his occupation“ 10 Die Grundlage seiner Annahmen bilden empirische Befunde, die zeigen, dass Kriminalität im Bereich der Wirtschaft oft von ehrbaren Person mit einem hohen sozialen Status und während sie ihrem Beruf nachgingen, verübt wurden. Diese Definition umfasst einerseits nur das Täterprofil und ist daher zu eng gefasst, andererseits ist diese zu weit gefasst, da Delikte in allen Berufsgruppen angesprochen werden auch wenn diese keinen Bezug zur Wirtschaft aufweisen. 11
Die Begriffsbestimmung nach rechtsdogmatischer Sicht beinhaltet die Besonderheit der Wirtschaftsstraftaten und des Wirtschaftsstrafrechts. Es geht heute überwiegend um den Schutz „überindividueller Rechtsgüter (soziale oder Kollektivrechtsgüter), und Interessen der Allgemeinheit.“ 12 Delikte zu deren Erfassung wirtschaftliche Spezialkenntnisse erforderlich sind finden sich im § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Form eines Straftatenkatalogs (ohne Computerbetrug) wieder, welches annähernd als eine allgemein gültige Begriffserklärung angesehen werden kann.
4. Das Täterprofil
Die klassischen Theorien zur Bestimmung der Täterprofile, wie die Anomietheorie von Durkheim, Labeling Approach oder lernpsychologische Ansätze, lassen sich auf die Wirtschaftskriminalität nur teilweise oder kaum anwenden. Vielmehr lassen
9 Vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 5 b AO.
10 Zit. Nach: Schwind, Hans-Dieter: Kriminologie. Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen. 17. Auflage. Heidelberg:
Kriminalistik Verlag, 2007: S. 438.
11 Vgl. Gropp, Walter (Hrsg.): Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht in einem Europa auf dem Weg zu Demokratie
und Privatisierung. Leipzig: Leipziger Universitätsverlag, 1998: S. 18.
12 Tiedemann, Klaus: Wirtschaftsstrafrecht. Einführung und Allgemeiner Teil mit wichtigen Rechtstexten. 2. Auflage. München:
Carl Heymanns, 2007: S. 22.
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sich die Theorie der differentiellen Gelegenheit und die Theorie der rationalen Wahl verwenden. Wegen deliktspezifischer Unterschiede lassen sich verallgemeinerbare Sozialtäterprofile nur mit Vorsicht gebrauchen. Aus Aktenuntersuchungen ergeben sich folgende demografische Daten eines Täterprofils: Täter oder Tatverdächtige sind:
• Männer um die 40 Jahre alt
• Sie leben in geordneten Verhältnissen
• Stammen aus der Mittel- bis Oberschicht
• Die Bildungsgrad ist mindestens Abitur
• Sind Karriere- und Aufstiegsorientiert
• Die Betriebszugehörigkeit beläuft sich auf durchschnittlich zehn Jahre
• Ein Viertel sind einschlägig vorbestraft
• Anreiz für Straftat durch Überschuldung 13
Aus diesen Daten resultiert, dass der typische Kriminelle in Wirtschaftsdelikten sich grundsätzlich vom klassischen Täterprofil unterscheidet. Während der klassische Kriminelle meist um die 20 Jahre alt ist und aus der Unterschicht mit einem niedrigen Bildungsniveau stammt, kommt der Wirschaftsdelinquent um die 40 Jahre alt, aus der höheren Mittelschicht. Er besitzt meist das Abitur und hat eine Führungsposition in seiner Firma inne. Die klassischen Kriminellen geben unverfroren zu, dass sie Kriminelle sind, wobei der Wirtschaftsstraftäter sich eher als ein Ehrenmann bezeichnet, dessen fehlendes Moralbewusstsein über die Straftat hinwegtäuscht. Diese Impertinenz äußert sich auch in dem Effekt der Motive einer Straftat, nämlich indem er sich verspekuliert und sich somit finanziell übernimmt. 14 Ungefähr die Hälfte der Wirtschaftsstraftäter stammt aus den eigenen Reihen des geschädigten Unternehmens. Wirtschaftsdelikte werden selten durch externe Unbekannte begangen, die keinen internen Zugang zum System besitzen. Meist wir durch eine Kooperation von internen und externen Machenschaften ein Delikt begangen. „Die Täter sind nicht selten Leistungsträger und in Unternehmensstrukturen eingebunden, die die Taten gut verdecken wissen. Sie
13 Vgl. Schwind, Hans-Dieter: Kriminologie. Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen. 17. Auflage. Heidelberg:
Kriminalistik Verlag, 2007: S. 440f.
14 Vgl. Schwind, Hans-Dieter: Kriminologie. Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen. 17. Auflage. Heidelberg:
Kriminalistik Verlag, 2007: S. 440. Seite 7
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Olga Gillich, 2010, Wirtschaftskriminalität - Phänomenologie und aktuelle Bekämpfungskonzepte, München, GRIN Verlag GmbH
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