1. EINLEITUNG ...............................................................................- 1 -
2. DIE EUROPÄISCHEN GLEICHBEHANDLUNGSRICHTLINIEN - 2 -
2.1 HINTERGRUND - 2 -
2.1.1 DAS ALLGEMEINE DISKRIMINIERUNGSVERBOT. - 2 -
2.1.2 DAS SPEZIELLE DISKRIMINIERUNGSVERBOT. - 3 -
2.1.3 DER ALLGEMEINE GLEICHHEITSSATZ. - 4 -
2.2 INHALTE - 4 -
2.2.1 RICHTLINIE 2000/43/EG - 5 -
2.2.2 RICHTLINIE 2000/78/EG - 6 -
2.2.3 RICHTLINIE 2002/73/EG - 6 -
2.2.4 RICHTLINIE 2004/113/EG - 7 -
2.3 BEDEUTUNG FÜR DIE MITGLIEDSSTAATEN - 8 -
3. DIE UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND - 9 -
3.1 STAND VOR DER UMSETZUNG - 9 -
3.2 DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIEN - 9 -
3.2.1 DAS GESETZGEBUNGSVERFAHREN. - 10 -
3.2.2 DAS ALLGEMEINE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ (AGG) - 12 -
3.2.3 DIE ANTIDISKRIMINIERUNGSSTELLE - 14 -
3.2.4 ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN RICHTLINIEN - 14 -
4. DISKUSSION DER UMSETZUNG - 19 -
4.1 GEGNER DES AGG - 19 -
4.2 BEFÜRWORTER DES AGG - 21 -
4.3 FOLGEN DES GESETZES - 21 -
5. RESÜMEE .................................................................................- 23 -
Literaturverzeichnis
Bücher:
• Arbeits- und Sozialrecht in Deutschland von A-Z, Grundwerk, Stand 1. September 2006
• Arndt, Hans Wolfgang, Europarecht, 8. Auflage, 2006
• Bauschke, Hans-Joachim, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz im öffentlichen Dienst, Kommentar
• Borchardt, Klaus-Dieter, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, 2. Auflage, 2002
• Fischer, Hans Georg, Europarecht, 3. Auflage, 2001
• Herdegen, Matthias, Europarecht, 9. Auflage, 2007
Zeitschriften/Artikel:
• Frankfurter Rundschau, Dossier „50 Jahre Europäische Union“, Peter Disch, „Gleicher Lohn und gleiche Chancen“
Internet:
• de.wikipedia.org/wiki/ Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz
• www.cep.eu/fileadmin/user_upload/Kurz-Analysen/ Unisex-Richtlinie.pdf
• regenbogen.verdi.de/ gleichstellung/adg/data/1_jahr_agg.pdf
• europa.eu.int - EUR-Lex
1. Einleitung
Diese Seminararbeit behandelt die Europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien und deren Umsetzung in Deutschland und soll einen Beitrag zum Verständnis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und dessen Hintergrund geben.
Zunächst wird hierbei einleitend auf die Europäischen Gleichbe-handlungsrichtlinien und deren Hintergrund eingegangen. Der Schwerpunkt ist auf die Umsetzung der Richtlinien und damit auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gesetzt, da dies im Hinblick auf die starke mediale und politische Diskussion und auf das langwierige Gesetzgebungsverfahren von besonderem Interesse scheint. Abschließend werden die Folgen der Umsetzung und Meinungen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beleuchtet. Ihren theoretischen Zusammenhang zum Seminarthema „Sozialrecht -Aktuelles, ausgewählte Problembereiche“ findet diese Arbeit darin, dass das durch die Richtlinien geregelten Diskriminierungsverbot ein Be-standteil der im Europäischen Gemeinschaftsrecht geregelten Sozialpolitik ist und somit auch Einfluss auf die Sozialpolitik (und damit auch auf das Sozialrecht) in Deutschland hat. Des Weiteren enthält das AGG auch Änderungen bestehender Gesetze, die auch das Sozialgesetzbuch (SGB) betreffen.
Diese Arbeit hat besondere praktische Relevanz im Hinblick auf Bewerbungen nach Abschluss der Ausbildung und auch auf eine mögliche spätere Tätigkeit in Führungspositionen und damit verbundenen Einstellungs- und Beförderungsverfahren.
- 1 -
2. Die Europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien
2.1 Hintergrund
Die Gleichbehandlungsrichtlinien beruhen auf dem speziellen Diskriminierungsverbot aus Art. 13 EG-Vertrag. Das Diskriminierungsverbot ist einer der bedeutungsvollsten Grundsätze der Europäischen Union. Es umfasst das Verbot der Ungleichbehandlung aller Menschen insbesondere in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderungen, Alter und sexueller Ausrichtung. Das Diskriminierungsverbot ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieser wurde durch den Europäischen Gerichtshof als ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, weil der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz im Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union nicht als geschriebenes Recht vorliegt. 1
2.1.1 Das allgemeine Diskriminierungsverbot Das allgemeine Diskriminierungsverbot verbietet nach Art.
12 I EG-Vertrag jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Demnach dürfen Angehörige anderer Mitgliedsstaaten nicht schlechter behandelt werden, wie die Angehörigen eines Mitgliedsstaates. Dies nennt man auch den Grundsatz der Inländergleich-behandlung.
Von dem Verbot wird sowohl unmittelbare (offene), wie auch mittelbare (versteckte) Diskriminierung erfasst.
Von unmittelbarer Diskriminierung spricht man, wenn eine Eigenschaft ausdrücklich der Grund für ungünstigere Regelungen ist, zum Beispiel
wenn ein Ausländer für den Besuch eines städtischen Museums Eintritt zahlen muss und ein Inländer nicht.
Bei der mittelbaren Diskriminierung wird bei der Benachteiligung an Merkmale angeknüpft, die eine Person nicht formal aber tatsächlich benachteiligen, weil sie verlangte Merkmale nur schwer oder gar nicht erfüllen kann. Eine versteckte Diskriminierung läuft immer nach einem einheitlichen Muster: 1. Es erfolgt eine Gruppenbildung nach scheinbar neutralen Kriterien (z.B. Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte in einem Unternehmen). 2. Eine dieser Gruppen wird dann kollektiv benachteiligt, z.B. dadurch, dass die andere Gruppe Vorteile erhält oder besser behandelt wird (z.B. wenn nur die Vollzeitbeschäftigten Urlaubsgeld bekommen). 3. Trifft diese Benachteiligung nun, statistisch gesehen, mehr Ausländer als Inländer, weil diese in der benachteiligten Gruppe überrepräsentiert sind, liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, die gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstößt. Das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EG-Vertrag gilt nicht absolut, sondern lässt sachliche Differenzierungen zu. Eine unterschiedliche Behandlung von Inländern und Ausländern kann also gerechtfertigt sein, wenn ein objektiver Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt und das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist.
2.1.2 Das spezielle Diskriminierungsverbot
Das spezielle Diskriminierungsverbot nach Art. 13 EG-Vertrag verbietet Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
Ungleichbehandlungen sind nur zulässig, wenn sie, vor allem in Bezug auf das Alter, durch Erfordernisse der Arbeitswelt gerechtfertigt sind.
- 3 -
Auf Grundlage des speziellen Diskriminierungsverbotes wurden die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG erlassen, auf die später genauer eingegangen wird.
2.1.3 Der allgemeine Gleichheitssatz
Der allgemeine Gleichheitssatz wurde vom Europäischen Gerichtshof als fundamentaler Rechtssatz anerkannt. In der Entscheidung „Karlsson“ 2 nutzte der Gerichtshof die gängige Formel des Bundesverfassungsgerichtes zur Umschreibung der Prüfungsmaßstäbe des Art. 3 Abs.1 GG. Demnach verbietet der allgemeine Gleichheitssatz „dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre“. Somit erfolgt die Prüfung des allgemeinen europarechtlichen Gleichheitssatzes nach dem gleichen dreistufigen Schema, wie der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes: 1. Feststellung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte, 2. Bejahung einer Diskriminierung,
3. Untersuchung, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein könnte. Allerdings geht der europarechtliche, gleichheitsrechtliche Schutz auf der Tatbestands- und auf der Rechtsfolgenseite über den nationalstaatlichen hinaus, weil es eine engere (grundrechtsfreundlichere) Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof gibt.
2.2 Inhalte
Die Europäische Union gilt nicht nur als Wirtschafts-, sondern auch als Wertegemeinschaft. Ein Kernpunkt der Menschenrechtspolitik ist der
Schutz vor Diskriminierungen. Der Europäische Rat hat vier Gleichbe-handlungsrichtlinien erlassen, um den Schutz und die Integration von Minderheiten und benachteiligten Gruppen zu gewährleisten und durchzusetzen.
EU-Richtlinien richten sich an alle Mitgliedsstaaten. Diese müssen den Inhalt der jeweiligen Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Somit hat jede Richtlinie ein zweistufiges Rechtsetzungsverfahren: Zuerst wird die Richtlinie als Verbindlichkeit für die Mitgliedsstaaten erlassen und dann müssen diese sie durch innerstaatliche Rechtsakte in nationales Recht umsetzen (nationale Durchführungsbestimmungen). Es wird jeweils eine bestimmte Frist für die Umsetzung der Richtlinien festgelegt. Allerdings haben Richtlinien schon vor der Umsetzung eine gewisse Vorwirkung: Die Mitgliedsstaaten dürfen während der laufenden Umsetzung keine Rechts-vorschriften erlassen, die geeignet wären, das vorgeschriebene Ziel der Richtlinie in Frage zu stellen.
2.2.1 Richtlinie 2000/43/EG
Die so genannte Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG wurde auf Grundlage des Art. 13 EG-Vertrag am 29. Juni 2000 vom Europäischen Rat erlassen. Sie dient der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft. 3 Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Mit diesem rechtlichen Rahmen soll die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedsstaaten gewährleistet werden. Es sollen insbesondere Diskriminierungen im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit einschließlich der beruflichen Ausbildung, der Bildung,
Arbeit zitieren:
Jessica Weller, 2008, Die Europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien und deren Umsetzung in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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