Inhalt
1. Fragestellung 3
2. Unterschiedliche Definitionen 4
2.1 Pornographie eine gewalttätige Handlung, die nicht legal sein soll 6
2.2 Pornographie als Genre, dem Redefreiheit zustehen soll 10
3. Mac Kinnons Argumentation 10
3.1 Pornographie - keine bloße Rede 10
3.2 Gegen die Legitimierung von Gewalthandlungen 11
3.3 Die Unsagbarkeit des Unrechts - die fehlende Redefreiheit der Opfer 12
3.4 Gegen die Zensur des Staates 13
4. Mögliche Einwände 15
4.1 Möglicher Missbrauch der Staatsgewalt 15
4.2 Möglicher Missbrauch der Sprechakttheorie 16
5. Bleibende Forderungen und Einwände 19
6. Literaturangaben 21
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1. Fragestellung
Inwiefern ist es legitim, inwiefern ist es problematisch eine gesetzliche Grundlage zu fordern, die Pornographie verbieten oder stärker als bisher einschränken kann? Dieser Frage widmet sich die vorliegende Seminararbeit vor allem in einer Auseinandersetzung mit Catherine A. MacKinnons Text Nur Worte 1 (1993) und Judith Butlers Text Hass spricht 2 (1997). Im zweiten Punkt soll der Begriff Pornographie mit MacKinnon definiert und anderen möglichen Definitionen und Bedeutung gegenübergestellt werden. Was versteht MacKinnon unter Pornographie, wenn sie die Möglichkeit seitens staatlicher Gewalt fordert, diese gegebenenfalls zu verurteilen? Und wer soll dabei verurteilt werden? Weshalb lässt sie die in der amerikanischen Verfassung verankerte Redefreiheit 3 nicht gelten bei der Verteidigung pornographischer Materialien? Das heißt, was versteht sie nicht unter Pornographie? Der Versuch, Begriffe zu klären, soll helfen, die im dritten Punkt erläuterte Argumentation MacKinnons besser nachvollziehen zu können und die im vierten Punkt dargestellten Einwände Butlers gegen MacKinnons Forderungen in einerseits berechtigte und andererseits nicht ganz zutreffende zu differenzieren. Butlers Einwände gegen MacKinnon sind insofern schwierig zu referieren, weil sie erstens Bezüge zu Austin, Bourdieu, Derrida bis Habermas herstellt, die nicht so einfach ausgeblendet werden können 4 und weil ihre Einwände zweitens eine sehr wichtige Diskussion zum Thema hate speech beinhalten, die über die Problematik, die von MacKinnon behandelt wird, hinausgeht. Vielleicht gelingt es zu zeigen, inwiefern Butlers Einwände und MacKinnons Forderungen sich gegenseitig verdeutlichen können und nicht bloß widersprechen müssen.
Der letzte Punkt soll die Thesen MacKinnons und bleibende Forderungen zusammenfassen. In den Literaturangaben werden neben den zitierten Texten auch alle verwendeten Internetquellen angeführt.
Auf konkrete Gerichtsfälle und die juristische Debatte in den USA, bzw. die gesetzliche Lage in Österreich und Deutschland werde ich nicht näher eingehen, die Ursache der unterschiedlichen Gewichtung des Rechts auf Redefreiheit im amerikanischen und deutschsprachigen Diskurs, sei jedoch im Folgenden kurz angesprochen.
1 Die englische Erstausgabe Only Words erschien 1993, die deutsche Übersetzung Nur Worte 1994.
2 Der Titel der Originalausgabe, die 1997 erschien, ist Excitable Speech. A Politics of the Perfomative. Die erste Auflage der deutsche Übersetzung von 2006 heißt Hass spricht. Zur Politik des Performativen.
3 Der erste Zusatzartikel der US-amerikanischen Verfassung (First Amendment von 1791) verbietet es, Gesetze zu erlassen, welche die Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit oder das Petitionsrecht einschränken. Vgl. MacKinnon, Nur Worte, S. 41, Anmerkung 15. Und: „In der Auslegung des Ersten Verfassungszusatzes war die Auffassung, dass bestimmte Formen des Sprechens nicht den Schutz der Redefreiheit genießen, immer möglich. Dieser Kategorie wurden Schmähschriften, Drohungen und betrügerische Werbung zugeordnet.“ Butler, Hass spricht, S. 115, Anmerkung 2.
4 Ich werde dennoch versuchen, diese auszublenden, um im Rahmen einer Seminararbeit zu bleiben.
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Um die Freiheit der Kunst und das Recht auf Redefreiheit haben liberale Demokratien lange gerungen und es war ein Sieg der BürgerInnen gegen die Autorität des Staates gewesen, der über Zensur und Zulässigkeiten entschieden hat. In der Nachbemerkung zur deutschen Taschenbuchausgabe von Judith Butlers „Hass spricht. Zur Politik des Performativen“ findet sich ein Hinweis darauf, dass das Recht der Redefreiheit innerhalb der amerikanischen und der deutschen Rechtslage einen sehr unterschiedlichen Stellenwert hat 5 : „In den USA unterliegt das Recht auf Redefreiheit weit weniger Einschränkungen, während diesem Recht in Deutschland „wie auch in den meisten anderen Ländern Europas (...) keine solche privilegierte Stellung“ 6 zukommt. Denn die Vorstellung, dass „Sprechen nicht nur beleidigend, sondern auch kriminell sein kann, ist Teil es Nachkriegsdiskurses in der deutschen Rechtswissenschaft.“ 7 Gründe sind vor allem „die rassistischen und antisemitische Reden im Nationalsozialismus, die verständlicherweise seit 50 Jahren einer Zensur unterliegen und die nicht nur einen Angriff auf die jüdische Bevölkerung, auf Einwanderer und auf Menschen anderer Hautfarbe darstellen, sondern eine Bedrohung der konstitutionellen Basis Nachkriegsdeutschland schlechthin. Während in den USA der Zusatzartikel zur Verfassung eine Vorbedingung ist für andere durch die Verfassung garantierten Rechte, „gründet in Deutschland die Verfassung in gewisser Weise auf fundamentalen Einschränkungen der Redefreiheit.“ 8
Aber natürlich stellen die Freiheit der Rede - Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, die Freiheit der Kunst - auch in der europäischen Verfassung zentrale Werte dar. In Österreich findet sich im Artikel 17a des Staatsgrundgesetzes der Satz: „Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“ 9 Nun wäre sofort zu fragen, ob es sich bei pornographischen Materialien um künstlerisches Schaffen handelt oder um den Output einer Industrie, die Menschen ausbeutet und in Situationen zwingt, in denen sie jede Möglichkeit zum Widerstand und Rechtsbeistand verloren haben. Wenn Pornographie als sexuelles Material definiert wird, das in Herstellung und Gebrauch gewalttätige Handlung ist (und nicht bloß darstellt) und Material ist, das von einer Industrie erzeugt wird, die Menschen ausbeutet und missbraucht, dann kann sie nicht auch gleichzeitig als künstlerisches Schaffen geschützt werden. Denn dann wäre Pornographie eine vom Staat legitimierte Gewalt-Industrie und es ginge längst nicht mehr um die Frage, wer welche Homevideos zensurieren soll.
2. Unterschiedliche Definitionen
Um mit MacKinnon die Problematik der Rechtslage zum Thema Pornographie einzukreisen, stellt sich zu Beginn daher die Frage: Was ist pornographisches Material? Während ich in dieser Arbeit davon ausgehe, dass man Pornographisches nicht gesehen haben muss, um für oder gegen ein Recht auf Pornographie argumentieren zu können 10 , beginnen
5 Einschränkungen gibt es natürlich auch in den USA. MacKinnon nennt als ein Beispiel das Verbot sublimer Aufschriften auf alkoholischen Getränken: „Das geltende Recht scheint allerdings die Reglung einiger Formen des Ausdrucks zu erlauben, die den Geist ohne dessen bewusste Aufmerksamkeit manipulieren. Sublime Kommunikation wird in den Anzeigen für alkoholische Getränke glattweg als >täuschend< verboten.“ (Nur Worte, S. 42-43, Anmerkung 23.)
6 Nachbemerkungen zur deutschen Taschenbuchausgabe von Hass spricht, S. 257-261.
7 Ebd.
8 Ebd.
9 Vgl. http://homepage.univie.ac.at/elisabeth.holzleithner/Linz.htm (Februar 2011)
10 Um MacKinnons Argumentation besser zu verstehen, ist es vielleicht sogar besser, nicht gesehen zu haben, was z.B im Internet für alle (auch für Kinder!) zugänglich ist und Porno genannt wird, weil man vielleicht das Gefühl kriegen könnte, die Sache ist es nicht wert, überhaupt darüber nachzudenken, oder weil man das Gefühl haben könnte, die Leute, die da zu sehen sind, haben ohnehin alle Spaß dabei. Zumindest wird man fragen dürfen, ob das Gerede von der Redefreiheit auch nur irgendwas mit derartigen sexuellen Handlungen zu tun hat, die egal ob man sie nun abartig oder geil finden mag, wirklich alles andere als einen Diskurs darstellen. Gut, ob etwas Kunst ist, darüber lässt sich immer streiten, und das in den Bildern unterschiedliche Bedürfnisse und Lebensformen zum Ausdruck kommen, das heißt, gelebt oder/und propagiert wird, ist auch klar. Man könnte auch fragen, ob das Problem im Gewaltpotential der Handlungen oder im Gewaltpotential der Rede allein liegt,
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andere Arbeiten damit, konkrete Beispiele heranzuziehen, um zu zeigen, inwiefern Pornographie auch Frauen ansprechen kann, bzw. wo es Pornographie von und für Frauen gibt oder wie diese aussehen könnte 11 , oder wie Pornographie selber als Antipornographie auftreten könnte 12 . Hier wäre die Frage zu stellen, ob der Begriff Pornographie überhaupt noch das gleiche meint wie bei MacKinnon. Jedenfalls geht es hier nicht darum, literarische oder cineastische Kunst zu analysieren oder zu beurteilen, sondern darum Missverständnisse auszuräumen und sprachphilosophischen Implikationen nachzugehen in Bezug auf die Frage: Warum soll Pornographie nicht länger von der Verfassung als Rede und daher mit dem Recht auf Redefreiheit geschützt werden?
Porneia (πορνεíα) heißt, aus dem Griechischen übersetzt, Unzucht, Hurerei, illegale Verbindung, Götzendienst. Die Pornographie wäre demnach die Darstellung illegaler Handlungen. Doch damit ist natürlich erstens noch nicht gesagt, was überhaupt als eine illegale Handlung gilt und was nicht, und es ist zweitens auch noch nicht gesagt, dass es sich bei der sprachlichen/bildlichen Darstellung einer Handlung tatsächlich lediglich um eine Darstellung, ein Abbild, eine Repräsentation handelt. Das heißt in Bezug auf den ersten Punkt: Damit es überhaupt so etwas wie Porneia gibt, die dann in der Pornographie geschrieben, beschrieben oder schreibend wiederholt und ausgeführt wird, muss es zuerst eine gesellschaftliche oder gesetzliche Norm geben, gegen die verstoßen werden kann. Porneia wäre definiert als das, was gesetzlich verboten ist. Das ist nun aber zu jeder Zeit etwas anders. Porneia ist also wandelbar. Die gesetzlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten würden bedeuten, dass auch in jedem Staat z.B. in Bezug auf den Jugendschutz und sexuellen Missbrauch von Jugendlichen etwas anders als Porneia zu verstehen ist. 13 Was in diesem Sinne als Porneia zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt, das regelt also der Staat.
oder vielleicht noch in einem ganz anderen Bereich, in dem das Problem der Sucht das eigentlich Problem sein könnte. Warum verbieten wir in unserer Gesellschaft Drogen, welche sind legalisiert und warum? Ist Sex kein Opium, das gefährlich werden kann? Sind Pornos Suchtmittel? Und man weiß doch, wie sinnlos und kontraproduktiv Verbote jeder Art manchmal sind und wie leicht Gesetze missbraucht werden können, doch sollen wir deshalb lieber gleich die Gewalt in einer Anarchie bevorzugen? Oder sollen wir das Denken ganz aufgeben, jeglichen Wahrheitsanspruch aufgeben? Ich glaube nicht.
11 Diese nicht unwichtige Tatsache, dass es mittlerweile auch Pornos von Frauen/für Frauen gibt, als Argument gegen MacKinnon anzuführen, ist lächerlich. Das wäre so, wie wenn man sagen würde, macht doch nichts, wenn irgendwo ein Weißer enteignet wird und seinen Besitz verliert, immerhin gibt es mittlerweile genug Länder, wo ein Weißer eine Wohnung haben darf. Macht doch nichts, wenn irgendwo ein Mensch unter dem Label Pornographie vergewaltigt wird, gibt doch genug Videos, auf denen alle (Frauen und Männer) Spaß haben.
12 Vgl. http://www.silviahenke.ch/data/she_fem_Pornographie.pdfJelinek (Februar 2011)
13 Schon wenn man sich Paragraphen verschiedener Länder, deren Willkür und Unterschiede in Bezug auf Altergrenzen und Altersunterschiede ansieht, fragt man sich, ob diese Gesetze Menschen tatsächlich schützen oder lediglich sexuelle Handlungen kriminalisieren. Anhebungen der Schutzaltersgrenzen auf 18 oder die Andersbehandelung, sprich Diskriminierung homosexuellen Handlungen im Vergleich zu heterosexuellen Handlungen sind heute m.E. nicht länger argumentierbar. Problematisch ist z.B. auch, dass es in Österreich nach wie vor neun verschiedene Jugendschutzgesetze gibt, weil dieser auf Landesebenen geregelt wird. Vgl. http://www.help.gv.at/Content.Node/38/Seite.380002.html (Februar 2011) Ein 17jähriger hat z.B. gegen ein
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2.1 Pornographie eine gewalttätige Handlung, die nicht legal sein soll
MacKinnon versteht unter Porneia nun aber nicht etwas wandelbar Obszönes oder etwas wandelbar Unzüchtiges, abhängig davon, welche Gesetze gerade gelten oder was die Mehrheit gerade als normal und nicht anstößig empfindet 14 . Porneia ist bei MacKinnon nicht alles das, was illegal ist, denn es ist von manchen Staaten, das heißt zu manchen Zeiten an manchen Orten, gesetzlich mehr erlaubt und von anderen weniger 15 . Vielleicht müsste man sagen, bei MacKinnon ist Porneia nicht das, was gegen wandelbare Gesetze, sondern gegen Menschenrechte verstößt?
Wenn heute sexuelle Aktivitäten, die nicht in einer Zwangslage, nicht in Zusammenhang mit als verbotene geltender Entlohnung und jenseits einer bestimmten Altersgrenze stattfinden, ohnedies nicht mehr illegal, sondern erlaubt sind, könnte man meinen, dass Sexfilme, die keine sexuelle Gewalt 16 und keine als minderjährig eingestuften Personen zeigen, auch nicht in den Bereich Pornographie fallen. Pornographisches Materialien, die nach MacKinnnon eingeschränkt oder verboten werden sollen, wäre überhaupt erst dort zu suchen, wo es sich um Darstellungen von Vergewaltigung, Missbrauch, Folter, Mord, Todschlag oder um sexuelle Akte mit Kindern handelt. 17 Wenn MacKinnon in ihrem Text Nur Worte ein Freiheitsrecht auf Pornographie ablehnt, dann nicht weil sie alles, was als sexualisierendes Material im Umlauf ist, pervers oder böse findet und sie den Anspruch erhebt, sagen zu
Jugendschutzgesetz geklagt und ihm wurde vom europäischen Gerichtshof Schadensersatz zugesprochen. Vgl. http://web.archive.org/web/20030317234504/http://www.echr.coe.int/eng/Press/2003/jan/L&VvAustriaandSLv Austriajudse.htm (Februar 2011)
14 Wie es z.B. im Pornographie-Gesetz in Österreich bis 1950 heißt: Ob eine Darstellung "unzüchtig" oder "anstößig" ist, soll nach der "Anschauung des normalen, gesunden Durchschnittsmenschen" beurteilt werden. Dieser Normmensch hat "zeitverbundene, soziologisch und gesellschaftlich aufgeschlossene Ansichten". Alles, was diesen Maßstab überschreitet, stellt einen "für das Strafrecht relevanten unerträglichen Störfaktor" im Zusammenleben dar. (...) Ob eine Darstellung als unzüchtig zu werten ist, richtet sich nur nach ihrem objektiven Inhalt, nach ihrer äußeren Erscheinungsform, wobei ein geschlechtlicher Vorgang, eine reale Sexepisode, in einer gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich verstoßenden Weise wiedergegeben oder jedenfalls unverkennbar angedeutet werden muss. (Leukauf/Steininger) Vgl. http://homepage.univie.ac.at/elisabeth.holzleithner/Einheit05.htm (Februar 2011)
15 Jeder einzelne Bundesstaat entscheidet selber und daher anders, doch würde es zu weit führen, darüber hier zu informieren. In Österreich gibt es Einschränkung beim Jugendschutz, wo Altersgrenzen auf Landesebene hinauf-und hinunter gesetzt werden und die Prostitution nochmals eigens geregelt ist. Die Tatsache, dass beim Jugendschutzgesetz formuliert wird, dass bis zu einer bestimmten Altersgrenze zu schützen ist, wer sich in einer Zwangslage befindet, ist im Grunde redundant, insofern doch jede/r egal wie alt, davor zu schützen ist, zu sexuellen Handlungen genötigt zu werden. Das Pornographie-Gesetz wird in Österreich auf Bundesebene geregelt.
16 Wer aber bestimmt, ab wann es sich um Gewalt handelt? Das ist das Problem.
17 Im Fall von Kinderpornographie ist man sich europaweit einig, dass es hier klare Gesetze und Verbote geben muss und es wäre gut, wenn dies weltweit so wäre. Beim Jugendschutz ändern sich Altersgrenzen oft und sind sehr unterschiedlich, sodass man als Jugendliche/r vielleicht gar nicht sofort weiß, ob man kriminell gehandelt hat oder nicht. Aber das ist natürlich ein anderes Problem. Es geht hier nicht darum, eine liberale oder eine konservative Position einzunehmen. Jemand, der eine Frau oder eine Mann dazu zwingt, sich in einer gewalttätigen Szene als Objekt, als minderwertig zu präsentieren, und das Pornographie nennt, kann vom Gesetz nicht belangt werden, aber ein/e 20jährige/e, der/die eine/n Minderjährige/n liebt und mit ihr Sex hat, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen?!
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Arbeit zitieren:
Mag. Mag. Mag. Renate Enderlin, 2011, Gewalt im Namen der Freiheit?, München, GRIN Verlag GmbH
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