Inhaltsverzeichnis
I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis VIII
Tabellenverzeichnis IX
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung und Untersuchungsziel 1
1.2 Ausgangssituation und struktureller Aufbau der Arbeit. 2
2 Begriffsdefinitionen und theoretische Grundlagen 6
2.1 Definition des Mittelstandes 6
2.1.1 Quantitative Merkmale 6
2.1.2 Qualitative Merkmale 7
2.2 Grundzüge des Erbrechts 8
2.2.1 Gesetzliche Erbfolge 9
2.2.2 Instrumente der Erbgestaltung 11
2.2.3 Pflichtteile. 15
2.2.4 Erbengemeinschaft 16
3 Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und
Schenkungsbesteuerung 19
3.1 Gesetzliche Grundlagen und Überblick über die Bewertungsverfahren 19
3.2 Vereinfachtes Ertragswertverfahren. 23
3.3 Ertragswert nach IDW Standard 1. 29
3.4 Multiplikatorenverfahren. 34
3.5 Substanzwertverfahren 36
3.6 Würdigung der Bewertungsverfahren. 38
3.7 Bewertungsergebnisse und Zwischenfazit 41
4 Erbschaftsteuerliche Begünstigungen, Verschonungen und Befreiungen 43
4.1 Begünstigungen von Betriebsvermögen 43
Inhaltsverzeichnis
II
4.1.1 Begünstigtes Betriebsvermögen. 43
4.1.2 Verwaltungsvermögen 45
4.1.3 Regel- und Optionsverschonung 48
4.2 Persönliche Steuerbegünstigungen 52
4.2.1 Freibetrag nach § 16 ErbStG 53
4.2.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG 54
4.2.3 Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG 55
5 Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten 58
5.1 Unentgeltliche Übertragung 58
5.1.1 Schenkung ohne Gegenleistung 59
5.1.1.1 Behandlung der Schenkung im Erbschaft- und Schen-
kungsteuerrecht. 59
5.1.1.2 Behandlung der Schenkung im Einkommensteuerrecht 61
5.1.2 Schenkung unter Auflage 62
5.1.2.1 Schenkung gegen Versorgungsleistungen 62
5.1.2.1.1 Behandlung der Schenkung im Erbschaft- und Schen-
kungsteuerrecht. 63
5.1.2.1.2 Behandlung der Schenkung im Einkommensteuerrecht 67
5.1.2.2 Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt 71
5.1.2.2.1 Behandlung der Schenkung im Erbschaft- und Schen-
kungsteuerrecht. 72
5.1.2.2.2 Behandlung der Schenkung im Einkommensteuerrecht 76
5.2 Entgeltliche Übertragung. 76
5.2.1 Übertragung gegen Einmalzahlung 77
5.2.1.1 Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteile 77
5.2.1.2 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. 83
5.2.2 Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen. 86
5.3 Gemischte Übertragung 91
5.3.1 Einheits- und Trennungstheorie 91
III
5.3.2 Behandlung der Übertragung im Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht 92
5.3.3 Behandlung der Schenkung im Einkommensteuerrecht. 94
5.4 Zwischenergebnis 98
6 Gestaltungsmöglichkeiten für den Todesfall. 102
6.1 Gesetzliche Erbfolge. 102
6.1.1 Behandlung des Erwerbs im Erbschaftsteuerrecht. 102
6.1.2 Behandlung des Erwerbs im Einkommensteuerrecht 108
6.2 Gewillkürte Erbfolge durch Vermächtnis 113
6.2.1 Behandlung des Vermächtnisses im Erbschaftsteuerrecht 114
6.2.2 Behandlung des Vermächtnisses im Einkommensteuerrecht. 117
6.3 Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch 118
6.4 Zwischenergebnis 121
7 Fazit 125
Literaturverzeichnis. 127
Rechtsprechungs - und Erlassverzeichnis 135
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AEBewNuL
AEErbSt
Alt. Alternative AntBVBewV Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung AO Abgabenordnung APV Adjusted Present Value Art. Artikel Az. Aktenzeichen BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
bdvb-aktuell Bundesverband Deutscher Volks- und Betriebswirte-
aktuell (Zeitschrift) BewG Bewertungsgesetz BFH Bundesfinanzhof BGA Betriebs- und Geschäftsausstattung
BMF Bundesministerium der Finanzen BRAK-Mitteilungen Bundesrechtsanwaltskammer-Mitteilungen (Zeitschrift) BStBl. Bundessteuerblatt (Zeitschrift) Buchst. Buchstabe
DB DER BETRIEB (Zeitschrift) DCF Discounted-Cashflow DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStZ Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift) EBIT Earnings before Interest and taxes ErbStG Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ErbStR Erbschaftsteuer-Richtlinien ErbStRG Erbschaftsteuerreformgesetz EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien
f. folgende FB FINANZ BETRIEB (Zeitschrift) ff. fortfolgende FR Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht (Zeitschrift) FTE Flow to Equity
GbR gem. GewStG Gewerbesteuergesetz GG Grundgesetz GHV Gesamthandsvermögen GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GuV Gewinn- und Verlustrechnung Hrsg. Herausgeber i. d. F. in der Fassung i. d. R. in der Regel i. S. d. im Sinne des i. V. m. in Verbindung mit IDW Institut der Wirtschaftsprüfer
Jg. Jahrgang JStG Jahressteuergesetz KapGes. Kapitalgesellschaft KG Kommanditgesellschaft KI Kreditinstituten KMU Klein- und Mittelunternehmen KÖSDI Kölner Steuerdialog (Zeitschrift) KStG Körperschaftsteuergesetz KWG Gesetz über das Kreditwesen LPartG Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft LuL Lieferungen und Leistungen M&A Mergers & Acquisitions NWB Neue Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift) NWB-EV NWB Erben und Vermögen (Zeitschrift) o. V. ohne Verfasser OHG Offene Handelsgesellschaft p. a. per anno PB Pauschalbetrag R Richtlinie Rz. Randziffer S. Seite SME Small and medium-sized enterprises sog. sogenannte SolZ Solidaritätszuschlag SolZG Solidaritätszuschlaggesetz StBW Steuerberater Woche (Zeitschrift) Steuerpfl. Steuerpflichtig StKl. Steuerklasse StuB Unternehmensteuer und Bilanzen (Zeitschrift) u. a. und andere Ubg Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift) US United States V+V Vermietung und Verpachtung
Verbindlichk. Verbindlichkeiten VG Veräußerungsgewinn Vgl. Vergleiche VS. Versus VW Verwaltungsvermögen
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Bilanz der ABC-GmbH
Abbildung 2: Die gesetzliche Erbfolge.
Abbildung 3: Erbengemeinschaft
Abbildung 4: Prüfschema für die Wertermittlung
Abbildung 5: Systematisierung der Berechnungsvarianten im DCF-Verfahren
Abbildung 6: Begünstigtes Vermögen gem. § 13b Abs. 1 ErbStG
Abbildung 7: Regelverschonung vs. Optionsverschonung
Abbildung 8: Freibeträge gem. § 16 Abs. 1 ErbStG
Abbildung 9: Schenkungen unter Auflage
Abbildung 10: Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung der gemisch-
ten Schenkung
Abbildung 11: Behandlung der teilentgeltlichen Übertragung im Einkommen-
steuerrecht
Abbildung 12: Besonderheiten beim Erwerb von Todes wegen eines Mitunter-
nehmeranteils
Abbildung 13: Erbschaftsteuerliche Auswirkungen eines Vermächtnisses
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Ist-Ergebnisse der ABC-GmbH..............................................................3 Tabelle 2: Plan-Ergebnisse der ABC-GmbH ..........................................................3 Tabelle 3: Mittelstandsdefinition des IfM Bonn .......................................................6 Tabelle 4: Mittelstandsdefinition der Europäischen Kommission ............................7 Tabelle 5: Berechnungsschema des vereinfachten Ertragswerts .........................24 Tabelle 6: Wertermittlung der ABC-GmbH nach dem vereinfachten
Ertragswertverfahren ...........................................................................27 Tabelle 7: Wertermittlung eines Anteils an einer Personengesellschaft ...............29 Tabelle 8: Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes für die ABC-GmbH ............32 Tabelle 9: Ertragswertermittlung nach IDW S 1 der ABC-GmbH..........................33 Tabelle 10: Multiplikatoren verschiedener Branchen..............................................35 Tabelle 11: Wertermittlung der ABC-GmbH nach dem Multiplikatorenverfahren....36 Tabelle 12: Ermittlung des Substanzwertes der ABC-GmbH .................................38 Tabelle 13: Übersicht über die Bewertungsergebnisse der ABC-GmbH ................41 Tabelle 14: Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote .......................................47 Tabelle 15: Berechnung des gleitenden Abzugsbetrags ........................................49 Tabelle 16: Ermittlung des schenkungsteuerlichen Vermögensanfalls...................50 Tabelle 17: Ermittlung des Entlastungsbetrages nach § 19a ErbStG.....................57 Tabelle 18: Ermittlung der Schenkungsteuer im Falle einer Schenkung ohne
Gegenleistung .....................................................................................60 Tabelle 19: Ermittlung der Schenkungsteuer im Falle einer Schenkung gegen Versorgungsleistungen ........................................................................66 Tabelle 20: Ermittlung der Schenkungsteuer bei Schenkungen unter Nieß-brauchsvorbehalt (nicht begünstigtes Vermögen)................................73 Tabelle 21: Ermittlung der Schenkungsteuer bei Schenkungen unter Nieß-brauchsvorbehalt (begünstigtes Vermögen) ........................................75 Tabelle 22: Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 EStG............79 Tabelle 23: Einkommensteuerermittlung i. V. m. Fünftelregelung nach
§ 34 Abs. 1 EStG.................................................................................81 Tabelle 24: Einkommensteuerermittlung i. V. m. ermäßigten Steuersatz nach
§ 34 Abs. 3 EStG.................................................................................82 Tabelle 25: Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 EStG............85
Tabelle 26: Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Veräußerung gegen Ratenzahlung (Sofortbesteuerung)......................................................87 Tabelle 27: Zuflussbesteuerung bei Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen Ratenzahlung.............................................89 Tabelle 28: Ermittlung der Schenkungsteuer im Falle einer gemischten Schen-
kung ....................................................................................................93 Tabelle 29: Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 EStG im Falle einer teilentgeltlichen Übertragung. ............................................97 Tabelle 30: Ermittlung der Erbschaftsteuer bei der optimalsten Steuergestaltungsmöglichkeit zu Lebzeiten...........................................................100 Tabelle 31: Ermittlung der Erbschaftsteuer im Falle eines Erwerbs von Todes
wegen................................................................................................104 Tabelle 32: Erbschaftsteuerermittlung für die einzelnen Erben in einer
Erbengemeinschaft............................................................................105 Tabelle 33: Ermittlung der Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung eines
Vermächtnisses .................................................................................116 Tabelle 34: Berechnung der Erbschaftsteuer bei Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs .......................................................121 Tabelle 35: Ermittlung der Erbschaftsteuer bei der optimalsten Steuergestal- tungsmöglichkeit für den Todesfall ....................................................123
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Untersuchungsziel
„Nach mehr als 33 Jahren Arbeit übergibt (…) Albertus Jürgena (…) seinen Betrieb an seinen Sohn Ingo Jürgena.“ 1 - so die Meldung vom 31.01.2010 der Zeitung „Mein Sonntagsblatt“. Somit gehört dieser Heizungs- und Sanitärbetrieb zu den zahlreichen Unternehmen, die jedes Jahr in Deutschland übertragen werden. Den Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) zufolge werden alleine aufgrund der Unternehmensnachfolgeregelung über 70.000 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Jahr für Jahr in andere Hände übergeben. Davon werden beinahe 44 % der Unternehmen an Familienangehörige übertragen. Die übrigen Unternehmen werden entweder an die Mitarbeiter bzw. an Fremde verkauft oder mangels Nachfolgeregelung stillgelegt. 2
Die Übertragung des Unternehmens an die nächste Generation kann vielfältig gestaltet werden. Zum einen kann die Übertragung im Todesfall des Eigentümers im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erfolgen. Zum anderen besteht die Möglichkeit, noch zu Lebzeiten des Erblassers das Unternehmen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an die Erben zu übertragen. Aufgrund der Tatsache, dass die Übertragung des Unternehmens, unabhängig von der Übertragungsart, in Deutsch-land mit steuerrechtlichen Konsequenzen verbunden ist, stellt sich die Frage nach einer optimalen Steuergestaltungsmöglichkeit. Denn die steuerrechtlichen Konsequenzen der Unternehmensübertragung betreffen nicht nur die Erben, sondern, je nach Übertragungsart und Zeitpunkt, auch den Erblasser selbst. Aus diesem Grunde sollte bei der Ermittlung einer optimalen Steuerbelastung nicht nur der Übernehmer des Unternehmens im Mittelpunkt stehen. Vielmehr müssen dabei die Steuerlasten des Übernehmers und Übergebers als Gesamtsteuerlast berücksichtigt und beurteilt werden.
Das Ziel dieser Arbeit besteht daher darin, die wesentlichen Übertragungsmöglichkeiten eines Unternehmens zu analysieren und die sowohl aus Sicht des Übernehmers als auch des Übergebers steueroptimalste zu bestimmen. Dabei beschränkt sich diese Analyse auf die erbschaftsteuerlichen und auf die grundlegen-
1 o. V. (2010a), S. 32.
2 Institut für Mittelstandsforschung Bonn (2010a).
den einkommensteuerlichen Vorschriften. Daher finden alle anderen Steuerarten (z. B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer, Körperschaftssteuer, Kirchensteuer etc.) keine Berücksichtigung. 3 Die Analyse wird anhand eines Beispielunternehmens durchgeführt. Dies ist erforderlich, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse verschiedener Übertragungsalternativen gewährleisten zu können. Dazu wird von einem fiktiven Unternehmen ausgegangen, welches auf einen Familienangehörigen übertragen werden soll.
1.2 Ausgangssituation und struktureller Aufbau der Arbeit
Im Beispielsfall wird von der ABC-GmbH ausgegangen. 4 Dies ist ein mittelständisches Unternehmen, das sich in der Maschinenbaubranche erfolgreich etabliert hat und individuelle Spezialmaschinen für sämtliche Branchen herstellt. Die ABC-GmbH beschäftigt 50 Mitarbeiter und erzielt dabei einen durchschnittlichen Jahresumsatz von ca. 15 Mio. Euro. Ihren Sitz und die Produktionsgebäude hat die Gesellschaft in einem Düsseldorfer Gewerbegebiet. Der gesellschaftsführende Gesellschafter dieses Unternehmens (Senior) hält 100 % der Anteile an der ABC-GmbH und ist 57 Jahre alt. Diese Anteile hat er vor 20 Jahren von seinem damaligen Chef und Inhaber der ABC-GmbH für 500.000 Euro erworben. Seit dem Erwerb der Anteile hat er diese in seinem Privatvermögen gehalten. Aufgrund des kontinuierlichen Ausbaus und Wachstums des Unternehmens gab es während der gesamten Haltedauer der Anteile kein Anzeichen für dessen Wertminderung.
Es wird weiterhin unterstellt, dass der Senior über kein weiteres, nennenswertes Vermögen verfügt. Der Senior ist verheiratet und führt mit seiner Ehefrau den Gü-terstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe ist nur ein einziger Sohn (Junior), jetzt 35 Jahre alt, hervorgegangen. Der Junior ist seit dem Abschluss des Studiums im Familienunternehmen als Maschinenbau-Ingenieur und Unternehmensleiter tätig. Aus gesundheitlichen Gründen plant der Senior, zum 01.01.2010 alle Anteile an der ABC-GmbH an den Junior zu übergeben. Dieser soll, nach der Übertragung der
3 Eine Ausnahme bildet hierbei nur das Kapital 3. Denn im Rahmen der Unternehmensbewer-
tung müssen die Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag berück-
sichtig werden.
4 Der Grund für die Wahl der GmbH-Rechtsform liegt darin, dass die Unternehmen in der glei-
chen Umsatzklasse meist in dieser Unternehmensrechtsform geführt werden. Siehe hierzu
Statistisches Bundesamt (2010). Dies geht zwar nicht explizit daraus hervor, kann aber
durch Umrechnungen abgeleitet werden.
Anteile in sein Privatvermögen, die Geschäftsführung der ABC-GmbH übernehmen. Die Bilanz der ABC-GmbH weist zum 31.12.2009 folgende Werte in Euro auf:
Abbildung 1: Bilanz der ABC-GmbH
In den letzten drei Geschäftsjahren hat die ABC-GmbH die folgenden Ergebnisse erzielt (Werte in Euro):
Tabelle 1: Ist-Ergebnisse der ABC-GmbH
Darüber hinaus konnten aus der Finanzplanung der ABC-GmbH die folgenden Plan-Ergebnisse entnommen werden (Werte in Euro):
Tabelle 2: Plan-Ergebnisse der ABC-GmbH
Ferner sind in den letzten zwei Jahren folgende, nennenswerte Sachverhalte vorgekommen:
• Am 01.01.2009 wurde ein Grundstück (Grund/Boden 2) für den Bau einer neuen Produktionshalle (Baubeginn 2011) angeschafft. Der Kaufpreis betrug 1.250.000 Euro netto und wurde komplett über die Hausbank zu 5 % p. a. finanziert. Der jährliche Tilgungssatz beträgt dabei 10 %, zahlbar am Ende des Jahres. Bis zum Baubeginn wird das Grundstück an einen benachbarten Landwirt zu einem jährlichen Pachtzins von 2.000 Euro verpachtet. Öffentliche Abgaben (z. B. Grundsteuern) werden aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt.
• Am 01.11.2008 wurde eine neue Produktionsmaschine zum Kaufpreis von 400.000 Euro netto auf Ziel angeschafft. Der gemeine Wert betrug am Stichtag (31.12.2009) 375.000 Euro. Die Nutzungsdauer der Maschine wurde auf zehn Jahre geschätzt. Die monatlichen Aufwendungen (Unterhaltungskosten) betragen 5.000 Euro.
Auf Grundlage dieser unterstellten Allgemeindaten wird die Analyse durchgeführt. Aus Vereinfachungsgründen werden dabei nur Übertragungen eines (Teil-) Betriebes, der Mitunternehmeranteile und der Anteile an einer Kapitalgesellschaft behandelt. Die Übertragung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie einzelner Wirtschaftgüter wird in dieser Arbeit vernachlässigt. Es erfolgt darüber hinaus grundsätzlich keine Behandlung der Unternehmensbeteiligungen, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden. Außerdem sind folgende Rahmendaten für sämtliche Berechnung, insbesondere für Kapitel 3, zu berücksichtigen:
• Die Körperschaftsteuersätze werden gem. § 23 Abs. 1 KStG (gültige Fassung des jeweiligen Jahres) zugrunde gelegt. Bei Plandaten werden die zurzeit gültigen Steuersätze angewendet.
• Der Solidaritätszuschlag wird in Höhe von 5,5 % gem. § 4 Satz 1 SolZG berücksichtigt.
• Als Basis für die Ermittlung der Gewerbesteuer 5 dienen dabei die Steuermesszahlen gem. § 11 Abs. 2 GewStG (gültige Fassung des jeweiligen Jah-
5 Bei der Berechnung von Gewerbesteuer werden aus Vereinfachungsgründen die Hinzu-
rechnungen und Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG) vernachlässigt.
res) und die Hebesätze der Stadt Düsseldorf des jeweiligen Jahres (2007 und 2008: 445 %; 2009 und 2010: 440 %). 6
Aufgrund der Tatsache, dass die meisten Unternehmensübertragungen in Deutsch-land im Bereich der KMU erfolgen, wird in Kapitel 2 zunächst dieser Bereich charakterisiert. Darüber hinaus wird in diesem Kapitel auf die Grundzüge des Erbrechts eingegangen. Als nächstes werden in Kapitel 3 verschiedene Bewertungsmethoden ausführlich dargestellt, die den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Zwecken dienen. Dabei wird die ABC-GmbH nach allen dargestellten Bewertungsverfahren bewertet, um die Bewertungsergebnisse am Ende des Kapitels zu beurteilen. In Kapitel 4 werden sachliche und persönliche Steuerbefreiungen und -begünstigungen aufgezeigt, die für die Übertragung des unternehmerischen Vermögens von Bedeutung sind.
Kapitel 5 stellt die einzelnen Übertragungsalternativen zu Lebzeiten des Unternehmensübergebers aus erbschaft- und einkommensteuerlicher Sicht ausführlich dar. Dabei erfolgt am Ende jedes Unterkapitels eine schenkung- und einkommensteuerliche Behandlung des Juniors und Seniors mit den entsprechenden Berechnungen der Steuerlasten. Kapitel 6 ist ebenso aufgebaut wie Kapitel 5. Hier werden jedoch die Übertragungsalternativen behandelt, die für den Todesfall in Frage kommen. Im letzten Kapitel erfolgt eine Zusammenfassung und die Darstellung der Ergebnisse dieser Analyse.
6 Landeshauptstadt Düsseldorf (2010).
2 Begriffsdefinitionen und theoretische Grundlagen
2.1 Definition des Mittelstandes
2.1.1 Quantitative Merkmale
Der Begriff „Mittelstand“ wird oft in der Wirtschaft verwendet, um eine Unternehmensschicht mit besonderen Eigenschaften zu kennzeichnen. 7 Diese Unternehmensschicht prägt die deutsche Wirtschaft und besteht aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Sie machen insgesamt über 99 % aller Unternehmen aus und beschäftigen fast 80 % aller Arbeitnehmer. 8 Dessen ungeachtet gibt es dennoch keine einheitliche Definition für KMU. 9 In Deutschland erfolgt die Abgrenzung der kleinen und mittleren Unternehmen von Großunternehmen gemäß nachfolgender Tabelle nach Mitarbeitern und Umsatz (sog. quantitative Kriterien). 10
Nach der Definition des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) hat ein Kleinunternehmen maximal 9 Arbeitnehmer und erzielt dabei einen Jahresumsatz bis 1 Mio. Euro. Ein Unternehmen der mittleren Größe beschäftigt zwischen 10 und 499 Arbeitnehmer bei einem jährlichen Umsatz unter 50 Mio. Euro. Folglich gehört ein Unternehmen zum Mittelstand, wenn es weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigt und sein Umsatz weniger als 50 Mio. Euro beträgt. 12
Eine weitere Definition des Mittelstandes gibt es seitens der Europäischen Kommission, die den Mittelstand ähnlich, jedoch in drei Gruppen unterteilt: Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen und Mittelunternehmen. Die quantitativen
7 Vgl. Kirn (2002), S. 19.
8 Vgl. Schauf (2009a), S. 14.
9 Vgl. Kirn (2002), S. 19; Schauf (2009a), S. 4.
10 Vgl. Schauf (2009a), S. 4.
11 Institut für Mittelstandsforschung Bonn (2010b).
12 Vgl. Schauf (2009a), S. 4.
Merkmale unterscheiden sich etwas von der Definition des IfM und sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Demnach beschäftigt ein Kleinstunternehmen maximal 9 Mitarbeiter bei einem Umsatz oder einer Bilanzsumme bis einschließlich 2 Mio. Euro. Die Kleinunternehmen haben zwischen 10 und 49 Mitarbeiter mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme bis einschließlich 10 Mio. Euro. Zu den mittleren Unternehmen gehören die Unternehmen, die mit 50 bis 249 Mitarbeitern einen Umsatz bis einschließlich 50 Mio. Euro erzielen oder eine Bilanzsumme bis einschließlich 43 Mio. Euro nachweisen.
Abgesehen von quantitativen Merkmalen verlangt die EU die Erfüllung einer weiteren Voraussetzung: Es muss eine weitgehende Unabhängigkeit des Unternehmens gewährleistet werden. Diese Bedingung wird erfüllt, wenn ein Unternehmen weniger als 25 % (Kapital oder Stimmrecht) an einem Fremdunternehmen hält und/oder ein Fremdunternehmen weniger als 25 % an dem betreffenden Unternehmen hält. Eine derart genaue Abgrenzung des Mittelstandes ist für die öffentliche Hand von großer Bedeutung. Dadurch wird gewährleistet, dass im Rahmen der Mittelstandsförderung die Zuteilung der Fördermittel besser gesteuert werden kann. 14
2.1.2 Qualitative Merkmale
Darüber hinaus wird der Mittelstand durch qualitative Merkmale charakterisiert. Damit werden nicht die Unternehmensgröße, sondern bestimmte Unternehmenstypen bzw. die Art der Unternehmensführung gekennzeichnet. Diese Merkmale nehmen Bezug auf Eigentumsverhältnisse, Finanzierungssituation, Struktur der Unternehmensführung und soziologische Gegebenheiten innerhalb der Unternehmen. 15
13 European Commission (2010).
14 Vgl. Behringer (2009), S. 31; Schauf (2009a), S. 4 f.
15 Vgl. Knop (2009), S. 9.
Die KMU zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass das Unternehmen sich im Privatbesitz befindet. In den meisten Fällen wird das Unternehmen vom Eigentümer geführt, der gleichzeitig einen erheblichen Einfluss auf relevante Entscheidungen innerhalb des Unternehmens hat. Daher wird sehr oft von Eigentümer- oder Familienunternehmen gesprochen. Nicht selten ist der Inhaber mit dem Unternehmen so eng verbunden, dass in diesem Fall sogar von einer Identität gesprochen werden kann. Der Eigentümer agiert selbständig und trägt alleine das Risiko seiner Entscheidungen. Aus diesem Grunde hängt seine wirtschaftliche Existenz sehr häufig von der des Unternehmens ab. Der Unternehmenserfolg ist sehr stark durch seine persönlichen Beziehungen zu Mitarbeitern, Geschäftspartnern und seinem lokalen Umfeld geprägt. Somit steht der Eigentümer im Mittelpunkt der qualitativen Definition des Mittelstandes. 16
Es bleibt also festzuhalten, dass die Abgrenzung der KMU von Großunternehmen nur anhand der quantitativen Kriterien keinesfalls sinnvoll ist. Schließlich wird ein Mittelständler bei 501 Mitarbeitern oder einem Umsatz von 50 Mio. Euro nicht so-fort als Großunternehmen klassifiziert. Daher kann eine sinnvolle Charakterisierung der mittelständischen Unternehmen nur durch Kombination aus quantitativen und qualitativen Merkmalen erfolgen. 17
2.2 Grundzüge des Erbrechts
Im deutschen Erbrecht wird zwischen zwei Arten von Erbfolge unterschieden: gesetzliche und gewillkürte Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge wird in den §§ 1922 ff. BGB geregelt. Die gewillkürte Erbfolge beruht auf einer letztwilligen Verfügung (Testament, §§ 2064 ff. BGB und Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB). Im Erbfall ergibt sich somit die Erbberechtigung entweder aus einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder unmittelbar aus dem Gesetz. 18 Beim Vorliegen einer wirksamen Verfügung von Todes wegen finden die gesetzlichen Regelungen über die Vermögensnachfolge grundsätzlich keine Anwendung. 19 In diesem Falle richtet sich
16 Vgl. Schauf (2009a), S. 7 - 9.
17 Vgl. Schauf (2009a), S. 9; Zieger/Schütte-Biastoch (2008), S. 591.
18 Vgl. Olzen (2009), S. 40, Rz. 91.
19 Dies ist durch den Gesetzgeber nicht explizit formuliert, sondern kann aus §§ 1937 - 1941 BGB abgeleitet werden.
die Vermögensnachfolge nach dem letzten Willen des Erblassers. 20 Andernfalls wird die Vermögensnachfolge durch das Gesetz geregelt. 21
2.2.1 Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erben sind die Personen, die dem Erblasser regelmäßig am nächsten gestanden haben. In erster Linie sind es Verwandte (§§ 1924 - 1930 BGB) und der Ehegatte (§ 1931 BGB) bzw. eingetragener Lebenspartner (§ 10 LPartG). Dieses Prinzip der Familienerbfolge wird nur dann durchbrochen, wenn weder ein Ver-wandter noch ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner vorhanden sind. In diesem Fall wird gem. § 1936 BGB der Staat gesetzlicher (Not-)Erbe. Dadurch wird gewährleistet, dass eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung durchgeführt wird. 22
Über die sog. Ordnungen (Parentelsystem 23 ) wird geregelt, in welcher Reihenfolge die Verwandten erbberechtigt sind. 24
Die Erben der ersten Ordnung sind gem. § 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers. Dazu zählen nicht nur seine Kinder, sondern auch seine Enkel und Urenkel. Die zweite Ordnung wird gem. § 1925 Abs. 1 BGB aus den Eltern des Ver-storbenen und deren Abkömmlingen, d. h. Geschwistern sowie Nichten und Neffen des Erblassers, gebildet. Zur dritten Ordnung zählen gem. § 1926 Abs. 1 BGB die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlingen. Dies sind Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Die vierte Ordnung setzt sich gem. § 1928 Abs. 1 BGB aus
20 Vgl. Olzen (2009), S. 40, Rz. 92.
21 Vgl. Leipold (2009), § 2, Rz. 34; Zimmermann (2007), S. 43, Rz. 25.
22 Vgl. Olzen (2009), S. 41 - 42, Rz. 97; Luxem/Arndt (2009), § 2, Rz. 43.
23 Von lateinisch parentes = die Eltern.
24 Vgl. o. V. (2009), S. 24; Zimmermann (2007), S. 41, Rz. 18.
25 In Anlehnung an Gronwald/Braun (2008), S. 60.
den Urgroßeltern und deren Abkömmlingen zusammen, also Großonkel, Großtanten und Cousins/Cousinen zweiten Grades. Die gesetzlichen Erben der fünften sowie alle weiteren Ordnungen sind gem. § 1929 Abs. 1 BGB die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, mithin Urgroßonkel, Urgroßtanten etc. 26 Darüber hinaus wird gesetzlich die Rangfolge der Ordnungen geregelt. Nach § 1930 BGB ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer niedrigeren Ordnung vorhanden ist. 27
Aufgrund der fehlenden Verwandtschaft zwischen den Ehepartnern wird das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten in §§ 1931 ff. BGB separat geregelt. 28 Danach erbt der überlebende Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel und neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder neben den Großeltern die Hälfte des gesamten Nachlasses. Sind die Vorgenannten nicht vorhanden, so steht dem überlebenden Ehegatten gem. § 1931 Abs. 2 BGB die gesamte Erbschaft zu. 29 Lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der gesetzliche Anteil des überlebenden Ehegatten gem. § 1371 Abs. 1 BGB gegenüber der Erben der ersten und zweiten Ordnung sowie gegenüber den Großeltern jeweils um ein Viertel. 30 Beträgt der Nachlass beispielsweise 100.000 Euro und hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, so erbt der überlebende Ehepartner im Falle einer Zugewinngemeinschaft neben den Kindern 50.000 Euro. Im Falle einer kinderlosen Ehe erbt der überlebende Ehepartner neben den Geschwistern, Eltern oder Großeltern 75.000 Euro. Hatte der verstorbene Ehepartner keine Verwandtschaft, so erbt der überlebende Ehepartner 100.000 Euro.
Das Erbrecht des Ehegatten setzt jedoch voraus, dass die Ehe im Zeitpunkt des Todesfalls weder rechtskräftig geschieden (§§ 1564 ff. BGB) noch aufgehoben (§§ 1313 ff. BGB) war. 31 Liegt anstellte einer Ehe eine eingetragene Lebenspartnerschaft vor, so stehen dem Lebenspartner die gleichen Erbrechte wie dem Ehegatten zu. Dazu wurden die Regelungen der Ehe im § 10 LPartG nachgebildet. Im Falle einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft hat der überlebende Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht. 32
26 Vgl. Olzen (2009), S. 46 - 47, Rz. 117 - 121.
27 Vgl. Wenhardt (2009), S. 322.
28 Vgl. Zimmermann (2007), S. 42, Rz. 21; Olzen (2009), S. 67, Rz. 184.
29 Vgl. Schmoeckel (2006), § 16, Rz. 2; Olzen (2009), S. 67, Rz. 184.
30 Vgl. Olzen (2009), S. 67, Rz. 184
31 Vgl. Zimmermann (2007), S. 56, Rz. 48.
32 Vgl. Zimmermann (2007), S. 58, Rz. 51.
2.2.2 Instrumente der Erbgestaltung
Beabsichtigt jedoch der Erblasser, seinen Nachlass abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu regeln, so kann er auf verschiedene Instrumente der Erbgestaltung zurückgreifen. Diese Instrumente werden auch mit dem Oberbegriff „Verfügungen von Todes wegen“ bezeichnet. Dabei handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch welche der Erblasser Anordnungen über das Schicksal seines Vermögens für die Zeit nach seinem Tode trifft. 33 Um seinen letzten Willen rechtswirksam zu beurkunden, kann der Erblasser zwischen zwei Rechtsinstrumenten wählen: 34
• Testament (§§ 2064 ff. BGB) bzw. gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB) oder
• Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB).
Bei der Errichtung des Testamentes oder Erbvertrages kommt der Grundsatz der Testierfreiheit zum Ausdruck. Die Testierfreiheit ist die erbrechtliche Ausprägung des Prinzips der Privatautonomie, welche auch für das gesamte Privatrecht gilt. Der Erblasser kann also grundsätzlich frei bestimmen, welche Personen in welchem Umfang erben sollen. Die Beschränkung der Testierfreiheit ist gem.
§ 2302 BGB ausgeschlossen. 35
Das Testament ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die jederzeit widerrufen werden kann. Seine Wirkung wird erst mit dem Tod des Urhebers entfaltet, so dass zu Lebzeiten des Erblassers noch keine Rechte und Pflichten begründet werden. 36 Darüber hinaus lassen sich die Testamente in ordentliche und außerordentliche Testamente unterscheiden. Zu den ordentlichen Testamenten zählen gem. § 2231 BGB das notarielle Testament und das in § 2247 BGB geregelte eigenhändige Testament. In Situationen, in denen keine Möglichkeit besteht, ein ordentliches Testament zu errichten, kann der Erblasser auf außerordentliche Testamente zurückgreifen. Dies sind die sog. Nottestamente (§§ 2249, 2250 BGB) und das Seetestament (§ 2251 BGB). 37 Eine solche Situation kann beispielsweise nach einem schwerwiegenden Unfall entstehen. Ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Unfallopfer früher sterben wird, als die Errichtung des Tes- 33 Vgl.Olzen (2009), S. 75, Rz. 207.
34 Vgl. Luxem/Arndt (2009), § 5, Rz. 1.
35 Vgl. Olzen (2009), S. 75, Rz. 208.
36 Vgl. Leipold (2009), § 11, Rz. 290; Schmoeckel (2006), § 19, Rz. 1.
37 Vgl. Olzen (2009), S. 77, Rz. 214.
taments vor dem Notar möglich ist, so besteht für ihn nach § 2249 BGB die Möglichkeit, das Testament durch Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, zu errichten. Ist jedoch das Unfallopfer so schwer verletzt, dass er höchstwahrscheinlich die nächsten Stunden nicht überleben wird, so kann er gem. § 2250 BGB das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen rechtswirksam errichten.
Die Wirksamkeit des ordentlichen Testaments ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Errichtung des Testaments kann nur höchstpersönlich durch den Erblasser erfolgen (§ 2064 BGB) 38 , der testierwillig (§ 2247 Abs. 3 i. V. m.
§ 133 BGB) 39 und testierfähig ist (§ 2229 BGB) 40 . Des Weiteren sind bei Testamenten insbesondere die erbrechtlichen Formerfordernisse gem. §§ 2232, 2247 BGB zu beachten. Danach werden die Formerfordernisse erfüllt, wenn der Erblasser seinem letzten Willen zur Niederschrift eines Notars erklärt, ihm eine Schrift mit seinen letzten Willen offen oder verschlossen übergibt oder das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet. Darüber hinaus muss eine eigenhändig geschriebene Erklärung das Datum und den Ort der Niederschrift enthalten. Damit bezweckt der Gesetzgeber, Fälschungen der Testamente zu erschweren (Beweisfunktion) und den Erblasser von leichtfertigen Erklärungen zu schützen (Warnfunktion). 41 Alle zuvor genannte Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Ist nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat das zur Folge, dass das gesamte Testament nichtig wird und die gesetzliche Erbfolge eintritt. 42
Ein weiteres Instrument der Erbgestaltung ist das gemeinschaftliche Testament, das die Eheleute gem. § 2265 BGB und eingetragene Lebenspartner gem.
§ 10 Abs. 4 LPartG errichten können. 43 Es ist ein einheitliches Testament, in dem jeder Ehegatte 44 seine eigene, einseitige Verfügung von Todes wegen trifft. 45 In-
38 Vgl.Olzen (2009), S. 83 f., Rz. 217 ff.; Zimmermann (2007), S. 74 f., Rz. 78.
39 Vgl. Zimmermann (2007), S. 75, Rz. 79.
40 Vgl. Zimmermann (2007), S. 72, Rz. 75.
41 Vgl. Olzen (2009), S.100 ff., Rz. 267 ff.; Zimmermann (2007), S. 78 ff., Rz. 84 ff.
42 Vgl. Olzen (2009), S. 83, Rz. 216.
43 Vgl. Leipold (2009), § 14, Rz. 457; Luxem/Arndt (2009), § 5, Rz. 17.
44 Aus Vereinfachungsgründen wird im weiteren Verlauf der Arbeit nur der Oberbegriff „Eheleute/Ehegatte“ synonym für Eheleute und eingetragene Lebenspartner verwendet.
45 Vgl. Olzen (2009), S. 147, Rz. 410.
haltlich kann ein gemeinschaftliches Testament gleiche Verfügungen enthalten wie das einseitige Testament. 46
Das gemeinschaftliche Testament kann in notarieller Form oder handschriftlich errichtet werden. Für alle Formen der gemeinschaftlichen Testamente gelten allgemeine Vorschriften der Höchstpersönlichkeit, Testierwilligkeit, Testierfähigkeit und Formerfordernissen. Eine Erleichterung gibt es jedoch bei handschriftlich errichteten Testamenten in Bezug auf die Formerfordernisse: Gem. § 2267 BGB ist es ausreichend, wenn einer der Ehegatten das gemeinschaftliche Testament handschriftlich errichtet und anschließend beide eigenhändig unterschreiben. 47 Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verliert das gemeinschaftliche Testament seine Wirksamkeit mit der Konsequenz, dass dann die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Eine andere Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge umzugehen, ist die Errichtung eines Erbvertrages (§§ 1941, 2274 ff. BGB). Im Gegensatz zu einem Testament, das jederzeit widerrufen oder geändert werden kann, ist der Widerruf bzw. die Änderung eines Erbvertrages nur ausnahmsweise möglich. 48 Der Grund liegt darin, dass es sich bei einem Testament um eine einseitige Willenserklärung und bei einem Erbvertrag um ein gegenseitiges Rechtsgeschäft handelt. Daher muss der Erblasser gem. § 2275 Abs. 1 BGB unbeschränkt geschäftsfähig sein, um einen Erbvertrag rechtswirksam schließen zu können. Bei beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten und Verlobten besteht jedoch gem. § 2275 Abs. 2 und 3 BGB eine Ausnahme: Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können diese Personen als Erblasser einen Erbvertrag mit ihrem Ehegatten oder Verlobten abschließen. Für den Vertragspartner gelten dagegen die allgemeinen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit gem. § 107 BGB. 49 Da es sich bei einem Erbvertrag um ein Rechtsgeschäft handelt, kann es nicht nur zwischen Ehegatten, sondern auch zwischen beliebigen Personen geschlossen werden. Alle an dem Erbvertrag beteiligten Personen sind an die getroffenen Vereinbarungen gebunden. 50
Weiterhin muss ein Erbvertrag gem. § 2278 Abs. 2 BGB mindestens eine vertragsmäßige Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage) enthalten, da
46 Vgl. Schmoeckel (2006), § 20, Rz. 2.
47 Vgl. Leipold (2009), § 14, Rz. 459; Zimmermann (2007), S. 88 f., Rz. 103.
48 Vgl. Zimmermann (2007), S. 121, ohne Rz.
49 Vgl. Luxem/Arndt (2009), § 5, Rz. 40; Leipold (2009), § 10, Rz. 272 f.
50 Vgl. Luxem/Arndt (2009), § 5, Rz. 41; Zimmermann (2007), S. 121, Rz. 168.
es sich ansonsten nicht um einen Erbvertrag, sondern um ein Testament handelt. 51 Ferner muss der Erblasser den Erbvertrag nach § 2274 BGB höchstpersönlich schließen und gem. § 2276 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien zur Niederschrift eines Notars bringen. 52
Eine weitere Verfügung von Todes wegen ist das Vermächtnis. Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag einem anderen ein Recht auf einen Vermö-gensgegenstand zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (§§ 1939, 1941 BGB). 53 Dadurch erlangt der Begünstigte (Vermächtnisnehmer) einen Anspruch gegen den Beschwerten (Erben) auf den Gegenstand der Zuwendung (§ 2174 BGB). 54 Daraus folgt, dass der Gegenstand nicht bereits mit dem Erbfall unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer übergeht, sondern er muss erst vom Beschwerten auf den Vermächtnisnehmer übertragen werden. Gegenstand des Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein wie z. B. Geldzahlung, Übereignung einer beweglichen und unbeweglichen Sache oder auch Abtretung einer Forderung. 55
Vom Vermächtnis ist eine Auflage (§§ 2192 ff. BGB) abzugrenzen. Durch eine Auflage in einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung (einem Tun oder Unterlassen (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB)) verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB). 56 Auf diese Weise kann der Erblasser dem Erben oder Vermächtnisnehmer z. B. eine Verpflichtung zur Grabpflege, Versorgung des Haustiers oder Errichtung einer Stiftung auferlegen. 57 Der Begünstigte selbst kann die Erfüllung der Auflage nicht verlangen. Die Vollziehung einer Auflage können gem. § 2194 Satz 1 BGB nur der Erbe, der Miterbe sowie derjenige fordern, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. 58 Hat beispielsweise der Erblasser seinem Bruder ein Obstgrundstück mit der Auflage vermacht, vom Ertrag der Obstbäume jährlich fünf Körbe Äpfel an ein benachbartes Kloster zu geben und kommt sein Bruder seiner Verpflichtung nicht nach, so kann seine Schwester, die als Ersatzvermächtnisnehmerin bestimmt ist,
51 Vgl. Luxem/Arndt (2009), § 5, Rz. 41.
52 Vgl. Schmoeckel (2006), § 20, Rz. 19.
53 Vgl. Leipold (2009), § 22, Rz. 768.
54 Vgl. Olzen (2009), S. 128, Rz. 350.
55 Vgl. Leipold (2009), § 22, Rz. 768 f.
56 Vgl. Leipold (2009), § 22, Rz. 780.
57 Vgl. Luxem/Arndt (2009), § 7, Rz. 50.
58 Vgl. Leipold (2009), § 22, Rz. 781; Luxem/Arndt (2009), § 7, Rz. 54.
die Erfüllung der Auflage beanspruchen und im Wege der Klage durchsetzen. Das Kloster selbst kann die Erfüllung der Auflage nicht verlangen. 59 Liegt jedoch die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann die Vollziehung gem. § 2194 Satz 2 BGB durch die zuständige Behörde erzwungen werden. 60
2.2.3 Pflichtteile
Obwohl dem Erblasser durch die Testierfreiheit ermöglicht wird, nächste Angehörige von der Erbfolge auszuschließen, wird dennoch diesen Angehörigen gesetzlich ein grundsätzlich unentziehbares Pflichtteilsrecht als Mindestbeteiligung am Nachlass eingeräumt. 61 Diese Mindestbeteiligung beträgt gem. § 2303 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dadurch wird die vollständige Aufhebung des Familienerbrechts zugunsten der Testierfreiheit verhindert. 62
Nach § 2303 BGB gehören zu den pflichtteilsberechtigten Personen die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, sofern diese Angehörige auf-grund einer Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurden. Demzufolge zählen beispielsweise die Geschwister des Erblassers nicht mehr zu den Pflichtteilsberechtigten. Ist im Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe geschieden oder lagen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, so hat der Ehegatte kein Pflichtteilsrecht. Darüber hinaus wird in § 2309 BGB die Einschränkung der Pflichtteilsberechtigung geregelt. Danach werden entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers verdrängt, wenn ein näherer Abkömmling, der sie im Falle einer gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm hinterlassene Erbe annimmt. Dadurch werden Pflichtteilsansprüche mehrerer von einander abstammender Personen oder Verwandten verschiedener Ordnungen gesetzlich ausgeschlossen. 63
Der uneingeschränkte Pflichtteilsanspruch entsteht nach § 2317 BGB mit dem Erbfall und erst dann, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten seinen gesetzlichen Erbteil vollständig entzogen hat. Dies kann durch Enterbung oder durch vollständige Verteilung der Erbschaft an andere erfolgen. 64 Wurde dem Pflichtteilsbe-
59 Beispielentnommen aus Luxem/Arndt (2009), § 7, Rz. 54.
60 Vgl. Leipold (2009), § 22, Rz. 781.
61 Vgl. Olzen (2009), S. 361, Rz. 1022.
62 Vgl. Luxem/Arndt (2009), § 4, Rz. 1.
63 Vgl. Leipold (2009), § 24, Rz. 822; Olzen (2009), S. 363, Rz. 1024 ff.
64 Vgl. Olzen (2009), S. 364, Rz. 1027.
rechtigten jedoch ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so steht ihm gem. § 2305 BGB ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil in Höhe des fehlenden Wertes (sog. Pflichtteilrestanspruch). 65 Dabei führt das Pflichtteilrecht zu einem Geldanspruch gegen den Erben. Dieser Anspruch entsteht mit dem Erbfall und stellt laut § 1967 Abs. 2 BGB eine Nachlassverbindlichkeit dar. Es gewährt also keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern nur einen obligatorischen (schuldrechtlichen) Anspruch. Da dieser Pflichtteilsanspruch ausschließlich auf Geld gerichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte nicht verlangen, dass einzelne Gegenstände des Nachlasses auf ihn übertragen werden. Darüber hinaus kann der Pflichtteilsanspruch nicht nur vererbt und übertragen (§ 2317 Abs. 2 BGB), sondern es kann auch verpfändet werden (§§ 1273 ff. BGB). 66
Das Pflichtteilsrecht erstreckt sich auch auf Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod getätigt hat (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Hat beispielsweise ein Unternehmer sein Unternehmen auf einen Nachfolger schenkweise übertragen und trat innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung ein Erbfall ein, so wird gem. § 2325 Abs. 3 BGB die Schenkung nur im ersten Jahr vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 10 % weniger berücksichtigt. Ist diese Zehnjahresfrist abgelaufen, so wird die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils nicht mehr berücksichtigt. 67 In solchen Fällen besteht jedoch gem. § 2346 BGB die Möglichkeit, mit dem Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung in Form eines Erbverzichts oder Pflichtteilverzichts zu treffen, in der er z. B. gegen eine Abfindung seinen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch erklärt. Auf diese Weise lassen sich unerwünschte, mitunter den Beschenkten massiv belastende Pflichtteilsansprüche im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge und somit die Existenzgefährdung des Unternehmens vermeiden. 68
2.2.4 Erbengemeinschaft
Sollte der Unternehmer abweichend vom o. g. Beispiel weder eine Nachfolgeregelung getroffen noch eine Verfügung von Todes wegen errichtet haben und tritt un-
65 Vgl.Leipold (2009), § 24, Rz. 824a.
66 Vgl. Leipold (2009), § 24, Rz. 828.
67 Vgl. Fußbahn/Abele (2010), S. 481.
68 Vgl. Fußbahn/Abele (2010), S. 482; Leipold (2009), § 24, Rz. 821c.
erwartet ein Erbfall ein, so geht das Unternehmen ungeteilt auf die gesetzlichen Erben über. Bei mehreren hinterlassenen Erben zählt das Unternehmen nach § 2032 BGB zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die kraft Gesetzes mit dem Erbfall entsteht. 69
Diese Erbengemeinschaft ist im BGB als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet.
71
Dies bedeutet, dass die Erbengemeinschaft weder eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, noch eine juristische Person ist. Die Rechtsträger sind vielmehr die Erben gemeinsam.
72
Mit dem Begriff der Gesamthandsgemeinschaft ist weiterhin gemeint, dass die Nachlassrechte nicht den einzelnen Miterben getrennt zustehen. Vielmehr stehen diese der Gesamtheit der Erben zu. Das bedeutet, dass der Erbfall nicht zu einer Aufteilung der Rechte führt, auch wenn sie teilbar sind. Ist im Nachlass z. B. eine Geldforderung in Höhe von 15.000 Euro enthalten und sind A, B und C als Miterben zu je 1/3 berufen, so erwirbt beim Erbfall nicht etwa jeder Miterbe eine Teilforderung von 5.000 Euro, sondern die gesamte Geldforderung von 15.000 Euro steht der Erbengemeinschaft ABC zu. Daraus folgt, dass der Nachlass ein Sondervermögen darstellt, das vom Eigenvermögen der einzelnen Erben zu unterscheiden ist. Dieses Sondervermögen wird durch die Erben gemeinsam verwaltet. In der Regel werden daraus Verbindlichkeiten beglichen und anschließend wird das vorhandene Vermögen entweder real oder nach Quote verteilt.
73
Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Teilung des Nachlasses auszuschließen. In diesem Fall bedarf es einer einstimmig getroffenen Vereinbarung, die auf unbe-
69 Vgl.Siebert (2010), S. 659; Zimmermann (2007), S. 263, Rz. 456.
70 In Anlehnung an Luxem/Arndt (2009), § 13, Rz. 3.
71 Weitere Gesamthandsgemeinschaften sind die Gesellschaften (§ 718 BGB) und die ehelichen Gütergemeinschaften (§ 1416 BGB).
72 Vgl. Leipold (2009), § 21, Rz. 721; Olzen (2009), S. 336, Rz. 952; Zimmermann (2007), S. 263, Rz. 456.
73 Vgl. Leipold (2009), § 21, Rz. 721a f.; Luxem/Arndt (2009), § 13, Rz. 2.
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Dipl.-Kaufmann (FH) Denis Remha, 2010, Familieninterne Unternehmensnachfolge im Mittelstand aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht in Ergänzung grundlegender einkommensteuerlicher Vorschriften, München, GRIN Verlag GmbH
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