Die Bilanzierung von immateriellen Werten nach
Einf ührung des BilMoG
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Definition eines Vermögensgegenstandes 2
3. Die Bilanzierung dem Grunde nach 2
3.1 Anschaffung oder Herstellung 2
3.2 Anlage- oder Umlaufvermögen 2
3.3 Ansatzverbote und der Geschäfts- oder Firmenwert 3
4. Bilanzierung der Höhe nach 3
4.1 Zugangsbewertung 3
4.1.1 Herstellungskosten 3
4.1.2 Forschung und Entwicklung 4
4.2 Der Aktivierungszeitpunkt 5
4.3 Folgebewertung 6
5. Folgen der Aktivierung 6
5.1 Die Ausschüttungssperre 6
5.2 Steuerliche Auswirkungen 7
5.3 Angaben im Anhang 7
6. Übergangsvorschriften 8
7. Vor- und Nachteile einer Aktivierung 8
8. Das Problem der Vergleichbarkeit 9
9. Zusammenfassung 11
Literaturverzeichnis 14
Abkürzungsverzeichnis
BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
F&E Forschung und Entwicklung
GoF Geschäfts- oder Firmenwert
HGB Handelsgesetzbuch
IFRS internationale Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards)
RegE Regierungsentwurf
US-GAAP US-amerikanischen Vorschriften der
Abbildungsverzeichnis
Abb 1: Ansatzregelungen für immaterielle Vermögensgegenstände
1. Einleitung
Deutschland entwickelt sich seit einigen Jahrzehnten von einer Industriegesellschaft zu einer Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft, was zu einer gestiegenen Bedeutung von immateriellem Vermögen, wie z.B. Rechten, Humankapital oder Marktpositionen führte 1 . Vor der Einführung des Bi-lanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) war es allerdings nach § 248 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht erlaubt, selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu bilanzieren. Dies wurde durch das BilMoG, welches das Ziel hatte, HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungsle-gungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alter- 2 ,geändert und, abgesehen von einigen Verboten, in ein Aktivierungswahlrecht umgewandelt.
Durch das Wahlrecht können innovative Unternehmen nun i- Jahresabschlusses
3 ; gleichzeitig wird aber auch die Vergleichbarkeit mit internationalen Abschlüssen verbessert, da immaterielle selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Abschlüssen, welche nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) und nach den USamerikanischen Vorschriften der Rechnungslegung (US-GAAP) aufgestellt wurden, ausgewiesen werden. 4
Diese Seminararbeit soll die Möglichkeiten der Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen nach der Einführung des BilMoG erläutern und auf Probleme hinweisen, die sich durch die neuen Regelungen ergeben können. Dabei wird zuerst untersucht, welche Voraussetzungen zur Aktivierung existieren, wo dies in der Bilanz geschieht und in welcher Höhe sie erfolgt. Danach werden wichtige Aspekte erläutert, die sich unmittelbar aus der Bilanzierung ergeben. Gegen Ende wird auf mögliche Probleme aufmerksam gemacht, sowie kritisch zur gesetzlichen Neuerung Stellung genommen.
1 Vgl. I-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. (2001), S. 989
2 Bundesregierung (2008), S. 1
3 Laubach/Kraus/Bornhofen (2009), S. 19
4 Vgl. Laubach/Kraus (2008), S. 16
2. Definition eines Vermögensgegenstandes
Durch die Aufhebung des Bilanzierungsverbotes können selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände seit dem 1. Januar 2010 in der Bilanz aktiviert werden, sofern sie nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB die Eigenschaften eines Vermögensgegenstandes erfüllen und keiner gesetzlichen Sonderregelung unterliegen. Allerdings wird der Begriff des Vermögensgegenstandes nicht näher im Gesetz definiert 5 . Nach der Begründung zum Regierungsentwurf (RegE) kann jedoch von einem Vermögensgegenstand ausgegangen
6 Dabei umfasst der Begriff der Einzelverwertbarkeit nicht nur die Veräußerung, sondern auch die Verarbeitung, den Verbrauch und die Nutzungsüberlassung an einen Dritten. 7
3. Die Bilanzierung dem Grunde nach
3.1 Anschaffung oder Herstellung
Zuerst muss bei der Frage nach der Aktivierung festgestellt werden, ob der betrachtete immaterielle Vermögensgegenstand erworben oder selbst hergestellt wurde. Bei einem Kauf ist, aufgrund des Vollständigkeitsgebotes, auch nach Einführung des BilMoG eine Aktivierung in der Bilanz weiterhin verpflichtend 8 . Wenn er jedoch selbst hergestellt wurde, sind weitere Abgrenzungen notwendig, um zu bestimmen, ob die zur Herstellung angefallenen Kosten direkt als Aufwand verrechnet werden müssen oder einem Aktivierungswahlrecht oder -gebot unterliegen.
3.2 Anlage- oder Umlaufvermögen
Im nächsten Schritt wird unterschieden, ob der immaterielle Vermögensge-genstand dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zugeordnet werden muss. Dabei zählt ein Vermögensgegenstand zum Anlagevermögen, wenn er nach § 247 Abs. 2 HGB dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen. Nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB unterliegen nur immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens einem Aktivierungswahlrecht, wes- 5 Vgl. Küting/Pfirmann/Ellmann (2008),S. 690
6 Bundesregierung (2008), S. 50
7 Vgl. Küting/Pfirmann/Ellmann (2008), S. 690
8 Vgl. Laubach/Kraus/Bornhofen (2009), S. 21
Arbeit zitieren:
Matthias Schröder, 2010, Die Bilanzierung von immateriellen Werten nach Einführung des BilMoG, München, GRIN Verlag GmbH
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