Inhalt
I. Einleitung - Die Grenzen königlicher Macht
im Ancien Règime 2
II. Die obere Verwaltung des Königreiches 3
1. Staatsrat
a) Das Personal 3
b) Kompetenzen 3
2. Großoffiziere 5
3. Staatssekretäre und Premierminister 6
III. Mittlere und untere Verwaltungseinrichtungen 7
1. Allgemeines 7
2. Provinzen 7
3. Gouvernements 8
4. Intendanten 9
5. Parlements 10
6. Ständeversammlungen 12
IV. Fazit - Der Ausbau der Verwaltung als
langwieriger Prozess 13
I. EINLEITUNG - DIE GRENZEN KÖNIGLICHER MACHT IM ANCIEN REGIME
Das französische Ancien Règime ist ein typisches Beispiel einer europäischen Erbmonarchie. Dieser Status sollte sich auch bis zur Revolution 1789 nicht ändern. Doch was bedeutete dies für die Staatsspitze und deren Regierungsausübung? Theoretisch war die Verfassung Frankreichs eine strikt monarchische. Die oberste Gewalt lag beim König oder bei Minderjährigkeit bei einem Regenten. Es handelte sich hierbei also um eine Alleinherrschaft bzw. absolutistischen Herrschaft eines einzelnen Mannes. Die Machtbefugnisse des Königs waren enorm. Er entschied über Krieg und Frieden, durfte Gesetze erlassen, war oberster Richter, konnte die Generalstände nach Belieben einberufen und besaß das alleinige Münzrecht. Dabei kann man sich nur schwer vorstellen, wie ein einziger Mann all diese Aufgaben bewältigen konnte. Es war tatsächlich auch so, dass dieser strikte Absolutismus durch äußere und innere Faktoren mehrfach abgeschwächt wurde. Seien es spezielle Privilegien von Städten, Provinzen und Ständen, durch die Weite des Landes bedingte, Kommunikationsprobleme oder auch durch die ungenügende Überwachung der Ausführung von königlichen Befehlen und Gesetzen. Der König entwickelte sich vorerst also vielmehr zu einer Art Schiedsrichter, der zwischen Gesellschaftsgruppen vermittelte und Machträume an Vertrauenswürdige übertrug. Im 17. und 18. Jahrhundert veränderte sich letztendlich diese „gemäßigte Monarchie“ (Mager, S.109) zu einer „unumschränkten Monarchie“ (Mager, S.111), in der die absolutistische Alleinherrschaft ihre Hochzeit erlebte. Nichtsdestotrotz war es auch in dieser Zeit unumgänglich einen funktionierenden Verwaltungsapparat zu besitzen. Dazu nahm man entweder alte
Verwaltungsinstitutionen und restaurierte sie, oder man schuf neuartige, administrative Instanzen, deren Aufgabenbereiche sich teilweise mit denen der Alten überlagerten. Hierbei wird schon eines der größten verwaltungstechnischen Probleme deutlich. Denn war es für die Administration des französischen Königsreich typisch, dass keine klaren Grenzen zwischen verschiedenen
Verwaltungseinrichtungen gezogen wurden. Um dieses Problem genauer zu analysieren und ein Grundverständnis über neuzeitliche Verwaltungsmaßnahmen Frankreichs vom 15. bis zum 18. Jahrhundert zu vermitteln, möchte ich im Folgenden einen kurzen Überblick über die Administration im Ancien Règime geben.
1. Staatsrat (conseil d’état)
a) Das Personal
Die höchste Verwaltungsinstanz des Landes und zugleich die wichtigste Beratungsstelle des Königs war der Staatsrat. Dieser Rat ging aus dem
ursprünglichen „conseil du Roi“ des Mittelalters hervor und wurde oft auch als „conseil privé“ oder „conseil étroit“ bezeichnet. Das Personal, sowie die Hauptaufgaben änderten sich im Laufe der Jahre. 1 Es waren aber vor allem bedeutende Höflinge, wie Prinzen von Geblüt oder Herzöge, die als Mitglieder des Staatsrates die Fäden zogen. Die Leitung des Staatsrates bestand aus drei Personalgruppen. Die Staatsräte, die Staatsassessoren und die Finanzintendanten. Dabei nahmen die Staatsräte eine übergeordnete Position ein, da ihre Ämter nicht käuflich waren, sondern vom König auf Lebenszeit verliehen wurden. Die Besetzung der Staatsräte war unter Ludwig XIV. allerdings festgelegt. Bei 30 Staatsräten waren drei von geistlichem Stand, drei aus dem Schwertadel und 24 aus der Robe. Später erhöhte sich die Anzahl der Staatsräte, sowie auch der Staatsassessoren allmählich. Bei den Assessoren waren es 1673 noch 80 Personen, 1689 jedoch schon 88. Das Amt der Finanzintendanten war auch käuflich. Dieses Amt machte während des
17. und 18. Jahrhundert verschiedene Entwicklungen durch. Während man am Ende des 17. Jahrhundert die Anzahl der Finanzintendanten noch auf sechs bzw. sieben erhöhte, so wurde das Amt 1715 zwischenzeitlich ganz abgeschafft und danach die Anzahl der Beamten stets verringert. 2
b) Kompetenzen
Die Machtbasis des Staatsrates bestand aus zwei Gremien. Zu einem das politische, zum anderen das judikativ-administrative Ratsgremium.
Dem politischen Ratsgremium stand der König selbst vor. Ludwig XIV. war noch bei jeder Sitzung des Rates anwesend. Dies änderte sich erst ab Ludwig XV., der immer seltender an Ratsterminen teilnahm. 3 Im politischen Gremium wurden sogenannte Befehlsurteile gesprochen. Desweiteren konnte man das politische Gremium in
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weitere Unterabteilungen gliedern. Die wichtigste war dabei der „Rat von oben“ (conseil d’en haut). Hierbei handelt es sich um ein gesondertes Beratungsgremium des Königs. Beachtung fanden hier die hochbedeutsamen, politischen Themen. Dazu gehörten beispielsweise militärische Entscheidungen und Außenpolitik. Neben dem König waren im „Rat von oben“ unter Ludwig XIV. höchstens fünf weitere Ratsmitglieder zugelassen. Der Name des conseil d’en haut leitet sich aus den Lokalitäten des Rates ab. Denn der wurde zumeist in den Privatgemächern des Königs in den oberen Stockwerken abgehalten. 4
Eine weitere Abteilung des politischen Gremiums war der Depeschenrat (conseil des depêches). Minister, Staatssekretäre, der Kanzler und der Chef des Finanzrates behandelten hier vor allem die innenpolitischen Angelegenheiten. Dazu zählten innere Verwaltung, Rechtsfragen, Kirchenangelegenheiten und Gemeindefragen. Während den Sitzungen wurden zumeist, wie der Name schon verrät, die Depeschen der Intendanten verlesen. Im 18. Jahrhundert verlor dieser Rat allerdings zunehmen an Bedeutung und tagte schließlich nur noch 50mal im Jahr. 5 Daneben zählten außerdem der königliche Handelsrat (conseil royal de commerce), sowie der königliche Finanzrat (conseil royal de finances) zu relativ wichtigen Einrichtungen des politischen Gremiums. Wobei der königliche Finanzrat mit größerer Bedeutung heraussticht. Denn er behandelte vor allem steuerliche und finanzielle Streitfragen. 6 Nach dem Sturz des Finanzministers Foquet 1661, wurde der conseil royal de finances immer in Anwesenheit des Königs abgehalten. Zudem gewann der contrôlleur général immer mehr an Einfluss. Dies führte ebenfalls zu erheblichen Kompetenzverlusten des Finanzrates bis zur Revolution 1789. 7 Das zweite Gremium des Staatsrates war, wie schon angesprochen, das judikativadministrative Gremium. Es trug auch den Namen Geheimer Staatsrat. Zu diesem Rat hatten nur der Kanzler, der zugleich die Leitung übernahm, die Staatsräte, die Assessoren, Finanzintendanten und Staatssekretäre Zugang. Aufgabe dieses Gremiums waren zweitrangige Verwaltungs- und Finanzfragen. Durch die Bildung des Königlichen Finanzrates 1661, wurden dem Geheimen Staatsrat eine Fülle der
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Arbeit zitieren:
Karsten Golze, 2008, Frankreich im Zeitalter Ludwigs XIV., München, GRIN Verlag GmbH
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