werden kann, da von ihm mehrere, unterschiedliche Gefahren ausgehen. In diesem Fall wird das Gut nach der Hauptgefahr, die von ihm ausgeht, bewertet und zu der entsprechenden Klasse gezählt. 5 Die Klassen an sich sind entweder Nur-Klassen oder freie Klassen. Gefahrgüter, die zu einer der Nur-Klassen gehören, sind demnach nur zur Beförderung zugelassen, wenn sie in den Vorschriften genannt werden. Bei Gütern, die unter eine der freien Klassen fallen, gilt diese Regel nicht. Hier sind sowohl Güter, die namentlich genannt sind als auch solche, die ohne Nennung zu einer dieser Klassen gezählt werden können, unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften unbeschränkt zum Transport zugelassen. 6
Eine zusammenfassende Übersicht über die Gefahrgutklassen mit Beispielen bietet nachfolgende Tabelle.
5 Vgl. Söder, J. (1996), S. 10
6 Vgl. Jaeger, G. (1999), S. 425 i.V.m. Söder, J. (1996), S. 10
7 Zusammenstellung aus Olfke, W. (2002); S. 109-110 i.V.m. Söder, J. (1996), S. 10
2.2 Rechtliche Bestimmungen 2.2.1 Internationale Regelungen
Sowohl international als auch national gibt es eine Vielzahl von Verordnungen und Bestimmungen, die den Transport und die Lagerung gefährlicher Güter regeln, wobei zunehmend eine internationale Harmonisierung angestrebt wird. Zu diesem Zwecke existieren bereits einige Gremien und Organisationen, welche Empfehlungen für den Umgang und den Transport mit Gefahrgütern herausgeben. Diese erlangen jedoch erst nach Aufnahme ins nationale Gesetz rechtsverbindlichen Charakter. 8 Eine der wichtigsten Organisationen in diesem Zusammenhang ist wohl die ECE (Economic Comission for Europe). 9 Die vom ECE erlassenen rechtlichen Bestimmungen verfügen bereits über eine bemerkenswerte internationale Gültigkeit. So gilt das ADR (Accord Européen Relatif au Transport International des Marchandises Dangereuses par Route - „Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“) bereits in 20 europäischen Staaten. Das RID (Réglement Concernant le Transport International Ferroviaire des Marchandises Dangereuses - „Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn“) ist sogar in ganz Europa gültig. 10 Für den Transport von Gefahrgut auf Binnenwasserstraßen wurde von der ECE das ADN (Accord Europèen Relatif au Transport International des Marchandises Dangereuses par Voie Navigation intèrieure - „Europäisches Abkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen“) herausgegeben. Darüber hinaus entstand in Zusammenarbeit mit der „Zentral-Kommission für die Rheinschifffahrt“ das ADNR (ADN Rhin), welches nur für den Rhein Gültigkeit besitzt. 11 Zusätzlich gibt es besondere Bestimmungen für die Seeschifffahrt, nämlich den von der IMO (International Maritime Organisation) veröffentlichten IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods-Code). 12 Regelungen über den Lufttransport werden von der IATA (International Air Transport Association) und der ICAO (International Civil Aviation Organization) erlassen. Zu nennen sind hier die IATA-DGR (IATA Dangerous Goods Regulations) sowie ICAO-TI (ICAO Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air), die beide gleichermaßen weltweit gültig
8 Vgl. Söder, J. (1996), S. 13
9 Vlg. Söder, J. (1996), S. 13
10 Vgl. Söder, J. (1996), S. 14
11 Vgl. Söder, J. (1996), S. 13
12 Vgl. Baumgarten, H. (2003), Kapitel 10, S. 7
sind. 13 Weltweite Gültigkeit besitzen auch die IAEA-Regulations, für die die IAEA (International Atomic Energy Agency) zuständig ist und die den Transport von radioaktiven Stoffen regeln. 14 Eine zusammenfassende Tabelle über alle weltweiten und europäischen Regelungen sowie ihre deutschen Pendants findet sich im Anhang.
2.2.2 Nationale Regelungen
Seit 1975 besitzt das GBefGG (Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter) in Deutschland Gültigkeit. 15 Hier sind alle grundlegenden Bestimmungen verkehrsträgerübergreifend zusammengefasst. Aus dem GBefGG entwickelten sich dann alle weiteren Regelungen, die auf die einzelnen spezifischen Transportmittel bezogen waren und sich weitestgehend an den internationalen Bestimmungen orientieren. 16 Hier existieren die GGVSE (Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen), die GGVBinSch (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern) und die GGVSee (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen). Jedes dieser Gesetze ist gegliedert in einen allgemeinen und einen gefahrgutspezifischen Teil. 17 In Deutschland erscheint die GGVSE zusammen mit ADR und RID. Die Seiten sind dann jeweils durch eine vertikale Linie geteilt, wobei sich links Regelungen finden, die nur im innerstaatlichen Bereich gelten und rechts solche, die nur für die grenzüberschreitende Beförderung bindend sind. Gesetze, die über die Linie gedruckt sind, gelten sowohl für den nationalen als auch für den internationalen Transport. 18 Darüber hinaus gibt es noch spezielle Verordnungen, die ebenfalls für den Umgang mit Gefahrgut relevant sind. Zu nennen sind hier BImSchG (Bundes-Immisionsschutzgesetz), VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), VbF (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten), TRbF (Technische Regelung über brennbare Flüssigkeiten) und GefStoffV (Gefahr-Stoff-Verordnung). 19
13 Vgl. Oelfke, W. (2002), S. 441 ff.
14 Vgl. Söder, J. (1996), S. 14
15 Vgl. Oelfke, W. (2002), S. 115
16 Vgl. Jaeger, G. (1999), S. 423 i.V.m. Söder, J. (1996), S. 12
17 Vgl. Söder, J. (1996), S. 12
18 Vgl. Söder, J. (1996), S. 14
19 Vgl. Baumgarten, H. (2003); Kapitel 10, S. 9-10
3 Ablauforganisation gefahrgutlogistischer Prozesse 3.1 Aufbau der Transportkette
Bevor mit der Planung der einzelnen Organisationsschritte begonnen wird, sollen zunächst die unterschiedlichen Stufen der Transportkette dargestellt werden. Diese lässt sich in drei Kernprozesse einteilen: Umschlagprozesse, Transportprozesse und Lagerprozesse. 20 Diese elementaren logistischen Prozesse sind am Beispiel der Mineralölbeförderung in Abbildung 3.1. verdeutlicht. Im Folgenden werden nun die wichtigsten Planungs- und Organisationsschritte je Prozess erläutert.
3.2 Umschlagprozesse
3.2.1 Verpacken von Gefahrgut
Ein besonderes Augenmerk bei Gefahrguttransporten muss auf die Verpackung gelegt werden. In ihr befindet sich das Gefahrgut die ganze Zeit während des Transportes von einem bis zum nächsten Umschlagpunkt. Packmaterialien für gefährliche Güter müssen daher besonderen Anforderungen genügen; sie müssen „das Gefahrgut vor Umwelteinflüssen und die Umwelt vor dem Gefahrgut“ 22 schützen. Verpackungen sind somit nur für den Transport zugelassen, wenn sie geprüft sind. Für Prüfung und Zulassung ist die Bundesanstalt für Materialforschung-und Prüfung (BAM) zuständig. 23 Je nach Gefährlichkeit des zu befördernden Stoffes werden verschiedene Verpackungsgruppen unterschieden. 24 Diese sind in Tabelle 3.1. zusammengefasst.
20 Vgl. Huth, M. (2004), S. 15
21 Quelle: Huth, M. (2004), S. 16
22 Olfke, W. (2002), S. 110
23 Vgl. Baumgarten, H. (2003), Kapitel 10, S. 9
24 Vgl. Söder, J. (1996), S. 14
Tabelle 3.1. Übersicht der Verpackungsklassen 25
Neben der Verpackungsklasse müssen auf dem jeweiligen Packmittel noch andere zusätzliche Informationen über dieses unauslöschbar vermerkt sein. 26 Hierzu zählen die Verpackungsart, die durch römische Ziffern codiert ist, sowie die Werkstoffart, die durch Großbuchstaben dargestellt wird. 27 Eine Tabelle der Codierungen von Verpackungs- und Werkstoffart ist im Anhang zu finden. Verpackungen aus Kunststoff unterliegen zusätzlich einer maximalen Verwendungsdauer und sind mit dem Herstellungsdatum zu versehen. 28
Leere Verpackungen, in denen ehemals ein Gefahrgut befördert wurde und die noch nicht gereinigt sind (d.h. in denen sich unter Umständen noch Restinhalte befinden) gelten ebenfalls als Gefahrgut. 29 Sie müssen somit auch unter den geltenden Bestimmungen befördert werden. Geht von den Restinhalten keine Gefahr mehr aus (z.B. wenn bei leeren Lackdosen das entzündliche Lösungsmittel bereits verdunstet ist) oder ist das Packmittel gesäubert worden, entfallen diese Regelungen.
3.2.2 Kennzeichnen von Verpackung und Fahrzeug
Um allen mit dem Gefahrgut umgehenden Personen bei einem Notfall schnelle Informationen zu diesem bereitstellen zu können, müssen sowohl Verpackung als auch Fahrzeug ausreichend gekennzeichnet sein. 30 Demnach sind Verpackungen mit einem auf der Spitze stehenden Quadrat zu versehen, dass neben dem Gefahrensymbol auch die Gefahrklassennummer enthält. Form und Farbe sind genauestens vom Gesetzgeber für jede Gefahrgutklasse festgelegt. Befinden sich mehrere unterschiedliche Gefahrgüter in einer Verpackung, so ist für jedes ein Gefahrzettel anzubringen. 31 Bei radioaktiven Materialen muss darüber hinaus auf der
25 Eigene Zusammenstellung nach Söder, J. (1996), S. 14
26 Vgl. Söder, J. (1996), S. 14
27 Vgl. Bähr, B. (2006), S. 27
28 Quelle: ???
29 Vgl. ADR, Kapitel 5.1.3.
30 Vgl. Arnold, D. (2002), S. B7-20
31 Vgl. ADR, Kapitel 5.1.4
Arbeit zitieren:
Daniela Bache, 2007, Organisation von Gefahrguttransporten, München, GRIN Verlag GmbH
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