Inhaltsverzeichnis 3
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 3
1. Einleitung 5
2. Theorien der Staatslehre und des Staatszerfalls 6
2.1 Der völkerrechtliche Staatsbegriff 6
2.1.1 Das Staatsgebiet 7
2.1.2 Das Staatsvolk 7
2.1.3 Die Staatsgewalt 7
2.2 Der politikwissenschaftliche Staatsbegriff 8
2.2.1 Die Sicherheitsfunktion 8
2.2.2 Die Wohlfahrtsfunktion 9
2.2.3 Die Legitimitäts- und Rechtsstaatsfunktion 9
2.3 Formen und Folgen des Staatszerfalls 10
2.3.1 Schwache Staaten 11
2.3.2 Versagende Staaten 11
2.3.3 Gescheiterte Staaten
11
3. Sudan als Fallbeispiel gescheiterter Staatlichkeit 12
3.1 Geographie, Bodenschätze und Bevölkerung 12
3.2 Historische Entwicklung 13
3.3 Politisches System und Rechtsstaatlichkeit 14
3.4 Wohlstand und Wohlfahrt 16
3.5 Sicherheit und bewaffnete Regionalkonflikte 17
3.5.1 Der Konflikt in Südsudan 17
3.5.2 Der Darfur-Konflikt 19
3.5.3 Der Konflikt in Ostsudan 20
4. Fazit: Sudan ist und bleibt ein gescheiterter Staat 21
Literatur - und Quellenverzeichnis 23
Einleitung 5
1. Einleitung
Der Wille der Südsudanesen ist klar: Mit fast 99 Prozent der Stimmen forderten sie im Januar 2011 ihre Unabhängigkeit vom sudanesischen Zentralstaat. Bereits im Juli, so die aktuellen Pläne, möchten sie ihren neuen Staat im nordöstlichen Afrika gründen. Trotz anders lautender Befürchtungen signalisierte zuletzt sogar die Zentralregierung in Khartum, dass sie das Votum der Menschen akzeptieren wolle. 1 Die Unabhängigkeit Südsudans könnte damit ein entscheidender Schritt sein, um die Region nach Jahrzehnten des Bürgerkriegs dauerhaft zu stabilisieren und zu befrieden. Gleichwohl gilt es, diese Entwicklung nicht zu überschätzen. Schließlich kann kaum ein Staat der Welt auf eine derart lange und komplexe Konfliktgeschichte zurückblicken wie der heutige Sudan. Seit seiner Unabhängigkeit von der britischen Krone, im Jahre 1956, war das Land Schauplatz dreier großer Regionalkonflikte mit Millionen von Toten. Stabilität und Frieden sind hier bis heute weitgehend unbekannt. Nicht umsonst gilt der größte Staat Afrikas in der wissenschaftlichen Diskussion deshalb als Paradebeispiel, wenn es um Theorie und Empirie gescheiterter Staaten geht. So belegt Sudan bereits seit 2007 dauerhaft einen der drei Spitzenplätze im bekannten Failed States Index, einer weltweiten Rangliste gescheiterter Staaten, die von der amerikanischen Fachzeitschrift Foreign Policy veröffentlicht wird. 2 Um sich dem Problem des Staatszerfalls empirisch anzunähern, wie es Ziel dieser Arbeit sein soll, gibt es daher kaum ein besseres Fallbeispiel als Sudan. Zuvor müssen jedoch die völkerrechtlichen und politikwissenschaftlichen Grundlagen der Staatstheorie geklärt und davon abgeleitete Idealtypen des Staatszerfalls vorgestellt werden. Außerdem sind analytische Kriterien zu definieren, mit deren Hilfe Sudan untersucht und theoretisch eingeordnet werden kann. Erst daran anschließend macht es Sinn, sich Sudan in Form einer Fallstudie zu nähern. Dabei gilt es, die landesspezifischen Strukturen, Probleme und Konflikte anhand der theoretischen Grundlage vergleichend zu betrachten. Enden soll die Analyse dann mit einer abschließenden Bewertung der Ergebnisse und einer Einschätzung der aktuellen Gesamtsituation.
1 Vgl. Zeit Online: Sudan erkennt Unabhängigkeitsvotum des Südens an, in: http://www.zeit.de/politik /ausland/2011-02/sudan-suedsudan-unabhaengigkeit, eingesehen am 22. Februar 2011
2 Vgl. Foreign Policy: Failed States Index 2010, in: http://www.foreignpolicy.com/articles/2010/06/21/ 2010_failed_states_index_interactive_map_and_rankings, eingesehen am 15. Februar 2011
Theorien der Staatslehre und des Staatszerfalls 6
2. Theorien der Staatslehre und des Staatszerfalls
2.1 Der völkerrechtliche Staatsbegriff
Staatsdefinitionen im völkerrechtlichen Sinne sind primär juristischer Natur. Sie stellen die Abgrenzbarkeit von Staatlichkeit gegenüber Nicht-Staatlichkeit als maßgebliches Kriterium in den Mittelpunkt der analytischen Betrachtung. Dabei ist es ihr Ziel, möglichst allgemein zu definieren, was im internationalen Kontext unter dem Staatsbegriff zu verstehen ist. 3 Sie müssen deshalb einerseits so weit gefasst sein, dass alle existierenden und anerkannten Staaten von ihnen eingeschlossen werden und andererseits so enge Grenzen setzen, dass klar zu bestimmen ist, ob eine spezifische Körperschaft als Staat bezeichnet werden kann oder nicht. Der völkerrechtliche Staatsbegriff „[...] ist also ein abstrakt-allgemeiner: Er abstrahiert von den Besonderheiten der verschiedenen Staaten und zeigt das ihnen Gemeinsame. An ihm lässt sich also gewissermaßen die Struktur, das Skelett, des Staates erkennen.“ 4 Diese Staatsstruktur besteht nach rechtswissenschaftlicher Auffassung aus drei grundlegenden Elementen, die bereits im Jahre 1900 vom deutsch-österreichischen Staatsrechtler Georg Jellinek herausgearbeitet wurden. In seiner Allgemeinen Staatslehre kommt Jellinek zu dem Schluss, dass für einen jeden Staat die Existenz eines Staatsgebietes, eines Staatsvolkes und einer Staatsgewalt konstitutiv sind. Alle drei Elemente stehen dabei in enger Beziehung und Abhängigkeit zueinander. Aus diesem Grund kann nur ihre Kombination tatsächlich zur Bildung eines Staates führen. 5 Diese Annahme aus Jellineks Drei-Elemente-Lehre gilt bis heute als Kern der völkerrechtlichen Staatsdefinition. Jellinek selbst brachte seinen Staatsbegriff damals so auf den Punkt: Für ihn war ein „[...] Staat seiner rechtlichen Seite nach die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Körperschaft eines seßhaften Volkes [...].“ 6 Obwohl eine derartige Definition alle drei Grundelemente der Staatslehre umfasst, gibt sie noch keine Auskunft darüber, was konkret unter Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt zu verstehen ist. Dies soll nachfolgend detaillierter geklärt werden.
3 Vgl. Kriele, Martin: Einführung in die Staatslehre. Die geschichtlichen Legitimitätsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaats, Opladen 1980, S. 84 f
4 Kriele: Einführung in die Staatslehre, S. 84
5 Vgl. Kriele: Einführung in die Staatslehre, S. 85 f
6 Jellinek, Georg: Allgemeine Staatslehre, Bad Homburg 1966, S. 433
Theorien der Staatslehre und des Staatszerfalls 7
2.1.1 Das Staatsgebiet
Als Staatsgebiet bezeichnet man das abgrenzbare Stück Land, in dem die Staatsgewalt ihre Herrschaft ausübt. Es ist einerseits durch negative und andererseits durch positive Gebietshoheit charakterisiert: Sie ist negativ, weil es jeder Macht mit Ausnahme der Staatsgewalt untersagt ist, im Staatsgebiet Herrschaft auszuüben. Gleichzeitig ist sie positiv, weil „[...] alle auf dem Gebiete befindlichen Personen der Staatsherrschaft unterworfen sind.“ 7 Erst durch das Staatsgebiet erlangt der Staat seine räumliche Entfaltung und wird zum handlungsfähigen Subjekt. Deshalb ist die Existenz eines Staates, der über kein Staatsgebiet verfügen kann, ausgeschlossen. 8
2.1.2 Das Staatsvolk
„Die dem Staate zugehörigen Menschen bilden in ihrer Gesamtheit das Staatsvolk.“ 9 Sie sind dabei gleichzeitig Subjekt und Objekt der Staatsgewalt. Zum Objekt werden sie in ihrer Eigenschaft als Untertanen, die der Herrschaft des Staates unterworfen sind. Als Subjekt der Staatsgewalt bilden sie hingegen eine staatliche Genossenschaft, deren Mitglieder sich als Bürger mit einem irgendwie gearteten verbindenden Element identifizieren. Erst durch eine solche Genossenschaft, wird aus der Herrschaft über eine Anzahl von Personen, die tatsächliche Herrschaft über ein Staatsvolk und erst mit der Herrschaft über ein Staatsvolk konstituiert sich der Staat. 10
2.1.3 Die Staatsgewalt
Die Staatsgewalt beschreibt die Leitung des Staatsvolks durch einen Willen, der allein den Zwecken des Staates verpflichtet ist. Als Herrschergewalt ist sie in der Lage Anordnungen und Vorschriften zu erlassen, für deren uneingeschränkte Durchsetzung und Ausführung sie innerhalb der Staatsgebiets eigenständig sorgt. Dadurch wird sie für alle ihre Untertanen zur unwiderstehlichen Gewalt, die unter keinen Umständen von ihnen außer Acht gelassen oder umgangen werden kann. 11
7 Jellinek, Georg: Allgemeine Staatslehre, Bad Homburg 1966, S. 394
8 Vgl. Jellinek: Allgemeine Staatslehre, S. 394 ff
9 Jellinek: Allgemeine Staatslehre, S. 406
10 Vgl. Jellinek: Allgemeine Staatslehre, S. 406 ff
11 Vgl. Jellinek: Allgemeine Staatslehre, S. 427 ff
Arbeit zitieren:
Florian Philipp Ott, 2011, Land ohne Staatlichkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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