Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis. IV
Tabellenverzeichnis V
Abk ürzungsverzeichnis. VII
1. Einleitung. 1
1.1. Problemstellung 1
1.2. Zielsetzung. 3
1.3. Methodik. 4
1.4. Aufbau der Arbeit 5
2. Einführung von IFRS 9 - Ersetzung von IAS 39 6
2.1. Phase I - Classification and Measurement. 7
2.2. Phase II - Amortised Cost and Impairment 12
2.3. Phase III - Hedge Accounting 13
3. Aktuelles Incurred-Loss-Model des IAS 39 15
3.1. Zugangsbewertung. 15
3.2. Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten. 16
3.2.2. Wertminderung und Uneinbringlichkeit. 20
3.2.2.2. Unwinding. 22
3.2.2.3. Ermittlung der Wertberichtigung. 23
3.3. Ausweis. 26
3.4. Anhangangaben 27
3.5. Kritik am Incurred-Loss-Model. 28
4. Entwicklung des Expected-Loss-Model. 32
4.1. An der Entwicklung des Expected-Loss-Model beteiligte Gremien. 32
4.2. Fortschritte in der Entwicklung des Expected-Loss-Model 34
4.2.1. Exposure Draft: Amortised Cost and Impairment 34
4.2.2. Diskussionen des IASB 36
4.2.2.1. Outlook period for expected losses. 37
4.2.2.2. Conditions to consider when calculating expected losses. 39
4.2.2.3. Allocation of the initial expected loss estimate. 41
4.2.2.4. Allocation of subsequent changes to the expected loss estimate 48
4.2.2.5. Exkurs: „good book-bad book-approach“ 53
4.2.2.6. Floor for the measurement of the expected loss 56
4.3. Das Expected-Loss-Model des IASB mit Stand Dezember 2010 57
4.3.1. Zugangsbewertung. 57
4.3.2. Folgebewertung 57
4.3.2.1. Schätzung der erwarteten Cashflows. 57
II
Inhaltsverzeichnis
4.3.2.2. Effektivzinsmethode 63
4.3.2.3. Vereinfachte Methoden 66
4.3.3. Ausweis. 69
4.3.4. Anhangangaben 71
4.3.4.1. Wertberichtigungskonto (allowance account) 72
4.3.4.2. Schätzungen und Schätzungsänderungen 72
4.3.4.3. Stresstests. 74
4.3.4.4. Kreditqualität 74
4.3.4.5. Jahrgangs- und Fälligkeitsangaben. 74
5. Alternative Modelle 76
5.1. Das Expected-Loss-Model des FASB 76
5.2. Das Expected-Loss-over-the-Life-of-the-Portfolio-Model der EBF 78
5.3. Fair-Value-Model 79
5.4. Dynamic Provisioning 80
5.5. Das Modell der spanischen Bankenaufsicht 81
6. Praktische Implikationen des Expected-Loss-Model 83
6.1. Konvergenz IAS 39/IFRS 9 und UGB 83
6.2. Konvergenz IAS 39/IFRS 9 und US-GAAP 85
6.3. Allgemeine Herausforderungen des Expected-Loss-Model. 87
6.4. Spezifische Herausforderungen des Expected-Loss-Model für nicht-
finanzielle Institutionen 89
7. Vergleich und kritische Würdigung der Modelle 91
Anhang. 97
Anhang I: Zusammenfassendes Beispiel einer Einzelwertberichtigung inkl.
unwinding und Wertaufholung gemäß IAS 39. 97
Anhang II: Zusammenfassendes Beispiel einer pauschalierten
Einzelwertberichtigung inkl. unwinding gemäß IAS 39 99
Anhang III: Expected-Loss-Model gemäß ED/2009/12 102
Anhang IV: Partial-catch-up-approach und no-catch-up-approach unter der
jeweiligen Anwendung der straight-line-method sowie der annuity-
method vor dem Hintergrund von open portfolios im Vergleich 107
Anhang V: Vergleich des allowance account mit den kumulierten
Abschreibungen (loss triangle) 113
Literaturverzeichnis 114
Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen 138
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Prüfungsschema zur Beurteilung von Vermögenswerten aus
Verbriefungstransaktionen................................................................................
Abb. 2: Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte
Abb. 3: Einzelbetrachtung und Portfoliobetrachtung im Vergleich
Abb. 4: Vertragliche, erwartete und portfoliowertberichtigte Cashflows im Vergleich
Abb. 5: Variationen eines Expected-Loss-Model
Abb. 6: Key feature: Allocation of the initial expected loss estimate.
Abb. 7: Key feature: Allocation of subsequent changes to the expected loss estimate
Abb. 8: Auswirkungen eines full-catch-up-approach gemäß ED/2009/12
Abb. 9: Auswirkungen eines partial-catch-up-approach.
Abb. 10: Auswirkungen eines no-catch-up-approach.
Abb. 11: Full-catch-up-approach, partial-catch-up-approach oder no-catch-up-
approach unter der Anwendung eines good book-bad book-approach
Abb. 12: Key feature: Floor for the measurement of the expected losses
Abb. 13: Auswirkungen eines partial-catch-up-approach und eines no-catch-up-
approach auf den allowance account
Abb. 14: Auswirkungen eines partial-catch-up-approach und eines no-catch-up-
approach auf das Periodenergebnis (profit or loss)
Abb. 15: Missverhältnis zwischen Risikoprämie und Risikoaufwand im
Incurred-Loss-Model
Abb. 16: Ausgangssituation.
Abb. 17: Erhöhung der Ausfallerwartung.
Abb. 18: Verminderung der Ausfallerwartung
Abb. 19: Vergleich des allowance account mit den kumulierten
Abschreibungen (loss triangle)
IV
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Bestimmung des Effektivzinssatzes bei fester Verzinsungsabrede.................... 18
Tab. 2: Entwicklung des Buchwertes eines finanziellen Vermögenswertes .................. 18
Tab. 3: Bestimmung des Effektivzinssatzes bei variabler Verzinsungsabrede .............. 19
Tab. 4: Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung .......................................................... 69
Tab. 5: Überleitungsrechnung des allowance account ................................................... 72
Tab. 6: Angaben zu Emissionsjahrgängen und ursprünglichen Laufzeiten.................... 75
Tab. 7: Entwicklung der Anleihe unter Zugrundelegung der Effektivzinsmethode....... 97
Tab. 8: Berechnung des Wertminderungsbedarfs........................................................... 97
Tab. 9: Entwicklung der Anleihe nach der Wertminderung........................................... 98
Tab. 10: Berechnung des Wertaufholungsbedarfs.......................................................... 98
Tab. 11: Entwicklung der Anleihe nach der Wertaufholung .......................................... 98
Tab. 12: Angaben zu den Krediten innerhalb des Portfolios.......................................... 99
Tab. 13: Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung der Effektivzinsmethode . 99
Tab. 14: Berechnung der erwarteten Cashflows nach pauschalierter
Einzelwertberichtigung................................................................................... 100
Tab. 15: Berechnung des Wertminderungsbedarfs....................................................... 100
Tab. 16: Unwinding nach Portfoliowertberichtigung ................................................... 101
Tab. 17: Effektiver Zinsertrag auf Basis der vertraglichen Cashflows
exklusive expected losses ............................................................................... 102
Tab. 18: Effektiver Zinsertrag auf Basis der vertraglichen Cashflows
inklusive expected losses ................................................................................ 102
Tab. 19: Berechnung des Risikovorsorgeaufwands...................................................... 103
Tab. 20: Berechnung des Nettobuchwerts nach Schätzungsänderung ......................... 104
Tab. 21: effektiver Zinsertrag nach Erhöhung der Ausfallerwartung sowie Änderung des Zinsergebnisses im Vergleich zum Ausgangsfall ................... 104
Tab. 22: Berechnung des Risikovorsorgeertrags .......................................................... 105
Tab. 23: Berechnung des Nettobuchwerts nach Schätzungsänderung ......................... 105
Tab. 24: Effektiver Zinsertrag nach Verminderung der Ausfallerwartung sowie Änderung des Zinsergebnisses im Vergleich zur Ausgangssituation............. 105
V
Tab. 25: Annahmen für das Beispiel partial-catch-up-approach und
no-catch-up-approach im Vergleich .............................................................. 107
Tab. 26: Partial-catch-up-approach unter der Anwendung
einer linearen Methode (straight-line-method)............................................... 108
Tab. 27: Partial-catch-up-approach unter der Anwendung
einer nicht-linearen Methode (annuity-method) ............................................. 109
Tab. 28: No-catch-up-approach unter der Anwendung
einer linearen Methode (straight-line-method)............................................... 110
Tab. 29: No-catch-up-approach unter der Anwendung
einer nicht-linearen Methode (annuity-method) ............................................. 111
VI
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Asset Backed Securities ABS AK Anschaffungskosten BBK Zeitschrift für Buchführung, Bilanzierung und Kostenrechnung Basis for Conclusions BC
Basel Committee on Banking Supervision BCBS
Bank for International Settlements BIS BP Basispunkte bzw. beziehungsweise ca. circa
Collateralized Debt Obligations CDO Corporate Finance Biz CFB
Discounted-Cashflow-Verfahren DCF d.h. das heißt Expert Advisory Panel EAP European Banking Foundation EBF Exposure Draft ED eg exempli gratia (z.B.) ie id est (d.h.) Effective Interest Rate EIR EK Eigenkapital Expected Loss(es) EL Expected Lifetime Loss(es) ELL
Expected Loss over the Life of the Portfolio ELLP
EURIBOR f. ff. fortfolgende
Financial Accounting Standards Board
FASB
Financial Crisis Advisory Group FCAG Financial Stability Board FSB Fair Value FV Fair Value Accounting FVA Fair Value Option FVO The Group of Twenty G-20 GE Geldeinheit(en) ggf. gegebenenfalls GuV Gewinn- und Verlustrechnung Hrsg. Herausgeber
VII
International Accounting Standard(s) IAS
International Accounting Standards Board IASB i.d.R. in der Regel IDW Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer International Financial Reporting Standard(s) IFRS i.H.v. in Höhe von inkl. inklusive IRZ Zeitschrift für internationale Rechnungslegung KoR Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung London Interbank Offered Rate LIBOR Mio. Million(en) No Income, No Job, No Asset NINJA Other Comprehensive Income OCI PiR Zeitschrift Praxis der Rechnungslegung S. Seite
U.S. Securities and Exchange Commission SEC sog. sogenannte(r/s) SWK Zeitschrift für Steuer- und WirtschaftsKartei Tab. Tabelle u. a. und andere UGB Unternehmensgesetzbuch
United States Generally Accepted Accounting Principles US-GAAP WPg Zeitschrift die Wirtschaftsprüfung z.B. zum Beispiel
VIII
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
Ungeachtet der allmählichen wirtschaftlichen Erholung nach der Krise 1 sitzt der Schock und der Vertrauensverlust aus der Krise nach wie vor noch tief. Während die theoretischen Lehren aus der Krise längst gezogen wurden, ist es an der Zeit, diese nun umzusetzen.
Der Grundstein der US-Subprime-Krise wurde lange vor ihrem Ausbruch durch makroökonomische Faktoren wie die dauerhaft niedrige Zinspolitik sowie die zusätzlichen Liquiditätsspritzen der amerikanischen Notenbank, welche die Wirtschaft ankurbeln sollten, gelegt. Dies führte zu steigenden Preisen am US-Immobilienmarkt sowie zu günstigen Konditionen bei Konsumentenkrediten, welche leichtfertig und ohne zusätzliche Sicherheiten vergeben wurden, da es neuartige Finanzinnovationen ermöglichten, diese sogenannten NINJA-loans (No Income, No Job, No Asset) zu verpacken, zu verbriefen und weiterzuverkaufen. 2 Dieses Originate-to-Distribute-Model führte nicht nur dazu, dass Anreize für angemessene Eigenkapitalunterlegung fehlten, sondern ließ auch den Risikoappetit sowie die Gier nach höheren Renditen der Kapitalmarktteilnehmer immens steigen. Begünstigt wurde dies auch durch das nach wie vor vorherrschende Issuer-pays-Model, nach dem Rating-Agenturen Finanzinstrumente von teilweise schlechtester Qualität mit einem AAA-Rating ausstatteten, um die Emittenten dieser Papiere nicht als Klientel zu verlieren. 3 Krisenverstärkend wirkten ebenso die internen Risikomanagementsysteme und Stresstests der Finanzinstitute, welche das Risiko von seltenen Extremverlusten unterschätzten, während Finanzmarktaufsichten weltweit die Fähigkeit der Institute, die Risiken komplexer Finanzprodukte adäquat und zeitgerecht abzubilden und dafür regulatorische Vorsorge zu treffen, überschätzten. 4
Das anfänglich so gewinnbringend und risikoarm erscheinende System von „borrowing short and lending long“ 5 funktionierte solange, bis im Jahr 2006 die Leitzinsen auf-grund von geldpolitischen Maßnahmen wieder stiegen und dies enorme Kreditausfälle zur Folge hatte. Unsicherheit über das Ausmaß der faulen Kredite verbreitete sich wie ein Lauffeuer und führte zu einer weltweiten Vertrauenskrise innerhalb der Finanzinstitute, welche in der Insolvenz der US-Investment Bank Lehman Brothers und in weiterer Folge im Austrocknen des Interbankenmarktes gipfelte. 6 Aus der Liquiditätskrise wurde
1 Vgl. ÖNB (2010), S. 6.
2 Vgl. LEIBFRIED, P./ZIMMERMANN, M. (2008) S. 990.
3 Vgl. LAROSIERE, J. d. (2009), S. 7ff; vgl. TRÜTZSCHLER, K. (2010), S. 226.
4 Vgl. DOWD, K. (2009), S. 145 ff.
5 LAROSIERE, J. d. (2009), S. 9.
6 Vgl. FARHI, M./MACEDO CINTRA, M. A. (2009), S. 5ff.
1
eine Finanzkrise, welche im Jahr 2009 in eine Krise mit realwirtschaftlichen Folgen mündete. 7
Nicht ausschließlich wegen der umstrittenen Fair-Value-Bilanzierung, welche Unternehmen und Banken gleichermaßen dazu veranlasste, Bewertungsgewinne zu bilanzieren ohne sie realisiert zu haben 8 , sondern auch wegen der Art und Weise, nach der Forderungen und jedwede andere zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten Finanzinstrumente gemäß IAS 39 bewertet wurden, wurde IAS 39 von mehreren Seiten zwar nicht als Ursache, jedoch mit Sicherheit „als Brandbeschleuniger in der Krise“ 9 kritisiert. „Earlier recognition of loan losses could have dampened cyclical moves in the current crisis.“ 10 , berichtet dazu der Report des Financial Stability Forum. Hauptkritikpunkt an dem sogenannten Incurred-Loss-Model, nach dem sämtliche Kredite, Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen bilanziert wurden und derzeit noch werden, ist demzufolge eine verzerrte und verspätete Abbildung von Kreditrisiken, da eine Wertberichtigung nur dann erfolgt, wenn infolge eines bereits eingetretenen Ereignisses ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt. IAS 39.58f spricht sich explizit gegen die Vorwegnahme künftiger Verluste, obgleich sie in vielen Fällen eine sehr hohe Eintrittswahrscheinlichkeit aufweisen, aus. 11
Vor diesem Hintergrund der Finanzkrise und in Folge zahlreicher Kritik 12 seitens politischer und öffentlicher Vereinigungen wurde die jahrelange Debatte rund um die Komplexität des IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ erneut entfacht.
7 Vgl. HAIDAR, J. (2009), S. 189ff.
8 Vgl. GSCHREY, E. (2010), S. 6; FCAG (Hrsg.) (2009), S. 3: „Prior to the crisis...fair value accounting led to significant overstatement of profits...during the crisis, it was supposed to have led to a severe overstatement of losses.“; MAGNAN, M./THORNTON, D. (2010), S. 20: „...during the 2008-2009 financial crisis...the debates intensified, shining a harsh light on FVA... How do we know if markets are working well enough to use quoted market prices without further investigation?“; BERNDT, T./EBERLI, P. (2009), S. 895: „Das Gebot zur Bewertung bestimmter Finanzinstrumente zum aktuellen Börsen- oder Marktpreis habe letztlich zu einer sich verstärkenden Abwärtsspirale geführt, die die Unternehmen faktisch durch das Aufzehren des Eigenkapitals in die Überschuldung getrieben habe.“; BIEKER, M. (2008), S. 394: „der fair value steht derzeit wieder im Zentrum der Kritik und mutiert zunehmend ‚vom Helden zum Schurken’“.
9 GSCHREY, E. (2010), S. 5; zustimmend auch folgende: GELEN, P. (2010), S. 198: „Die Kritik am Bewertungsmaßstab, die Krise beschleunigt und intensiviert zu haben, kann nicht bestritten werden.“; MILLAR, T. (2010), S. 67f: „...inconsistencies with respect to the application of fair value accounting and dispersion of estimates, combined with inadequate disclosure, helped contribute to the uncertainty over the banks’ financial position.“; LÜDENBACH, N./FREIBERG, J. (2008c), S. 374: IAS 39 wird “unter den Generalverdacht gestellt, das Entstehen und die Auswirkungen von Finanzkrisen zu verstärken”.
10 FSF (2009), S. 4.
11 Vgl. IAS 39.58 f.
12 FCAG (Hrsg.) (2009), S. 4: „The incurred loss model for loan loss provisioning and difficulties in applying the model...in many instances has delayed the recognition of losses on loan portfolios.“; o. V. (2010a), S. 12: „The global financial crisis had led to criticism of the incurred loss model for presenting an initial, overly optimistic assessment of credit losses, only to be followed by a large adjustment once a trigger event occurs.“; HALLAUER, P./SCHMID, T. (2009), S. 792: „Gleichzeitig wurden vor allem in Europa Stimmen laut, das IASB müsse unter politische Aufsicht gestellt werden.“.
2
Das IASB ging der Aufforderung nach einer grundlegenden Modifikation und Überarbeitung des IAS 39 nach und startete im Juli 2009 mit der Veröffentlichung eines Entwurfs zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten ein Projekt, welches in drei Phasen den IAS 39 durch den IFRS 9 „Finanzinstrumente“ ersetzen soll. 13 Die zweite Phase des Projektes wurde mit der Veröffentlichung des zweiten Exposure Draft ED/2009/12 am 05. November 2009 initiiert und beschäftigt sich mit der Wertberichtigung von Finanzinstrumenten, welche zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden. 14 Der IASB schlägt vor, ein sogenanntes Expected-Loss-Model, das im Gegensatz zum Incured-Loss-Model auch künftig erwartete Kreditausfälle berücksichtigt 15 , einzuführen. Die dritte und letzte Phase des Projektes soll mit einem Entwurf zur Überarbeitung der Thematik des Hedge Accounting starten, welcher voraussichtlich im vierten Quartal des Jahres 2010 veröffentlicht werden soll.
Während die erste Phase des Projektes mit der Verabschiedung des IFRS 9 „Finanzinstrumente - Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden“ am 28. Oktober 2010 16 finalisiert wurde, werden die Anwendungsmöglichkeiten sowie Implikationen des ED/2009/12 „Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment“ derzeit heftig diskutiert. Nicht nur die ungewöhnlich lange Kommentierungsfrist von insgesamt fast acht Monaten, sondern auch die Einrichtung eines Expert Advisory Panel, welches sich speziell mit Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis auseinandersetzen soll, deuten auf die konzeptionellen sowie operativen Heraus-forderungen eines Expected-Loss-Model hin.
1.2. Zielsetzung
Gegenstand der vorliegenden Arbeit soll demzufolge eine kritische Analyse des Incurred-Loss-Model und des Expected-Loss-Model sowie dessen praktische Implikationen sein. Phase I Classification and Measurement sowie Phase III Hedge Accounting des Replacement-Projektes werden zwar eingangs kurz beleuchtet, allerdings nicht im Detail beschrieben, da sich die Arbeit voll umfänglich der Phase II Amortised Cost and Impairment widmet.
Während die Untersuchung des aktuellen Incurred-Loss-Model gemäß IAS 39 sowie die angeführten Unzulänglichkeiten dieses gegenwärtig vorherrschenden Modells nur als
13 Vgl. IASB (Hrsg.) (2009a) o.S.
14 Vgl. IASB (Hrsg.) (2009j) o.S.
15 BCBS (Hrsg.) (2009), S. 67: „In particular, loan loss provisions should be robust and based on sound methodologies that reflect expected credit losses in banks’ existing loan portfolios over the life of the portfolio.“.
16 Vgl. IASB (Hrsg.) (2010t) o.S.; vgl. IASB (Hrsg.) (2009k) o.S.: Am 12. November 2009 wurde die erste Phase des Replacement-Projekts durch die Veröffentlichung der Regelungen für finanzielle Vermögenswerte partiell finalisiert.
3
Einführung und als Basis für weitere Abhandlungen gedacht sind, wird der Fokus der Arbeit auf dem Expected-Loss-Model liegen. Hauptziel ist es, die Entwicklungsschritte des Expected-Loss-Model von der Veröffentlichung des ED/2009/12 „Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment“ im November 2009 bis hin zum Diskus-sionstand des IASB im Dezember 2010 aufzuzeigen und einen strukturierten Überblick über die damit einhergehenden Varianten und Modifikationen eines Expected-Loss-Model zu geben. Ein Teilziel der Arbeit ist somit auch die Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Expected-Loss-Model gemäß ED/2009/12 sowie des Expected-Loss-Model mit Stand Dezember 2010. Praktische Beispiele sollen die Unterschiede veranschaulichen und klar exemplifizieren.
Als weiteres Teilziel kann die Darlegung alternativer Modelle zur Bewertung von Kreditrisiken gesehen werden, deren Vor- und Nachteile sowie Implikationen aufgegriffen und mit Hilfe von aktueller wissenschaftlicher Literatur diskutiert werden.
Obwohl der Fokus der Arbeit auf der Behandlung von Wertberichtigungen im Rahmen der internationalen Rechnungslegung liegt, werden einige Aspekte im Hinblick auf die Thematik der Wertminderung gemäß österreichischem sowie US-amerikanischem Recht geschildert werden. Nicht behandelt wird diese Materie in Bezug auf das deutsche Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz.
Die vorliegende Arbeit bezieht sämtliche Änderungen der Rechtslage bis zum 01. Dezember 2010 ein. Falls nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, ist mit Expected-Loss-Model das Modell des Standardsetter IASB gemeint.
1.3. Methodik
Das Thema der vorliegenden Arbeit wird mittels vorhandener wissenschaftlicher Literatur deduktiv erörtert und dargelegt. Basis hierfür bilden mehrheitlich die Veröffentlichungen des IASB wie beispielsweise die Ergebnisse der Expert Advisory Panel Meetings, die Protokolle sowie die Staff Papers der IASB Meetings, die zum Entwurf ED/2009/12 eingereichten comment letters zahlreicher Unternehmen, Finanzinstitute und öffentlicher Vereinigungen sowie die auf der Homepage des IASB veröffentlichten Webcasts, Recordings of Q&As und illustrativen Beispiele der Board-Mitglieder. Weiters werden vor allem aufgrund der Aktualität der Thematik Abhandlungen aus einschlägigen Fachzeitschriften herangezogen, um eine theoretisch fundierte, wissenschaftliche Grundlage als Ausgangsbasis der Arbeit vorzuweisen. Darüber hinaus geschieht dies auch anhand von Fachbüchern sowie Sammelwerken.
4
1.4. Aufbau der Arbeit
Zu Beginn der Arbeit sollen die einzelnen Phasen des aktuellen IASB Replacement- Projektesskizziert und deren Inhalt kurz geschildert werden.
Kapitel drei behandelt anschließend die Grundlagen des derzeitig geltenden Incurred-Loss-Model nach IAS 39 und zeigt die Bewertungsmethodik sowie die Regelungen für den Ausweis und die Anhangangaben auf.
Das Hauptaugenmerk liegt auf Kapitel vier, welches das vorgeschlagene Expected-Loss-Model des IASB behandelt und zunächst die an der Entwicklung des Expected-Loss-Model beteiligten Gremien erläutert. Anschließend sollen die einzelnen Entwicklungsschritte von der Veröffentlichung des Entwurfs im November 2009 bis hin zum Diskussionsstand Dezember 2010 dargelegt werden, um die Dynamik des Projektes zu verdeutlichen. Des weiteren werden die Details des Expected-Loss-Model mit Stand Dezember 2010 im Hinblick auf Bewertung, Ausweis und Anhangangaben exemplifiziert werden.
In Kapitel fünf soll ein strukturierter Überblick über alternative Modelle und deren Auswirkungen gegeben werden. Hierbei lassen sich das Expected-Loss-Model des FASB, das Expected-Loss-over-the-Life-of-the-Portfolio-Model der EBF, das Fair-Value-Model, Dynamic Provisioning sowie das Modell der spanischen Bankenaufsicht unterscheiden.
Kapitel sechs soll die praktischen Implikationen des Expected-Loss-Model des IASB verdeutlichen und hierbei im Speziellen auf die Konvergenz von IFRS und UGB sowie von IFRS und US-GAAP eingehen. Weiters werden sowohl die allgemeinen Herausforderungen als auch die spezifischen Schwierigkeiten eines Expected-Loss-Model vor dem Hintergrund von nicht-finanziellen Institutionen geschildert.
In Kapitel sieben soll abschließend ein Vergleich des Incurred-Loss-Model de lege lata mit dem Expected-Loss-Model de lege ferenda angestellt werden. Weiters werden die noch offenen Bereiche des Expected-Loss-Model angeführt und eine kritische Würdigung vorgenommen.
5
2. Einführung von IFRS 9 - Ersetzung von IAS 39
Seit der Verabschiedung von IAS 39 im Jahr 1999 unterlag dieser Standard kontinuierlichen Modifikationen mit immer wieder bruchstückhaften und keineswegs durchgängigen Änderungen seiner Regelungen. Unternehmen und Banken, Finanzanalysten und Aufsichtsbehören sind sich gleichermaßen einig, dass der Standard Komplexität anstatt praktische Umsetzbarkeit, zu starke Orientierung an Regeln anstatt an Prinzipien, Subjektivität anstatt Objektivität sowie Unverständlichkeit anstatt Transparenz vermittelt. 17
Angesichts der erneuten Kritik an IAS 39 vor dem Hintergrund der weltweiten Finanzkrise setzte das IASB mit der Veröffentlichung des Diskussionspapiers “Reducing Complexity for Financial Instruments” 18 am 18. März 2008 ein Zeichen und signalisierte damit Bereitschaft, die umstrittenen Klassifizierungs- und Bewertungsregeln des IAS 39 endgültig zu simplifizieren. Dem Druck europäischer Politiker ausgesetzt, sah sich das IASB gezwungen, rasch auf die Finanzmarktkrise zu reagieren, weshalb am 13. Oktober 2008 binnen kürzester Zeit Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 beschlossen wurden, welche nun eine zuvor strikt verbotene Umklassifizierung von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, erlaubten. 19 Nur zwei Tage später, am 15. Oktober 2008, wurde ein Exposure Draft über diese neuen Änderungen verabschiedet und am gleichen Tag von der Europäischen Komission in europäisches Recht übernommen. Während die Vernachlässigung des sonst so bedeutenden und
17 Vgl. PATEL, K./FINN, M. (2009), S. 60; vgl. SCHRUFF, W. (2009), S. 568; vgl. WALTON, P. (2004), S. 6ff; vgl. ZÜLCH, H./NELLESSEN, T. (2008), S. 204f; ALVAREZ, M. (2008), S. 1834f; BOEMLE, M. (2010), S. 365: „Es kann ohne Übertreibung festgestellt werden, dass die Verständlichkeit des Regelwerks wegen des steigenden Umfangs und der wachsenden Komplexität der Normen - die Finanzinstrumente...seien als Beispiel erwähnt - kaum mehr gegeben ist.“.
18 Das IASB gibt im Diskussionspapier vorwiegend zwei Gründe für die hohe Komplexität von IAS 39 an: IASB (Hrsg) (2008a), BD.14: „One cause of complexity is that financial instruments themselves are complex. The term financial instruments encompasses a wide variety of instruments. Some are very complex and hard to understand even with full information about terms and conditions. Credit risk may make even instruments with simple terms difficult to analyse.“; IASB (2008a), BD.15: „Another cause of complexity is that the standards for financial instruments contain many alternatives, bright lines and exceptions that often obscure the underlying principles.“.
19 Vgl. BIEKER, M. (2008), S. 394; LÜDENBACH, N./FREIBERG, J. (2008a), S. 2788: „Eine nicht marktnotierte Forderung, die im Zugangszeitpunkt wegen einer kurzfristigen Handelsabsicht als Held for Trading oder als Available-for-Sale klassifiziert wurde, kann wahlweise in die Bewertungskategorie Loans and Receivables umklassifiziert werden, wenn die Forderung mindestens für die absehbare Zukunft oder bis zur (End-)Fälligkeit im Bestand verbleiben soll (IAS 39.50D und E).“; vgl. IAS 39.50B: unter außergewöhnlichen Umständen ist darüber hinaus eine Umkategorisierung von held for trading- Instrumentenin die Kategorie „at amortised cost“ möglich; IASB (Hrsg.) (2008b) S. 1: „The deterioration of the world’s financial markets that has occurred...is a possible example of rare circumstances.“.
6
umfangreichen due process 20 sowie die rasche Durchführung des üblicherweise komplizierten endorsement-Verfahrens 21 von IASB-Chairman David Tweedie mit unverzüglichem Handlungsbedarf 22 aufgrund der Finanzkrise begründet wurde, stieß dieses Vorgehen nicht bei allen Seiten auf Zustimmung. 23 Um die grundlegende Überarbeitung der bilanziellen Abbildung von Finanzinstrumenten voranzutreiben, wurde als weiterer Schritt das sogennante Replacement-Projekt im November 2008 zur aktiven Agenda des IASB hinzugefügt. Auf nachfolgenden Seiten sollen die einzelnen Phasen zur Ersetzung von IAS 39 kurz skizziert und deren Inhalte beleuchtet werden.
2.1. Phase I - Classification and Measurement
Der Anstoß für die erste Phase des Projektes erfolgte durch die Veröffentlichung eines Entwurfs zur Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten im Juli 2009. Aufgrund zahlreicher Uneinigkeiten in Bezug auf die Behandlung von Finanzinstrumenten der Passivseite entschloss das IASB vorerst nur den Teil IFRS 9 „Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte“ im November 2009 zu veröffentlichen. 24 Phase I des Replacement-Projektes wurde schließlich am 28. Oktober 2010 finalisiert, indem der bisherige IFRS 9 durch die Veröffentlichung der Regelungen für finanzielle Verbindlichkeiten erweitert wurde. 25
20 Vgl. www.iasb.org: der due process ist ein umfangreicher Anhörungsprozess, bei dem der Öffentlichkeit und allen interessierten Einzelpersonen oder Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden soll, sich in den Prozess der Standardentwicklung einbringen zu können. Der due process umfasst folgende sechs Phasen: 1) Festlegen des Ablaufs, 2) Projektplanung, 3) Entwicklung und Veröffentlichung eines Diskussionspapiers, 4) Konzeption und Veröffentlichung eines Entwurfs, 5) Entwicklung und Veröffentlichung des Standards, 6) öffentliche Meetings um diffizile Thematiken oder Umsetzungsprobleme mit den Anwendern der Standards zu diskutieren.
21 BUCHHEIM, R. u. a. (2008), S. 334: „Eine Verpflichtung europäischer Unternehmen, die Standards eines privatwirtschaftlich organisierten Gremiums anzuwenden, ist ohne einen demokratisch legitimierten Rechtsakt schlichtweg nicht möglich. Folglich werden nur jene vom IASB verabschiedeten Standards und Interpretationen verbindlich, die zuvor das in Art. 3 und 6 der IAS-VO festgelegte legislative Verfahren zur Anwendbarkeit durchlaufen haben.“; vgl. SCHEFFLER, E. (2004).
22 Vgl. IASB (Hrsg.) (2008b) S. 1f; zustimmend auch ZÜLCH, H./WÜNSCH, M. (2009), S. 21: „Das IASB beweist damit seine Handlungsfähigkeit“; vgl. RUEDIN, P./GOMEZ, R. (2009), S. 903: damit wollte das IASB den europäischen Banken die gleichen Vorteile zur Verfügung stellen, wie jene über die die amerikanischen Banken bereits verfügten.
23 BIEKER, M. (2008), S. 398: „Das IASB setzt mit einer solchen Vorgehensweise einen guten Teil seiner Glaubwürdigkeit aufs Spiel, die Intention der ‚Vertrauenssicherung’, den das board mit seinen aktuellen Maßnahmen eigenen Angaben zufolge verfolgt, wirkt vor diesem Hintergrund wie blanker Hohn.“; HALLAUER, P./SCHMID, T. (2009), S. 799: „Ein abgekürztes Verfahren kann in dramatischen Zeiten wie der vorliegenden...angezeigt sein, sollte aber klaren Bedingungen unterliegen,...sonst läuft das IASB Gefahr, zum Spielball der Politiker oder Lobbyisten zu werden. Die Geschwindigkeit und der reaktive Charakter neuer Regelungen...bergen die Gefahr, wenig durchdachte kurzfristige Lösungen zu generieren, die Inkonsistenzen...hervorrufen.“; GILGENBERG, B./WEISS, J. (2009), S. 186: „Die Geschwindigkeit der vorgenommenen Änderungen durch das IASB aufgrund des Drucks aus Wirtschaft und Politik war beispiellos.“.
24 Vgl. IASB (Hrsg.) (2009k) o.S.
25 Vgl. IASB (Hrsg.) (2010t) o.S.
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Die wohl grundlegendste Änderung, die IFRS 9 mit sich bringt, ist die Reduktion der Kategorien finanzieller Vermögenswerte von vier auf nur mehr zwei. Anlässlich der Abschaffung der Klassifizierung in „at fair value through profit and loss“, „available for sale“, „held to maturity“ 26 oder in „loans and receivables“, müssen Finanzinstrumente der Aktivseite nunmehr entweder der Kategorie „at amortised cost“ oder der Kategorie „at fair value“ zugeordnet werden. IFRS 9 legt anhand von zwei Kriterien fest, wann die Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten anhand der Effektivzinsmethode erfolgt: Einerseits muss dem Finanzinstrument ein Geschäftsmodell zugrunde liegen, welches ausschließlich darauf abzielt, vertraglich vereinbarte Zahlungsströme zu vereinnahmen (collecting contractual cash flows) und andererseits muss der finanzielle Vermögenswert vertraglich so ausgestaltet sein, dass die Zahlungsströme lediglich aus Tilgungs- und Zinsdienst 27 (solely payments of principal and interest on the principal amount outstanding) bestehen und diese zu vertraglich bestimmten Zeitpunkten (specified dates) geleistet werden. 28 IFRS 9 gibt weiters an, dass es sich bei der Abgrenzung des Geschäftsmodells keineswegs um die Einschätzung des Managements in Bezug auf einzelne Finanzinstrumente handelt (does not depend on management’s intentions for an individual instrument), sondern vielmehr eine Betrachtung auf aggregierter Ebene 29 vollzogen werden soll (on a higher level of aggregation). 30 Ein Unternehmen kann demzufolge sowohl gleichzeitig über ein Portfolio von Finanzinstrumenten zur Verwaltung und Vereinnahmung von Zahlungsströmen, als auch über ein Portfolio von Finanzinstrumenten, welche zu Handelszwecken gehalten werden, verfügen. Werden finanzielle Vermögenswerte in einem Portfolio vereinzelt nicht bis zur Endfälligkeit gehalten, so schließt dies ebenfalls nicht
26 In der Folge besteht auch das sogennante „tainting“ gemäß IAS 39.9 nicht mehr. „Tainting“ war die zwei-jährige Sperrfrist als Sanktion für Unternehmen, welche mehr als 10% vom Gesamtbuchwert ihrer „held to maturity“-Instrumente kumuliert über zwei Jahre vor Endfälligkeit verkauft oder umgegliedert haben.
27 IFRS 9.4.1.3: „…interest is consideration for the time value of money and for the credit risk associated with the principal amount outstanding during a particular period of time.”; vgl. FREIBERG, J. (2009), S. 203: finanzielle Vermögenswerte dürfen deshalb über keine Hebelwirkung (leverage) verfügen; IFRS 9.B4.1.9: „Leverage increases the variability of the contractual cash flows with the result that they do not have the economic characteristics of interest. Stand-alone option, forward and swap contracts are examples of financial assets that include leverage. Thus such contracts...cannot be subsequently measured at amortised cost.“; ERCHINGER, H./MELCHER, W. (2009b), S. 2224: „Soweit...Vorgaben zur Auslegung dieser Definition unterbleiben sollten, sind die damit verbundenen praktischen Implementierungs- und Anwendungsschwierigkeiten vorprogrammiert.“; EY (Hrsg.) (2009a), S. 7: „Die Unternehmen werden Ermessen ausüben müssen, um zu bestimmen, ob ihre Finanzinstrumente grundlegende Darlehensmerkmale aufweisen.“.
28 Vgl. IFRS 9.4.1.2.
29 Vgl. IFRS 9.B4.1.4: Als Beispiel wird ein Unternehmen angeführt, welches über ein Portfolio an variabel verzinsten Krediten verfügt und Zinsswaps abschließt, um in Folge die variable in eine fixe Verzinsung zu tauschen. Obwohl hier ein Vertrag über Zinsderivate vorliegt, ist dies allein kein Anzeichen dafür, dass das Unternehmen die Finanzinstrumente hält, um von fair value-Änderungen zu profitieren; Im Gegensatz dazu IFRS 9.B4.1.5: „…if an entity actively manages a portfolio of assets in order to realise fair value changes arising from changes in credit spread and yield curves, its business model is not to hold those assets to collect the contractual cash flows.“
30 Vgl. IFRS 9.B4.1.2.
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aus, dass das Unternehmen ein Geschäftsmodell zur Vereinnahmung von Cashflows verfolgt. 31 Als Konsequenz daraus ergibt sich somit immer dann eine Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte zum fair value, wenn die beiden oben angeführten Kriterien nicht kumulativ erfüllt werden können. 32 Während der Exposure Draft noch ein ausnahmsloses Umklassifizierungsverbot 33 zwischen den Kategorien „at amortised cost“ und „at fair value“ enthielt, verlangt IFRS 9 nun zwingend eine prospektive Umkategorisierung von finanziellen Vermögenswerten, falls die Strategie eines Unternehmenssegments und in der Folge das Geschäftsmodell verändert wird. 34 Um accounting mismatches zu vermeiden, bietet IFRS 9 außerdem die Möglichkeit, finanzielle Vermögenswerte, die eigentlich einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten unterliegen, „at fair value“ zu bewerten. 35 Ein weiteres Wahlrecht räumt IFRS 9 seinen Anwendern in Bezug auf Eigenkapitaltitel ein, welche nicht zu Handelszwecken gehalten werden. Im Zugangszeitpunkt kann hierbei einmalig und unwiderruflich entschieden werden, ob fair value-Änderungen erfolgsneutral im other comprehensive income (OCI) erfasst werden sollen. 36
Im Gegensatz zu IAS 39, nach dem eingebettete Derivate (embedded derivatives) 37 getrennt vom Basisvertrag (host) bilanziert wurden, wenn sie in keinem engen Zusammenhang mit diesem standen 38 , werden hybride Finanzinstrumente, denen ein finanzieller Vermögenswert gemäß IFRS 9 als host zugrunde liegt, nun nicht mehr separiert, sondern anhand der beiden eingangs erwähnten Kriterien (Geschäftsmodell und vertragliche Ausgestaltung der Cashflows) als Gesamtheit bewertet und entweder „at amortised cost“ oder „at fair value“ eingestuft. 39
31 Vgl. IFRS 9.B4.1.3: „the entity may sell a financial asset if a) the financial asset no longer meets the entity’s investment policy (eg the credit rating of the asset declines below that required by the entity’s investment policy); b) an insurer adjusts its investment portfolio to reflect a change in expected duration (ie the expected timing of payouts); or c) an entity needs to fund capital expenditures.”
32 Vgl. IFRS 9.4.1.4.
33 ED/2009/7.B11: „An entity shall not reclassify a financial asset or financial liability between the fair value and amortised cost categories under any circumstances.“; vgl. GEBHARDT, R./FISCHER, T. (2009), S. 309.
34 Vgl. IFRS 9.4.4.1; vgl. POUNDER, B. (2009), S. 20; vgl. CHRISTIAN, D. (2009), S. 368.
35 Vgl. IFRS 9.4.1.5; vgl. HICKEY, L. (2010), S. 44.
36 Vgl. IFRS 9.5.7.5; vgl. MÄRKL, H./SCHABER, M. (2010), S. 65; IFRS 9.5.7.6: „If an entity makes the election in paragraph 5.7.5, it shall recognise in profit or loss dividends from that investment when the entity's right to receive payment of the dividend is established in accordance with IAS 18 Revenue.“; ergänzende Bemerkung zur praktischen Umsetzung: LEIBFRIED, P./JASKOLSKI, T. (2009), S. 472: „So gesteht das Board selbst ein: Das Wahlrecht zur erfolgsneutralen Behandlung von Wertsteigerungen bei bestimmten Eigenkapitalinstrumenten erhöht wieder den Grad an Komplexität.“; BC ED/2009/7: „This presentation option will add complexity...“; JÄGER, D. (2010), S. 778: „Wir halten es für nicht besonders schlüssig, dass bei Eigenkapitalinstrumenten die ausgeschütteten Dividenden in der GuV zu zeigen sind, während Wertänderungen zu keiner Zeit erfolgswirksam erfasst werden dürfen.“.
37 IAS 39.10: „Ein eingebettetes Derivat ist Bestandteil eines hybriden (zusammengesetzten) Finanzinstruments, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält...“; vgl. PELLENS, B. u. a. (2008), S. 546f.
38 Vgl. IAS 39.11 (a).
39 Vgl. IFRS 9.4.3.2; vgl. GILLARD, G./KATHRI, G. (2009), S. 29.
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Überdies beschäftigte sich das IASB mit Verbriefungstitel (z.B. ABS oder CDO) 40 , welche besonders im Rückblick auf die Finanzkrise als umstritten gelten. Der Exposure Draft enthielt noch die Regelung, dass bei Verbriefungstransaktionen mit sogenannten Wasserfallstrukturen nur die jeweils erstrangige senior-Tranche mit den Merkmalen eines Kredites ausgestattet sein soll, da die nachrangigen Tranchen den vorrangigen Bonitätsschutz gewähren und dies durch höhere Risikoprämien kompensiert wird. 41 Gefolgt von zahlreicher Kritik 42 , entschied sich das IASB für die Methode der sogenannten „Durchschau“ (look through), anhand der die den Zahlungsströmen zugrunde liegenden Finanzinstrumente detailliert analysiert werden sollen. 43 Nachstehende Abbildung verdeutlicht, wann Verbriefungstitel „at amortised cost“ oder „at fair value“ folgebewertet werden:
Abb. 1: Prüfungsschema zur Beurteilung von Vermögenswerten aus Verbriefungstransaktionen 44
Nachfolgende Abbildung resümiert die Vorschriften für finanzielle Vermögenswerte gemäß IFRS 9, bevor diese Thematik für finanzielle Verbindlichkeiten abgehandelt werden soll:
40 Vgl. LUCAS, D. u. a. (2007), o. S.
41 Vgl. ED/2009/7.B8: dies stellt weder eine Zins- noch einer Tilungszahlung dar; vgl. MÄRKL, H./SCHABER, M. (2009), vgl. S. 536; LEIBFRIED, P./JASKOLSKI, T. (2009), S. 471; vgl. MAYER-WEGELIN, E./GAHLEN, D. (2008), S. 885; vgl. SCHMIDT, M. (2009), S. 1077.
42 MÄRKL, H./SCHABER, M. (2009), S. 538: „Grundsätzlich abzulehnen ist..., nachrangigen Schuldinstrumenten die Eigenschaften grundlegender Kreditmerkmale abzusprechen.“; IFRS 9.BC4.30: „...respondents argued that the proposals...conclude that some tranches...were ineligible for measurement at amortised cost, even though that tranche might have a lower credit risk than the underlying pool of instruments that would themselves be eligible for measurement at amortised cost.“
43 Vgl. IFRS 9.B4.1.20 - B4.1.26; vgl. IDW (Hrsg.) (2007), S. 9: Zur Bestimmung eines Wertminderungsbedarfs ist das Durchschauprinzip ebenso zu verwenden. „Dies kann auf Basis der trustee reports erfolgen“; ENGELMANN, A./HOLLER, J. (2008), S. 78: „Bei den ‚trustee reports’ handelt es sich um aktuelle Statusinformationen, die regelmäßig durch die Arrangeure einer ABS-Transaktion...herausgegeben werden.“; GRÜNBERGER, D. (2010), S. 162: „Die Beurteilung erfolgt in zwei Schritten: 1) Blick auf die Forderung, 2) Blick auf die Verbriefungsgesellschaft.“; vgl. WENK, M.O./STRASSER, F. (2010), S. 107.
44 In Anlehnung an MÄRKL, H./SCHABER, M. (2010), S. 71; vgl. ECKES, B. u. a. (2010), S. 631.
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Die Klassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten gemäß IFRS 9 unterscheidet sich kaum von jener nach IAS 39. So werden alle finanziellen Verbindlichkeiten, mit Ausnahme einiger spezifischer Finanzinstrumente, zu fortgeführten Anschaffungskosten anhand der Effektivzinsmethode bewertet. 46 IFRS 9 stellt seinen Anwendern frei, Finanzinstrumente der Passivseite, welche „at amortised cost“ bewertet werden müssten, in bestimmten Fällen unwiderruflich als “at fair value” zu designieren. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme dieser fair-value-Option gehen wiederum mit jenen des IAS 39 einher. 47 Änderungen ergeben sich allerdings aus der operationellen Umsetzung dieser Option. Nach anhaltenden Diskussionen 48 entschied das IASB schließlich, einen zweistufigen Ansatz bei der Erfassung von Gewinnen und Verlusten unter der FVO einzuführen. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer finanziellen Verbindlichkeit welche auf Änderungen des Kreditrisikos 49 dieser Verbindlichkeit zurückzuführen sind, sollen im OCI ausgewiesen werden, während die verbleibende
45 In Anlehnung an MÄRKL, H./SCHABER, M. (2010), S. 67.
46 Vgl. IFRS 9.4.2.1: Ausgenommen davon sind jene, die “at fair value” bilanziert werden, jene, die entstehen, wenn eine Übertragung nicht zur Ausbuchung führt, jene, die auf Basis eines anhaltenden Engagements (continuing involvement) bilanziert werden oder finanzielle Garantien (financial guarantees) sowie Zusagen (loan commitments), einen Kredit unter dem Marktzins bereitzustellen; IFRS 9.4.2.3: „IFRS 7 requires the entity to provide disclosures about financial liabilities it has designated as at fair value through profit or loss.”; siehe auch IAS 39.47.
47 Vgl. IFRS 9.4.2.2: Wenn dadurch ein accounting mismatch vermieden wird oder falls das Management und die Performancemessung eines Portfolios von finanziellen Verbindlichkeiten oder von finanziellen Verbindlichkeiten und finanziellen Vermögenswerten auf einer fair-value-Bewertung basieren sowie anhand einer dokumentierten Risikomangement- oder Anlagestrategie abgewickelt werden und der Vorstand und/oder der Aufsichtsrat darüber informiert wird; vgl. IFRS 9.4.3.5: Die FVO kann auch dann angewandt werden, wenn ein Vertrag eingebette Derivate enthält und der Basisvertrag kein finanzieller Vermögenswert gemäß IFRS 9 ist. Der gesamte hybride Vertrag kann dann als „at fair value“ designiert werden; Siehe auch IAS 39.BC75-BC75B; IAS 39.BC76-BC76B; IAS 39.BC77-BC78.
48 Vgl. ED/2010/4.2; vgl. HACK, S. (2010), S. 776: Die Behandlung des unternehmenseigenen Kreditrisikos wurde heftig diskutiert; JÄGER, D. (2010), S. 777: „...wird bei der Bewertung von Positionen der Passivseite die eigene Kreditwürdigkeit berücksichtigt, führt das im Zweifel dazu, dass bei einer Verschlechterung der eigenen Bonität ein Gewinn ausgewiesen wird.“; vgl. IASB (Hrsg.) (2010s) o.S.: outreach activities ergaben, dass die Volatilität der GuV, resultierend aus dem eigenen Kreditrisiko, keine nützliche Information darstellt, obgleich das eigene Kreditrisiko an sich Informationsgehalt aufweist.
49 IFRS 7.A: „Die Gefahr, dass ein Vertragspartner bei einem Geschäft über ein Finanzinstrument bei dem anderen Partner finanzielle Verluste verursacht, da er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.“; IFRS 9.B5.7.13: „It does not necessarily relate to the creditworthiness of the issuer.“.
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Änderung des fair value in der GuV erfasst werden soll. 50 Führt dies allerdings zu einem accounting mismatch 51 , so soll die gesamte Änderung des fair value, einschließlich jener, die sich aus der Kreditrisikoänderung deduzieren lässt, in der GuV erfasst werden. 52 Die Reklassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten wird untersagt. 53 Hinsichtlich der Bilanzierung von eingebetteten Derivaten, forcierte das IASB ursprünglich eine zur Aktivseite symmetrische Behandlung. Um jeodch den zahlreichen Forderungen 54 Rechnung zu tragen, wurde die separate Bilanzierung (bifurcation) von Basisvertrag (host) und eingebetteten Derivaten, analog zu IAS 39, beibehalten, wenn der Basisvertrag eben keinen finanziellen Vermögenswert nach IFRS 9 darstellt. 55
Dieser erste Teil von IFRS 9 ist verbindlich und, wenn nicht ausdrücklich anders geregelt, retrospektiv für Geschäftsjahre ab dem 1. Jänner 2013 anzuwenden, obschon eine vorzeitige Anwendung für frühere Perioden zulässig ist. 56 Dies gilt nur für nichteuropäische Unternehmen, da dem Komitologieverfahren (endorsement) zur Übernahme in europäisches Recht vorläufig Aufschub gegeben wurde. 57 Die Europäische Kommission begründet dies mit dem bruchstückhaften Vorgehen 58 des IASB und mit inhaltlichen Unklarheiten 59 hinsichtlich IFRS 9.
2.2. Phase II - Amortised Cost and Impairment
Phase II wurde mit der Veröffentlichung des Entwurfs am 05. November 2009 eröffnet und beschäftigt sich mit der Wertminderung finanzieller Vermögenswerte, die gemäß
50 Vgl. IFRS 9.5.7.7; vgl. IFRS 9.B5.7.9: Ein Recycling dieser Beträge aus dem OCI wird nicht gestattet.
51 Vgl. IFRS 9.5.7.12: Dies ist nur dann der Fall, wenn der Effekt aus einer Kreditrisikoänderung durch eine Änderung des Fair Value eines anderen Finanzinstruments glattgestellt wird.
52 Vgl. IFRS 9.5.7.8.
53 Vgl. IFRS 9.4.4.2.
54 JÄGER, D. (2010), S. 778: „Wenn ein eingebettetes derivatives Finanzinstrument zwei verschiedene Risiken aufweist, die getrennt gesteuert werden, ist es…sinnvoll, diesen Sachverhalt auch getrennt in der Bilanz abzubilden.“; IFRS 9.BC4.49: „For many entities, bifurcation avoids the issue of own credit risk because the host is measured at amortised cost and only the derivative is measured at fair value through profit or loss.”.
55 Vgl. IFRS 9.4.3.3; siehe auch IAS 39.11.
56 Vgl. IASB (Hrsg.) (2010t) o.S.; vgl. IFRS 9.7.2.1.
57 Vgl. HACK, S. (2010). S. 776.
58 o. V. (2009), o. S.: „Wir wollen das ganze IASB-Paket sehen, bevor wir die Vorschläge für die EU übernehmen", heißt es von Seiten der EC; o. V. (2010), S. 57: „Viele Fragen zur Umsetzung von IFRS 9 und die Rückwirkungen aus den übrigen Teilprojekten sind ungeklärt. Die Situation ist damit noch nicht entscheidungsreif.“; vgl. MILLAR, T. (2010), S. 67; vgl. ZWIRNER, C./REINHOLDT, A. (2009a), S. 409: nachdem die Klassifizierung maßgeblich für nachfolgende Regelungen ist, kann schwer über Ersteres entschieden werden, ohne die Auswirkungen detailliert zu kennen; GSCHREY, E. (2010), S. 7: „die vorgesehene Strukturierung...mit stufenweiser freiwilliger Anwendung ist nicht sinnvoll.“.
59 Vgl. EC (Hrsg.) (2009) o.S.: Es wird befürchtet, dass der Entwurf zu einer Ausweitung der fair value- Bilanzierungund somit zu erhöhter Volatilität des Periodenergebnisses führt.; o. V. (2010), S. 57: „Bedenklich ist vor allem, dass nach IFRS 9 Marktstörungen, wie in der Finanzmarktkrise, keinen Wechsel des Geschäftsmodells...rechtfertigen.“; SCHMIDT, M. (2009), S. 1079: „In Bezug auf das Kriterium...der vertraglichen Rendite erörtert der IASB zwar ausführlich, was mit der Bedingung nicht gemeint sein soll; er deutet zwar an, dass es ihm um die tatsächliche Steuerung geht - die diesbezüglichen Erläuterungen wirken aber tautologisch.“.
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eingangs erwähnter Kriterien als „at amortised cost“ designiert wurden. Bei Finanzinstrumenten, welche zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, werden bereits alle Wertänderungen erfasst, weshalb eine zusätzliche Berücksichtigung von Wertminderungen nicht erforderlich ist. Zumal sich die nachfolgenden Kapitel ausschließlich dieser Phase widmen, soll an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen werden.
2.3. Phase III - Hedge Accounting
Insbesondere im Zuge der Finanzkrise waren Unternehmen mit starken Marktvolatilitäten und in der Folge mit anhaltenden Schwankungen der Marktpreise, der Fremdwährungskurse sowie der Zinssätze konfrontiert. 60 Abhilfe würde hier Hedge Accounting schaffen, welches Wertschwankungen eines Grundgeschäftes mit jenen des Sicherungsgeschäftes nivelliert und somit Ergebnisvolatilitäten in der GuV reduziert 61 , wenn es nicht teilweise mit unverhältnismäßig hohem Accounting-Aufwand sowie komplexen Regelungen verbunden wäre. 62 “Risk managers get most vexed when the accounting of a hedge drives the commercial decision on whether to execute a hedging derivative - a case of the tail wagging the proverbial dog.” 63
Die dritte und letzte Phase des Replacement-Projekts befasst sich deshalb mit der Reduktion der Komplexität hinsichtlich der bilanziellen Erfassung von Sicherungsbeziehungen. Bislang kam es zu keiner Veröffentlichung eines Standardentwurfs von Seiten des IASB. Dies ist allerdings für das vierte Quartal des Jahres 2010 geplant. 64 Obwohl ein gemeinsames Vorgehen von IASB und FASB vorgesehen war, wurde dieses Konvergenzbestreben zu Beginn des Jahres 2010 verworfen, da die Standardsetter bereits daran scheiterten, sich über die Zielsetzung von Hedge Accounting an sich einig zu werden. 65 Nach zahlreichen Diskussionen traf das IASB bei seinem letzten Meeting folgende vorläufige Entscheidungen (tentative decisions): Zum einen wurden
60 Vgl. PATEL, K. (2010), S. 70.
61 Vgl. ROHATSCHEK, R./MAUKNER, H. (2008), S. 142.
62 IASB (Hrsg.) (2008a), Rn. BD16 (b): „today’s problems arise from hedge accounting“; IASB (Hrsg.) (2008a), Rn. 2.33: „Some users of financial statements argue that today’s hedge accounting does not always reflect the economic consequences of hedging activities.“; PATEL, K. (2010), S. 71: „The rulesbased design of the current model has been criticised for being too complex and sometimes arbitrary.”; vgl. IASB (Hrsg.) (2010d), o.S.: ‚Eligibility of hedged items’ unterliegt z.B. anhaltenden Diskussionen.
63 PATEL, K. (2010), S. 71.
64 Vgl. IASB (Hrsg.) (2010u), S. 2.
65 Vgl. DRSC (Hrsg.) (2010g) o.S; vgl. POUNDER, B. (2010), S. 17: Ein grundlegender Unterschied besteht schon in der Vorgangsweise. Während das IASB phasenweise vorgeht, veröffentlichte das FASB bereits im Mai 2010 den ganzheitlichen Entwurf „Accounting for Financial Instruments and Revisions to the Accounting for Derivative Instruments and Hedging Activities”; vgl. IASB (Hrsg.) (2010d), o.S: Weiters beschäftigt sich das IASB auch mit der Modifikation von Hedge Accounting hinsichtlich nichtfinanziellen Positionen, während sich das FASB ausschließlich mit finanziellen Positionen befasst.
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Regelungen für die Grundgeschäfte (eligible hedged items) festgelegt 66 und zum anderen Vorschriften für mögliche Sicherungsinstrumente (eligible hedging instruments) konzipiert 67 . Eine grundlegende Änderung hinsichtlich der Effektivitätsmessung stellt auch die Abschaffung der sogenannten bright-line, also der Bandbreite von 80% -125%, dar. Weiters wird festgelegt, dass die gesamte Ineffektivität erfasst sowie die Effektivitätsmessung anhand der dollar-offset-Methode durchgeführt werden muss. 68 Das IASB entschied weiters, dass die Regelungen für Fair-Value-Hedge-Accounting grundlegend überarbeitet werden, während die Änderungen für Cashflow-Hedge-Accounting zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar sind. Bei Fair-Value-Hedge-Accounting kann davon ausgegangen werden, dass folgende Vorschriften im finalen Standard inkludiert sind: Der Gewinn oder der Verlust des Grundgeschäfts, welcher im Zusammenhang mit dem gesicherten Risiko auftritt, muss in der Bilanz in einer separaten Zeile ausgewiesen werden. Der Buchwert des Grundgeschäfts wird dabei nicht verändert. Die Änderungen der Zeitwerte von Grundgechäft und Sicherungsinstrument werden im OCI erfasst, während sich sämtliche Effekte aus einer Ineffektivität sofort im Periodenergebnis niederschlagen. 69
Sogenannte knock-on-effects ergeben sich auf die Phasen I und II des Replacement- Projektes. 70 Währenddie Verhandlungen in Bezug auf das grundlegende Hedge-Accounting-Model nun abgeschlossen sind und ein Exposure Draft konzipiert wird, werden die Diskussionen über ein Macro-Hedge-Accounting-Model fortgesetzt und somit die Vorschriften für Sicherungsbeziehungen auf Portfolioebene behandelt. 71
66 Vgl. IASB (Hrsg.) (2010u), S. 7ff: Derivate sowie Nettopositionen und Portfolien sollen künftig als Grundgeschäft designiert werden können. Weiters besteht auch die Möglichkeit einer anteiligen Sicherung (proportion oder layer approach) von Instrumenten. Für Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, für welche das Wahlrecht ausgeübt wurde Änderungen des fair value im OCI zu zeigen, ist die Anwendung von Hedge Accounting untersagt. Unverändert bleiben die Kriterien, anhand derer die Risikokomponenten für designierbare Finanzinstrumente bestimmt werden. Künftig sollen diese auch für nicht-finanzielle Positionen maßgeblich sein.
67 Vgl. IASB (Hrsg.) (2010u), S. 14ff: Erworbene Optionen (Behandlung des time value of money analog zu Versicherungsprämien), Risikokomponenten sowie Kassainstrumente, die zum Fair Value in der Bilanz angesetzt werden, sind künftig als zusätzliche Sicherungsinstrumente designierbar.
68 Vgl. IASB (Hrsg.) (2010u), S. 16ff.
69 Vgl. IASB (Hrsg.) (2010u), S. 24ff.
70 IASB (Hrsg.) (2010u), S. 29f: Phase I: „Separated embedded derivative features that are available for designation as hedging instruments under IAS 39 disappear under IFRS 9 (for asset host contracts)“; Phase II: „The proposed use of expected loss without an incurred loss threshold raises questions about requirements that hedged cash flows must be highly probable of occurring.“.
71 Vgl. IASB (Hrsg.) (2010u), S. 35.
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3. Aktuelles Incurred-Loss-Model des IAS 39
Bevor das gegenwärtig geltende Modell zur Beurteilung und Erfassung von Wertminderungen und Uneinbringlichkeit finanzieller Vermögenswerte, das sogenannte Incurred-Loss-Model, analysiert wird, soll ein allgemeiner Überblick über die Vorgangsweise der Behandlung von finanziellen Vermögenswerten, welche zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet werden, gegeben werden. Es soll an dieser Stelle noch einmal angemerkt werden, dass sich die vorliegende Arbeit ausschließlich mit finanziellen Vermögenswerten „at amortised cost“ beschäftigt, da eine Bewertung von Finanztiteln zum beizulegenden Zeitwert keine zusätzliche Wertminderung erforderlich macht. 72 Um einen direkten Vergleich zwischen dem Incurred-Loss-Model de lege lata und dem Expected-Loss-Model de lege ferenda zu gewährleisten, wird auf Ausführungen zur Zugangs- bzw. Folgebewertung und zur Wertminderung von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten („available for sale“) und von nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten (unquoted equity instruments) verzichtet. Begründet kann dies damit werden, dass Erstere unter IFRS 9 nicht mehr existieren und Letztere gemäß IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert 73 erfasst werden und nicht wie nach IAS 39 zu Anschaffungskosten (at cost).
3.1. Zugangsbewertung
Nach IAS 39 de lege lata sind Kredite und Forderungen („loans and receivables“) sowie bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen („held to maturity“) unter der Anwendung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Nach IFRS 9 de lege ferenda fallen, wie bereits angeführt, alle finanziellen Vermögenswerte in die Kategorie „at amortised cost“, sofern sie die dafür notwendigen Kriterien (Geschäftsmodell; Zins- und Tilgungsdienst) kumulativ erfüllen. Die Zugangsbewertung für solche finanziellen Vermögenswerte erfolgt unter Berücksichtigung von sämtlichen Transaktionskosten 74 zum beizulegenden Zeitwert. 75 Dieser beizulegende Zeitwert ist im Zugangszeitpunkt vorwiegend der Transaktionspreis des Finanzinstruments, also der fair value der überlassenen oder empfangenen Leistung. Enthält diese Leistung jedoch einen Teil, werlcher nicht in direktem Zusammenhang mit dem finanziellen Vermögenswert steht, so wird der beizulegende Zeitwert mittels Bewer-
72 Vgl. IAS 39.58.
73 Vgl. IFRS 9.B5.4.14; IFRS 9.7.2.11: „If an entity previously accounted for an investment in an unquoted equity instrument (or a derivative asset that is linked to and must be settled by delivery of such an unquoted equity instrument) at cost..., it shall measure that instrument at fair value at the date of initial application. Any difference between the previous carrying amount and fair value shall be recognised in the opening retained earnings of the reporting period that includes the date of initial application.“.
74 Vgl. IAS 39.A13: Darunter fallen sämtliche Gebühren, Spesen und Provisionen an Berater, Makler, Händler, Aufsichts- und Wertpapierbörsen.; vgl. ROHATSCHEK,R./MAUKNER, H. (2008), S. 129: Ausschlaggebend ist, dass die Kosten in direkter Verbindung mit dem Vermögenswert stehen müssen.
75 Vgl. IAS 39.43.
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tungsverfahren 76 näherungsweise bestimmt. 77 Exemplarisch führt IAS 39 an, dass der fair value eines langfristigen Kredits bzw. einer langfristigen unverzinslichen Forderung als Barwert sämtlicher zukünftiger Zahlungsströme, die unter Anwendung des aktuellen Marktzinses 78 für einen vergleichbaren finanziellen Vermögenswert abgezinst werden, bestimmt werden kann. Vergibt ein Unternehmen einen Kredit zu marktunüblichen Konditionen und erhält es dafür im Vorhinein ein Entgelt, so muss dieses vom anzusetzenden fair value des Kredits in Abzug gebracht werden. Anhand der Effektivzinsmethode wird dieses Disagio jährlich aliquot zugeschrieben. 79
3.2. Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
Die Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte der Kategorie „at amortised cost“ erfolgt nach deren erstmaligem Ansatz mittels der sogenannten Effektivzinsmethode. Eingangs soll der Ablauf dieser Folgebewertung ganz allgemein dargelegt werden, bevor die Effektivzinsmethode vor dem Hintergrund spezifischer Sachverhalte wie beispielsweise einer variablen Verzinsung oder etwaiger Wertberichtigungen erläutert wird.
3.2.1. Effektivzinsmethode
Die Effektivzinsmethode ist eine Methode zur Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten von finanziellen Vermögenswerten sowie zur Berechnung der jeweiligen Zinserträge und -aufwände, welche über die Laufzeit eines Finanzinstruments alloziert werden. IAS 39 definiert fortgeführte Anschaffungskosten von finanziellen Vermögenswerten als jenen Betrag, zu dem diese Vermögenswerte bei Zugang erfasst wurden, vermindert um sämtliche Tilgungen, zuzüglich oder abzüglich der Akkumulation amortisierter Beträge im Falle von Abweichungen zwischen dem Ausgabe- und dem Rückzahlungsbetrag (Agio oder Disagio) sowie vermindert um eventuelle Wertberichtigungen. 80 Um den Unterschied zwischen Nominal- und Effektivverzinsung zu verdeutlichen, soll an dieser Stelle die Nullkuponanleihe (zerobond) als illustratives Beispiel
76 IAS 39.A74: „Zu den Bewertungsverfahren gehört der Rückgriff auf unlängst aufgetretene Geschäfts-vorfälle zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern - sofern verfügbar -, der Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments, DCF-Verfahren sowie Optionspreismodelle.“.
77 Vgl. IAS 39.A64.
78 IAS 39.A77: „Vorausgesetzt, dass sich seit Ausreichung des Schuldinstruments weder das Ausfallrisiko des Schuldners noch die anwendbaren Kredit-Spreads geändert haben, kann alternativ eine Schätzung des aktuellen Marktzinses auf Grundlage eines Leitzinssatzes, der eine bessere Bonität widerspiegelt als das zugrunde liegende Schuldinstrument, abgeleitet werden, bei der der Kredit-Spread konstant gehalten wird und Anpassungen des Leitzinssatzes seit dem Ausreichungszeitpunkt berücksichtigt werden.“.
79 Vgl. IAS 39.A65.
80 Vgl. IAS 39.9; so auch ZWIRNER, C./REINHOLDT, A. (2009b), S. 458: „Das Wesen der Effektivzinsmethode besteht darin, den gesamten (effektiven) Zinsertrag aus einem finanziellen Vermögenswert in einer Weise über die Laufzeit zu verteilen, dass sich für jede Periode eine konstante Verzinsung des eingesetzten Kapitals ergibt.“.
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angeführt werden. Während der Gläubiger bei dieser Anleihe de facto keine Zinsen erhält, wird diese allerdings mit einem hohen Disagio emittiert, was dazu führt, dass der Gläubiger am Ende der Laufzeit einen höheren Rückzahlungsbetrag erhält, als jenen Betrag, den er zu Beginn hingegeben hatte. Diese Differenz stellt die Effektivverzinsung dar, welche anhand der Effektivzinsmethode über den Vertragszeitraum 81 verteilt wird und somit beim Schuldner als Aufwand und beim Gläubiger als Ertrag erfasst wird. 82 IAS 39 determiniert den Effektivzinssatz als jenen Kalkulationszins, mittels dem die geschätzten künftigen Zins- und Tilgungszahlungen derart abgezinst werden, dass ihre Summe dem Nettobuchwert des finanziellen Vermögenswertes bei Zugang entspricht. 83
Für eine korrekte Anwendung der Effektivzinsmethode ist eine präzise Berechnung des Effektivzinssatzes unter Berücksichtigung sämtlicher, für die Beurteilung der Cashflows des finanziellen Vermögenswertes relevanten Informationen unabdingbar. Dazu gehören primär die vertragliche Ausgestaltung des finanziellen Vermögenswertes wie beispielsweise Vorauszahlungen oder Kaufoptionen sowie jegliche Gebühren oder Entgelte, die in direktem Zusammenhang mit dem finanziellen Vermögenswert stehen und somit bei erstmaligem Zugang als Transaktionskosten erfasst wurden. Bestehen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung, so sollen diese Gebühren immer dann berücksichtigt werden, wenn eine identifizierbare Gegenleistung gemäß IAS 18 (particular service of the execution of a significant act) nicht existiert. 84 Es dürfen jedoch unter keinen Umständen zukünftige Kreditausfälle im Effektivzins berücksichtigt werden, um die Kongruenz mit dem Incurred-Loss-Model zu wahren. Gleichzeitig führt IAS 39 aber an, dass finanzielle Vermögenswerte häufig mit einem hohen Abschlag, der bereits eingetretene Kreditausfälle reflektiert, erworben werden. Solche Uneinbringlichkeiten müssen nichtsdestoweniger berücksichtigt werden, da ansonsten ein höherer Zinsertrag erfasst werden würde, als dem bezahlten Preis inhärent ist. 85 Weiters geht das IASB davon aus, dass die künftigen Zahlungsströme sowie die Laufzeit eines finanziellen Vermögenswertes hinreichend verlässlich geschätzt werden können. Ist dies bei einer der Komponenten nicht möglich, so müssen sowohl die vertraglichen Cashflows als auch die gesamte vertragliche Laufzeit als Basis für die Berechnung des Effektivzins-
81 IAS 39.BC35: „A shorter period is used when the variable (eg interest rates) to which the fee, transaction costs, discount or premium relates is repriced to market rates before the expected maturity of the instrument.“; FREIBERG, J. (2008), S. 305: „Steht die Abweichung zwischen Zugangs- und Fälligkeitswert im Zusammenhang mit einer Vertragskondition, die während der Laufzeit des Finanzinstruments an Marktverhältnisse angepasst wird (z. B. eine initial niedrigere Verzinsung), bestimmt der erstmögliche Zeitpunkt die Anpassung der Amortisationsdauer.“.
82 Vgl. FREIBERG, J. (2005), S. 110.
83 Vgl. IAS 39.9.
84 Vgl. FREIBERG, J. (2008), S. 305; vgl. IAS 39.BC33.
85 Vgl. IAS 39.A5; vgl. IAS 39.BC32.
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satzes herangezogen werden. 86 Nachfolgende Tabelle zeigt die Prämisse einer Effektivzinssatzberechnung noch einmal auf: Die Summe der Barwerte aus dem Kapitaldienst muss dem Zugangswert des finanziellen Vermögenswertes entsprechen.
In weiterer Folge wird der oben berechnete Effektivzins mit dem Jahresanfangsbestand des finanziellen Vermögenswertes multipliziert, um den Zinsertrag zu erhalten. Übersteigt der effektive Zinsertrag den vereinbarten, zahlungswirksamen Nominalzins in Höhe von 7%, so ist die Differenz dem finanziellen Vermögenswert periodisch zuzuschreiben, um den Unterschied zwischen dem Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag über die Laufzeit zu amortisieren:
Kommt es zu einer Neubeurteilung der zukünftigen Cashflows, so muss im Vorfeld unterschieden werden, ob es sich dabei um eine einmalige oder um eine periodische Neubestimmung der Zahlungsströme handelt. Ersteres erfolgt beispielsweise nach einer Wertminderung und hat zur Folge, dass der ursprüngliche Effektivzins für die neue Barwertberechnung herangezogen werden muss. Dies wird allerdings in Kapitel 3.2.2 “Wertminderung und Uneinbringlichkeit” näher ausgeführt. Letzteres tritt beispielsweise bei variabel verzinsten Vermögenswerten auf und resultiert in einer laufenden Adjustierung des Effektivzinssatzes. 89 Während sich die Berechnung des Effektivzinssatzes auf Basis festgelegter vertraglicher Zahlungsströme noch relativ unproblematisch
86 Vgl. IAS 39.BC31.
87 In Anlehnung an FREIBERG, J. (2008), S. 306: am 01. 01. 2004 erwirbt A eine festverzinsliche Anleihe um 100 GE (=fair value). Die Transaktionskosten belaufen sich auf 10 GE. Die Verzinsung erfolgt jährlich endfällig i.H.v. von 7 GE, die Rückzahlung erfolgt nach 5 Jahren i.H.v. 120 GE.
88 In Anlehnung an FREIBERG, J. (2008), S. 306.
89 Vgl. FREIBERG, J. (2008), S. 306f.
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vollziehen lässt, wird dies bei nicht hinreichender Sicherheit der Cashflows schon schwieriger. Als Beispiel können hier etwa finanzielle Vermögenswerte mit variabler Verzinsung, welche sich auf ein Referenzobjekt wie den EURIBOR oder den LIBOR beziehen sowie Verträge mit Kündigungs- (prepayment oder call options) oder Sondertilgungsrechten genannt werden. 90 IAS 39 gibt hierzu an, dass eine periodisch vorgenommene Neubeurteilung der Zahlungsströme, ausgelöst durch eine Anpassung an geänderte Marktverhältnisse, in einer Modifikation des Effektivzinssatzes resultieren muss. Die Anpassung erfolgt jeweils zu den vertraglich festgelegten Zeitpunkten. Entspricht der Ausgabebetrag exakt dem Rückzahlungsbetrag, so hat die Neubeurteilung des künftigen Zinsdienstes zumeist keine wesentlichen Auswirkungen auf die Buchwerte finanzieller Vermögenswerte, da der Effektivzins zwar von Periode zu Periode variiert, das Verhältnis von Zahlungsstrom zu Buchwert jedoch unverändert bleibt. Nachfolgende Tabelle veranschaulicht die jährliche Anpassung des Effektivzinssatzes, bei der die Summe der Barwerte aus dem Kapitaldienst wiederum jeweils dem Zugangswert entsprechen muss: 91
Tab. 3: Bestimmung des Effektivzinssatzes bei variabler Verzinsungsabrede 92
90 Vgl. FREIBERG, J. (2008), S. 305; vgl. IAS 39.A6: Besteht bei einem variabel verzinsten Finanzinstrument ein Agio/Disagio, so muss dieses bis zum nächsten Zinsadjustierungstermin amortisiert werden, da die Variable, auf die das Agio/Disagio referenziert (d.h. der Zinssatz), zu diesem Termin an die Marktverhältnisse angepasst wird. Ist das Agio/Disagio allerdings anderweitig entstanden, so ist es über die gesamte Laufzeit des finanziellen Vermögenswertes zu amortisieren.
91 Vgl. IAS 39.A7; vgl. FREIBERG, J. (2008), S. 306.
92 In Anlehnung an FREIBERG, J. (2008), S. 306: Am 01.01.04 erwirbt A eine variabel verzinste Anleihe zu 100 GE (=fair value); es bestehen keine Transaktionskosten, die Verzinsung erfolgt endfällig und ist abhängig vom 12M-LIBOR (beträgt bei Zugang 4%); die Rückzahlung erfolgt nach 3 Jahren zu 100 GE, A geht anhand von aktuellen forward rates von einem jährlichen Anstieg von 50 BP aus.
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3.2.2. Wertminderung und Uneinbringlichkeit
Wenn ein Unternehmen oder ein Kreditinstitut beispielsweise einen Kredit zum 01.01.20X1 vergibt und der Kreditnehmer einwilligt, den Betrag am 01.01.20X2 zurückzuzahlen, so gibt es mehrere Szenarien, die in Folge eintreten können: Der Kreditnehmer kommt seiner Verpflichtung am 01.01.20X2 nach oder bezahlt zum vereinbarten Termin nur einen Teil und gerät hinsichtlich des Restes in Verzug, möglicherweise kommt er seiner Verpflichtung ganz oder teilweise nach, jedoch erst zu einem späteren als dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder der Kreditnehmer ist überhaupt nicht in der Lage, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. „Loan accounting is simply the process of determining the net carrying amount of the loan between 01.01.20X1 and the point at which the loan is either paid or deemed uncollectible.“ 93 Um diese Vielfalt an Ausfallszenarien beurteilen und erfassen zu können, ist gemäß IAS 39 das sogennante Incurred-Loss-Model heranzuziehen. Bevor auf die Einzel- sowie Portfoliowertberichtigung eingegangen wird, soll dieses Bewertungsmodell zuerst allgemein analysiert werden, um festzulegen, wann überhaupt eine Wertminderung zu erfassen ist und wie diese berechnet wird.
3.2.2.1. Bewertungsgrundlage
Nach IAS 39 ist ein Unternehmen dazu verpflichtet, seine finanziellen Vermögenswerte oder seine Gruppen von finanziellen Vermögenswerten zu jedem Abschlussstichtag darauf hin zu überprüfen, ob objektive Indikatoren existieren, welche erkennen lassen, dass eine Wertminderung bereits eingetreten (incurred) ist. 94 Theoretisch und praktisch kann also gemäß IAS 39 nur dann eine Wertminderung vorliegen, wenn nach erstmaliger Erfassung eines Finanzinstruments ein Schadensfall eintritt, welcher in einem objektiven Indiz für eine Wertminderung resultiert und darüber hinaus die Konsequenzen aus diesem Schadensfall, die sich für die künftigen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswertes ergeben, hinreichend sicher geschätzt werden können. Weiters kann es auch vorkommen, dass die Wertminderung nicht aus einem einzelnen, isolierten Ereignis hervorgeht, sondern durch ein Zusammenspiel mehrerer Vorfälle ausgelöst wird. Darüber hinaus verdeutlicht IAS 39, dass unter keinen Umständen Wertminderungen, welche infolge künftig erwarteter Schadensfälle entstehen, berücksichtigt werden dürfen. 95 Auch dann nicht, wenn diese künftigen Ereignisse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eintreten werden. In der Absicht, subjektive Interpretationen und Ermessensspielräume hinsichtlich des Tatbestands der Wertminderung zu vermeiden, inkludierte das IASB in IAS 39 eine nicht erschöpfende Auflistung von Ereignissen und
93 IASB/FASB (Hrsg.) (2009a), Agenda Paper 7A, S. 2.
94 Vgl. IAS 39.58; vgl. LÜDENBACH, N./FREIBERG, J. (2008b), S. 386.
95 Vgl. IAS 39.BC110: Beispielsweise ein erwarteter Anstieg der Arbeitslosenquote oder eine erwartete Rezession; IAS 39.BC109: „The Board reasoned that it was inconsistent with an amortised cost model to recognise impairment on the basis of expected future transactions and events.“; im Gegensatz dazu: vgl. IAS 10.3 (a): werterhellende Ereignisse müssen dagegen immer Berücksichtigung finden.
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damit verbundene beobachtbare Daten, welche objektive Hinweise auf eine Wertminderung liefern (sogenannte loss events). 96 Dies sind etwa folgenschwere finanzielle Probleme des Emittenten oder des Schuldners, ein Nichtnachkommen einer vertraglichen Verpflichtung zur Leistung von Kapitaldienst, kulante Zugeständnisse von Seiten des Kreditgebers, welche nur aus bestimmten Gründen gewährt werden, eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer Insolvenz erleidet, die Degeneration eines aktiven Marktes für bestimmte finanzielle Vermögenswerte sowie sämtliche beobachtbare Daten, die einen Rückgang der künftigen Zahlungsströme einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten aufzeigt, auch wenn eine Zuordnung der Wertminderung zu einzelnen Vermögenswerten noch nicht möglich ist. Dies können beispielsweise eine große Zahl an Kreditnehmern sein, die in Verzug geraten sind oder etwa zahlreiche Kreditkarteninhaber, welche ihr Kreditlimit bereits erreicht haben. Darüber hinaus kann dies aber auch durch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hervorgerufen werden, wenn diese mit den Zahlungsströmen aus den Finanzinstrumenten in Wechselwirkung stehen. Beispiele hierfür wären eine gestiegene Arbeitslosenrate oder gestiegene Immobilienpreise in bestimmten Regionen der Kreditnehmer. 97 Ein downgrading aufgrund einer Bonitätsverschlechterung, oder ein Rückgang des beizulegenden Zeitwertes unter die Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes ist nach IAS 39 per se noch kein Wertminderungsgrund, wenn nicht zusätzliche Indikatoren auf einen Kreditausfall hindeuten. 98 Rückblickend lässt sich festhalten, dass viele dieser Vorboten vor und während der Finanzkrise einen drastischen Wertverfall gewisser finanzieller Vermögenswerte bereits indiziert hatten, diese jedoch unter dem Verbot der Erfassung künftig erwarteter Verluste nach dem Incurred-Loss-Model ignoriert wurden. Wurde der Tatbestand einer bereits eingetretenen Wertminderung objektiv festgestellt, so wird der Buchwert mit jenem Barwert verglichen, der sich durch Abzinsung der künftig, nach dem Kreditausfall noch zu erwartenden Cashflows 99 mit dem ursprünglichen Effektivzins ergibt. Liegt dieser Barwert unter dem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes, so wird die Differenz direkt oder indirekt über ein Wertberichtigungskonto aufwandswirksam abgeschrieben. 100 Wie bereits erwähnt, wird
WOHLMANNSTETTER, G. u.a. (2009), S. 532: „Je später ein Verlust ermittelt wird, desto eindeutiger lässt er sich dem Grunde und der Höhe nach festlegen. Will man Kreditausfälle jedoch auch zeitnah...berücksichtigen, kommt man nicht umhin, Kriterien vorzugeben, die bestimmen, zu welchem Zeitpunkt ein Kreditrisiko als akut und der damit einhergehende Kreditausfall hinsichtlich seines Eintritts und Umfangs als für Zwecke der Bilanzierung hinreichend bestimmbar angesehen werden sollen.“
97 Vgl. IAS 39.59, vgl. IAS 39.BC109; vgl. IAS 39.62: Sind solche beobachtbaren Daten nur in gewissem Ausmaß vorhanden, so muss sich das Unternehmen zur Schätzung der Höhe der Wertberichtigung auf die Historie der Ausfälle und auf seine unternehmerische Erfahrung stützen.
98 Vgl. IAS 39.60; GEBHARDT, G./STRAMPELLI, S. (2005), S. 515: „Wertminderungen aufgrund von gestiegenen risikolosen Zinsen oder aufgrund von gestiegenen Credit Spreads sind selbst bei deutlichen Ratingverschlechterungen keine hinreichenden Anzeichen für ein...Impairment“; vgl. LÖW, E. (2000), S. 536.
99 Vgl. IAS 39.A84: Ist ein Vermögenswert besichert, so sind die Cashflows daraus miteinzubeziehen, ungeachtet der Tatsache ob eine Zwangsvollstreckung als wahrscheinlich gilt oder nicht.
100 Vgl. IAS 39.63; vgl. SIEGLEN, C. (2004), S. 611; vgl. RAPP, M.J. (2010), S. 47.
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Angela Pernsteiner, 2010, Incurred-Loss-Model und Expected-Loss-Model im Vergleich - praktische Implikationen und kritische Würdigung, München, GRIN Verlag GmbH
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