Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung/Vorwort 3
2. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und der
Ministererlass vom 09. Juli 1935 4
3. Karl Tornow und das GzVeN - Eine kritische Analyse seiner
Ver öffentlichungen 7
3.1. Aufsätze 7
3.2. Die Broschüre „Denken Sie nur: Unser Fritz soll in
die Hilfsschule “ 9
3.3. Die Monografie „Erbe und Schicksal“ 10
4. Fazit 12
5. Literaturverzeichnis 13
2
1. Einleitung/Vorwort
Viele Monografien und Aufsätze, die sich mit der NS-Zeit befassen, benennen diese als das „dunkelste Kapitel“ der neueren deutschen Geschichte. Der renommierte britische Historiker Eric John Ernest Hobsbawm geht noch weiter und benennt das gesamte 20. Jahrhundert als „Das Zeitalter der Extreme.“ 1 Die Zäsur, die die Machtübernahme der Nationalsozialisten für das deutsche Volk und seine europäischen Nachbarn, sowie nicht erwünschte Minderheiten mit sich brachte und die daraus sich ergebenden Folgen, machten auch vor der Institution der deutschen Schule keinen Halt. Gerade für die Hilfsschule bot sich die Gelegenheit einen autarken Platz im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung im Schulsystem zu übernehmen. Es bedurfte dessen nur jemanden, der sich aktiv für diese Art der Proklamation einsetzen würde. Diese Vorreiterrolle sollte von Dr. Karl Tornow in seiner Person ausgefüllt werden. Das, durch die nationalsozialistische Regierung, erlassene Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses 2 diente dabei als willkommenes Geschenk, um den Geltungsanspruch eines selbstständigen Sonderschulsystems zu untermauern.
Diese Hausarbeit verfolgt das Ziel, durch eine kritische Analyse ausgewählter Veröffentlichungen von Dr. Karl Tornow, aufzuzeigen, welche Position der selbige einnahm mit Bezug zum GzVeN. Zur Verdeutlichung derer wird vorweg eine kurze Darstellung des Gesetzes und dem Ministerialerlass vom 09. Juli 1935 gegeben. 3 Das anschließende Kapitel befasst sich mit der Haltung, des von Dagmar Hänsel als „[…] Wegbereiter der sonderpädagogischen Profession“ 4 bezeichneten Protagonisten Tornow. Da Einstellungen und Meinungen von Personen abhängig von der Zeit sind und um daraus resultierend einen Verlauf darstellen zu können, ist dieses Kapitel nach Art der Veröffentlichungen untergliedert. Dabei wird sowohl auf neuere
Forschungsliteratur, als auch auf die als Primärquellen zu bezeichnenden Veröffentlichungen von Tornow zurückgegriffen. Das letzte Kapitel stellt zusammenfassend die wichtigsten Erkenntnisse nochmals dar. Der Anlass zu dieser Hausarbeit beruht auf einer Teilnahme des Autors an einem Blockseminar über Karl Tornow, veranstaltet von Prof. Dr. Dagmar Hänsel im Sommersemester 2010 an der Universität zu Bielefeld. Literatur, die im Blockseminar behandelt wurde und in Form eines Readers vorlag und die, für die hier gestellte Fragestellung relevant ist, wird gesondert zu kennzeichnen sein. 5
1 Vgl. Hobsbawm, Eric J.: Das Zeitalter der Extreme. Weltgeschichte des 20. Jahrhunderts, 2004, Deckblatt.
2 Im Folgenden als GzVeN abgekürzt.
3 Hierbei wird auf die Erstausgabe des Gesetzes vom 14. Juli 1933 eingegangen. Weitere Ergänzungen und Veränderungen zum Gesetz bleiben unberücksichtigt.
4 Vgl. Hänsel, Dagmar: Karl Tornow als Wegbereiter der sonderpädagogischen Profession - DieGrundlegung des Bestehenden in der NS-Zeit, 2008, Deckblatt.
5 Die Literatur aus dem Reader „Karl Tornow 1900 - 1985“, welche verwendet wurde, ist die Monografie „Erbe und Schicksal“ aus dem Jahr 1942. Bei Verweisung auf die Originaltextstellen wird daher wie folgt verfahren: Reader Hänsel, Monografie, Seite der entsprechenden Textpassage im Originaltext.
3
2. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und der
Ministererlass vom 09. Juli 1935
Das ursprünglich im Reichsgesetzblatt I Seite 529 6 veröffentlichte GzVeN vom 14. Juli 1933 erscheint in seiner äußeren Form wie ein herkömmliches Gesetz, welches von einer beliebigen Regierung verabschiedet worden ist. Den Umstand, dass dieses Gesetz ein Produkt der nationalsozialistischen Ideologie darstellt, beweisen die in achtzehn Paragrafen ausformulierten Inhalte des Gesetzestextes. Demnach heißt es in der Begründung zu dem GzVeN: „Seit der nationalen Erhebung beschäftigt sich die Öffentlichkeit in steigendem Maße mit den Fragen der Bevölkerungspolitik und dem dauernd zunehmenden Geburtenrückgang. Es ist aber nicht nur der Rückgang in der Volkszahl, der zu den schwersten Bedenken Anlaß gibt, sondern in gleichem Maße die mehr und mehr in Erscheinung tretende Beschaffenheit der Erbverfassung unseres Volkes. Während die erbgesunden Familien größtenteils zum Ein- und Keinkindersystem übergegangen sind, pflanzen sich unzählige Minderwertige und erblich Belastete hemmungslos fort, deren kranker und asozialer Nachwuchs der Gesamtheit zur Last fällt. […] Bei einem solchen Verhältnis ändert sich aber die Zusammensetzung eines Volkes von Generation zu Generation […]. Das bedeutet aber das Aussterben der hochwertigen Familien, so das demnach höchste Werte auf dem Spiel stehen, es geht um die Zukunft unseres 7 Volkes.“
Im Grunde wird hier deutlich, warum der nationalsozialistische Gesetzgeber das Gesetz beschlossen hat. Mit dem Glauben durch Sterilisierung erbkranker Individuen einer weiteren Schädigung des zu schützenden deutschen Volksguts vorzubeugen, wurde das GzVeN verkündet. Anlass für Zweifel bildet der Wortlaut „Öffentlichkeit in steigendem Maße“ 8 . Sicherlich wurde das Thema in der Öffentlichkeit diskutiert. Doch gerade der Umstand, dass im Jahre 1932 die Arbeitslosenziffer die 6-Millionen-Grenze in Deutschland überschritt und die durch den „Schwarzen Freitag“ an der New Yorker Börse am 25. Oktober 1929 ausgelöste Weltwirtschaftskrise, mit ihren jahrelangen Auswirkungen lassen die Vermutung zu, dass die Mehrheit der deutschen Bürger/innen andere Sorgen hatten, als um Vererbung erbkranker Merkmale zu debattieren. 9 Aus diesem Grund kann durchaus behauptet werden, dass die NS-Regierung mit der Veröffentlichung des GzVeN einen passenden Zeitpunkt gewählt hatte. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht inhaltlich, dass derjenige der erbkrank sei, durch [einen] chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden [kann]. 10 Nachfolgend lässt sich der Inhalt des GzVeN in verschiedene Kategorien einordnen. Paragraf eins behandelt neben dem Zweck des Gesetzes, ebenfalls eine Definition, welche Krankheiten unter erbkrank zu verstehen sind. Wer für einen Antrag zur Sterilisation infrage kommt und in welcher Form dieser zu stellen ist, fassen die § zwei bis vier ab. Die Entscheidungsgewalt über den Antrag wird in den Paragrafen fünf bis acht deutlich. Der folgende Paragraf erläutert das Beschwerdeverfahren über den
6 Vgl. Gütt, Arthur/Rüdin, Ernst/Ruttke, Falk: Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 nebst Ausführungsverordnungen, Seite 73. 7 Siehe a.a.O., Seite 77. Hervorhebungen vom Original übernommen.
8 Siehe Zitat 7, erster Satz.
9 Vgl. Kompaktploetz - Hauptdaten der Weltgeschichte; Komet Verlag; 38. Auflage, Köln; 2005; Seite 280 - 281.
10 Siehe Gütt, Arthur/Rüdin, Ernst/Ruttke, Falk; S. 73, Paragraph 1.
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Arbeit zitieren:
Thomas Kreuder, 2011, Karl Tornow und das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses – Eine kritische Analyse seiner Veröffentlichungen., München, GRIN Verlag GmbH
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