I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis II
1. Die Einführung der Abgeltungsteuer 1
1.1 Neuerungen durch die Einführung der Abgeltungsteuer 2
1.1.1 Laufende Erträge aus Wertpapieren 2
1.1.2 Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren 3
1.1.3 Aufwendungen im Zusamenhang mit den laufenden Erträgen und den Gewinnen
aus der Veräußerung von Wertpieren 4
1.2 Änderungen bei der Verlustverrechnung durch die Einführung der
Abgeltungsteuer 5
1.3 Probleme durch die Einführung der Abgeltungsteuer 5
2. Laufende Besteuerung und Verlustverrechnung 6
2.1 Ständiger Steuerabzug 6
2.1.1 Verlusttöpfe 6
2.1.2 Kein Steuerabzug bei Vorhandensein einer Nichtveranlagungsbescheinigung 7
2.1.3 Steuerabzug bei nicht Vorhandensein einer Nichtveranlagungsbescheinigung 7
2.1.4 Verrechnung von Altverlusten 8
2.2 Möglichkeiten der Verlustverrechnung 11
2.2.1 Verlustverrechnung durch die Bank 11
2.2.2 Verlustverrechnung über die Steuererklärung 13
3. Vorteile bei der Anlage des gesamten Wertpapierbestandes bei einer Bank 15
4. Zusammenfassung und Ausblick 17
4.1 Vereinfachungen und Vergünstigungen für den Anleger 17
4.2 Ausblick 20
Literaturverzeichnis IV
Abbildung 1:
Tabelle zur Darstellung der Gesamtsteuerbelastung aus Abgeltungsteuer und Kirchen-
steuer, eigene Darstellung
Abbildung 2:
Grafik zur Darstellung der Änderung durch die Streichung der Spekulationsfrist,
eigene Darstellung
Abbildung 3:
Schematische Darstellung zur Verrechnung von Gewinnen durch
Aktienveräußerungen, eigene Darstellung
Abbildung 4:
Darstellung zur Verrechnung von Altverlusten, eigene Darstellung
Abbildung 5:
Auszug aus dem Mantelbogen der Steuererklärung im VZ 2008, zur Darstellung des
Verlustvortrages
Abbildung 6:
Auszug aus dem Mantelbogen der Steuererklärung im VZ 2009, zur Darstellung des
Verlustrücktrags
Abbildung 7:
Vereinfachte Darstellung der Verlustverrechnung innerhalb einer Bank ohne Berück-sichtigung von KiSt und Soli, eigene Darstellung
Abbildung 8:
Auszug aus der Anlage KAP der Steuererklärung im VZ 2009, zur Darstellung der
Günstigerprüfung
Abbildung 9:
Auszug aus der Anlage KAP der Steuererklärung im VZ 2009, zur Darstellung der
Steuerüberprüfung
Abbildung 10:
Darstellung der Steuerrückerstattung wenn der Anleger alle Anlagen bei einer Bank
hält, eigene Darstellung
Abbildung 11:
Auszug aus der Anlage KAP der Steuererklärung im VZ 2009, zur Darstellung der
Verrechnung von Altverlusten
Abbildung 12:
Darstellung der Steuerrückerstattung wenn der Anleger Anlagen bei verschiedenen
Banken hält, eigene Darstellung
III
Abbildung 13:
Tabelle der verschiedenen Europäischen Quellensteuersätzen, aus der Broschüre des
BMF „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich“
1. Die Einführung der Abgeltungsteuer
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 1 wurde eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt. Diese Abgeltungsteuer ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 2 anzuwenden. Durch einen einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25 % 3 (vor Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer) soll der Finanzplatz Deutschland im internationalen Vergleich weiter gestärkt und Kapital von Privatanlegern wieder zurück nach Deutschland geholt werden. Durch diese neu eingeführte Abgeltungsteuer, die eine Vielzahl von Neuerungen für den privaten Anleger vor allem im Bereich der Anlage in Einzelaktien und den hieraus resultierenden Verlustverrechnung beinhaltet, kamen wesentliche Änderungen auf die privaten Investoren zu.
Die sich aufgrund der Einführung der Abgeltungsteuer ergebende Steuerbelastung zeigt folgendes Schaubild:
Abbildung 1
Im Folgenden wird zunächst kurz auf die allgemeinen Änderungen durch die Abgeltungsteuer und im weiteren auf die Änderungen bei einer evtl. Verlustverrechnung eingegangen. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt bei einer differenzierten Betrachtung der Auswirkungen von Verlusten aus Aktiengeschäften im privaten Anlagebereich.
1 BStBl I 2007 S. 630, BGBl I 2007 S. 1912
2 § 52a Absatz 15 EStG
3 § 52a Absatz 15 EStG
- 2 - 1.1 Neuerungen durch die Einführung der Abgeltungsteuer
Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Themen, die für die Besteuerung von laufenden Einnahmen aus Aktiengeschäften und die Verrechnung von Verlusten mit diesen sowie der Besteuerung von Veräußerungserlösen aus Anteilen von Relevanz sind.
1.1.1 Laufende Erträge aus Wertpapieren
Bis zum Jahre 2008 wurden in Deutschland die laufenden Erträge aus Kapitalvermögen bei privaten Anlegern mit deren individuellen Steuersätzen besteuert. Die von den Kreditinstituten für deren Kunden abgeführten Steuern stellten eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld dar. Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige nach § 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 EStDV verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für die bis einschließlich 2008 geltenden Veranlagungszeiträume waren in dieser Steuererklärung sämtliche Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 EStG anzugeben. Diese wurden anschließend mit dem bei der Festsetzung der Einkommensteuer geltenden Steuersatz nach § 32a EStG der Besteuerung unterworfen.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist das Kreditinstitut verpflichtet, die Kapitalertragsteuer als Quellensteuer für die in § 43 Abs. 1 EStG aufgeführten Einnahmen aus Kapitalvermögen einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Die Höhe der abzuführenden Kapitalertragsteuer beträgt in diesen Fällen gem. § 32d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43a Abs. 1 EStG grundsätzlich 25 v.H.; Berechnungsgrundlage für Abzugsteuer ist der volle Kapitalertrag ohne jeden Abzug - jedoch vor Berücksichtigung der Kirchensteuer (§ 43a Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG).
Als Grundtyp der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird - für Zwecke der Besteuerung - von der Anlage vorhandenen Kapitals durch den privaten Anleger ausgegangen. Der Abgeltungscharakter durch die Abgeltungsteuer gilt daher nur für Finanzanlagen, die im Privatvermögen gehalten werden und nicht für Einkünfte z.B. aus Gewerbebetrieb (zu den Ausnahmen vgl. § 32d Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 8 EStG).
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 liegt mit der Abführung dieser Kapitalertragsteuer durch die Kreditinstitute grundsätzlich keine Vorauszahlung mehr auf die Einkommensteuerschuld des jeweiligen Anlegers vor. Sie stellt eine endgültige Zahlung dar und hat gem. § 43 Abs. 5 EStG Abgeltungscharakter.
- 3 - Dadurchwerden ab diesem Veranlagungszeitraum die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz des einzelnen Anteilsinhabers, sondern pauschaliert mit 25 % besteuert.
Die Einführung der Abgeltungsteuer bewirkt somit einen Wechsel von der synthetischen Einkommensteuer hin zur dualen Einkommensteuer.
1.1.2 Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren
Die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren waren bis zum 31.12.2008 nach den Vorschriften des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 4 zu besteuern. Danach waren die sog. „Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften“ nur dann der Besteuerung zu unterwerfen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr betrug. Lag die Haltefrist über diesem gesetzlich festgelegten Zeitraum, konnten die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren steuerfrei vereinnahmt werden.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist diese Vorschrift mit Wirkung ab dem 1.1.2009 abgeändert worden. Nunmehr stellen diese Gewinne aus Veräußerungen privater Anleger grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG dar. Die bisherige 1-Jahres-Frist wurde nicht in § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG übernommen und hat daher ab dem Veranlagungszeitraum 2009 keine Geltung mehr. Dies bedeutet, dass nunmehr sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unbeachtlich der Haltefrist zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Sie sind ebenfalls grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % zu unterwerfen und damit abgegolten (siehe dazu 1.1.1).
Zur Behandlung des Wegfalls der Haltefrist für die vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteile hat der Gesetzgeber eine Übergangslösung geschaffen.
Danach wurde für Bestände, die der private Anleger bereits vor dem 1.1.2009 erworben hatte, ein sog. Altbestandschutz eingeführt 5 . Dies führt dazu, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 erworben aber länger als 1 Jahr gehalten worden sind, nicht unter die Regelungen des § 32d Abs. 1 EStG fallen 6 .
4 Zur Anwendung bis 31.12.2008 vgl. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG
5 Vgl. DstR 14/2010 Seite 684
6 Zur Anwendung des § 20 Abs. 2 EStG vgl. § 52a Abs. 10 Satz 1 EStG
Arbeit zitieren:
Andreas Giehl, 2010, Die neue Abgeltungsteuer, München, GRIN Verlag GmbH
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