Eberhard - Karls Universität Tübingen 05.02.2002 Institut für Politikwissenschaft Abteilung I: Innenpolitik und Außenpolitik Proseminar: Das politische System der EU SS 2001
Die Grundrechtscharta der EU
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung S. 3
II. Grundrechtssicherheit vor der Proklamierung
der Grundrechtscharta S. 3
II. 1. Interdependenz zwischen der Rechtsprechung des EuGH und
den Verfassungen der Mitgliedstaaten S. 4
II. 2. Einfluss der EMRK auf die Grundrechtssituation in Europa
Vor der Charta S. 5
III. Notwendigkeit einer Grundrechtscharta für die Europäische
Union S. 6
IV. Die neue „Konvents-Methode“ und ihre Vor- und Nachteile S. 8
IV. 1. Die Zusammensetzung des Konvents S. 8
IV. 2. Schwächen der klassischen Verhandlungsmethode S. 9
IV. 3. Vor- und Nachteile der „Konvents-Methode“ S. 11
IV. 4. Der Verlauf der Ausarbeitung de Charta S. 12
V. Schluss und Ausblick S. 14
VI. Literaturverzeichnis S. 16
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I. Einleitung
Der „Status quo“ der europäischen Integration nach Amsterdam warf einige Fragen hinsichtlich der Verfasstheit der Europäischen Union (EU) auf. Die Debatte, ob die EU eine Verfassung braucht, ist allerdings eine weitgehend deutsche Diskussion. In Frankreich oder Großbritannien gründet die nationale Identität größtenteils auf ihre Geschichte und auf Traditionen. Die junge Bundesrepublik hingegen stand nach dem zweiten Weltkrieg vor der Frage, woran sich die nationale Identität festmachen könnte. Das Grundgesetz entwickelte sich rasch zu einem Pfeiler des bundesrepublikanischen Selbstverständnisses. Dolf Sternberger führte den Begriff des „Verfassungspatriotismus“ 1 an, wenn es um die Basis für die nationale Identität der Deutschen ging. Es ist deshalb auch nicht weiter verwunderlich, dass gerade der deutsche Außenminister Joschka Fischer mit seiner Rede vor dem Europäischen Parlament im Januar 1999 und im Mai an der Berliner Humboldt-Universität die Verfassungsdiskussion wieder in den Mittelpunkt hob.
In der Geschichte der europäischen Einigung gab es des öfteren Versuche, das zusammenwachsende Europa mit einer Verfassung auszustatten. Dass es allerdings immer noch keine EU-Verfassung gibt, hängt wohl damit zusammen, dass erheblich an der „Verfassungswürdigkeit“ der EU gezweifelt wird. Die EU ist in ihrer völker- und staatsrechtlichen Struktur ein einmaliges Gebilde, bei dem es sich laut Bundesverfassungsgericht um einen „Staatenver-bund“ handelt. Es ist allerdings auch fraglich, ob es Sinn macht, wenn man eine Verfassung für eine Gemeinschaft ausarbeitet, in der die einzelnen Mitgliedstaaten und deren Bürger noch ein rein nationalstaatliches Denken an den Tag legen. Des Weiteren sind auch weite Teile der politischen und gesellschaftlichen Infrastruktur (Parteien, Verbände und Medien) noch rein nationalstaatlich geprägt. Trotz dieser gesellschaftlichen Situation zielten die Forderungen der unterschiedlichen politischen Vertreter in Deutschland alle in Richtung einer Verfassung. Der CDU/CSU ging es dabei um einen „Verfassungsvertrag“, der die Grundwerte der EU beinhalten, zum anderen aber auch die Zuständigkeiten zwischen der EU, den Nationalstaaten und den Regionen festschreiben sollte. In dieser Forderung ging es der CDU/CSU v.a. darum, die „Allzuständigkeit“ der EU, die befürchtete Zentralisierung nach Brüssel, zu verhindern. Die FDP plädierte für eine „staatlich verfasste föderale EU“. Der Verfassungsvertrag sollte nach ihrer Meinung zu einer europäischen Verfassung weiterentwickelt und dann per Volksabstimmung bestätigt werden. Die Grünen forderten eine europäische Grundrechtscharta, die
1 Schmuck, Otto u.a.: Die Zukunft der Europäischen Union. Bundeszentrale f. pol. Bildung, 2000. S. 130
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gewährleisten sollte, dass die EU-Bürgerrechte und die rechtsstaatlichen Grundrechte respektiert werden.
Obwohl die Menschen- und Bürgerrechte in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) und im Unionsvertrag berücksichtigt werden, existiert noch keine, auf Gemeinschaftsebene formulierte, verbindliche europäische Grundrechtscharta. Auf Initiative der Bundesregierung hat der Europäische Rat daher im Juni 1999 in Köln die Erarbeitung einer solchen Charta initiiert, die er ausdrücklich auch als integrationspolitisch wünschenswert bezeichnet hat. Unter der Leitung von Altbundespräsident Roman Herzog hat ein 62-köpfiger Konvent einen ersten Entwurf der Charta der Grundrechte der EU ausgearbeitet und Ende Juli 2000 vorgelegt. Nach Präsentation des endgültigen Entwurfs im Oktober 2000 in Biarritz hat der Europäische Rat im Dezember 2000 auf dem Gipfel in Nizza die Charta proklamiert. Die Einarbeitung in die EU-Verträge wurde allerdings noch nicht erreicht. In dieser Arbeit soll nun die Grundrechtssituation vor der Grundrechtscharta beschrieben und die Notwendigkeit einer Grundrechtscharta erörtert werden. Im besonderen Maße wird die Arbeit auf den Entstehungsprozess eingehen, der mit der Konvents-Methode eine bisher einmalige Verhandlungs- bzw. Erarbeitungsmethode auf europäischer Ebene darstellte. Des Weiteren möchte die Arbeit die Perspektiven für einen bereits begonnenen und zukünftigen Verfassungsprozess der EU skizzieren.
Es soll dabei von folgenden Fragestellungen ausgegangen werden, in denen die demokratische Legitimation im Mittelpunkt meiner Interessen steht: Ist die Grundrechtscharta der EU eine notwendige Voraussetzung für die demokratische Legitimation der EU? War die Erarbeitungsmethode des vom Rat beauftragten „Gremiums“ förderlich oder eher schädlich für den Legitimationsanspruch der Grundrechtscharta?
II. Grundrechtssicherheit vor der Proklamierung der Grundrechtscharta
Vor der Ausarbeitung einer Charta war der Grundrechtsschutz in der EU natürlich kein unbeschriebenes Blatt. Das die Gemeinschaft grundsätzlich an die Grundrechte gebunden ist, daran gab es auch schon vor der Proklamierung der Grundrechtscharta keinen Zweifel.
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Arbeit zitieren:
Matthias Mißler, 2001, Die Grundrechtscharta der EU, München, GRIN Verlag GmbH
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