Inhalt:
Abk ürzungsverzeichnis
1. Einleitung 4
2. Supranationalismus vs. Regionalismus 6
3. Der Ausschuss der Regionen (AdR) 11
4. Der Ländliche Raum und die Monopolregion 16
5. Ausblick 21
6. Fazit 24
Anhang: Literaturverzeichnis
2
Abkürzungsverzeichnis:
AdR Ausschuss der Regionen
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
BIP Bruttoinlandsprodukt
DLT Deutscher Landkreistag
DStGB Deutscher Städte und Gemeindebund
DST Deutscher Städtetag
EEA Einheitliche Europäische Akte
EFRE Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung
EG Europäische Gemeinschaft
EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EGKSV Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl
ELER Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums
ELER-VO Verordnung über den Europäischer Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums
EPLR Entwicklungsplan für den ländlichen Raum
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EUV Vertrag der Europäischen Union
EUZBLG Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in
Angelegenheiten der Europäischen Union
EUROSTAT Statistisches Amt der Europäischen Union
GAP Gemeinsame Agrarpolitik der EU
GG Grundgesetz HMULV 1 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und
Verbraucherschutz
IfLS Institut für Ländliche Strukturforschung
LEADER Liaison Entre Actions de Développement de l'Économie Rurale
MATEO Mannheimer Texte Online (Universität Mannheim)
NUTS Nomenclature des unités territoriales statistiques
1 die hier verwendeten Quellen sprechen von dem HMULV. Nach einer Umbenennung und einer entsprechenden Aufgabenübertragung durch das Land Hessen trägt das Ministerium seit Beginn der 18. Wahlperiode (18.01.2009) folgenden Namen: „HMUELV - Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“.
3
Europa und die Regionen -Hat der Ausschuss der Regionen Einflussmöglichkeiten auf den
europäischen Entscheidungsprozess?
Einleitung:
Die folgende Arbeit soll in das Thema „Europa der Regionen“ einführen. Hierzu ist es nötig, mehrere verschiedene Politikbereiche zu betrachten, zu definieren und letztendlich miteinander zu kombinieren. Wie der Arbeitstitel bereits vermuten lässt, reicht es nicht aus, einen einfachen Blick auf die Arbeitsweise und/oder die Organisation der Europäischen Union (EU) zu werfen. Um die nachfolgende Vorgehensweise allerdings verständlich darlegen zu können, muss zu Beginn der Arbeit klargestellt werden, welche Auslegung des Begriffs „Region(en)“ diese Aufzeichnung zu Grunde liegen soll. Fest steht, dass sowohl in der gesellschaftlichen, als auch in der politischen und in der wissenschaftlichen Welt unterschiedliche Vorstellungen darüber kursieren, was eine Region ist, beziehungsweise was eine Region ausmacht. Sehr übergreifend werden Regionen wie folgt definiert: „Unter Regionen versteht man die einzelnen Territorien (…)in den Staaten der EU, deren Bevölkerung ethnische, sprachliche, kulturelle oder auch religiöse Gemeinsamkeiten haben.
In Großbritannien ist Wales eine solche Region, in Frankreich ist es die Bretagne und in Deutschland sind es zum Beispiel Bayern oder Brandenburg“ 2
Basierend auf dieser Erörterung fällt auf, dass die Region bzw. die Regionen im europäischen Kontext auf die substaatliche Ebene der Bundesländer beschränkt werden. Ein Blick in die Statistiken der EUROSTAT lässt diese These allerdings nicht zwingend Stand halten. Hier erfolgt eine Aufteilung in sogenannte „NUTS“. Die NUTS basieren auf der „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“ und sind in drei Kategorien eingeteilt, die NUTS 1-3. Die oberste Ebene (NUTS 1) umfasst dabei insgesamt 77 Gebietseinheiten. Hier kann man abstrakt von Einheiten in der „Größe“ der Bundesländer oder etwa der britischen „Standard Regions“ sprechen. Die mittlere Ebene (NUTS 2) umfasst 206 Hauptverwaltungseinheiten. Als Beispiel seien hier die deutschen Regierungsbezirke genannt. Die letzte Ebene
2 EU-Info. Deutschland: Ausschuss der Regionen - Regionen in den EU-Entscheidungsprozess eingebunden, auf: http://www. eu-info.de/europa/europaeische-institutionen/EU-Ausschuss-der-Regionen.html (Zugriff: 24.02.2011).
4
(NUTS 3) erfasst 1031 Gebietseinheiten, wie etwa die Kreise oder kreisfreien Städte in der Bundesrepublik Deutschland. 3
Auffällig ist, dass sich beide aufgeführten Definitionen im Detail erheblich voneinander unterscheiden. Betrachtet man schlicht die Summe fällt auf, dass die von EURSTAT angewandte Begrifflichkeit ein Vielfaches an „Regionen“ aufweist als die weiter oben aufgeführte erste Begriffserklärung. Letztendlich schließt die oberste Ebene, die NUTS 1-Ebene die Bundesländer auch mit ein. Es fällt aber auch auf, dass beide vorgestellten Modelle erhebliche Lücken aufweisen. Ersteres beschränkt sich nur auf die Ebene der Bundesländer, das Letztere verkennt durch die Einteilung bzw. die „Anerkennung“ der NUTS 2, die administrativen Überlegungen, welche zum Beispiel der Bildung der Regierungsbezirke zugrunde lag. Dennoch bleibt die Frage, ob ein Bundesland gleichzeitig eine Region ist. Im Ausschuss der Regionen sind, siehe unten, einige Bundesländer durch ihre Vertreter repräsentiert. Allerdings sind eben nur einige Bundesländer vertreten. Im Gegensatz zu Hessen hat Bayern keinen Vertreter. Weiterhin haben auch einige Gebietskörperschaften Vertreter entsandt. Das heißt also im Umkehrschluss, dass der AdR die Region nicht auf die substaatliche Ebene der Bundesländer beschränkt. Wenn dem aber so ist, sind im AdR neben Vertretern der Länder auch Repräsentanten aus Stadt und Kommunen, daher stellen sich zwei Fragen: Was ist im Sinne des AdR eine Region? Und wie kann es zum Konsens kommen, wenn innerhalb eines Gremiums unterschiedliche Interessen verfolgt werden? Weiterhin muss untersucht werden, ob der Ausschuss der Regionen ein geeignetes Gremium ist, um ein „Europa der Regionen“ zu formen. Gibt es andere oder gar bessere Instrumente um einen eventuell vorhandenen Regionalismus voranzutreiben, ist der Ausschuss der Regionen gar Kontraproduktiv?
3 Ott, T.: Das Europa der Regionen - Disparitäten, Potentiale, Perspektiven; in: MATEO -Mannheimer Texte Online. auf: http://www.uni-mannheim.de/mateo/verlag/reports/otteu/otteuro.htm. (Zugriff: 24.02.2011).
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Supranationalismus und Regionalismus
Die Geschichte der Europäischen Union ist eine lange, vor allem aber eine Geschichte, welche auf ständiger Erweiterung und gleichzeitiger politischen Integration beruht. Erweiterung und Integration beziehen sich hier nicht nur auf die Zusammenführung der Mitgliedstaaten, sondern vielmehr auf die Ausdehnung der Aufgaben und Politikfelder, welcher der EU zugrunde liegen bzw. welcher sich die Union verpflichtet fühlt. Diese sind vertraglich festgeschrieben und unterliegen einer stetigen Novellierung. Die EU wurde als Staatengemeinschaft durch die Unterzeichnung des „Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“, kurz EKGS, im Jahr 1951 bzw. 1952 aus der Taufe gehoben. Gründung, Erweiterung und die spezifischen Aufgaben folgten und folgen seit jeher rechtstaatlichen Prinzipien. „Die Europäische Union beruht auf rechtstaatlichen Grundsätzen. Dies bedeutet, dass sich ihr Handeln aus Verträgen ableitet, die freiwillig und demokratisch von allen
Mitgliedstaaten vereinbart werden. Bestehende Verträge wurden geändert und aktualisiert, um sie den Entwicklungen der Gesellschaft anzupassen.“ 4
Die Erweiterung der EU ist für die ihr angehörenden Mitgliedsstaaten mit einem noch zu bestimmenden Souveränitätsverlust verbunden. Dieser Souveränitätsverlust äußerst sich unter anderem darin, dass Entscheidungen und Hoheitsrechte supranationalisiert werden 5 , die Formen politischer Partizipation und Repräsentation aber auf der nationalen, staatlichen bzw. regionalen Ebene verbleiben. 6 So wurde unter anderem zur Absicherung dieses „Partizipationsmechanismus“ das Prinzip der „Subsidiarität“ als Primärrecht der Union eingeführt. 7 Es soll dafür Sorge tragen, dass die lokalen Gebietskörperschaften nicht überflüssig werden. Die Abgabe und Anhäufung von Kompetenzen soll gleichzeitig gewahrt werden um so ein Gleichgewicht in der Verteilung von Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Institutionen und Individuen herzustellen. 8 Gleichwohl das Subsidiaritätsprinzip erst 1992 auf der Ebene der EU auch als solches vertraglich fixiert wurde, zeigt Bielzer auf, dass ein erster „rudimentärer Ansatz“ bereits im EGKS-Vertrag zu erkennen ist.
4 Europa - Verträge und Recht; auf: http://europa.eu/abc/treaties/index_de.htm. (Zugriff: 09.03.2011).
5 sie werden auch intergovernmentalisiert. Die Thematik des Intergovernmetalismus soll in dieser Arbeit aber nicht weiter vertieft werden.
6 vgl.: WZB-Bericht 2002-2004: Auszug: „Abteilung „Demokratie, Strukturen, Leistungsprofil, Herausforderungen“; auf: http://www.wzb.eu/zkd/dsl/wzb-bericht5.de.htm (Zugriff: 09.03.2011)
7 vgl.: Bielzer, L. (2003). Perzeption, Grenzen und Chancen des Subsidiaritätsprinzips im Prozess der Europäischen Einigung. Eine international vergleichende Analyse aus historischer Perspektive, Münster.
8 vgl.: Döring, L. (2004): Fundament für Europa: Subsidiarität, Föderalismus Regionalismus, Münster
6
In der Beschränkung auf begrenzte Eingriffe durch die Vertragsstaaten (Art. 5 EGKSV) wird ein indirektes Subsidiaritätsprinzip ausgemacht 9 . Es sind also innerhalb eines vermeintlichen Staatenverbundes zwei tendenzielle Bewegungen auszumachen. Supranationalismus und der noch zu beschreibende Regionalismus. Im Folgenden gilt es also zu analysieren, wie es dazu kommen konnte, dass zu mindestens zwei theoretischen Bewegungen entstanden, ob es diese faktisch auch wirklich gibt und, wenn dem so sein sollte, welche dieser Bewegungen eine Zukunftsperspektive hat.
Schaut man sich den intergrationstheoretischen Gedanken des rationalistischen Supranationalismus an, stellt man fest, dass die Integration als Solche vom Nutzen und der Kapazität transnationaler Netzwerke und supranationaler Organisationen abhängt 10 . Wenn wir dieser von Frank Schimmelfennig vorgelegten Definition folgen und sie schließlich auf das Konstrukt der Europäischen Union anwenden, muss man die Frage stellen, ob diese Beschreibung auf ihre Organe zutrifft und wenn dem so ist, muss weiterhin geklärt werden, in welchem „Stadium“ bzw. in welchen „Stadien“ sich diese mögliche supranationale Integration befindet. Mit der schon weiter oben beschriebenen Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde schließlich zum ersten Mal in der europäischen Geschichte der gewollte nationale Souveränitätsverzicht besiegelt. Die Unterzeichnerstaaten Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Belgien und Luxemburg, schufen mit der sogenannten „Hohen Behörde“, dem „Ministerrat“, und der „parlamentarischen Versammlung“ drei supranationale Organe. 11 Dennoch erklärt der Fakt, dass die EGKS-Staaten bereits bei der Unterzeichnung des Vertrags in Paris bestimmte Souveränitätsverluste in Kauf genommen haben noch nicht, warum sie diese Einbuße hingenommen haben. Denn die Frage nach dem Grund zur Aufgabe von nationalstaatlicher und damit verbunden auch die Aufgabe von regionaler Handlungsfähigkeit ist an dieser Stelle von legitimem Interesse. Mit Blick auf die Gründung der EGKS lässt sich diese Frage sicherlich noch nicht zu 100% beantworten. Schließlich geht die Gründung auch aus dem historischen Kontext des
9 vgl.: Bielzer, L. (2003). Perzeption, Grenzen und Chancen des Subsidiaritätsprinzips im Prozess der Europäischen Einigung. Eine international vergleichende Analyse aus historischer Perspektive, Münster.
10 vgl.: Schimmelfennig, F.: Internationale Politik, Stuttgart.
11 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (2011): Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EKGS); auf:
http://www.bundesregierung.de/nn_1278/Content/DE/Lexikon/EUGlossar/E/2005-11-21-europaeische-gemeinschaft-fuer-kohle-und-stahl-egks-.html (Zugriff: 09.03.2011).
7
2. Weltkriegs und der damit verbundenen Gewährleistung eines dauerhaften Friedens und dem Wiederaufbau der vom Krieg zerstörten Wirtschaft hervor. 12 Trotz des Verlustes bestimmter Souveränitätsrechte verwirklichten die sechs Vertragsstaaten für die damaligen „Schlüsselindustrien“ Kohle und Stahl, das bereits angeführte supranationale Organisationsmodell für die Montanunion. 13 Die Aufgabe nationalstaatlicher Souveränität und die teilweise Übertragung dieser auf supranationale Organe lassen sich an den in Artikel 2 des EGKS festgeschriebenen Zielen verdeutlichen. Die vertraglich festgehaltenen Ziele wurden durch ein unabhängiges Exekutivorgan - Hohe Behörde - überprüft. Die Hohe Behörde bestand aus 9 Mitgliedern und verfügte über Entscheidungsgewalt. 14 Im Laufe des europäischen Integrationsprozesses haben sich auch die supranationalen Elemente ständig erweitert. In den jeweiligen Verträgen zur EGKS, zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im Euratom-Vertrag, in der EG-Verfassung und schließlich im Vertrag von Lissabon, haben die jeweiligen Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Hoheitsrechten an eine übergeordnete europäische Instanz abgegeben. Diese übergeordnete Instanz, sei es Gemeinschaft oder Union, verfügt mit ihrem supranationalen Charakter über eigene Hoheitsrechte und eigene Zuständigkeiten. Zudem ist durch die Übertragung der Hoheitsrechte eine gemeinschaftliche Rechtsordnung entstanden, welche parallel und unabhängig zu den nationalstaatlichen Rechtsordnungen existiert. 15
Einhergehend mit der Tendenz der Zentralisierung von Macht und Souveränität im Zentrum der Europäischen Union, lässt sich seit geraumer Zeit ein zweiter Trend erkennen. Durch den Eingriff der oberen Instanzen in den Wirkungsbereich von Regionen lässt sich ein „Regionalismus“ als quasi Gegenbewegung zum Supranationalismus ausmachen. Durch die Einheitliche Europäische Akte wird es der Europäischen Gemeinschaft 1986 ermöglicht, Eingriffe in die Regionalpolitik vorzunehmen. 16 Durch die Ratifizierung der EEA ist die Struktur- und Kohäsionspolitik zu einem der Kernbereiche der EU geworden. Zweck dieser Strukturpolitik ist der „sozio-ökonomische Ausgleich“ unter den strukturell
12 Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; auf: http://www.eu-info.de/europa/eu-egewg/EGKS/, (Zugriff: 09.03.2011).
13
Beichelt, T./Choluj, B./Rowe, G./Wagener, H.-J. (Hrsg.) (2006): Europa-Studien. Eine Einführung,
Wiesbaden. 14 Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; auf: http://www.eu-info.de/europa/eu-egewg/EGKS/, (Zugriff: 09.03.2011).
15 Prümm, H-P./Stoephasius, H-P. (2007): Grundzüge europäischer Rechtsordnung, Berlin.
16 Döring, L. (2004): Fundament für Europa: Subsidiarität, Föderalismus Regionalismus, Münster.
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Arbeit zitieren:
B.A. Christian Jacobi, 2011, Europa und die Regionen , München, GRIN Verlag GmbH
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