Autor : Matthias Zöphel
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Einleitung 1
Ma ßgeblichkeitsgrundsatz 1-2
II. Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) 3
Allgemeines 3
Abriss der wichtigsten Änderungen 4-5
Befreiung von handelsrechtlichen Publizitätsregeln 5
Veränderte Ansatzvorschriften 5-6
Veränderte Bewertungsvorschriften 6-7
Veränderte Ausweisvorschriften 7
Veränderte Berichterstattungspflichten 8
Konzernspezifische Neuerungen 8-9
Übergangsregelungen 9
III. Auswirkungen des BilMoGs à latente Steuern 9-11
Schaubild - HGB vor und nach BilMoG und im Vergleich
Zur internationalen Rechnungslegungsvorschriften 12
IV. Schlussbemerkung 13-14
V. Quellen-Anhang 15
Autor: Matthias Zöphel
I. Einleitung
Maßgeblichkeitsgrundsatz
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens…ersichtlich zu machen (§ 238 (1) HGB) …Er hat …für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen (§ 240 (2) HGB).“ So will es das Handelsgesetz.
„Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind - nämlich bereits durch das Handelsgesetz - Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (§ 5 (1) EStG, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen (§ 4 (1) EStG - nach dem Einkommensteuergesetz -, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen…anzusetzen.“ So will es das Einkommensteuergesetz.
Das Einkommensteuergesetz nennt zuerst die Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, verpflichtet durch das Handelsgesetz, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, was bedeutet: Die Handelsbilanz ist maßgeblich für die Steuerbilanz. Davon ist die Rede, wenn es um das Maßgeblichkeitsprinzip geht.
Die Handelsbilanz zielt darauf ab, die Interessen der Gläubiger, Darlehensgeber und Eigentümer haftungsbeschränkter Unternehmen wahrzunehmen, die Steuerbilanz dagegen folgt dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit (Art. 3 (1) GG) bzw. der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. So soll die Steuerbilanz den vollen Periodenerfolg ermitteln, während die Handelbilanz den Periodenerfolg ermitteln soll, der unbedenklich ausgeschüttet werden kann, ohne das Unternehmen finanziell in Risiken zu stürzen (Gläubigerschutz).
Durch den Maßgeblichkeitsgrundsatz sollte das Ziel einer sogenannten Einheitsbilanz erreicht werden. Die Einheitsbilanz soll beim Aufstellen den handels- rechtlichen und steuerrechtlichen Bilanzierungspflichten genügen.
Autor: Matthias Zöphel
Mit dem in 1989 eingeführten Wohnungsbauförderungsgesetz wurde in Gestalt des § 5 (1) Satz 2 EStG direkten Eingriff des Steuerrechts in das Handelgesetz Tür und Tor geöffnet, wo es heißt: „Steuerrechtliche Wahl-rechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.“ Die Umkehrung der Maßgeblichkeit war geboren, die einzig das Ziel hatte, temporär Steuervergünstigungen zum Zwecke einer Minderung der Steuerschuld für einen bestimmten Personenkreis aus subventionellen Gründen zu erreichen und hatte gewollt die Absicht, dass der darauf resultierende Bilanzausweis eben nicht die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen widerspiegelt. Das Steuerrecht zwang die Handelbilanz an bestimmten Stellen in ein steuerliches Korsett. Durchbrochen wurde der Maßgeblichkeitsgrundsatz also durch das Einkommensteuerrecht selbst und durch die Finanzrechtsprechung, was allerdings auch die Gefahr beinhaltet, dass nicht mehr zu unterscheiden ist, ob das Handelbilanzrecht oder das Steuerbilanzrecht durch eventuell nicht eindeutige BFH-Urteile gepflegt werden soll, denn nur die Pflege des Handelsbilanzrechts darf sich auch auf das Handelsgesetz auswirken. Sogenannte Öffnungsklauseln im HGB wie § 254 Steuerrechtliche Abschreibungen und § 279 Nichtanwendung von Vorschriften, aus denen hervorging, dass steuerrechtliche Vorschriften zu beachten sind, heilten die Verstöße gegen das Handelsrecht.
Durch die Abschaffung der Öffnungsklauseln im HGB und der umgekehrten Maßgeblichkeit im EStG wurde die Ausgangsituation eine totale Einheitsbilanz erstellen zu können grundlegend verändert, denn Grundvoraussetzung ist, dass Handelsbilanzrecht und Steuerbilanzrecht identische Regelung enthalten oder zumindest keine sich wesentlich widersprechenden Regelungen, was die Möglichkeit einer Aufstellung einer totalen Einheitsbilanz unter Berücksichtigung des Bilanzmodernisierungsgesetzes nur noch schwieriger, noch begrenzter macht als bisher (Meyndt 2009)
Autor: Matthias Zöphel
II. Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG)*
Allgemeines
Es sollte durch den Gesetzgeber ein neues Handelsgesetz geschaffen werden, das für die Unternehmen dauerhaft eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative zu den IFRS (international financial report standards) darstellt. Um auf dem internationalen Markt nunmehr aussagekräftige Bilanzen vorweisen zu können, war es unumgänglich eine Reform der Bilanzaufstellung zu gewährleisten ohne die Unternehmen mit den Änderungen vor unlösbare Probleme zu stellen. Es entstand ein Gesetz, dass unverkennbar Einfluss der internationalen Rechnungslegungsstandards - besonders bei den Ansatz- und Bewertungsvorschriften - erhalten hat und dennoch den Zielsetzungen des Handelsgesetzes -Grundlage für die
Ausschüttungsbemessung und für die steuerliche Gewinnermittlung unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu sein
- treu bleiben konnte.
Durch einen Maßnahmekatalog im Februar 2003 wurde von der Bundesregierung ein Zehn-Punkte-Programm vorgelegt. Sie sollten die Unternehmensintegrität stärken und den Anlegerschutz verbessern und zudem sich an internationale Rechnungslegungsgrundsätze annähern. Erst im November 2007 wurde nach langwierigen Diskussionen ein Referentenentwurf mit konkreten Änderungen und Neuerungen vorgestellt. Im Mai 2008 nahm der Gesetzgeber die Kritik der zahlreichen Stellungsnahmen aus Wissenschaft und Praxis auf, um im Juli 2008 einen Regierungsentwurf dem Bundesrat vorzulegen. Nach weiteren Diskussionen und Expertenanhörungen stellte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im März 2009 einen Entwurf des BilMoG’s zusammen und legten diesen dem Deutschen Bundestag vor. Diesem Entwurf wurde am 26.03.2009 zugestimmt und am 03.04.2009 wurde das Gesetz vom Bundesrat beschlossen. In Kraft trat das Gesetz am 29.05.2009 (BilMoG Berk’sche Textasugaben, 3. Auflage 2010)
Arbeit zitieren:
Matthias Zoephel, 2011, Bilanzerstellung nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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