Abkürzungsverzeichnis
a. A. andere Ansicht a. F. alter Fassung Alt. Alternative Art. Artikel BauGB Baugesetzbuch BayBO Bayerische Bauordnung BbgBO Brandenburgische Bauordnung BbgImSchG Landes-Immissionsschutzgesetz Brandenburg Bd. Band Beschl. Beschluss BImschG Bundesimmissionsschutzgesetz BR-Drs. Bundesratsdrucksache BremLBO Bremische Landesbauordnung BT-Drs. Bundestagsdrucksache BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungssammlung des BVerfG BVerwG Bundesverwaltungsgericht d. h. das heißt DVBl. Deutsche Verwaltungsblätter EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz EEWärmeG Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EnEV Energieeinsparverordnung. EurUP Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht et al. et alies f. folgende ff. fortfolgende GemO BW Gemeindeordnung Baden-Württemberg GG Grundgesetz ggü. gegenüber HamBO Hamburgische Bauordnung HBO Hessische Bauordnung HEnG Hessisches Energiegesetz
II
HS Halbsatz i.V.m. in Verbindung mit KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz LBauO Landesbauordnung LKRZ Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland LKV Landes- und Kommunalverwaltung (Zeitschrift) LT-Drs. Landtagsdrucksache Nr. Nummer NuR Natur und Recht (Zeitschrift) NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht OVG Oberverwaltungsgericht ppm parts per million Rn. Randnummer S. Seite SächsGemO Sächsische Gemeindeordnung UN Vereinte Nationen UPR Umwelt- und Planungsrecht (Zeitschrift) Urt. Urteil v. vom VGH Verwaltungsgerichtshof ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht ZNER Zeitschrift für Neues Energierecht ZUR Zeitschrift für Umweltrecht
III
Burgi, Martin Kommunalrecht. 2. Auflage, München 2008.
Degenhart, Christoph Staatsrecht I; Staatsorganisationsrecht. 25. Auflage, Heidelberg 2009.
Detterbeck, Steffen Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess-
Gern, Alfons Deutsches Kommunalrecht. 3. Auflage, Baden-Baden 2003.
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Maurer, Hartmut Allgemeines Verwaltungsrecht.
Maurer, Hartmut Staatsrecht I.
Schmidt, Reiner Umweltrecht. Kahl, Wolfgang 8. Auflage, München 2010.
IV
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Wustlich, Guido Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - Ziel, Inhalt
Zeiss, Christopher Baurechtliche Festsetzungsmöglichkeiten einer solaren Longo, Fabio Warmwasserbereitung (Solarthermie-Pflicht)
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. II
Literaturverzeichnis. IV
A Ziel und Inhalt kommunaler Solarsatzungen 1
I. Das Erfordernis staatlichen Klimaschutzes 1
II. Klimaschutz durch die Kommunen? 2
III. Inhalt, Begriff und rechtliche Einordnung kommunaler Solarsatzungen. 3
B Rechtmäßigkeitsanforderungen 3
I. Ermächtigungsgrundlagen 3
1. Kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang. 4
2. § 10 I i. V. m. § 9 I Nr. 23b BauGB. 4
a) Erfordernis städtebaulicher Gründe 5
b) Beschränkung auf Neubauten und die diesbezügliche Sperrwirkung des
EEW ärmeG 6
c) Umfang der Satzungsermächtigung 7
3. Landesrechtliche Sonderbestimmungen. 9
a) Hessen 9
b) Saarland. 11
c) Hamburg. 11
d) Bremen. 12
e) Rheinland-Pfalz. 13
f) Brandenburg 13
g) Bayern 14
II. Formelle Rechtmäßigkeitsanforderungen. 14
III. Materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen 14
1. Eingriff in Artikel 14 I GG. 14
a) Legitimer Zweck 15
b) Geeignetheit 15
c) Erforderlichkeit 16
aa) Andere Steuerungsinstrumente. 16
bb) Fossile Energieträger 16
cc) Andere erneuerbare Energieträger. 17
d) Angemessenheit 18
aa) Erste Abwägungsebene 18
bb) Zweite Abwägungsebene 19
2. Artikel 3 I GG 21
3. Denkmalschutzrecht 21
C Die „Marburger Solarsatzung“ als Modellversuch. 22
I. Historischer Abriss der Ereignisse. 22
II. Inhalt und Rechtswidrigkeit der „Marburger Solarsatzung“ 23
III. Folgen des Urteils des VG Gießen 24
D Fazit 24
X
A Ziel und Inhalt kommunaler Solarsatzungen
I. Das Erfordernis staatlichen Klimaschutzes
Bis zum Jahr 2100 wird der Spiegel der Weltmeere voraussichtlich um 2 Meter steigen 1 , die Kohlenstoffdioxidkonzentration in der Erdatmosphäre ist seit der industriellen Revolution von etwa 280 auf 379 ppm gestiegen 2 , Sturm- und Hochwasserkatastrophen treten in der jüngeren Vergangenheit sowohl weltweit als auch in Mitteleuropa immer häufiger auf 3 . Dies alles sind Signale einer scheinbar unaufhaltsamen Klimaveränderung, welche nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zumindest teilweise auf anthropogenen Ursachen beruht 4 , von denen die Erhöhung der Treibhausgasemissionen (hier vorangig CO 2 und Methan) die wichtigste ist. Sollen menschenfreundliche Lebensbedingungen auf der Erde dauerhaft erhalten werden, sind Gegenmaßnahmen gegen diese Entwicklung unerlässlich. Effektiv lassen solche jedoch nur durch staatliches Handeln durchführen. Dieses Bewusstsein hat in den vergangenen drei Jahrzehnten zunehmend die internationale und nationale Politik erreicht. Auf internationaler Ebene wurden zahlreiche Klimakonferenzen 5 abgehalten und 1997 das erstmalig für Industrieländer Höchstemissionsmengen ausweisende „Kyoto-Protokoll“ beschlossen. In Deutschland wurde am 15. November 1994 der Art. 20a GG eingeführt, welcher das Staatsziel festlegt, in Verantwortung für die kommenden Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern. Da zu letzteren auch das Klima und die Atmosphäre zählen 6 , kommt dem Klimaschutz nunmehr Verfassungsrang zu.
Konsequenz hieraus ist, dass bei staatlichem Handeln stets die Folgen für die Umwelt (und somit auch das Klima) zu berücksichtigen sind 7 . Darüber hinaus enthält die Norm zumindest einen Auftrag (wenn auch wohl keine zwangsweise durchsetzbare Pflicht 8 ) an den Gesetzgeber, Klimaschutzmaßnahmen zu veranlassen, die den geschilderten anthropogenen Ursachen des Klimawandels entgegenwirken. So sind in der jüngeren Vergangenheit Gesetze und Verordnungen 9 erlassen worden, welche die Treibhausgasemissionen eindämmen sollen. Zu diesem Zwecke sollen vor allem fossile Brennstoffe durch regenerative Energiequellen ersetzt werden.
1 Allison, Bindoff, Binschadler et al. S. 38
2 Solomon, Qin, Manning et al. S. 2
3 So jüngst im August 2010, als in Pakistan, Polen, Tschechien und Sachsen Hochwasser immense Schä-
den anrichteten.
4 Solomon, Qin, Manning et al. S. 10ff.; Allison, Bindoff, Binschadler et al. S. 12
5 1992 in Rio de Janeiro, seit 1995 jährlich im Rahmen der Klimarahmenkonvention der UN
6 Steinberg, S. 83; Mangoldt Art. 20a Rn. 18; Sachs Art. 20a Rn. 30; Schmidt/Kahl S. 75 Rn. 4
7 Einzelheiten über den Umfang der Berücksichtigungspflicht sind umstritten, dazu Groß, S. 367f.
8 Groß, S. 366;
9 Beispielhaft seien EEG, KWKG, EEWärmeG und EnEV genannt
1
II. Klimaschutz durch die Kommunen?
Obgleich die Kommunen ebenfalls Träger staatlicher Gewalt sind, kann ihnen nicht einfach die Kompetenz zugesprochen werden, selbstständig Klimaschutzmaßnahmen treffen zu können. Die in Art. 28 II GG niedergelegte Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden und Gemeindeverbände umfasst nämlich grundsätzlich nur solche Angelegenheiten, welche in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und einen spezifischen Bezug zu dieser aufweisen 10 . Da das Klima ein Problem von globalem Interesse ist und Klimaschutzmaßnahmen im Sinne einer Treibhausgasreduzierung global und nicht lokal wirken, scheint auf den ersten Blick eine Subsumtion unter Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nur schwer möglich. So gibt es nach einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Ansicht nur Raum für kommunale Klimaschutzmaßnahmen, wenn Besonderheiten des so genannten „Kleinklimas“, d. h. topographische oder ökologische Besonderheiten des Gemeindegebietes diese in ungewöhnlich hohem Maße fordern, um akzeptable lokale klimatische Bedingungen herzustellen, während allgemeine Klimaschutzerwägungen im Sinne der Förderung des globalen Klimas nicht genügen 11 . Andere Literaturstimmen 12 zitieren das Motto der UN-Klimakonferenz von Rio de Janeiro 1992 „Think global, act local“ und fordern, dass der Klimaschutz sehr wohl als Belang der örtlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen ist. Dafür spricht zunächst, dass überall dort, wo Treibhausgase emittiert werden, zur Belastung des Klimas beigetragen wird. Außerdem werden bei Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig auch andere Aspekte, wie etwa im Falle der Solarsatzungen die zu den örtlichen Gemeinschaftsaufgaben gehörende Energieversorgung, berührt. Es reiche aus wenn einer dieser Teilaspekte einen spezifisch örtlichen Bezug aufweise 13 .
Zudem erscheint es im Hinblick auf Gewicht, Auftrag und Zweck des Art. 20a GG geradezu verwerflich, bestehende lokale Klimaschutzpotentiale aus Kompetenzgründen nicht ausschöpfen zu wollen. So wird überzeugend vertreten, dass den Kommunen zumindest insoweit die Möglichkeit gestattet sein muss, Klimaschutzmaßnahmen im Interesse des allgemeinen Klimaschutzes zu ergreifen, wie diese eine Reaktion auf solche örtliche Besonderheiten darstellen 14 . Allerdings ist in jedem Falle bei der Beurteilung
10 BVerfGE 79, 127; BVerfGE 107,1; Gern S. 69 Rn. 58; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf Art. 28
Rn. 56; Sachs Art. 28 Rn. 46
11 VGH Mannheim Urt. v. 18.3.2004; BVerwG Urt. v. 23.11.2005; Kraft S. 1050
12 Faßbender S.618; Klinski/Longo S. 41;
13 Faßbender S. 621; Manten/Elbel S. 5; Koch/Mengel S. 959; Schmidt/Kahl S. 141 Rn. 96
14 Manten/Elbel S. 6
2
der Frage die einfachgesetzliche Rechtslage zu beachten 15 , welche im Einzelfalle die kommunalen Befugnisse erweitern kann 16 .
III. Inhalt, Begriff und rechtliche Einordnung kommunaler Solarsatzungen
Ein Instrument kommunaler Klimaschutzpolitik stellen die so genannten „Solarsatzungen“ dar. Diese bilden einen Oberbegriff für bauplanungs-, bauordnungs- und kommunalrechtliche Satzungen im Sinne materieller Gesetze, welche als Rechtsfolge die Gemeindeeinwohner zum Bau und zur Nutzung von Solaranlagen verpflichten 17 . Für eine „echte“ Solarsatzung reicht dabei eine Pflicht zum Anschluss an ein kommunales Energienetz nicht aus, auch wenn dieses ausschließlich aus Solarenergie gespeist wird. Maßgeblich ist vielmehr die Baupflicht. Die Pflichten sollen den Gemeinden die Durchsetzung von Energieversorgungskonzepten erleichtern, die auf Verdrängung fossiler Brennstoffe durch den Einsatz erneuerbarer Energieträger gerichtet sind. Dadurch soll lokal im Wege der Reduktion von Treibhausgasemissionen ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.
Die Versorgung mit Solarenergie umfasst dabei grundsätzlich sowohl den Strom- (Photovoltaik) als auch den Wärmesektor (Solarthermie), jedoch differenzieren einige Er-mächtigungsgrundlagen 18 für kommunale Solarsatzungen nach diesen Bereichen.
B Rechtmäßigkeitsanforderungen
Im Folgenden sollen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Solarsatzung sowie die an diese anknüpfenden rechtlichen Probleme dargestellt werden.
I. Ermächtigungsgrundlagen
Bei kommunalen Solarsatzungen handelt es sich um belastendes Verwaltungshandeln (Eingriffsverwaltung), welches in Freiheit und Eigentum eingreift, sodass eine über die allgemeine kommunale Satzungsautonomie hinausgehende Ermächtigungsgrundlage zu deren Erlass nötig ist 19 . Hierfür wird eine ganze Reihe von Normen diskutiert:
15 Siehe hierzu unter B I.
16 Faßbender S. 620; Kahl EurUP S. 116; BVerfG Beschl. v. 18.5.2004; BVerfG Beschl. v. 23.11.1988;
Mangoldt/Klein/Starck Art. 28 Rn. 171
17 Böhm, S. 242; Longo S. 83
18 Näheres hierzu unter B I.
19 BVerfGE 90, 359; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf Art. 28 Rn. 93; Dreier Art. 28 Rn. 144
3
1. Kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang
Die Gemeindeordnungen der Länder enthalten Bestimmungen, die die Gemeinden zu Satzungen ermächtigen, welche die Einwohner zum Anschluss an ein kommunales Ver-sorgungsnetz und zu dessen Benutzung verpflichten (sog. Anschluss- und Benutzungszwang). Vorraussetzung dafür ist ein besonderes örtliches Bedürfnis, das (so zumindest nach dem ausdrücklichen Wortlaut der §§ 14 I SächsGemO, §11 I GemO BW) auch in Umwelt- und Klimaschutzbelangen begründet sein kann.
Allerdings umfasst die Rechtsfolgenseite der Bestimmungen über den Anschluss- und Benutzungszwang lediglich eine Ermächtigung zur Verpflichtung zum Anschluss an bestehende kommunale Fernwärmenetze. Davon nicht umfasst ist die Verpflichtung der Bürger zur Errichtung solarthermischer Anlagen. Zwar stellt der kommunale Anschluss-und Benutzungszwang eine Steuerungsmöglichkeit der Gemeinde zum Klimaschutz (im Wege der Einspeisung erneuerbarer Energien in die gemeindeeigenen Fernwärmenetze) dar 20 , jedoch ist er keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Beschluss kommunaler Solarsatzungen.
2. § 10 I i. V. m. § 9 I Nr. 23b BauGB
Der Bebauungsplan nach § 10 I BauGB ist die wichtigste kommunale Satzung zum verhältnismäßigen Ausgleich widerstreitender bodenrechtlicher Belange sowie zur Steuerung der Bautätigkeit innerhalb des Gemeindegebietes. Mögliche Festsetzungen innerhalb eines solchen Bebauungsplans sind in § 9 I BauGB aufgelistet. Neben dem Verbot der Verwendung luftverunreinigender Stoffe aus § 9 I Nr. 23a BauGB, das etwa durch das Verbot von Kohle-, Öl- und Gasheizungen zu einem mittelbaren Zwang zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung führen kann 21 , hat im Hinblick auf den Erlass einer kommunalen Solarsatzung vor allem § 9 I Nr. 23b BauGB zentrale Bedeutung. Diese ermöglicht der Gemeinde Gebiete auszuweisen, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien (insbesondere der Solarenergie) getroffen werden müssen. Dies erscheint auf den ersten Blick als Generalklausel für den Erlass kommunaler Solarsatzungen, was durch § 1 V BauGB, der den „allgemeinen Klimaschutz“ als Ziel der Bauleitplanung ausdrücklich benennt, noch unterstützt wird. Eine solche Betrachtungsweise verschließt jedoch vor wesentlichen Problemen die Augen:
20 Faßbender S. 619; Schmidt/Kahl S. 140 Rn. 94; Sparwasser/Engel/Vosskuhle S. 416 Rn. 49
21 Faßbender S. 619; Koch/Mengel S. 959
4
a) Erfordernis städtebaulicher Gründe
Zum einen müssen gemäß § 9 I BauGB städtebauliche Gründe für die Festsetzung vorliegen.
Nach einer Ansicht fordert das BauGB als genuin bodenrechtliche Regelung hierfür einen Bezug auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten, um dem primär in der Raumgestaltung bestehenden Auftrag des BauGB nachzukommen 22 . Dabei kann der Klimaschutz nur als abwägungsrelevanter Belang in das Planaufstellungsverfahren einfließen 23 . Ohne einen solchen Lokalbezug können Bauleitpläne demzufolge nicht als Instrument des allgemeinen Klimaschutzes verwendet werden 24 . Das folgt bereits aus der die Planungshoheit umfassenden kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 II GG. Diese ermächtigt die Gemeinden nur zu einem Tätigwerden in Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und einen spezifischen Bezug zu dieser aufweisen. Insoweit gebietet auch eine verfassungskonforme Auslegung, allgemeinpolitische Erwägungen wie den Klimaschutz nicht als besonderen städtebaulichen Grund anzusehen.
Besondere städtebauliche Gründe bestehen etwa in Gebieten, in denen die Solarenergienutzung aufgrund einer außergewöhnlich hohen Jahressonnenstundenzahl besonders effektiv ist, in labilen Ökosystemen, die die Versorgung durch andere (fossile und erneuerbare) Energieträger ausschließen, in Kessellagen mit schlechtem Rauchabzug, in Kurorten, oder auch wenn besondere Synergieeffekte 25 (etwa mittelbare wirtschaftliche Förderung eines lokal ansässigen Solaranlagenherstellers, die den angestellten Gemeindeeinwohnern zugute kommt oder Anwerbung solcher Unternehmen durch Image als „Solarstadt“) ausgenutzt werden können. Im Falle ihres Vorliegens findet § 9 I Nr. 23b BauGB unstreitig nach allen Ansichten als Ermächtigungsgrundlage Anwendung. Jedoch mehren sich gegen eine solch enge Auslegung des Begriffs der „städtebaulichen Gründe“ die Stimmen in der Literatur 26 . So wird vertreten, dass der allgemeine Klimaschutz, insbesondere vor dem Hintergrund des § 1 V S. 2 BauGB, eine rechtfertigende baupolitische Erwägung für einen entsprechenden Bebauungsplan sei. Klimaschutz wirke zwar global, jedoch wurzeln die Ursachen des Klimawandels an jedem Ort der Erde, sodass im Sinne von „Think global, Act local“ allgemeine Klimaschutzerwägungen als städtebaulicher Grund zu berücksichtigen sind, solange die kommunalen Klimaschutzmaßnahmen lokal ansetzen. Darüber hinaus finden der Klimaschutz bzw. die Nutzung
22 BVerwG, Urt. V. 25.1.2006; Kraft S. 1050; Jäde/Dirnberger/Weiss § 9 Rn. 70, 75; Schrödter § 9 Rn.
138a
23 Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr § 9 Rn. 86a
24 So OVG Münster BauR 1998 S. 983 im Hinblick auf § 9 I Nr. 23 a.F. BauGB
25 Manten/Elbel S. 7; Jäde/Dirnberger/Weiss § 9 Rn. 70; Schrödter § 9 Rn. 120
26 Faßbender S. 620f.; Koch/Mengel S. 959; Klinski/Longo S. 42; Ingold/Schwarz S. 156; Schmidt S.
1357
5
erneuerbarer Energien in der Zielbestimmung des § 1 V S. 2 BauGB sowie in den abwägungsrelevanten bodenrechtlichen Belangen der § 1 VI Nr.7a und Nr. 7f BauGB ausdrückliche Erwähnung. Daraus folgt, dass diese zu den städtebaulichen Zielen im Sinne des BauGB gehören und somit im Rahmen des § 9 I BauGB als städtebaulicher Grund berücksichtigt werden müssen 27 . Ergänzend tritt mit der Sicherstellung der örtlichen Energieversorgung, welche durch eine Solarpflicht unabhängiger von endlichen Energieträgern gestaltet werden kann, ein weiterer städtebaulicher Grund dazu.
b) Beschränkung auf Neubauten und die diesbezügliche Sperrwirkung des EEWärmeG
Des Weiteren spricht § 9 I Nr. 23 b nur von der „Errichtung“ von Gebäuden. Eine systematische Auslegung des Begriffs vor § 29 I BauGB führt dazu, dass „Errichtung“ in einem Exklusivitätsverhältnis zu „Änderung“ und „Nutzungsänderung“ steht. Demzufolge erfasst der im Jahre 2004 eingeführte § 9 I Nr. 23b BauGB nur Neubauten 28 . Bezüglich dieser enthält jedoch § 3 I EEWärmeG, welches gemäß § 20 EEWärmeG am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, eine Spezialregelung. Diese verpflichtet die Eigentümer von Neubauten zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung entsprechend der §§ 5, 6 EEWärmeG i. V. m. den Anlagen zum EEWärmeG. Fraglich ist daher, ob die Regelungen des EEWärmeG abschließend sind und somit die Anwendung von § 9 I Nr. 23b BauGB sperren. Da die Anforderungen des EEWärmeG jedenfalls als gesetzgeberischer Mindeststandard angesehen werden können, bliebe dann für die Anwendung des § 9 I Nr. 23b BauGB höchstens insoweit Raum, als dass die Gemeinden durch Satzung höhere Anforderungen bezüglich der Nutzung erneuerbaren Energien in Neubauten stellen wollen.
Für eine Sperrwirkung spricht zunächst die Gesetzesbegründung, die explizit erklärt, dass die getroffenen Regelungen des EEWärmeG abschließenden Charakter haben 29 . Überdies sind die Pflichten des EEWärmeG gemäß § 5 EEWärmeG i.V.m. den Anlagen durch verschiedene Technologien (Solarthermie, Biomasse, Bioöl, Biogas, Geo- und Umweltthermie, sog. „Technologieoffenheit“ des EEWärmeG), sowie Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG und Kombinationen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 8 EEWärmeG erfüllbar 30 . Daraus kann geschlussfolgert werden, dass der Bundesgesetzgeber den Bauherren eines Neubaus gerade nicht auf eine konkrete Form der Nutzung erneuerbarer Energien beschränken will. Somit wäre § 9 I Nr. 23b BauGB als Ermäch-
27 Klinski/LongoS. 42; Krautzberger/Söfker S. 313 Rn. 19
28 Stollmann S. 149 Rn. 12
29 BR-Drs. 9/08, S. 19
30 Hierzu detailliert: Wustlich S.1042 ff.
6
tigungsgrundlage für eine kommunale Solarsatzung, die genau dies erreichen möchte, gesperrt.
Allerdings hat der Bundesgesetzgeber auf eine Streichung des § 9 I Nr. 23b BauGB verzichtet. Dies lässt den Schluss zu, dass für diesen durchaus ein Anwendungsbereich verbleiben soll, der sich da findet, wo aus besonderen städtebaulichen Gründen eine Abweichung von den Vorgaben des EEWärmeG geboten erscheint 31 . Das EEWärmeG ist als Bundesgesetz eine abstrakt-generelle Regelung, die für das gesamte Bundesgebiet gilt. Lokale Besonderheiten, wie etwa Gebiete mit extrem vielen Sonnenstunden, in denen die Verwendung von Solarenergie besonders effizient ist, oder labile lokale Ökosysteme, die die Gewinnung von Biomasse nicht zulassen, bleiben von ihm denknotwendig unberücksichtigt. Hier soll Raum für eine kommunale Steuerung nach § 9 I Nr. 23b BauGB verbleiben, um eine lokale Detailkorrektur hinsichtlich der Allgemeinheit des EEWärmeG vorzunehmen, wobei im Hinblick auf die gesetzgeberische Grundentscheidung des EEWärmeG strenge Anforderungen an die städtebaulichen Abweichungsgründe zu stellen sind. Im Ergebnis sind hierfür also genau die besonderen städtebaulichen Gründe erforderlich, die auch die unter a) diskutierte enge Auslegungsvariante unter diesen Begriff fasst.
Der somit ohnehin stark begrenzte Anwendungsbereich des § 9 I Nr. 23b BauGB wird in der Praxis zusätzlich durch den immensen, von formellen bzw. materiellem Be-standsschutz gedeckten Altbaubestand zusätzlich beschränkt, sodass die Zahl von Neubauten in Gebieten mit den genannten städtebaulichen Besonderheiten, die zur Anwendung eine darauf abzielenden kommunalen Solarsatzung führen würde, eher verschwindend gering sein dürfte 32 . Rein rechtlich betrachtet stellt für solche Satzungen § 9 I Nr. 23b BauGB jedoch eine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar.
c) Umfang der Satzungsermächtigung
Umstritten ist zudem, wie weit die aus § 9 I Nr. 23b BauGB resultierende Satzungsbefugnis reicht. Der Wortlaut der Vorschrift spricht hier von „baulichen Maßnahmen“. Darunter versteht eine Ansicht lediglich die Herstellung von Rahmenbedingungen für die Nutzung der Solarenergie durch „klassische“ bauplanungsrechtliche Festsetzungen wie Gebäudeausrichtung, Dachneigung, Dachform, Baulinien etc. 33 . Dafür wird vor allem der Wortlaut als Hauptargument herangezogen, der lediglich „bauliche“ Maßnahmen nennt, von denen „technische Maßnahmen“ wie eine Installati- 31 Soauch Wustlich S.1046 f.
32 Manten/Elbel S. 3
33 Faßbender S.622; Söfker S.86; Mitschang S. 606; Kahl ZUR S. 397; Jäde/Dirnberger/Weiß § 9 Rn. 75
7
onspflicht für Solaranlagen abzugrenzen seien 34 . Gegen diese These spricht jedoch neben den ausdrücklich auch technische Maßnahmen einschließenden Gesetzesmaterialien 35 zudem die Gesetzessystematik. § 9 I Nr. 24 BauGB differenziert zwischen baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen. Das Wort „sonstige“ verdeutlicht, dass es sich bei baulichen Vorkehrungen nur um einen Unterfall technischer Vorkehrungen handelt, die beiden Begriffe sich also nicht ausschließen. Diese Auslegung kann auf § 9 I Nr. 23b übertragen werden.
Darüber hinaus wird angeführt, dass die bauplanungsrechtlichen Vorschriften des BauGB stets gebietsbezogen sind, eine Installationspflicht jedoch anlagenbezogen und somit dem Bauordnungsrecht zuzuordnen sei. Insoweit könne § 9 I Nr. 23b BauGB solche Festsetzungen nicht tragen. Dem lässt sich entgegenhalten, dass es für diese extrem strikte Trennung von Gebiets- und Anlagenbezug keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt gibt. Vielmehr zeigt das Institut des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 I BauGB, dass Bauleitplanung sich auch auf einzelne Anlagen beziehen kann. Eine bis dato in der Literatur kaum gestellte Frage spricht eher für eine weitere, die Ermächtigung zum Erlass einer konkreten Solarpflicht umfassende, Auslegung der aus § 9 I Nr. 23b BauGB folgenden Befugnisse: Warum hat der Gesetzgeber im Jahre 2004 § 9 I Nr. 23b BauGB geschaffen, wenn er dadurch nur eine Ermächtigung zur Erstellung von Rahmenbedingungen, die die Gemeinden auch bereits zuvor nach den übrigen Nummern des § 9 I BauGB festsetzen konnten, erschaffen wollte? Um das Einstellen der Klimaschutzbelange in die planerische Abwägung nach § 1 VII BauGB zu gewährleisten hätte die Einführung des § 1 V S.2 BauGB bereits ausgereicht. Die zusätzliche Schaffung einer eigenen Festsetzungskategorie lässt vielmehr folgern, dass eine direkte Anordnung einer Solarpflicht gewollt war 36 . Dies entspricht auch der teleologischen Auslegung der Norm, da ihr Ziel die Ausweitung des Einsatzes erneuerbarer Energien ist. Diese Zielbestimmung spiegelt sich auch in der Formulierung „Maßnahme für den Einsatz…“ des § 9 I Nr. 23b BauGB wieder 37 und folgt auch aus dem Grundsatz der Verwaltungseffektivität i.V.m. § 1 V S.2 BauGB, wonach diejenige Auslegung des § 9 I Nr. 23b BauGB zu wählen ist, die das Ziel des Klimaschutzes am effektivsten verfolgt. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man auch im Rahmen einer durch das Staatsziel des Art. 20a GG gebotenen, „klimafreundlichen“ Auslegung 38 . Da die Schaffung einer Solarpflicht gegenüber der Schaffung bloßer Rahmenbedingungen der Einführung erneu- 34 Schrödter§ 9 Rn. 138b
35 BT-Drs. 15/2996, S. 47
36 Schmidt, S. 1360; Ingold/Schwarz S. 159; Longo S. 309
37 So auch Schmidt S.1359 f.
38 Groß S. 367; Dreier Art. 20a Rn. 77; Degenhart S. 223 Rn. 585
8
erbarer Energien und dem Klimaschutz effektiver dient, ist diese Auslegungsvariante zu bevorzugen.
Mithin kann im Rahmen der Festsetzungen des § 9 I Nr. 23b BauGB auch eine Solarpflicht im Sinne einer Solarsatzung angeordnet werden 39 (ob eine solche Pflicht auch verhältnismäßig ist, ist dann eine Frage des Einzelfalls). Eine Differenzierung nach Strom- und Wärmesektor ist dabei von § 9 I Nr. 23b BauGB nicht vorgesehen.
3. Landesrechtliche Sonderbestimmungen
§ 3 II EEWärmeG enthält eine Öffnungsklausel, die es den Ländern ermöglicht, eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien für bereits errichtete Gebäude 40 festzulegen. Folglich können die Länder auch, indem sie entsprechende Ermächtigungsgrundlagen für kommunale Satzungen schaffen, diese Befugnis auf die Gemeinden übertragen. Dies ist in einigen Ländern, vorwiegend in den Landesbauordnungen, bereits geschehen, in anderen gibt es diesbezüglich Gesetzesinitiativen.
a) Hessen
Die Vorschrift des § 81 II 1. HS HBO ermöglicht den Erlass von Satzungen, die im Gemeindegebiet bestimmte Brennstoffe bzw. Heizungsarten ausschließen oder (im Sinne einer echten Solarsatzung) vorschreiben. Dies muss nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen, unzumutbarer Nachteile oder Belästigungen (1. Alt.), oder aus Gründen des Allgemeinwohls zur rationellen Verwendung von Energie (2. Alt.) geschehen.
Eine Beschränkung auf Altbauten ist nicht enthalten, jedoch muss § 81 II 1. HS HBO aufgrund der für Neubauten abschließenden ergangenen bundesrechtlichen Regelungen der § 3 I EEWärmeG und § 9 I Nr. 23b BauGB gemäß Art. 72 I GG dahingehend ver-fassungskonform reduziert werden 41 .
Strittig ist, ob sich das Merkmal „nach den örtlichen Verhältnissen (…) geboten“, welches inhaltlich die gleichen Anforderungen wie die engste Auslegungsvariante „städtebaulicher Gründe“ bei § 9 I BauGB im Sinne eines Lokalbezugs stellt, auf beide Tatbe-standsalternativen bezieht 42 oder lediglich auf die erste 43 . Bezöge es sich auf beide Alternativen, so wären allgemeine klimapolitische Erwägungen für die Wahrnehmung der Satzungsbefugnis nicht ausreichend.
39 so im Ergebnis auch: Böhm S. 243; Wustlich S. 1047; Klinski/Longo S. 43; Schmidt/Kahl S. 142 Rn.
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40 Hierfür gilt die Übergangsvorschrift des § 19 EEWärmeG
41 VG Gießen Urt. V. 12.5.2010; Kahl ZUR S. 400
42 so wohl VG Gießen Urt. V. 12.5.2010; Pollmann/Reimer/Walter S. 253; Zeiss/Longo S. 220
43 Kahl, ZUR Marburg S. 372; Böhm S. 251;
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Es ist jedoch fraglich, ob das dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Da der Hessische Landesgesetzgeber in § 81 II 1. HS HBO keine Beschränkung auf Altbauten vorsieht, ist davon auszugehen, dass sich die Vorschrift seiner Intention nach auch auf Neubauten beziehen sollte (wenn auch in verfassungswidriger Weise). Nach hier vertretener Auffassung könnten die Gemeinden jedoch bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse bereits über § 9 I Nr. 23b BauGB eine Solarsatzung erlassen 44 . § 81 II 1. HS HBO würde, sofern man das Erfordernis besonderer örtlicher Verhältnisse auf beide Alternativen bezieht, sowohl auf Tatbestandsebene inhaltlich die gleichen Anforderungen wie § 9 I Nr. 23b BauGB stellen, als auch auf der Rechtsfolgenseite keine weiteren Befugnisse einräumen. Seine Erstreckung auf Neubauten wäre somit sinnlos. Es ist dem hessischen Gesetzgeber jedoch nicht zu unterstellen, dass er eine überflüssige Regelung erlassen wollte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die 2. Alternative unabhängig von besonderen „örtlichen Verhältnissen“ sein soll und somit (im Gegensatz zu § 9 I Nr. 23b BauGB) durch den allgemeinen Klimaschutz als „Grund des Allgemeinwohls“ ausgelöst werden kann 45 . Dies würde auch eine wesentlich effektivere Verfolgung von Klimaschutzinteressen durch die Gemeinden ermöglichen. Außerdem ist die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „rationelle Verwendung von Energie“ (2. Alternative) umstritten. Während eine Auffassung den Begriff „rationell“ als reines Effizienzgebot im Sinne einer energietechnischen Input-Output-Relation 46 versteht, fasst die Gegenansicht 47 den Begriff weiter und bezieht ihn auf ein energieplanerisches Gesamtkonzept. Der engen Ansicht kann entgegengehalten werden, dass eine strenge Input-Output-Rechnung nur bei endlichen Energieträgern Sinn hat, nicht jedoch bei (praktisch) unendlichen wie der Solarenergie, da hier für den Input-Bereich nicht die gleichen Maßstäbe angelegt werden können. Darüber hinaus kann als Auslegungshilfe der § 2 I HEnG herangezogen werden, der eine „rationelle Energienutzung“ als langfristig wirtschaftlichen, sparsamen und umweltschonenden Einsatz nichterneuerbarer Energieträger mit Verwendung erneuerbarer Energien, wo dies möglich ist, beschreibt. Demnach genießen erneuerbare Energieträger per se den Vorrang vor fossilen im Sinne einer „rationellen“ Energieverwendung. Dieses Ergebnis wird auch durch eine „klimafreundliche“ Auslegung der Norm nach Art. 20a GG 48 gestützt. Auf Rechtsfolgenseite ist zu beachten, dass eine Satzung nach § 81 II 1. HS HBO sich nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken muss, sondern auch auf Gemeindeteile beschränkt werden kann.
44 Dazu siehe oben, B I 2.
45 So wohl auch die Gesetzesbegründung LT-Drs. 13/4813 S.193
46 Pollmann/Reimer/Walter S. 252; Otto S. 557f.;
47 Faßbender S. 623; Kahl EurUP S. 117; Zeiss/Longo S. 218; Böhm S. 250
48 Groß S. 367; Dreier Art. 20a Rn. 77
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Allerdings ist die HBO nur noch bis zum 31.12.2010 gültiges Recht; im Rahmen des Entwurfs des „Dritten Gesetzes zur Änderung der Hessischen Bauordnung“ 49 , welcher eine Nachfolgeregelung beabsichtigt, soll § 81 II HBO gestrichen werden, sodass zur Verabschiedung von Solarsatzungen auf dieser Ermächtigungsgrundlage große Eile geboten ist.
b) Saarland
Der § 85 Abs. 2 Nr. 1 SaarBO enthält eine im Wesentlichen dem § 81 II 1. HS HBO vergleichbare Regelung, bezieht sich jedoch entsprechend der ausdrücklichen Neben-einanderstellung von Heizungs- und Energiearten auch auf den Stromsektor 50 . Dies kann bei Solarsatzungen insbesondere auch für mögliche Ersatzmaßnahmen (Photovoltaik) von Interesse sein 51 . „Sparsame“ und „rationelle“ Verwendung von Energie aus Gründen des Allgemeinwohls stellen inhaltlich die gleichen Anforderungen und meinen den Vorzug regenerativer Energieträger vor fossilen 52 .
c) Hamburg
In Hamburg gibt es mit § 81 II S. 1 HamBO eine Regelung, die sich in Formulierung, Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen vom hessischen Modell deutlich unterscheidet, jedoch ebenfalls das Vorschreiben einer bestimmten Heizungsart, wie z.B. Solarenergie, ermöglicht.
Zum einen wird nicht eine kommunale Satzung, sondern die Rechtsverordnung als Regelungsinstrument gewählt, sodass in Hamburg nicht von „Solarsatzungen“, sondern vielmehr von „Solarverordnungen“ zu sprechen ist.
Als Tatbestandsvoraussetzung genügt es, wenn diese zum „umfassenden Schutz der Umwelt“ erlassen werden, sodass es keiner besonderen lokalen Gegebenheiten bedarf 53 . Daher ermöglicht es die Hamburger Regelung mit ihrem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut vergleichsweise einfach, Solarverordnungen zu erlassen. Die Rechtsfolgenseite des § 81 II S. 1 HamBO ermöglicht es dem Senat nicht, im Gegensatz zu § 81 II 1. HS HBO, eine auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Solarverordnung zu erlassen. Die Verordnungen sind auf „bestimmte Gebiete“ zu beschränken, allerdings besteht die (Umgehungs-) Möglichkeit, durch den Erlass mehrerer, verschiedene Gebiete betreffender Solarverordnungen letztlich doch im gesamten Stadtgebiet eine
49 LT-Drs. 18/2523
50 Pollmann/Reimer/Walter S. 252; Klinski/Longo S. 46; Böhm S. 245
51 Kahl ZUR S. 401; Dazu auch unten B III. 1. d) bb)
52 Longo S. 328; Kahl ZUR S. 401
53 Kahl ZUR S. 401
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Solarpflicht einzuführen 54 . Insofern wird die mit der Rechtsfolgenbeschränkung bezweckte Anpassung an die besonderen stadtstaatlichen Verhältnisse keineswegs effektiv verfolgt, gerade auch vor dem Hintergrund, dass nach § 81 II S. 1 HamBO keine besonderen örtlichen Gegebenheiten in den betroffenen Gebieten vorliegen müssen. Eine Unterteilung der Fläche Hamburgs in „bestimmte Gebiete“ stellt somit lediglich einen unnötigen zusätzlichen formalen Akt dar, den man sich bei entsprechender Erweiterung des Gesetzeswortlautes durch den Gesetzgeber auch sparen könnte. Überdies erlegt § 81 II S. 2 HamBO dem Senat die Pflicht auf, Befreiungsmöglichkeiten bei ansonsten unzumutbaren Nutzungspflichten zu schaffen. Dadurch soll dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Bezug auf einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 I GG der Grundstückseigentümer in betroffenen Gebieten Rechnung getragen werden. Hierdurch wird das Ermessen des Verordnungsgebers verengt, da die Verhältnismäßigkeit unter Umständen auch durch andere Maßnahmen, wie etwa Ersatzmaßnahmen (z.B. Einsatz anderer erneuerbarer Energieträger) oder Kompensationszahlungen, hergestellt werden könnte.
d) Bremen
Nach der am 17.10.2009 in Kraft getretenen Regelung des § 85 II BremLBO ist es den Gemeinden (hiermit sind die zwei Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gemeint) zwar nicht möglich eine gewisse Heizungsart vorzuschreiben, jedoch die Verwendung bestimmter Brennstoffe zu untersagen. Somit kann mittelbar eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien entstehen, wenn sämtliche fossilen Brennstoffe verboten werden 55 . Auch eine Beschränkung auf eine Form der Nutzung erneuerbarer Energie (insbesondere Solarthermie), ist vom Wortlaut her durch ein Verbot auch aller anderer erneuerbarer Energieträger zumindest denkbar, es erscheint jedoch überaus fraglich, ob dies mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf Art. 14 I GG zu vereinbaren ist (problematisch ist hier vor allem die Erforderlichkeit einer solchen Regelung 56 ). Auf Rechtsfolgenebene kann eine Satzung nach § 85 II BremLBO sowohl das gesamte Gemeindegebiet als auch nur Teile davon erfassen. Demzufolge ist keine Teilung eigentlich einheitlich für das Gemeindegebiet konzipierter Solarsatzungen nötig, wie es bei den Hamburger Solarverordnungen aus den geschilderten formellen Gründen der Fall ist.
54 Kahl ZUR S. 401
55 Kahl ZUR S. 402
56 Hierzu unten B III. 1. c
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e) Rheinland-Pfalz
Wie auch in Bremen können nach § 88 IV LBauO Rheinland-Pfalz zum Schutz vor Staub, Rauch und Ruß bestimmte Heizstoffe für das Gemeindegebiet oder Teile davon verboten werden, d. h. die damit verbundenen rechtlichen Probleme (nur mittelbare Solarsatzung durch Verbot aller anderer Heizstoffe; Erforderlichkeit) treten auch hier zu Tage 57 .
f) Brandenburg
Bis der Brandenburgische Landesgesetzgeber am 17.9.2008 mit der Neufassung der BbgBO (insbesondere dem § 81 VII BbgBO) auf das In-Kraft-Treten des EEWärmeG reagierte, wurde in der Literatur diskutiert, ob auf § 8 I BbgImSchG, dessen Wortlaut nicht auf einen Anschluss- und Benutzungszwang begrenzt ist, der Erlass einer kommunalen Solarsatzung gestützt werden kann 58 . Die Frage, ob diese Regelung nach dem Erlass des, wie erläutert vorangigen, EEWärmeG noch für Altbauten bemüht werden kann (wobei sich insbesondere das Problem stellen würde, ob auch allgemeine Klimaschutzerwägungen als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG gelten 59 ), ist jedoch durch die Einführung des für Altbauten („vor dem 1.1.2009 errichtet“) spezielleren und zeitlich späteren § 81 VII BbgBO hinfällig geworden. Die engen Tatbestandsvoraussetzungen 60 des § 81 VII S. 1 BbgBO (technische und rechtliche Möglichkeit, Wirtschaftlichkeit, Energieeinsparung, Amortisation innerhalb angemessener Frist) sind Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgebots im Hinblick auf Art. 14 I GG, die der Landesgesetzgeber als einfachrechtliche Tatbestandsmerkmale normiert hat. § 81 VII S. 2 Nr. 1 BbgBO nennt die Festsetzung von Sonnenkollektormindestflächen beispielhaft als zulässigen Inhalt einer solchen Satzung, deren Rechtsfolgen aufgrund des starren Verweises auf die §§ 2, 4, 6-11 EEWärmeG sowie die § 5-7 der Anlage zum EEWärmeG insoweit gebunden sind. Diese Rechtsfolgenkopplung umfasst die Legaldefinition erneuerbarer Energien aus § 2 I EEWärmeG, was zur Folge hat, dass Satzungen nach § 81 VII BbgBO entsprechend dem EEwärmeG technologieoffen zu gestalten sind 61 . Somit können echte Solarsatzungen im engeren Sinne nicht auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt werden.
Hierfür könnte sich lediglich der bereits erwähnte § 8 I BbgImSchG eignen, und zwar nur dann, wenn schädliche Umwelteinwirkungen (im Sinne des § 2 I BImschG) auf das „Kleinklima“, wie etwa bei besonders hoher Verrußung und fehlenden Rauchabzugs-
57 Pollmann/Reimer/WalterS. 252
58 Manten/Elbel S. 2
59 dazu ausführlich Manten/Elbel S. 2
60 Longo S. 311; Kahl ZUR S. 401
61 Kahl ZUR S. 402
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möglichkeiten durch Kessellagen, dies rechtfertigen. Für eine Anwendung des § 8 I BbgImSchG in diesem Falle spricht wiederum die Tatsache, dass der Landesgesetzgeber auf eine Streichung der Norm bei Einführung des § 81 VII BbgBO verzichtet hat, so dass ihr Sinn und Zweck darin besteht, den Gemeinden (ähnlich wie im Verhältnis der bundesrechtlichen § 3 I EEWärmeG und § 9 I Nr. 23b BauGB zueinander) Reaktionsmöglichkeiten auf lokale Besonderheiten zu belassen.
g) Bayern
In Bayern gibt es noch keine derartige Ermächtigungsgrundlage, jedoch sieht eine Gesetzesinitiative der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen vom 10.06.2010 eine Erweiterung des § 81 BayBO um eine Satzungsermächtigung für eine Solarpflicht für Altbauten als neue Nr. 8 vor 62 .
II. Formelle Rechtmäßigkeitsanforderungen
Die formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine kommunale Satzung ergeben sich aus der Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes. Zuständig ist jeweils das nach den Landesgemeindeordnungen satzungsbefugte Kollegialorgan, sodass auch die für das Beschlussverfahren in diesen Organen geltenden Normen 63 (z.B. Befangenheitsvorschriften) auf der Ebene der formellen Rechtmäßigkeit zu beachten sind. Zudem müssen zumindest bei Satzungen nach § 10 I i.V.m. § 9 I Nr. 23b BauGB die Vorschriften des BauGB über die Öffentlichkeitsbeteiligung 64 gewahrt werden, auch einige Landesbau-ordnungen verweisen bei den Regelungen zum Erlass örtlicher Bauvorschriften auf diese Verfahrensanforderungen 65 .
III. Materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen
1. Eingriff in Artikel 14 I GG
Das Gebäude- und Grundstückseigentum sind durch Art. 14 I GG grundrechtlich geschützte Positionen. Die Einrichtung einer Pflicht zur Anbringung einer solarthermischen Anlage und deren Nutzung zu Heizungszwecken verkürzen diese im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Ein solcher Eingriff ist nur auf einer formellgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zulässig und müsste überdies den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
62 BayLT-Drs. 16/5111
63 Dazu: Gern S. 176ff. Rn. 248ff., S. 323ff. Rn. 498ff; Burgi S. 203f. Rn. 22ff.; S. 156ff. Rn. 27ff.
64 Hoppe/Bönker/Grotefels S. 122ff. Rn. 188ff.; Stollmann S. 54ff. Rn. 20ff.
65 z. B.: § 81 IV S. 1 HBO, § 85 IV S. SaarBO; § 85 III S. 1 BremLBO
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a) Legitimer Zweck
Zunächst müsste eine kommunale Solarsatzung einen legitimen Zweck verfolgen. Ein legitimer Zweck liegt zumindest dann vor, wenn ein verfassungsrechtliches Ziel verfolgt wird 66 .
Kommunale Solarsatzungen dienen zwei Zwecken. Zum einen wollen sie einen Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz leisten, indem sie Altbaueigentümern bei Sanierungsmaßnahmen (bzw. auch Neubauherren unter den zu § 9 I Nr. 23b aufgestellten Voraussetzungen) eine Pflicht zum Einbau und zur Verwendung von Solaranlagen auferlegen, um so die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Der Klimaschutz ist gemäß Art. 20a GG ein Rechtsgut von Verfassungsrang.
Zum anderen dient eine Solarsatzung ebenfalls der Sicherstellung und Koordinierung der Energieversorgung der Gemeindeeinwohner. Diese ist Bestandteil der kommunalen Daseinsfürsorgepflichten, die sich aus der Staatszielbestimmung des Sozialstaatsprinzips gemäß Art. 20 I GG, der Menschenwürde gemäß Art. 1 I GG sowie der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 II GG herleiten. Demzufolge kommt auch diesem Ziel der Solarsatzung Verfassungsrang zu. Damit verfolgen kommunale Solarsatzungen legitime Zwecke.
b) Geeignetheit
Weiterhin müssten die Bestimmungen einer Solarsatzung geeignet sein, diese Zwecke zu verfolgen, wozu jeder zweckfördernde Beitrag ausreichend ist 67 . Der Klima- und Ressourcenschutz wird nach heutigem Erkenntnistand durch die ange-ordnete Nutzung von Solarenergie gefördert, da durch die Einbau- und Nutzungspflicht der noch vielerorts übliche Einsatz fossiler Energieträger zumindest teilweise verdrängt und somit die Emission klimaschädlicher Treibhausgase reduziert sowie die fossilen Brennstoffe eingespart werden würden.
Im Bezug auf die Energiebedarfsdeckung innerhalb des Gemeindegebiets wird durch die Einführung einer Solarpflicht zumindest ein Teil des Bedarfs autonom gedeckt, sodass eine Solarsatzung hierfür ebenfalls geeignet wäre.
66 Degenhart S. 151f. Rn. 398f.; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf Art. 20 Rn. 73 Maurer StR S. 228
Rn. 56
67 Degenhart S. 151f. Rn. 398f.; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf Art. 20 Rn. 73 Maurer StR S. 228
Rn. 57
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c) Erforderlichkeit
Eine kommunale Solarsatzung müsste jedoch auch erforderlich sein. Dies wäre der Fall, wenn sie unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen die mildeste, d.h. den Betroffenen am wenigsten in seinem Eigentum belastende ist 68 .
aa) Andere Steuerungsinstrumente
Eine denkbare Alternative für die Gemeinden um die Ziele des Klima- und Ressourcenschutzes zu verfolgen wäre die Schaffung von Förderprogrammen ohne Installationspflicht. Dies würde die Grundstückseigentümer weniger belasten, da keine Pflicht zur Errichtung und Nutzung von Solaranlagen bestünde. Durch die geschaffenen finanziellen Anreize würden dann viele Grundstückseigentümer auf freiwilliger Basis solche Anlagen installieren. Das Problem einer solchen Lösung liegt neben der Frage der Finanzierungsmöglichkeit durch die Gemeinde vor allem in der fehlenden Effektivität. Durch die Schaffung positiver Anreize kann keinesfalls eine flächendeckende Einführung von Solaranlagen gewährleistet werden, da die endgültige Entscheidung über die Installation den Grundstückseigentümern überlassen bleibt. Dass die Skepsis in der Bevölkerung die Anreizwirkung von Förderprogrammen überwiegt, weist auch die Gesetzesbegründung des EEWärmeG aus 69 , was dazu führte, dass der Gesetzgeber bei diesem letztlich auch die Förderungslösung verwarf und die in § 3 I EEWärmeG niedergelegte Nutzungspflicht favorisierte. Konstituiert eine Gemeinde hingegen per Satzung eine Solarpflicht, so ist diese letztlich, nach Erlass eines zwischenzuschaltenden Verwaltungsakts, im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzbar.
Demzufolge sind Förderprogramme im Hinblick auf die effektive Durchsetzung der Ziele Klimaschutz und Energiesicherheit nicht gleich geeignet wie Solarsatzungen 70 . Eine generelle Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien per Satzung ist also dahingehend als erforderlich einzustufen.
bb) Fossile Energieträger
Die Verbrennung fossiler Energieträger ist, wie bereits erläutert, die wesentliche anthropogene Ursache des Klimawandels. Auf lange Sicht kann, aufgrund ihrer Endlichkeit, auch die Energieversorgung der Gemeindeeinwohner nicht sichergestellt werden. Somit ist der Einsatz fossiler Brennstoffe kein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Zwecke einer Solarsatzung, sodass diese dahingehend erforderlich bleibt.
68 Degenhart S. 151f. Rn. 398f.; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf Art. 20 Rn. 73 Maurer StR S. 228
Rn. 57
69 BT-Drs. 16/8149, S.25
70 Longo S. 223f.; Manten/Elbel S. 7
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cc) Andere erneuerbare Energieträger
Zu hinterfragen ist jedoch, ob die Festlegung auf einen Energieträger (Solarenergie) auch erforderlich ist, oder ob nicht vielmehr eine an dem technologieoffenen Ansatz des EEWärmeG orientierte „Erneuerbare-Energien-Wärmesatzung“ der Gemeinden ein milderes gleich geeignetes Mittel darstellen würde.
Einer Literaturansicht beruft sich auf die Vorteile der Solarenergie gegenüber weiteren erneuerbaren Energieträgern 71 . Dahingehend werden unter anderem die allgegenwärtige Verfügbarkeit der Sonnenenergie (gegenüber Wasserkraft), die Unbedenklichkeit hinsichtlich Lärm- (ggü. Windenergie) und Schadstoffemissionen (ggü. Biomasse) sowie die flexiblen Einsatzmöglichkeiten zur Wärme- und Stromerzeugung genannt. Ungeachtet der Frage, ob diese Vorteile mögliche Nachteile (z.B. ästhetische Aspekte) von Solaranlagen überwiegen, wird jedoch die Möglichkeit verkannt, dem Grundstückseigentümer die Entscheidung darüber zu belassen, welche erneuerbare Energietechnologie verwendet wird. Das Eigentumsgrundrecht wird durch eine solche Regelung weniger eingeschränkt, da dem Eigentümer mehrere Handlungsoptionen offen gehalten werden. Sofern es also (mindestens) eine weitere erneuerbare Energietechnologie gibt, die den Klimaschutz in gleicher Weise wie der Einsatz von Solaranlagen fördert, ist eine echte Solarsatzung nicht mildestes gleich geeignetes Mittel und somit nicht erforderlich. Eine andere Meinung 72 würde die Festlegung auf die Solarenergie als generell erforderlich einstufen, sofern diese, entsprechend einer langfristigen Prognose, der im Hinblick auf Installations- und Betriebskosten eindeutig günstigste erneuerbare Energieträger wäre, verwirft diese Idee jedoch mit der Begründung, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine derartige Prognose, insbesondere im Vergleich zu der möglicherweise kostenmäßig günstigeren Biomasse, nicht möglich ist. Diese Betrachtung mag zwar eine ökonomische Erforderlichkeit zutreffend erkennen, rein unter rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet ist es jedoch im Hinblick auf Artikel 14 I GG wiederum milder, dem Grundsstückseigentümer die Entscheidung über die einzusetzende Technologie zu überlassen, auch wenn die Solarthermie die kostengünstigste sein sollte. Die Frage nach der Erforderlichkeit einer Festlegung auf die Solarenergie als zu verwendenden erneuerbaren Energieträger kann letztendlich nicht allgemeingültig beant-wortet werden, sondern ist vielmehr jeweils anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. So sind es vor allem die bereits im Rahmen der „städtebaulichen Gründe“ des § 9 I BauGB erörterten besonderen lokalen Gegebenheiten wie topographische und ökologische Eigenheiten des Gemeindegebiets, Sonnenstundenzahl, Kurorteigen-
71 LongoS. 224ff.
72 Manten/Elbel S. 8
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schaft und mögliche Synergieeffekte, die entscheidend für eine Erforderlichkeit einer Beschränkung auf die Solarenergie als einzig zulässigen Energieträger sprechen können. Im Regelfall wird jedoch eine Solarsatzung nicht erforderlich sein 73 , eine technologieoffene „Erneuerbare-Energien-Satzung“ nach dem Vorbild des EEWärmeG wäre zumeist ein milderes gleich geeignetes Mittel und somit vorzugswürdig.
d) Angemessenheit
Schließlich müsste eine erforderliche kommunale Solarsatzung noch die verfolgten Zwecke in angemessenen Ausgleich zum verkürzten Eigentumsgrundrecht setzen. Dazu ist eine Betrachtung im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation anzustellen, d.h. das Gewicht des legitimen Zwecks und des beschnittenen Rechts (erste Abwägungsebene), sowie Intensität von Zweckverfolgung und Eingriff (zweite Abwägungsebene) sind ge-geneinander abzuwägen 74 .
aa) Erste Abwägungsebene
Auf der ersten Abwägungsebene lässt sich zunächst feststellen, dass sowohl der Klimaschutz als auch das Eigentum verfassungsrechtlich verankert sind, in Art. 20a GG und Art. 14 I GG. Während der Klimaschutz im Rahmen einer Staatszielbestimmung erwähnt wird, ist das Eigentum ein Grundrecht, das individuelle Rechtspositionen im Sinne der grundrechtlichen Abwehrfunktion schützt. Aus dem Individualschutz des Eigen-tumsgrundrechts auf dessen Höherwertigkeit gegenüber dem Klimaschutz zu schließen, geht jedoch fehl, da dieser die natürlichen Lebensgrundlagen und somit auch die Grundlagen des Eigentumsgrundrechts schützt. Vielmehr folgt aus dieser Überlegung ein besonders hoher Stellenwert des Klima- und Ressourcenschutzes.
Da insbesondere die fossilen Energieträger in absehbarer Zeit aufgebraucht sein werden, gleichzeitig jedoch der Energiebedarf der Menschheit weiter steigt, sind eine Umstellung der Energiewirtschaft auf regenerative Energieträger sowie die Schaffung der dazu nötigen Voraussetzungen angezeigt. Weil die Entwicklung der hierfür nötigen Technologien und Infrastrukturen jahrzehntelang vernachlässigt wurde, haben nunmehr Maßnahmen, die der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern entgegenwirken, höchste Priorität.
Überdies sind die natürlichen Lebensgrundlagen durch den Klimawandel, der auf der Erderwärmung beruht, bedroht. Die globale Erwärmung wiederum wird durch die e- 73 Soim Ergebnis auch Manten/Elbel S. 8; Pollmann/Reimer/Walter S. 255; a.A.: Longo S. 225; Kahl
EurUP S. 121;
74 Degenhart S. 151f. Rn. 398f.; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf Art. 20 Rn. 74; Maurer StR S. 228
Rn. 57
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normen menschlichen Treibhausgasemissionen erheblich beschleunigt. Daher ist auch die Reduktion dieser Emissionen von globalem, existentiellem Interesse. Demzufolge ist der Klima- und Ressourcenschutz ein dem grundrechtlich geschütztem Eigentum keinesfalls unter-, sondern vielmehr übergeordnetes Verfassungsgut. Demzufolge kann die Angemessenheit von Solarsatzungen auf der ersten Abwägungsebene nicht angezweifelt werden 75 .
bb) Zweite Abwägungsebene
Auf der zweiten Abwägungsebene muss zunächst zwischen Neu- und Altbauten differenziert werden.
Sollte eine kommunale Solarsatzung aufgrund § 9 I Nr. 23b BauGB ergangen sein (was wie unter B I. 2. erläutert kaum der Fall sein sollte) und sich somit auf Neubauten beziehen, so kann der Bauherr bereits während der Planung des Vorhabens die Kosten einer solarthermischen Anlage mit einkalkulieren sowie die Gebäudekonstruktion auf die Anbringung ausrichten. Setzt man die Kosten für eine solarthermische Anlage (ca. 5000 €) ins Verhältnis zu denen für ein neu gebautes Einfamilienhaus (ca. 250.000 €) 76 , so wird deutlich, dass bei einem entsprechenden Vorhaben die planungsschadensrechtliche Unwesentlichkeitsgrenze nach § 42 I BauGB, welche bei ca. 3,6-5% 77 der Gesamtkosten liegt, nur selten überschritten werden wird. Überdies ist im Hinblick auf die beschriebene Endlichkeit der fossilen Brennstoffe von deren Verteuerung und im Gegenschluss von einer zeitnahen Amortisation der Kosten für eine Solaranlage auszugehen, sodass auch bei den übrigen Neubauten eine Solarpflicht angemessen ist, nicht zuletzt auch aufgrund der hohen Wertigkeit des Klima- und Ressourcenschutzes. Bei Altbauten betreffenden kommunalen Solarsatzungen, die auf landesrechtlichen Er-mächtigungsgrundlagen beruhen, ist dies schwieriger zu beurteilen. Viele Altbauten haben bereits ein auf ihren Wärmebedarf ausgerichtetes, auf der Verbrennung fossiler Energieträger basierendes Heizungssystem, welches im Regelfall vom baurechtlichen Bestandsschutz der Baugenehmigung gedeckt ist. Ebenso wie dieser ist die Nutzungsmöglichkeit der bereits eingebauten Heizungsanlage (einschließlich des Vertrauens des Eigentümers in diese Nutzungsmöglichkeit) von Art. 14 I GG geschützt. Zudem wäre ein Ausbau einer solchen vorhandenen Heizung sowie eine Anschaffung und Installation einer Solaranlage, auch infolge möglicherweise dafür nötiger Umbaumaßnahmen an der Gebäudesubstanz (welche eine neue Intensitätsstufe des Grund-
75 Manten/ElbelS. 8; Kahl EurUP S. 121; Longo S. 238 zur Bedeutung des Art. 20a GG BVerfG Beschl.
vom 17.01.1996
76 Beide Summen sind ungefähre Schätzwerte nach Longo, S. 229
77 Battis/Krautzberger/Löhr § 42 Rn. 6; Longo S. 229; Schrödter § 42 Rn. 54; Jäde/Dirnberger/Weiß § 42
Rn. 10
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rechtseingriffs im Sinne eines Substanzeingriffs darstellen), dem Gebäudeeigentümer wirtschaftlich wohl kaum zuzumuten. Eine Amortisation dieser Kosten durch den oben beschriebenen Effekt der Verteuerung fossiler Energieträger kann unter normalen Umständen nicht vollständig erreicht werden 78 .
Folglich kann eine Installations- und Nutzungspflicht von Solaranlagen bei Altbauten nur an besondere Anlässe, wie erstmalig geplanten Heizungseinbau, geplanten Heizungsaustausch oder Dacherneuerungen angeknüpft werden, um in Hinblick auf Art. 14 I GG angemessen zu sein 79 . Bedenken, dass eine Solarpflicht im Bezug auf solche Sanierungsmaßnahmen eine prohibitive Wirkung entfalten könnte 80 , kann entgegengehalten werden, dass die bei notwendigen Reparaturen Wirtschaftlichkeitsgedanken zumeist nur eine sekundäre Rolle spielen und die finanziellen Einbußen aufgrund der zu erwartenden Verteuerung fossiler Brennstoffe sich in deutlichen Grenzen halten, auch wenn keine Amortisation eintritt 81 .
Daran anknüpfend muss eine Solarsatzung eine zeitliche „Übergangsbestimmung“, d.h. ein Zeitfenster zwischen Beginn der Sanierungsmaßnahme und Eintritt der Solarpflicht zumindest für Fälle unbeabsichtigter Modernisierungsmaßnahmen (etwa bei Dachbeschädigungen durch Sturm; hierfür ist jedoch auch ein Befreiungstatbestand denkbar, dazu im Folgenden) vorsehen 82 . Darüber hinaus gehende Eigentumsbeeinträchtigungen infolge fehlender Amortisation der Umbaukosten können dem Eigentümer angesichts des hohen Stellenwerts des Staatsziels Klima- und Ressourcenschutz teilweise zugemutet werden, zum Teil sind jedoch Ausnahme- und Befreiungstatbestände sowie finanzielle Entschädigungsregelungen im Sinne ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen nötig, um im Einzelfall die Angemessenheit zu wahren. Ausnahmetatbestände werden relevant um Korrekturen vorzunehmen, wenn im Satzungsgebiet generell aufgrund örtlicher Besonderheiten die Solarzellennutzung den anderen erneuerbaren Energietechnologien vorzuziehen ist, dies jedoch bei einzelnen Grundstücke bzw. Gebäuden im Satzungsgebiet nicht der Fall ist (z. B. Schatten-grundstücke oder sehr kleine, für rentable Solarenergienutzung ungeeignete Dachflächen). Hier muss ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet werden, auf andere (nicht gleich geeignete) erneuerbare Energieträger (Aufzählung in § 2 I EEWärmeG) bzw. Energiesparmaßnahmen (§ 7 EEWärmeG) zurückzugreifen. Bei einer entsprechenden Regelung in einer Satzung ist jedoch zu beachten, dass nur solche Ersatzmaßnahmen normiert werden können, die auch vom Umfang der Satzungsermächtigung erfasst
78 Longo, S. 232ff. (mit konkreten wirtschaftlichen Berechnungen);
79 Longo S. 240; parallele Wertung im Bezug auf Verwendungsverbote in BVerfG Urt. v. 16.12.1988
80 Faßbender S. 623; Pollmann/Reimer/Walter S. 255 f.
81 Kahl EurUP S. 120; Böhm/El-Shabassy S. 160
82 VG Gießen Urt. v. 12.5.2010; Kahl ZUR Marburg S.372
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sind 83 . So ist z. B. die Installation von Photovoltaikanlagen als Ersatzmaßnahme in den Bundesländern, deren bauordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlagen nur auf Heizungsanlagen bezogen sind, kein zulässiger Regelungsgegenstand. Zudem sind Befreiungstatbestände aus objektiven Gründen, wie z. B. bei Sanierung von Dachbeschädigung aus höherer (Natur-) Gewalt oder separaten Etagenheizungen, und subjektiven Gründen, wie z. B. hohes Alter oder Arbeits- und Vermögenslosigkeit der Eigentümer möglich bzw. sogar geboten 84 .
Ergänzend dazu sind in einer Solarsatzung noch finanzielle Ausgleichsbestimmungen zur Vermeidung unbilliger Härten bezüglich der Umbaukosten bei Altbauten vorzuhalten. Da salvatorische Entschädigungsklauseln wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebotes verfassungswidrig wären 85 , muss ein Maßstab gefunden werden, ab wann eine unbillige Härte vorliegt. In paralleler Wertung zur Rechtsprechung zum Planungsschadensrecht (§ 42 I BauGB) darf von einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne unbilliger Härten dann ausgegangen werden, wenn die überschüssigen Umbaukosten etwa 5% des Grundstücks- und Gebäudewertes ausmachen, so dass den Gemeinden zu empfehlen ist, eine Härtegrenze bei einem Kostenüberschuss von mindestens 5% des Grundstücks- und Gebäudewertes einzuziehen, um die Solarsatzung im angemessenen Bereich zu halten.
2. Artikel 3 I GG
Bei der Festlegung der Ausnahme-, Befreiungs- und Entschädigungstatbestände sind die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu wahren, d. h. es müssen insbesondere rationelle Differenzierungskriterien ausgewählt werden 86 .
3. Denkmalschutzrecht
Das Denkmalschutzrecht ist ein Rechtsgebiet, welches in besonderer Weise mit kommunalen Solarsatzungen in Konflikt steht. Es ist nämlich auf möglichst originalgetreue Erhaltung der Schönheit kulturrelevanter Bausubstanz und deren Wechselwirkung mit der näheren Umgebung gerichtet, während die durch Solarsatzungen statuierte Baupflicht gerade auf die Änderung der Bausubstanz abzielt.
Es sind dabei verschiedene Ausgleichskonzepte denkbar. Zunächst könnte man für Gebäude unter Denkmalschutz einen weiteren Befeiungstatbestand vorsehen. Diese Lösung wäre zunächst wieder am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen. Dabei würde die
83 Kahl ZUR S. 401
84 Longo S. 244
85 BVerfGE 100, 226; Maurer AVR § 27 Rn. 81ff.; Detterbeck S.405 Rn. 1127;
86 Bsp. hierfür wurden zuvor unter den jeweiligen Punkten genannt
21
Differenzierung in denkmalgeschützte und nicht denkmalgeschützte Gebäude als Sachverhaltsdifferenzierung gewertet werden, sodass lediglich vernünftige Gemeinwohlerwägungen für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nötig wären. Diese sind im Denkmalschutz und dessen Aufgabe zu sehen, sodass der Gleichheitssatz gewahrt wäre. Allerdings würden bei solch einer Lösung die Belange des Klimaschutzes nur unzureichend berücksichtigt, da bundesweit immerhin 2,8 % der Gebäude denkmalgeschützt sind 87 , in einigen Städten die Quote jedoch merklich höher liegt. Um auch diese Klimaschutzpotentiale zu erschließen, wird in Literatur und Praxis ein anderes Konzept verfolgt 88 : so genannte „Indachlösungen“. Dies sind Sonnenkollektoren, welche direkt in die Dachhaut integriert werden und durch Farbwahl und Entspiegelung so gestaltet werden können, dass sie zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der äußeren Dachansicht führen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten müssten jedoch insbesondere vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes erstattet werden, eine entsprechende Entschädigungsregelung muss bereits in der Solarsatzung angelegt sein.
C Die „Marburger Solarsatzung“ als Modellversuch
I. Historischer Abriss der Ereignisse
1998 wurde erstmals in der deutschen Rechtsliteratur die Möglichkeit der Einführung einer Solarsatzung erörtert 89 . Zehn Jahre später, nachdem im Jahre 2002 der § 81 II 1. HS HBO als entsprechende Ermächtigungsgrundlage eingeführt wurde und am 24.2.2006 ein auf der rot-grünen Mehrheit basierender Antrag der Stadtverordnetenversammlung auf Erörterung einer solaren Baupflicht gestellt worden ist sowie umfangreiche Anhörungen und Debatten durchgeführt worden sind, wurde am 20.06.2008 in der Universitätsstadt Marburg erst- und bisher einmalig eine kommunale Solarsatzung beschlossen („Marburger Solarsatzung“) 90 . Am 2.10.2008 hat das als Aufsichtsbehörde zuständige Regierungspräsidium Gießen diesen Beschluss als rechtswidrig beanstandet und aufgehoben. Gegen diese Verfügung ging die Stadt Marburg am 22.10.2008 im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage vor. Diese wurde mit Urteil des VG Gießen vom 12.05.2010 abgewiesen, da die Rechtswidrigkeit der Satzung festgestellt wurde.
87 Arbeitsblatt 37 der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland (abruf-
bar unter: http://www.dnk.de/_uploads/media/751_Arbeitsblatt%20Solaranlagen%20final%201.pdf)
88 Kahl EurUP S. 120; § 7 der „Marburger Solarsatzung“, abrufbar unter
http://www.marburg.de/detail/70999
89 Zeiss/Longo S. 218 ff.
90 Magistratsvorlage VO/0356/2008; Wortlaut und Begründung (einschließlich des detaillierten Verfah-
rensganges) der „Marburger Solarsatzung“ abrufbar unter http://www.marburg.de/detail/70999
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II. Inhalt und Rechtswidrigkeit der „Marburger Solarsatzung“
Die Marburger Solarsatzung sah in § 3 die Einführung einer Bau- und Nutzungspflicht von solarthermischen Anlagen sowohl bei Neu- und Altbauten im gesamten Stadtgebiet vor. Diese Pflichten wurden ohne Bagatellgrenze bezüglich sehr kleiner Dachflächen und zeitlicher Übergangsbestimmung an Dacherneuerungen (§5 I) oder Änderungen der Heizungsanlage (§5 III) angeknüpft. Sie enthielt eine Kollisionsvorschrift im Bezug auf das Denkmalschutzrecht (§ 7) 91 , sowie Ausnahme- (§ 9) und Befreiungstatbestände (§ 10).
Die Erstreckung auf den Neubaubereich wurde durch das VG Gießen im Wege verfas-sungskonformer Reduktion kassiert, parallel zu der im Bezug auf § 81 II 1. HS HBO als Ermächtigungsgrundlage dargelegten Argumentation. Zutreffenderweise hat das Gericht nicht geprüft, ob § 9 I Nr. 23b BauGB hierfür als Ermächtigungsgrundlage in Betracht käme, da sich die „Marburger Solarsatzung“ nicht auf die Vorschrift bezog. Rechtswidrig und somit nichtig war die Satzung bereits aufgrund der fehlenden Bagatellgrenze und des damit verbundenen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Bezug auf Art. 14 I GG.
Das Fehlen der Übergangsbestimmungen bei Dacherneuergungen wurde ebenfalls als Verletzung des Eigentumsgrundrechts gewertet, wobei jedoch zu hinterfragen bleibt, ob diese auch bei turnusmäßigen Dacherneuerungen nötig sind 92 . In der Literatur wird zum Teil überlegt, ob im Wege verfassungskonformer ergänzender Auslegung eine angemessene Übergangsregelung in die Satzung „hineinzulesen“ wäre 93 . Dies überzeugt jedoch nicht, da die „Marburger Solarsatzung“ in § 5 III S. 2 eine entsprechende Übergangsbestimmung für den unplanmäßigen Austausch der Heizungsanlage vorsieht. Demzufolge hat der Satzungsgeber das Problem der Übergangsregelungen gesehen, was gegen die für eine Analogie nötige planwidrige Regelungslücke im Sinne eines schlichten „Vergessens“ spricht.
Ein weiterer Rechtswidrigkeitsgrund, der vom VG Gießen zutreffend erkannt wird, liegt im Befreiungstatbestand des § 10 dritter Spiegelstrich. Dieser sah als Befreiungsgrund die Vereinbarung eines „Klimaschutzprogramms“ zwischen dem jeweiligen Grundstückseigentümer und der Stadt Marburg vor. Jedoch wurde für eine solche Vereinbarung eine Mindestbruttogeschoßfläche von 30.000 m² zur Bedingung gemacht, Inhalte der „Klimaschutzprogramme“ wurden offen gelassen. Die Differenzierung nach der Bruttogeschossfläche ist nicht rational nachvollziehbar, insbesondere da gerade so große Gebäude für den Einsatz solarthermischer Anlagen aufgrund der entsprechend gro-
91 Dieseist auf Einsatz von „Indach“-Kollektoren ausgerichtet
92 Kahl ZUR Marburg S. 372;
93 Kahl ZUR Marburg S. 372;
23
ßen Dachflächen prädestiniert sind. Demzufolge wurde ein Verstoß gegen den aus Art. 3 I GG folgenden Gleichheitsgrundsatz gerügt.
Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht die Konfliktlage zum Denkmalschutzrecht.
III. Folgen des Urteils des VG Gießen
Im Urteil des VG Gießen wird zunächst verdeutlicht, dass Solarsatzungen durchaus in rechtmäßiger Weise erlassen werden können, auch wenn dies bei der „Marburger Solarsatzung“ nicht der Fall war. Somit ist (selbstverständlich vorbehaltlich entgegenstehender Auffassungen höherinstanzlicher Gerichte) in der Rechtsprechung das Institut der Solarsatzungen prinzipiell anerkannt, wodurch deren Zukunftsperspektiven auch erheblich verbessert werden. Es ist nämlich zu erwarten, dass bei zunehmender Klärung der Rechtslage auch andere Städte Solarsatzungen (oder „Erneurbare-Energien-Satzungen“) auf die Tagesordnung setzen werden, um ihren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Für die Stadt Marburg bietet das Urteil ebenfalls eine gute Perspektive. Da das VG Gießen die Marburger Hang- und Tallage und die damit verbundene Emissionsbelastung als besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 81 II 1. HS HBO anerkannt hat, ist das wohl am schwierigsten zu erfüllende Tatbestandsmerkmal gegeben, sodass einer echten Solarsatzung in Marburg prinzipiell nichts im Wege steht. So kann man der Stadt nur raten, noch vor der beabsichtigten Streichung des § 81 II 1. HS HBO eine neue Solarsatzung zu beschließen, welche die vom VG Gießen angeführten Nichtigkeitsgründe berücksichtigt, sowie im Bezug auf die vom Gericht offen gelassenen Aspekte gründlich durchdachte Regelungen enthält 94 .
D Fazit
Da es, wie aufgezeigt, die Möglichkeit gibt, wirksame kommunale Solarsatzungen zu erlassen, sind diese ein relevantes Steuerungsinstrument der Gemeinden zur Beteiligung am Klimaschutz. Dieser wird durch die von Solarsatzungen beabsichtigte Eindämmung von Treibhausgasemissionen im Wege der Vergrößerung des Anteils der klimafreundlichen Solarenergie an der Energieversorgung auch tatsächlich gefördert. Jedoch ist der Einsatzbereich echter Solarsatzungen deutlich beschränkt. So besteht im Neubaubereich nach der Einführung des EEWärmeG (auch wenn man den allgemeinen Klimaschutz als städtebaulichen Grund akzeptiert) nur noch die Möglichkeit, bei besonderen lokalen Verhältnissen, welche der Solarenergienutzung den Vorzug vor anderen erneuerbaren Energieträgern geben, diese vorzuschreiben. Aufgrund des weit überwie-
94 KahlZUR Marburg S. 374
24
genden Altbaubestands wird die hierfür einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 10 I i.V.m. § 9 I Nr. 23b BauGB wohl kaum praktische Bedeutung erfahren. Im Altbaubereich lässt das EEWärmeG Raum für landesrechtliche Ermächtigungs-grundlagen, welche in einigen Bundesländern bereits existieren. Auf deren Grundlage ist der Erlass von Solarsatzungen möglich, jedoch werden auch hier zumeist besondere örtliche Verhältnisse, die der Solarenergie im Hinblick auf den Klimaschutz den Vorzug vor anderen (fossilen wie erneuerbaren) Energieträgern geben, schon auf Tatbestandsebene verlangt. Ist das nicht der Fall, so gebietet dies spätestens im Rahmen der Eigen-tumsgrundrechtsprüfung des Art. 14 I GG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Um diesem zu genügen, müssen Solarsatzungen auch angemessene Übergangs-, Ausnahme-, Befreiungs- und Entschädigungstatbestände enthalten. Diese wiederum unterliegen den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 I GG.
So lässt sich zusammenfassend feststellen, dass Solarsatzungen dort, wo besondere lokale Gegebenheiten (wie etwa in Marburg) diese ermöglichen, ein gutes und geeignetes kommunales Klimaschutzinstrument sind. Insbesondere bei Altbauten könnten so erhebliche und bis dato unberührte Klimaschutzpotentiale erschlossen werden. Allerdings liegen diese besonderen örtlichen Bedingungen nur selten vor, so dass die hier angezeigten technologieoffenen „Erneuerbare-Energien-Satzungen“ als weniger grundrechtsbeschneidende, dem Klimaschutz in gleichem Maße dienende Maßnahme deutlich mehr Praxisrelevanz erhalten werden, als reine Solarsatzungen. In Bundesländern mit Satzungsermächtigungen, die besondere örtliche Verhältnisse nicht als Tatbestandsmerkmal vorsehen, können die Gemeinden flächendeckend solche „Erneuerbare-Energien-Satzungen“ aus allgemeinen Klimaschutzerwägungen heraus erlassen. Dadurch würde der Klimaschutz im Rahmen der kommunalen Rechtsetzungsmöglichkeiten wohl bestmöglich ge- und befördert werden.
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Arbeit zitieren:
Robert Simmchen, 2010, Klimaschutz durch kommunale Solarsatzungen, München, GRIN Verlag GmbH
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