1 Einleitung
Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Möglichkeiten der Schubhaftverhängung darzustellen und dabei die von der Rechtsprechung gesetzten Grenzen aufzuzeigen. Gerade auf den asylrechtlichen Bereich soll dabei ein besonderes Augenmerk gerichtet werden.
Zunächst ist eine Bestimmung des Begriffs „Schubhaft“ vorzunehmen und der Zweck der Schubhaft zu verdeutlichen. Weiters sind ihre verfassungsrechtlichen Grundlagen zu erörtern und der Rahmen darzustellen, in welchem die Verhängung der Schubhaft verfassungsrechtlich zulässig ist.
Danach werden die Anwendungsbereiche der Schubhaft mit den relevanten Gesetzesbestimmungen im Fremdenpolizeigesetz näher behandelt. Vor allem auf die Regelungen für Asylwerber und die einzelnen Tatbestände zur Schubhaftverhängung wird dabei näher eingegangen. Gerade in diesem Bereich ergeben sich verfassungsrechtliche Probleme, mit denen sich auch die Höchstgerichte auseinandersetzen mussten.
Auch die Voraussetzungen zur Schubhaftverhängung und unzulässige Anwendungsbereiche werden herauszuarbeiten sein. In diesem Zusammenhang stellt sich außerdem die Frage, inwieweit der Zweck der Schubhaft durch gelindere Mittel gewährleistet werden kann und welchen Ermessensspielraum die Behörde dabei hat.
Der Vollzug der Schubhaft, ihre Dauer und die Art der Aufhebung sind ebenfalls Bereiche, die näher beleuchtet werden sollen. Auch der Rechtsschutz und die Möglichkeiten zur Bekämpfung von Schubhaftbescheiden werden in einem eigenen Kapitel dargestellt.
Zum Verfassen dieser Arbeit und der Interpretation der Gesetzestexte wurden die vier gängigen Auslegungsmethoden, namentlich die wörtliche Auslegung, die
systematischlogische Auslegung, die historische Auslegung und die objektiv-teleologische Auslegung unter Berücksichtigung der (höchst-)gerichtlichen Judikatur angewandt.
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2 Definition und gesetzliche Grundlagen
2.1 Definition
Der Begriff Schubhaft bedeutet das Festnehmen und Anhalten von Fremden. 1 Die Schubhaft wird in den §§ 76 bis 81 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) geregelt. Durch diese sollen die „erforderlichen Maßnahmen“ gesichert werden. 2 Sie dient also dem Sicherungszweck und stellt somit keine Strafhaft dar.
Fremde sind gem § 2 Abs 4 Z 1 FPG Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
2.2 verfassungsgesetzlicher Rahmen
Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG und Art 5 lit f EMRK bilden die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage zur Verhängung der Schubhaft und damit für den Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit. So darf gem Art 5 lit f EMRK die persönliche Freiheit nur bei schwebenden Ausweisungs- und Auslieferungsverfahren entzogen werden. Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG ermöglicht die Freiheitsentziehung aber bereits wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Um völkerrechtswidrige Widersprüche zur EMRK zu vermeiden, wird Art 2 Abs 1 Z 7 jedoch dahingehend ausgelegt, dass zumindest ein positiver Akt der zuständigen Behörde gesetzt worden sein muss. Es wäre daher unzulässig, die Schubhaft vor der Einleitung eines Verfahrens zu verhängen. Außerdem darf sie auch nicht selbst als Verfahrenseinleitung angesehen werden, da sonst den Sicherungszwecken der EMRK widersprochen würde. 3
Der VfGH hat auch klargestellt, dass der Ausweisungsbegriff der Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG und 5 lit f EMRK materiell zu betrachten und daher nicht mit einem formellen Ausweisungsverfahren iSd AsylG und FPG gleichzusetzen ist. Dieser Ausdruck umfasst
1 Vgl § 76 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).
2 Vgl EB RV 952 BlgNR 22. GP 103.
3 Vgl Wiederin, Voraussetzungen der Schubhaft, ZUV 1996, 13 f.
2
vielmehr „alle fremdenpolizeilichen Maßnahmen, die darauf abzielen, dass der Fremde das Land verlasse“. 4
3 Anwendungsbereiche
3.1 § 76 Abs 1 FPG
Die Verhängung der Schubhaft wird von § 76 FPG in bestimmten Fällen ermöglicht. So ist eine Schubhaftverhängung über Fremde gem Abs 1 leg cit zulässig, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit zu sichern. Darüber hinaus kann sie auch zur Sicherung einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung verhängt werden.
§ 76 Abs 1 zweiter Satz FPG stellt für Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, eine lex specialis dar. 5 Diese dürfen nur dann in Schubhaft genommen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich dem Verfahren entziehen würden. Nach Muzak ist bei dieser Personengruppe bezüglich letzterem ein strengerer Maßstab anzulegen. 6
„Rechtmäßig aufhältig“ sind Inhaber von Aufenthaltstiteln gem dem NAG, Inhaber von Visa gem dem FPG, zulässigerweise sichtvermerksfrei eingereiste Fremde und Inhaber eines vorläufigen Aufenthaltsrechts gem § 13 AsylG. Dies trifft aber nicht auf Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz gem § 12 AsylG und auf Fremde, die auf Grund des Refoulementverbots nicht abgeschoben werden dürfen und über keinen subsidiären Schutz verfügen zu. 7
Der VwGH stellt bei § 76 Abs 1 FPG auf das Risiko des Unterauchens des Fremden ab, welches bei beruflicher und sozialer Integration als gering anzusehen ist. 8
3.2 § 76 Abs 2 FPG
§ 76 Abs 2 FPG stellt für Asylwerber 9 und Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, 10 eigene Tatbestände zur Schubhaftverhängung auf. Es handelt sich
4 Vgl VfGH 14.06.2007, G 14/07.
5 Vgl Muzak, Die Schubhaft nach dem FPG 2005, migralex 2007, 82.
6 Ibid.
7 Ibid.
8 VwGH 22.06.2006, 2006/21/0081. 3
dabei um eine lex specialis, da die allgemeinen Schubhaftgründe des Abs 1 leg cit gem § 1 Abs 2 FPG auf diese Personengruppe nicht anzuwenden sind. Der Zweck der Bestimmung ist ebenfalls die Sicherung eines Ausweisungsverfahrens (nach § 10 AsylG) oder die Sicherung einer Abschiebung.
Die Schubhaft kann gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG verhängt werden, wenn eine durchsetzbarewenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung nach § 10 AsylG erlassen wurde. 11 Dies setzt voraus, dass zumindest ein erstinstanzlicher Ausweisungsbescheid der Asylbehörde zugestellt worden sein muss. Für die Durchsetzbarkeit ist es darüber hinaus gem § 36 Abs 4 AsylG erforderlich, dass der Berufung gegen die Ausweisung keine aufschiebende Wirkung zukommt. 12
In § 76 Abs 2 Z 2 FPG ist ein anhängiges Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 als weiterer Schubhaftgrund vorgesehen. Daraus kann e contrario abgeleitet werden, dass die Schubhaft aufzuheben ist, wenn ein solches Verfahren eingestellt wurde. 13
§ 76 Abs 2 Z 3 FPG ermöglicht die Verhängung der Schubhaft, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54 FPG) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60 FPG) verhängt worden sind. Diese Bestimmung kommt dann zur Anwendung, wenn erst nach Durchsetzbarkeit eines aufenthaltsbeendenden Bescheids ein Asylantrag gestellt wird. Letzterer beeinflusst somit die Zulässigkeit der Schubhaft nicht. 14
9 Asylwerber sind gem § 2 Abs 1 Z 14 AsylG Fremde, ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz; der Antrag ist gem § 17 Abs 2 AsylG eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich bei der Erstaufnahmestelle gestellt wird.
10 Bis ein Antrag auf internationalen Schutz bei einer Erstaufnahmestelle schriftlich eingebracht wird, bezeichnet das Gesetz die Person als „Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“.
11 § 10 Abs 1 AsylG sieht eine Ausweisung vor, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (Z 1), wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4).
12 Gem § 36 Abs 1 AsylG kommt Berufungen gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird und der damit verbundenen Ausweisung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu; Berufungen gegen abweisende Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kann die aufschiebende Wirkung gem § 36 Abs 2 AsylG aberkannt werden.
13 Vgl Muzak, migralex 2007, 83; vgl auch UVS Burgenland 28.11.2006, 166/10/06053.
14 Vgl Muzak, migralex 2007, 83. 4
Arbeit zitieren:
Anton Mortier, 2009, Die Grenzen der Schubhaft im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Österreich, München, GRIN Verlag GmbH
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