Abkürzungsverzeichnis
BPräs Bundespräsident
BR Bundesrat
BReg Bundesregierung
Bgm Bürgermeister
B-VG Bundes-Verfassungsgesetz
bzw beziehungsweise
einschl einschließlich
gem gemäß
K-LVG Kärntner Landesverfassung
Kap Kapitel
mind mindestens
NR Nationalrat
NRWO Nationalratswahlordnung 1992
Rsp Rechtsprechung
s siehe
VfGH Verfassungsgerichtshof
vgl vergleiche
zT zum Teil
2
1. Einleitung
Diese Arbeit setzt sich zum Ziel, die amerikanische Verfassung hinsichtlich der Rolle des Parlaments, der Parteien und des Wahlrechts darzustellen und anschließend mit der österreichischen Verfassung zu vergleichen. Dabei sollen vor allem institutionelle Differenzen veranschaulicht und die Stärken und Schwächen der jeweiligen Verfassung dargestellt werden.
Zunächst gilt es daher zu klären, welche Funktion die Parlamente erfüllen und wie ihre Organisationsstruktur ausgestaltet ist. Dabei wird insbesondere ein Augenmerk darauf gerichtet, ob es sich um Ein- oder Mehrkammernparlamente handelt. Weiters stellt sich die Frage, welche Repräsentationsaufgaben von den Parlamenten wahrgenommen und welche Personen durch diese vertreten werden.
Ebenso ist zu erörtert, wie der Gesetzgebungsprozess abläuft und welche Kontrollmechanismen den Parlamenten zur Verfügung stehen. Darüber hinaus soll untersucht werden, welche Verfahren für Verfassungsänderungen beschritten werden müssen und ob es sich daher um leicht oder schwer abänderbares Verfassungsrecht handelt. Neben den Vetomöglichkeiten des Präsidenten sollen auch die Elemente der direkten Demokratie und deren Rolle erforscht werden.
Abschließen wird die Ausgestaltung des Wahlrechts, dessen Grundsätze und dessen Einfluss auf die Regierbarkeit sowie auf das Parteiensystem dargestellt. Bezüglich letzterem soll auch die Rolle der Parteien in der Gesellschaft betrachtet werden.
Als anzuwendende Methode der Verfassungsvergleichung wurde die Mikrovergleichung gewählt, mit deren Hilfe einzelne Regelungen, Rechtsinstitute oder Probleme untersucht werden können. Dabei sind aber auch die Anwendung der allgemeinen Interpretationsformen und die sprachliche Besonderheiten auf Grund der Übersetzung der Rechtstexte aus dem Englischen nicht außer Acht zu lassen. Ziel ist es, funktionale Äquivalente der Rechtsinstitute zu finden, um diese miteinander zu vergleichen. Hinsichtlich der Beurteilung der Verfassungsrealität werden zusätzlich auch empirische Beobachtungen herangezogen. Ebenso wird auch der Einfluss von gesellschaftlichen Wertvorstellungen und Ideologien auf das Verfassungsrecht zu berücksichtigen sein.
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2. Parlament
2.1. Funktion und Organisationsstruktur
Nach Art 1 Abschnitt 1 der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika übt die gesetzgebende Gewalt der Kongress aus. Dieser besteht wiederum aus dem Senat (mit 100 Senatoren) und aus dem Repräsentantenhaus (mit 435 Mitgliedern). Folglich handelt es sich hierbei um ein Zweikammernsystem, womit auch die Macht des Kongresses beschränkt werden sollte. 1
In Österreich ist mit dem Nationalrat (mit 183 Mitgliedern) und dem Bundesrat (mit 62 Mitgliedern) ebenfalls ein Zweikammernsystem etabliert, bei dem beide Häuser gemeinsam die Gesetzgebung des Bundes ausüben. 2
Die beiden Kammern unterscheiden sich sowohl in den Vereinigten Staaten, als auch in Österreich durch ihre Funktion. In den USA unterliegen die Senatoren weniger prozedualen Beschränkungen und können sich in einem weiteren Verfassungsrahmen bewegen. Dadurch wären sie nach Brugger mit „Aufsichtsräten“ vergleichbar, während das Repräsentantenhaus einem „Direktorium“ entspräche. Die Senatoren sollten Weitsicht, Kontinuität und Stabilität gewährleisten, weshalb auch eine Partialerneuerung des Senats vorgesehen sei. 3 Die Unterschiede zwischen Senat und Repräsentantenhaus bestehen aber auch hinsichtlich der Wahl und der Amtszeit ihrer Mitglieder. Letztere beträgt im Repräsentantenhaus zwei Jahre, während im Senat eine Periode von sechs Jahren vorgesehen ist. Im Zweijahresrythmus muss sich aber jeweils ein Drittel der Senatoren der Wahl stellen. 4
Trotz dieser Verschiedenheiten verfügt in den Vereinigten Staaten keine der beiden Kammern über eine dominantere Position als die andere. Realpolitisch haben sich viel mehr getrennte Aufgabengebiete von Repräsentantenhaus und Senat entwickelt. 5
In Österreich hat aber im Unterschied zum amerikanischen System mit dem Nationalrat eine Kammer eine wesentlich stärkere Stellung inne. 6 Der BR setzt sich aus Vertretern der Länder
1 Mewes, Einführung in das politische System der USA² (1990) 199.
2 Art 24 Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl I 2008/2 (nachfolgend: B-VG).
3 Brugger, Einführung in das öffentliche Recht der USA² (2001) 34.
4 Art 1 Abschnitt 2 und Abschnitt 3 der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend: USVerfassung).
5 Filzmaier/Plasser, Die amerikanische Demokratie (1997) 41 f.
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zusammen, während die Abgeordneten zum Nationalrat vom Bundesvolk gewählt werden. Da nach Landtagswahlen in einem Bundesland die Abgeordneten zum Bundesrat vom jeweiligen Landtag neu gewählt werden, ist bei diesem das System der Partialerneuerung vorherrschend. 7
Obwohl in den USA eine eigene Länderkammer nach dem Vorbild des österreichischen Bundesrates nicht existiert, wollten vor allem die kleineren Bundesstaaten durch die Festsetzung der gleichen Anzahl an Senatoren je Staat ihre Interessen wahren. 8 Anfangs wurden diese auch - ähnlich wie beim österreichischen BR - von den Legislativorganen der Bundesstaaten ernannt.
Die Sitzverteilung im amerikanischen Repräsentantenhaus auf die Abgeordneten der Bundesstaaten hängt von deren Bevölkerungszahl ab und kann sich daher nach Volkszählungen verändern („reappointment“). Jeder Bundesstaat muss aber durch zumindest einen Abgeordneten im Repräsentantenhaus vertreten sein. 9
In Österreich richtet sich die Verteilung der 183 Mandate für den NR auf die einzelnen Bundesländer (bzw Regionalwahlkreise) gem § 4 NRWO iVm Art 26 B-VG ebenfalls nach der Bevölkerungsanzahl und kann daher auch variieren. 10 Im BR ist überhaupt die Gesamtzahl der Mitglieder flexibel, da sie sich nach der Bevölkerungszahl der Länder richtet und vom BPräs nach jeder Volkszählung neu festgesetzt wird. Jedes Bundesland muss aber zumindest durch drei Abgeordnete vertreten sein. 11
Die Hauptaufgabe des amerikanischen Kongresses ist die Gesetzgebung. Seine Kompetenzen bestehen gem Artikel 1 Abschnitt 8 der Verfassung im Kern aus in 17 Punkten garantierten Zuständigkeiten (zB das Recht, Streitkräfte aufzustellen, Außenhandel zu regeln, etc). Im Mittelpunkt steht die Budgetpolitik mit dem Recht, Steuern einzunehmen und Staatsgelder zu vergeben.
Darüber hinaus verfügt der Kongress über Kompetenzen, die sich aus der politischen Praxis oder der Rechtsprechung des Supreme Court entwickelt haben. Die „necessary and proper“-Klausel des Art 1 Abschnitt 8 Abs 18 der Verfassung ermächtigt den Kongress, alle Gesetze zu erlassen, die für die Ausübung seiner (in der Verfassung aufgezählten) Befugnisse
6 So hat der BR beispielsweise meist nur eine supensives Vetorecht gegen Gesetzesbeschlüsse des NR; s auch
Kap 2.3.
7 Vgl Art 35 B-VG.
8 Art 1 Abschnitt 3 US-Verfassung.
9 Filzmaier/Plasser, Demokratie 43.
10 Derzeitige Verteilung wie folgt (Mandate in Klammer): Burgenland (7), Kärnten (13), Niederösterreich (36),
Oberösterreich (32), Salzburg (11), Steiermark (28), Tirol (15), Vorarlberg (8), Wien (33).
11 Art 34 B-VG.
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notwendig und zweckdienlich sind. Diese wurde 1819 durch eine Grundsatzentscheidung des Supreme Court im Fall McCulloch gegen Maryland zu den „implied powers“-Doktrin weiterentwickelt. 12
Dem Kongress steht außerdem auch ein Untersuchungsrecht zu (s Kap 2.4).
Die Hauptaufgabe des österreichischen NR ist gem Art 24 B-VG ebenfalls die Gesetzgebung. 13 Darüber hinaus wirkt er aber auch an der Vollziehung des Bundes mit bzw kontrolliert diese. Zur Mitwirkung an der Vollziehung zählen beispielsweise die Genehmigung des Abschlusses bestimmter Staatsverträge (Art 50 B-VG) und die Budgetpolitik (Art 51 B-VG).
Seine Kontrollmöglichkeiten werden in Kap 2.4 näher dargestellt.
2.2. Repräsentation
Die Abgeordneten des amerikanischen Repräsentantenhauses genießen vor allem auf lokaler Ebene in ihrem Wahlkreis einen sehr hohen Bekanntheitsgrad. Da in diesem nur ein Kandidat gewählt wird, fungieren sie als Vertreter des jeweiligen Bezirks im Kongress. Die Wählerschaft von Repräsentanten stellt somit eine relativ homogene Gruppe dar, die möglichst all ihre Wünsche auf politischer Ebene verwirklicht sehen will. Die Abgeordneten stehen daher vor dem Zwiespalt, sowohl nationale als auch lokale Interessen bei ihren Entscheidungen berücksichtigen zu müssen. Die kurze Amtsperiode von zwei Jahren trägt weiters dazu bei, dass auf die Bedürfnisse des regionalen Wahlkreises ein Augenmerk gelegt und der Kontakt mit den Wählern aufrecht erhalten werden muss. 14
Die Öffentlichkeitswirkung der amerikanischen Senatoren ist prestigeträchtiger und die hohe Medienwirksamkeit verleiht ihnen einen größeren Bekanntheitsgrad auf einzelstaatlicher und nationaler Ebene. Durch die landesweite Wahl in den Bundesstaaten ist ihre Wählerschaft
12 Eine Steuer auf Banknoten, die von nicht in Maryland gegründeten Banken erhoben werden sollte, wurde
wegen dem Widerspruch mit den impliziten Gesetzgebungskompetenzen des Kongresses als verfassungswidrig aufgehoben. Damit wurde verdeutlicht, dass das Recht der einzelnen Bundesstaaten nicht im Widerspruch zur Verfassung der Vereinigten Staaten stehen darf; vgl U.S. Supreme Court, M’Culloch v. State, 17 U.S. 316 (1819); s auch http://laws.findlaw.com/us/17/316.html.
13 Gemeinsam mit dem BR.
14 Filzmaier/Plasser, Demokratie, 42.
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Arbeit zitieren:
Anton Mortier, 2009, Parlament Parteien und Wahlrecht in den USA, München, GRIN Verlag GmbH
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