Inhalt
1 Einleitung 3
2 Ernst Fraenkels Theorie des Nationalsozialistischen Doppelstaates 5
2.1 Diagnose Doppelstaat 5
2.2 Die Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat als Grundlage des
Ma ßnahmenstaates 6
2.3 Bedeutung des Maßnahmenstaates auf dem Gebiet der Erbgesundheitssachen 8
3 Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN) 9
3.1 Die für das GzVeN relevanten Diagnosen. 9
3.2 Zusammensetzung der Erbgesundheits(ober)gerichte 10
3.3 Der Gesetzeskommentar von Gütt/Rüdin/Ruttke. 10
3.4 Das GzVeN - ein NS- Unrechtsgesetz? 11
3.5 Die quantitative Dimension der Sterilisationspraxis im Deutschen Reich 15
3.6 Der Stand der eugenischen Wissenschaft und deren Relevanz für die
Erbgesundheitsentscheidungen 16
3.7 Debatte um Ausweitung der Krankheitsdefinitionen. 17
4 Verfahrensweise vor der Erbgesundheitsgerichtsbarkeit 18
4.1 Im Vorfeld: Wer stellte die Anträge zur Sterilisation und wer zeigte an - die
Erfassungs -und Ermittlungsphase 18
4.2 Die Prozessphase - Erschwernisse für die Angeklagten im Prozess 20
4.2.1 Die Verordnungen zur Ausführung des GzVeN 21
4.2.2 Das Recht auf Anhörung vor den Erbgesundheitsgerichten 22
4.2.3 Beweislastumkehr 24
5 Resümee 25
6 Abkürzungsverzeichnis 28
7 Literaturverzeichnis 29
1
7.1 Quellen. 29
7.2 Sekundärliteratur 29
2
1 Einleitung
„Unser Rechtswesen muss in erster Linie der Erhaltung der Volksgemeinschaft dienen. Die Unabsetzbarkeit der Richter auf der einen Seite muss die Elastizität der Urteilsfindung zum Zwecke der Erhaltung der Gesellschaft entsprechen.“ 1
So fiel am 23. März 1933, also noch im Anfangsstadium der nationalsozialistischen Machtergreifung, in einer Rede vor dem Reichstag das Urteil des amtierenden Reichskanzler Adolf Hitler über das zukünftige Verhältnis von Justiz und Politik aus. Die vorliegende Arbeit will sich mit diesem Verhältnis speziell in Hinblick auf die nationalsozialistische Erbgesundheitspolitik beschäftigen.
Vergleicht man hierbei die Vorgehensweise des nationalsozialistischen Regimes auf den beiden erbhygienischen Feldern der Verhütung und der Vernichtung „unwerten“ Lebens, so fällt in erster Linie die offensichtlich grundverschiedene rechtliche Vorgehensweise ins Auge. Bereits wenige Monate nach der nationalsozialistischen Machtergreifung erließ das Regime das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN), das die Zwangssterilisation als erbkrank bezeichneter Individuen gesetzlich normierte. 2 Die als „Euthanasie“ euphemistisch camouflierte Aktion der Vernichtung unerwünschten Lebens hingegen wurde ohne gesetzliche Grundlage und nur auf Basis eines entsprechenden Erlasses Adolf Hitlers durchgeführt. 3
Während also das eine Gebiet, die Verhütung „erbkranken“ und so für die Volksgemeinschaft als unnütz erachteten Lebens scheinbar vollkommen auf dem Boden des nationalsozialistischen (Un-)Rechtssystems stand (siehe hierzu unten Kapitel 4), wurde die Vernichtung „unwerten“ Lebens in einem Graubereich des nationalsozialistischen Rechts durchgeführt. 4
Legt man Ernst Fraenkels Theorie des nationalsozialistischen Doppelstaates einer Analyse dieser beiden erbgesundheitsbiologischen Topoi zu Grunde, so kann man zunächst vereinfacht das GzVeN dem Normen-, die Euthanasieaktion jedoch dem Maßnahmenstaat
1 Zitat Hitlers, abgedruckt in: Wrobel, Hans: Der deutsche Richterbund im Jahre 1933, in: Kritische Justiz 15 (1982), S. 329/Anm. 35.
2 Vgl. Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, in: Reichsgesetzblatt, hrsg. v. Reichsministerium des Innern, Berlin, Teil I/ 1933, S. 529-531.
3 Originaltext des Erlasses verfügbar unter: http://content.grin.com/binary/wi24/101193/3.gif.
4 Zu den Überlegungen die Euthanasiepraxis mit einer rechtlichen Grundlage zu versehen siehe Große-Vehne, Vera: Die nationalsozialistischen Pläne für ein „Euthanasie-Gesetz“, in: Journal der Juristischen Zeitgeschichte 1 (2007)1, S. 2-8.
zuordnen. 5 Für eine verallgemeinernde Betrachtung mag dies zutreffen. Doch wenngleich die Gesetzesform des GzVeN formale Legalität signalisiert, sind hier gerade in Bezug auf die Form der Ausführung und Anwendung des Gesetzes durch die Erbgesundheitsgerichtsbarkeit und anderer offizieller Stellen des Dritten Reiches kritische Fragen angebracht. Deshalb wird sich die vorliegende Arbeit in erster Linie mit dem Themengebiet der praktischen Umsetzung des GzVeN vor der Erbgesundheitsgerichtsbarkeit und der dieser zeitlich vorgelagerten Erfassungs-und Ermittlungsphase der vermeintlich erbkranken Menschen beschäftigen. Denn in diesen beiden Phasen kann eine maßnahmenstaatliche Vorgehensweise des nationalsozialistischen Regimes- so sie denn existierte - am ehesten nachgewiesen werden.
Es wird zum Einen der Frage nachgegangen, ob die Angeklagten vor den Erbgesundheits(ober)gerichten einen fairen Prozess zu erwarten hatten. Zum anderen soll die Frage einer möglichen Grundrechtsbeschneidung der Angeklagten gestellt werden: Denn obwohl durch die Reichstagsbrandverordnung des Jahres 1933 verschiedene in der Weimarer Reichsverfassung verankerte Grundrechte außer Kraft gesetzt worden waren, gab es trotz allem noch gewisse Verfahrensgrundsätze und Grundrechte der Bürger, die von der Justiz in den Verfahren hätten beachtet werden müssen (siehe Kapitel 2.3.).
Die Forschungslage zum Themenkomplex der Erbgesundheitsgerichtsbarkeit im Nationalsozialismus ist überschaubar. Zunächst sind hier die sämtlich aus den 1980er Jahren stammenden Standardwerke zu nennen: Die Monographie von Gisela Bock aus dem Jahr 1986, die auch die Genderdimension des Themas in ihre Untersuchung einbezieht, außerdem die Arbeiten von Christian Ganssmüller über die Erbgesundheitspolitik des Dritten Reichs aus dem Jahr 1987 und Hans-Walter Schmuhls Werk über die Rassenhygiene des Dritten Reichs, das ebenfalls aus dem Jahr 1987 stammt.
Studien mit regionalem Schwerpunkt zur nationalsozialistischen Erbgesundheitspolitik und insbesondere zur Erbgesundheitsgerichtsbarkeit stammen in erster Linie aus den 1990er Jahren oder aber aus den 2000ern und sind somit relativ aktuellen Datums. Gerade unter den neueren Arbeiten mit regionalem Schwerpunkt befinden sich auffallend viele
5 Zu der Theorie Ernst Fraenkels vgl. unten Kapitel 2; in nuce: die gesetzlich normierten Handlungen des 3. Reiches sieht Fraenkel als Teil des Normenstaates an, alle außergesetzlichen, nichtnormierten Handlungen wie Terror gegen politische Gegner oder die Gestapowillkür hingegen als Teil des Maßnahmenstaates.
Dissertationen, so z.B. Hella Birks Untersuchung zum Erbgesundheitswesen im bayerischen Schwaben aus dem Jahr 2005 oder Christopher Braß` Dissertation zur „Zwangssterilisation und >Euthanasie< im Saarland“ von 2004. Diese Tatsache deutet auf eine Forschungslücke auf regionalem Feld hin, die gerade erst dabei ist geschlossen zu werden.
2 Ernst Fraenkels Theorie des Nationalsozialistischen Doppelstaates
2.1 Diagnose Doppelstaat
„Die Verfassung des Dritten Reiches ist der Belagerungszustand. Seine Verfassungsurkunde ist die Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933.“ So lauten die ersten Sätze aus Ernst Fraenkels Werk „Der Doppelstaat“ aus dem Jahre 1941, in dem der Autor versucht, die juristischen Grundlagen des nationalsozialistischen Herrschaftssystems zu beschreiben, um mit Hilfe dieser Analysekategorie den Doppelcharakter des nationalsozialistischen Staates aufzuzeigen. 6 Fraenkels Analyse des Nationalsozialismus ist in der unmittelbaren, beteiligten Beobachtung des NS-Regimes entstanden, insofern er als deutscher Jude unter der Verfolgung der Nationalsozialisten zu leiden hatte und sich im Jahre 1938 schließlich zur Emigration entschloss.
Fraenkels Vorgehen hierbei gestaltet sich folgendermaßen: Zunächst analysiert er die pseudolegale Machtergreifung der Nationalsozialisten, daran anschließend versucht er die rechtliche Sphäre in zwei Sektoren aufzuteilen. Den einen dieser beiden Sektoren sieht er im durch gesetztes Recht regulierten Normenstaat, wie er bereits zuvor in der Weimarer Republik in Form eines für jeden Bürger geltenden und berechenbaren Rechtsstaats auch bestand. Dessen Zweck interpretiert Fraenkel im Fall des Dritten Reichs in erster Linie in der Aufrechterhaltung und Fortschreibung des kapitalistischen Systems. Der zweite Sektor aber ist der Maßnahmenstaat, dessen Aufgabe es ist, die errichtete Diktatur aufrecht zu erhalten und zu festigen. Gerade jenem, den Rahmen des Rechtsstaates sprengenden zweiten Sektor widmet Fraenkel besondere Aufmerksamkeit in seiner Analyse, da er in ihm die das nationalsozialistische Regime ausmachende Besonderheit sieht.
6 Vgl. Fraenkel, Ernst: Der Doppelstaat, Frankfurt a. Main/Köln 1974.
2.2 Die Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat als Grundlage des Maßnahmenstaates
Grundlegend für Fraenkels Überlegungen ist die Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat, im Allgemeinen auch Reichstagsbrandverordnung (RtBVo) genannt. Mit dieser Verordnung verhängte Reichspräsident Hindenburg den Belagerungszustand über das
Deutsche Reich, die bürgerlichen Grundrechte wurden massiv eingeschränkt. 7 Nun war die Verhängung des Belagerungs- oder Ausnahmezustandes in der Weimarer Republik per se keine verfassungswidrige Handlung, vielmehr konnte die Republik auf eine lange ‚Tradition‘ von verhängten Ausnahmezuständen zurückblicken. 8 Zur Frage der Legalität eines solchen Schrittes muss allerdings der Zweck, der mit dieser Handlung verfolgt wird, untersucht werden. Zur Beantwortung dieser Frage zieht Fraenkel die beiden Idealtypen der kommissarischen und souveränen Diktatur zu Rate, die ursprünglich auf Carl Schmitt und
dessen Werk „Die Diktatur“ zurückgehen. 9
Unter einer kommissarischen Diktatur ist in diesem Zusammenhang eine verfassungskonforme, vorübergehende und mit dem Ziel der Wiederherstellung der regulären Verfassungsordnung errichtete Diktatur mittels der Verhängung des Belagerungszustandes zu verstehen.
Eine souveräne Diktatur hingegen trägt in ihrem Kern die Aufhebung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung, mit dem Ziel diese dauerhaft abzuschaffen und eine Herrschaft mit unbegrenzten Befugnissen zu errichten.
Somit ist die verfassungsgemäße Handhabung des Belagerungszustandes nach dieser Sichtweise notwendigerweise mit drei Bedingungen verbunden: x Ersten muss die rechtsstaatliche Ordnung gefährdet oder bereits gestört sein
(Dringlichkeitspostulat).
7 Vgl. Raithel, Thomas/Strenge, Irene: Die Reichstagsbrandverordnung. Grundlegung der Diktatur mit den Instrumenten der Weimarer Reichsverfassung, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 48 (2000)3, S. 414.
8 Vgl. hierzu insb. Kolbe, Ulrich: Zum Urteil über die „Reichstagsbrand-Notverordnung“ vom 28.02.1933, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht16 (1965), S. 359-370.
9 Vgl. Schmitt, Carl: Die Diktatur. Von den Anfängen des modernen Souveränitätsgedankens bis zum proletarischen Klassenkampf, München/Leipzig 1921.
x Zweitens muss der Belagerungszustand mit der Absicht der Wiederherstellung der
verfassungsrechtlichen Ordnung verhängt werden (Wiederherstellungspostulat). x Drittens darf der Belagerungszustand nur solange aufrecht erhalten werden, bis die
rechtsstaatliche Ordnung wieder hergestellt ist (Postulat der zeitlichen Beschränkung).
Legt man diese Postulate zu Grunde, um die der RtBVo folgende praktische Ausübung des Belagerungszustandes durch die NSDAP zu bewerten, so muss man zu folgenden Ergebnissen gelangen:
x Erstens wurde die Störung der rechtsstaatlichen Ordnung durch den
Belagerungszustand weniger verhindert als vielmehr verursacht. x Zweitens hat die NSDAP den Belagerungszustand zur Vernichtung der
rechtsstaatlichen Ordnung zweckentfremdet.
x Drittens wurde der Belagerungszustand dauerhaft aufrecht erhalten.
Folglich ist nicht der Akt der Verhängung, wohl aber die auf sie folgende politische Instrumentalisierung des Belagerungszustandes durch das nationalsozialistische Regime als nicht mit dem Geist des Artikels 48 WRV vereinbar einzustufen.
Bezeichnend für die der RtBVo eigentlich zu Grunde liegende Intention ist auch die Tatsache, dass die exekutive Gewalt bewusst nicht einem Militärbefehlshaber übertragen wurde, wie dies in Fällen eines Staatsnotstandes eigentlich zu erwarten wäre. Vielmehr sollte die Macht der Etablierung und Fortschreibung einer nationalsozialistischen Diktatur dienen. Um die "Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung", wie es der Artikel 48 der Weimarer Verfassung als eigentlichen Zweck der Ausrufung des Belagerungszustandes zwingend vorsah, ging es zu keiner Zeit.
Thomas Raithel und Irene Strenge weisen in ihrer aus dem Jahr 2000 stammenden Arbeit auf die Tatsache hin, dass es mit der RtBVo überdies zum ersten Mal in der langjährigen Ausnahmezustandspraxis der Weimarer Republik zu einer reichsweiten
Grundrechtssuspendierung unter den Bedingungen des zivilen Ausnahmezustandes kam. 10 Vorangegangene, ähnlich gelagerte Fälle waren immer regional beschränkt und Reaktionen
10 Vgl. Raithel, Thomas/Strenge, Irene: Die Reichstagsbrandverordnung. Grundlegung der Diktatur mit den Instrumenten der Weimarer Reichsverfassung, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 48 (2000)3, S. 439f.
auf zumeist Linksradikale Erhebungen. Somit war der Hitlerregierung mit den Ende Februar in den Rang einer Hilfspolizei erhobenen „nationalen Kräften“, also in erster Linie der SA, eine wirkmächtige Kraft an die Hand gegeben. In Kombination mit den Befugnissen des zivilen Ausnahmezustandes konnten diese beginnen die Terrorherrschaft über das Reich auszuüben und den illegalen Staatstreich weiter voranzutreiben und zu konsolidieren.
2.3 Bedeutung des Maßnahmenstaates auf dem Gebiet der Erbgesundheitssachen
Auf die Tatsache, dass die Machtergreifung der Nationalsozialisten nicht rechtsstaatlich von statten ging, wurde nun hinreichend eingegangen. Dies sollte jedoch nicht die alleinige Grundlage für die Beurteilung der späteren Machtausübung des Regimes bilden. Vielmehr soll im Folgenden die Art und Weise der Durchsetzung nationalsozialistischer Vorstellungen in der Alltagswelt der Bürger nachgespürt werden. Denn interessant dürfte vielmehr eine Fragestellung sein die auf die Gründe abzielt, warum das nationalsozialistische Regime in einigen Fällen die gesetzliche Normierung ihrer weltanschaulichen Ziele wählte, wohingegen es in anderen Fällen darauf verzichtete und auf den Maßnahmenstaat zurückgriff. Übertragen auf das Gebiet der Erbgesundheitssachen bedeutet dies, dass die Vorgehensweise des Regimes an Hand verschiedener Indikatoren zu beurteilen ist, wie z.B. der Frage nach einer möglichen politischen Beeinflussung der Gerichte, einer bewussten verfahrenstechnischen Schlechterstellung der Angeklagten vor der
Erbgesundheitsgerichtsbarkeit oder aber einer tendenziösen Spruchpraxis der Gerichte.
Mithin ist für die Bewertung, ob ein bestimmtes Handlungsfeld des nationalsozialistischen Staates eher dem Normen- oder aber dem Maßnahmenstaat zuzuordnen ist, die bloße Betrachtung des betreffenden Handlungsfeldes und die Feststellung, ob dieses in Form eines Gesetzes Verrechtlichung erfuhr, nicht hinreichend. Denn auch ein über den ‚regulären‘ Gesetzgebungsweg zu Stande gekommenes Gesetz konnte, zum Beispiel durch die gezielte Beeinflussung der es zu interpretierenden Richter, gegebenenfalls zu einem reinen Unrechts-oder Terrorinstrument verkommen.
Arbeit zitieren:
Daniel Braner, 2009, Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, München, GRIN Verlag GmbH
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