Inhaltsverzeichnis
Einleitung 2
1. Rechte und Pflichten bei Narveson 2
1.1. Korrelation von Rechten und Pflichten 2
1.2. Negative vs. positive Rechte und Pflichten 4
1.3. Duties to no one in particular - keine positiven Rechte? 5
1.4. Rights prima facie or rights absolute? 7
2. Positive Rechte - ja oder nein? 9
2.1. Positive Freiheit verletzt das Recht auf negative Freiheit 10
2.2. Kein absolutes Recht auf negative Freiheit - positive Rechte können nicht
ausgeschlossen werden. 10
Fazit. 12
Bibliographie 13
1
Einleitung
Die Freiheit, sein Leben so führen zu dürfen, wie man will, ist eines der elementarsten Rechte des Menschen. Libertarianisten erheben es sogar zum einzigen, obersten aller Rechte. In dem Kapitel rights von Narvesons Werk The Libertarian Idea 1 versucht er zu zeigen, warum das Recht auf negative Freiheit das einzige fundamentale Recht sein soll. Positive Rechte schliesst Narveson aus, denn Rechte korrelieren mit Pflichten, und diese schränken wiederum die Freiheit ein, da Rechte erzwingbar sind und Zwang der Freiheit abträglich ist. In dieser Arbeit möchte ich der Frage, ob es Narveson wirklich gelingt, positive Rechte auszuschliessen, nachgehen.
Auf die Korrelativität von Rechten und Pflichten möchte ich als erstes eingehen, danach auf die Unterscheidung zwischen negativen und positiven Rechten und Pflichten. Daraufhin möchte ich den Abschnitt duties to no one in particular genauer untersuchen, wo er ein Recht auf Hilfe bei Hungersnot verwirft. Im Folgenden muss noch darauf eingegangen werden, ob das Recht auf Freiheit absolut oder prima facie gilt und wie es sich in Bezug auf andere Rechte verhält. Dazu untersuche ich den Abschnitt rights prima facie or rights absolute?. Im zweiten Teil der Arbeit soll es darum gehen, die untersuchten Argumentationspunkte daraufhin zu diskutieren, inwiefern sie es trotz der Bemühungen Narvesons erlauben, dass positive Rechte neben dem negativen Freiheitsrecht existieren, solange dabei nicht positive Freiheit gefordert wird.
1. Rechte und Pflichten bei Narveson
Narveson versucht in Kapitel 5 seines Werks The Libertarian Idea anhand der Korrelativität von Rechten und Pflichten zu zeigen, warum positive Rechte nicht akzeptabel sind, wenn man das Recht auf negative Freiheit als einziges annimmt. In diesem ersten Teil der vorliegenden Arbeit soll es darum gehen, die verschiedenen Aspekte seinen Arguments zu beleuchten und rekonstruieren, um dann im zweiten Teil der Arbeit zeigen zu können, dass man einerseits nicht unbedingt alle Schritte seiner Argumentation mitmachen muss, und andererseits, dass bestimmte Punkte weiterführende Implikationen haben, die der Argumentation widerstreben.
1.1. Korrelation von Rechten und Pflichten
Narveson muss, um von einem Recht auf Freiheit sprechen zu können, definieren, was ein Recht ist. Als erstes sagt Narveson über Rechte aus, dass zwischen ihnen und richtig bzw.
1 Narveson 1988.
2
falsch - also moralischen Urteilen - eine logische Verbindung bestehe, ebenso wie zu Pflichten. Die Korrelation zu Pflichten führt er im Folgenden weiter aus, die Verbindung zu Moral wird jedoch (noch) beiseite gelassen. 2
Narveson definiert Rechte in Beziehung zu Pflichten, und zwar folgendermassen: ‚A hat ein Recht’ bedingt ‚A hat ein Recht gegen B’. Dass A ein Recht gegen B hat, bedeutet nichts anderes, als dass B dadurch eine Pflicht A gegenüber hat. Entweder ist dies die Pflicht, etwas zu unterlassen, oder aber etwas zu tun. 3 Narveson legt dies so fest: ‚A hat ein Recht gegen B, x zu tun’ zieht ‚B hat die Pflicht, y zu tun’ nach sich. Dies sei die so genannte Korrelativität von Rechten und Pflichten, da Behauptungen über Rechte Behauptungen über Pflichten nach sich ziehen. 4
Narveson unterscheidet zwischen einer stärkeren und einer schwächeren Lesart. Die stärkere besagt, dass A dann und nur dann ein Recht gegen B hat, wenn B auch eine Pflicht gegenüber A hat. Die schwächere Version besagt nur, dass B eine Pflicht hat, wenn A ein Recht hat. Bei der stärkeren Version hat logisch gesehen also entweder A ein Recht und B gleichzeitig eine Pflicht, oder keiner von beiden hat ein Recht bzw. eine Pflicht. Den Fall, dass A ein Recht und B keine Pflicht hat oder umgekehrt, gibt es in dieser Version nicht - Rechte und Pflichten treten nur zusammen auf. Bei der schwächeren Lesart hingegen kann es den Fall geben, dass B eine Pflicht hat, ohne dass A ein Recht hätte. Dies wird für Narvesons Argumentation gegen positive Rechte später noch wichtig. 5 Narveson entscheidet sich für die schwächere Version der Korrelativität von Rechten und Pflichten (ohne vorerst genauer darauf einzugehen). So schreibt er: „Meanwhile, we must recognize the fact that the correlation does not work in the other direction. For one thing, we can clearly have duties toward A that are not due to rights of A.“ 6 Mit dem Beispiel von Hungernden illustriert er eine solche Pflicht, die nicht auf ein Recht zurückgeht: „Many people think that we have a duty to relieve starvation, for instance, even though neither the starving nor anyone else has the right that we help feed those people.“ 7 Warum die Hungernden aber kein Recht auf Hilfe haben, führt er nicht aus. 8
Narveson macht dann, der obigen Unterscheidung zwischen Unterlassungs- und Handlungspflicht folgend, eine erste spezifizierende Feststellung zur Korrelativität von
2 Vgl. Narveson 1988, S. 41 ff.
3 Diese Unterscheidung wird im folgenden Kapitel dieser Arbeit zur Sprache kommen.
4 Vgl. Narveson 1988, S. 42.
5 Vgl. Narvesons Beispiel mit der Pflicht Hungernden zu helfen auf S. 46ff.
6 Narveson 1988, S. 46.
7 Narveson 1988,S. 46.
8 Vgl. Narveson 1988, S. 42 ff.
3
Rechten und Pflichten: Wenn A das Recht hat, etwas zu tun, dann hat B auf jeden Fall einmal die Pflicht, zu unterlassen, A dabei zu behindern. Die Variante, bei der B die Pflicht hat, etwas zu tun, wird nicht diskutiert. 9
Damit A überhaupt ein Recht haben kann, muss es eine bestimmte Eigenschaft an ihm bzw. ihr geben, die das Recht begründet. Narveson definiert diesen Grund, warum A ein Recht hat, folgendermassen: ‚A hat ein Recht auf x’ ist gleich ‚es gibt eine Eigenschaft F, die auf das Individuum A zutrifft, so dass der Fakt, dass A F ist prima facie genügend moralischen Grund liefert, warum B y tun sollte in Hinsicht auf A’. Mindestens heisst dies eben, dass B eine Behinderung von As Ausführen von x unterlassen sollte. Bemerkenswert hier ist auch, dass Narveson A als Individuum definiert, was vorher nicht eingeführt wurde - es hätten auch Gruppen sein können. 10 Die Lücke in der Argumentation bei der Verbindung zwischen Moral und Rechten, die ich oben angesprochen habe, wird hier jedoch geschlossen: F ist der moralische Grund für das Recht As, sowie damit auch für die Pflicht Bs. 11
1.2. Negative vs. positive Rechte und Pflichten
Die obige Unterscheidung zwischen Pflichten, bei denen eine Unterlassung gefordert wird, und Pflichten, bei denen aktive Handlung verlangt wird, soll in diesem Kapitel kurz erklärt werden.
Wenn A ein Recht gegen B hat, x zu tun, dann hat B die Pflicht, A zumindest nicht bei x zu behindern. 12 Ein solches Recht, das mit einer Unterlassungspflicht auf der anderen Seite einhergeht, ist ein negatives Recht. Die negative Pflicht ist sozusagen die basalste Form einer Pflicht - man muss nichts weiter tun, um sie zu erfüllen, als dem Rechtinhaber nicht in die Quere zu kommen. Bei einem positiven Recht hingegen verhält es sich anders, bzw. es geht über ein negatives Recht hinaus. Wenn A ein Recht gegen B hat, x zu tun, und nicht allein zu x fähig ist, dann muss B A dabei helfen, um ihm x zu ermöglichen. Die Pflicht Bs besteht also darin, etwas aktiv zu tun, und nicht nur darin, A nicht bei x zu behindern. Dass B A nicht an x hindert, ist natürlich auch ein Teil des positiven Rechts, aber es geht insofern darüber hinaus, als nicht nur das Machenlassen, sondern zusätzlich eben noch Bs Hilfe für A bei x gefordert wird. 13
9 Vgl. Narveson 1988, S. 42 ff.
10 Auf Gruppenrechte geht Narveson später ein, verwirft den Gedanken aber. Dieser Einstellung entspringt wahrscheinlich die hier vorweg genommene Eingrenzung, dass A nur ein Individuum sein kann.
11 Vgl. Narveson 1988, S. 44.
12 Vgl. S. 42.
13 Vgl. S. 57 f.
4
Arbeit zitieren:
Allegra Schiesser, 2010, Narvesons Argument für das negative Freiheitsrecht als einziges Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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