Migration und Territorialbesitz - worauf gibt es ein Recht? Allegra Schiesser
Inhaltsverzeichnis
Einleitung. 2
1. Gibt es ein Recht auf Migration? Negative Freiheit, Bewegungsfreiheit und constraints
on freedom. 2
1.1. Millers Argument gegen ein Recht auf Immigration anhand des Rechts auf
Bewegungsfreiheit. 3
1.2. Was sind gemäss Miller „constraints on freedom“? 6
1.3. Sind Grenzen „constraints on freedom“? 11
2. Können Staaten Territorialrechte geltend machen? 12
2.1. Millers Argument zu politischer Autorität. 13
2.2. Millers Argument für Territorialrechte von Staaten im Speziellen. 16
2.3. Territorialrechte und Eigentum von Land - Miller, Locke und George. 19
2.3.1. Lockes Eigentumtheorie. 19
2.3.2. Henry Georges Ansatz - Kritik an Locke 20
2.3.3. Kritik an Millers Ansatz anhand von Locke und George 21
2.4. Recht auf Selbstbestimmung: Gesellschaft oder Territorium 23
Fazit 26
Bibliographie 28
Weiterf ührende Literatur 28
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Migration und Territorialbesitz - worauf gibt es ein Recht? Allegra Schiesser
Einleitung
Miller versucht im Kapitel Immigration and Territorial Rights seines Buches National Responsibility and Global Justice zu zeigen, dass es kein Recht auf Migration geben kann, Staaten aber Territorialrechte etablieren und daher über Aufnahme oder Ausweisung entscheiden können. Anhand des ersten Teils des Textes, in dem er der Frage nach einem Migrationsrecht nachgeht, möchte ich aufzeigen, dass seine Argumentation nicht stichhaltig ist. Dies werde ich anhand seiner Ausführungen zum Recht auf Bewegungsfreiheit aufzuzeigen versuchen. Da Miller im Text constraints on freedom eine Definition von Freiheitseinschränkung aufstellt, die auch auf Grenzen zutrifft, werde ich zudem untersuchen, inwiefern sich dies auf seine Argumentation gegen ein absolutes Recht auf Bewegungsfreiheit auswirkt, und ob er gemäss seiner eigenen Definition Grenzen nicht als Einschränkungen einstufen müsste. Da ein Recht auf Bewegungsfreiheit aber nicht unbedingt gleich ein Recht auf Niederlassung bedeutet, werde ich dann den zweiten Teil von Immigration and Territorial Rights heranziehen. Miller argumentiert, dass Staaten Territorialrechte etablieren können, und sie daher Immigranten abweisen können. Anhand von Lockes Theorie zum Erwerb von Eigentum, an die sich Miller stark anlehnt, und Henry Georges Kritik daran möchte ich aufzeigen, dass Territorialrechte nicht begründet werden können. Dann dürften Staaten, selbst wenn kein Recht auf Migration etabliert werden kann, Immigranten nicht von der Einwanderung abhalten - Miller wäre also widerlegt, selbst wenn man den ersten Punkt (kein Recht auf Migration) noch gelten lässt.
Zum Schluss werde ich noch darlegen, dass Millers weitere Ausführungen zu Immigrationsbeschränkungen von Staaten, die aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts legitim seien, aber dennoch nicht vollständig verworfen werden müssen, da sie problemlos auch für eine politische Gemeinschaft ohne Territorium gelten können.
1. Gibt es ein Recht auf Migration? Negative Freiheit, Bewegungs-
freiheit und constraints on freedom
In diesem Kapitel soll es erstens darum gehen, Millers Argument gegen ein Recht auf Immigration in Immigration and Territorial Rights 1 zu rekonstruieren und diskutieren, zweitens sei-
1 Miller,David: Immigration and Territorial Rights. In: Ders.: National Responsibility and Global Justice. Ox-ford: Oxford University Press, 2007.
Im Folgenden werde ich mich auf diesen Text nur noch mit Seitenzahlen beziehen, alle anderen Texte werden weiterhin bezeichnet.
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ne Ansichten zu Einschränkungen von Freiheit anhand des Textes constraints on freedom 2 darzulegen, und drittens schliesslich zu zeigen versuchen, dass Millers Ansichten zu Einschränkungen der Freiheit im Widerspruch stehen mit seinen Ansichten zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, da Grenzen gemäss seiner eigenen Definition in constraints on freedom als Einschränkungen der Freiheit gesehen werden müssten, von ihm aber nicht als solche anerkannt werden.
Der wichtigste Punkt der Analyse wird dabei Millers Argument gegen ein absolutes Recht auf Bewegungsfreiheit sein, da das Argument, wie ich zu zeigen versuchen werde, bereits an dieser Stelle scheitert.
1.1. Millers Argument gegen ein Recht auf Immigration anhand des Rechts auf Bewegungsfreiheit
In Immigration and Territorial Rights versucht Miller drei Argumente für ein Recht auf Immigration zu widerlegen, um so zu zeigen, dass es dieses Recht nicht gibt. Diese drei Argumente behandeln erstens das ‚right to freedom of movement’, zweitens das ‚right to exit’, und drittens das ‚right of free association’. 3
Miller setzt voraus, dass ein Recht auf Migration, falls es denn so eines gebe, nur eines unter vielen menschlichen Freiheitsrechten sei. Dahinter steckt die Prämisse, dass das wichtigste Recht überhaupt das Recht auf Freiheit im Allgemeinen ist. 4 Darunter wird die Freiheit ver-standen, sein Leben nach eigener Wahl führen zu dürfen, ohne dass einen andere dabei behindern - natürlich nur solange dabei nicht die Freiheit anderer eingeschränkt bzw. verletzt wird. Miller nennt das Recht auf Freiheit explizit als Prämisse. 5 Dies ist deshalb wichtig, weil sich später unter anderem zeigen wird, dass sich Millers Argumentation gegen absolute Bewegungsfreiheit mit der Prämisse des Rechts auf Freiheit beisst. 6 Auf die Thematik der Migration hin angepasst heisst die Annahme also, dass das Recht auf Freiheit auch umfasst, wählen zu können, wo man leben will: „[…] the presumption is that people should be free to choose where to live unless there are strong reasons for restricting their choice.“ (S. 204). Dass das Freiheitsrecht soweit gehen soll, ist aber nicht in Millers Sinn: „I want to challenge this presumption.“ (S. 204). Dies tut er, indem er an diesem Punkt eine Unterscheidung zwischen ‚basic human rights’ und ‚bare human rights’ geltend macht
2 Miller, David: Constraints on Freedom. In: Ethics 93(1). Chicago: The University of Chicago Press, 1983.
3 Vgl. S. 205.
4 Vgl. S. 204.
5 Vgl. S. 205.
6 Vgl. Kapitel 1.3. dieser Arbeit.
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und zu zeigen versucht, dass das Recht auf Migration kein Grundrecht, sondern nur ein ‚bare human right’ ist. Miller vergleicht den Wunsch zu migrieren mit dem Wunsch, einen Aston Martin kaufen zu können - das wäre zwar toll, aber es zählt nicht als moralisch bedeutsame Freiheit. Der Wunsch nach einem Aston Martin genügt nicht, dass anderen die Pflicht auferlegt werden kann, mir den Kauf zu ermöglichen. 7
Auf den ersten Blick scheint der Vergleich passend, bei genauerer Überlegung lässt sich jedoch feststellen, dass Miller hier zwei unterschiedliche Dinge miteinander vergleicht. Das Recht, dorthin zu migrieren, wo man leben möchte, ist nämlich ein negatives Recht, da es zum Recht auf Bewegungsfreiheit, das ein negatives Freiheitsrecht ist, zählt. Negative Rechte evozieren bei anderen nur die Pflicht, die berechtigte Person nicht bei der berechtigten Tat zu behindern, nicht aber die Pflicht, ihr die Tat zu ermöglichen - dies wäre nur bei einem positiven Recht der Fall. Als Veranschaulichung: Es darf mich niemand gegen meinen Willen einsperren, da dadurch meine Bewegungsfreiheit eingeschränkt würde und dies somit eine Verletzung meines negativen Rechts auf Bewegungsfreiheit wäre. Das heisst aber noch lange nicht, dass andere mir helfen müssen, wenn ich beispielsweise eine Autopanne habe und dringend zur Arbeit müsste - sie sind also nicht verpflichtet, mir meine Bewegungsfreiheit zu ermöglichen. Das wäre ein positives Recht. Millers Beispiel mit dem Aston Martin ist aber im Gegensatz zum Migrationsrecht, mit dem das Beispiel verglichen wird, unter die positive Freiheit zu rechnen, denn es wird dabei anderen nicht die Pflicht auferlegt, mich nicht beim Kauf eines Aston Martins zu behindern (das wäre negativ), sondern mir den Kauf zu ermöglichen. Das sind aber zwei unterschiedliche Fälle, denn Migration muss nicht ermöglicht werden, sondern darf nicht behindert werden.
Da der Vergleich mit dem Aston Martin Beispiel nicht funktioniert, ist auch seine im Vergleich aufgestellte These, dass Migration ebenso wie der Kauf eines Aston Martin keine moralisch bedeutsame Freiheit sei, 8 fraglich. Wenn Migration aber eine moralisch bedeutsame Freiheit darstellt, dann ist das Recht auf Migration kein ‚bare human right’, sondern ein ‚basic human right’ und muss dementsprechend geschützt werden.
Miller gesteht darauf zwar auch ein, dass das Recht auf Bewegungsfreiheit ein ‚basic human right’ ist:
If we start from the idea […] that basic human rights are grounded in human needs, understood as items and conditions that people everywhere must have in order to live a decent human life, then being able to move freely in physical space
7 Vgl. S. 204.
8 Vgl. S. 204.
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is just such a condition, as we can see by thinking about people whose legs are shackled or who are confined in small spaces. (S. 205).
Miller stellt aber die Frage, wie weit das Recht physisch gehen soll, da seiner Ansicht nach für das Stillen des Bedürfnisses nach Migration nur ein adäquates Spektrum an Wahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen muss und nicht das gesamte Spektrum an möglichen Ländern. 9 The point here is that liberal societies in general offer their members sufficient freedom of movement to protect the interests that the human right to free movement is intended to protect, even though the extent of free movement is very far from absolute. So how could one attempt to show that the right in question must include the right to move to some other country and settle there? (S. 206).
Miller will hier darauf hinaus, dass Menschen bis zu einem gewissen Grad immer in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, wie z.B. durch die Grenzen privater Grundstücke, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder ähnliches. Dennoch störe dies die meisten Leute nicht, solange genügende Bewegungsfreiheit vorhanden ist. Miller argumentiert daher, dass auf internationaler Ebene das gleiche gelte und nur genügende, nicht absolute Bewegungsfreiheit vertretbar sei. Einzig die Tatsache, dass für die Befriedigung gewisser Bedürfnisse wie Heirat, Religionsausübung oder Arbeit sowie um Verfolgung, Hungersnot oder ähnlichem zu entgehen Landesgrenzen überquert werden müssen, legitimiert für Miller internationale Bewegungsfreiheit überhaupt erst. 10
Dafür, dass diese absolut gelten soll, spricht für ihn aber nichts: What a person can legitimately claim as a human right is access to an adequate range of options to choose between - a reasonable choice of occupation, religion, cultural activities, marriage partners, and so forth. […] So although people certainly have an interest in being able to migrate internationally, they do not have a basic need of the kind that would be required to ground a human right. It is more like my interest in having an Aston Martin than my need for access to some means of physical mobility. (S. 207-208).
Miller sieht das Recht auf Bewegungsfreiheit also nicht als absolut an, sondern schränkt es auf ein adäquates Spektrum an Ländern ein. Diese Beschränkung ist aber problematisch, denn akzeptiert man das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht auf Freiheit im oben ausgeführten negativen Sinn (auch Miller akzeptiert es als Ausgangspunkt, möchte es dann aber abwandeln), so ist die Einschränkung eine Verletzung beider Rechte und kann auch nicht
9 Vgl. S. 206 ff.
10 Vgl. S. 205 ff.
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durch die Sicherung eines zumindest adäquaten Spektrums an Wahlmöglichkeiten kompensiert werden.
Dass einem vorgeschrieben wird, welche Länder zur Migration zur Verfügung stehen und welche nicht, ist paternalistisch und nicht mit dem Recht auf Freiheit vereinbar. Wie ich nämlich oben dargestellt habe, bedeutet das Recht auf Freiheit nichts anderes, als sein Leben so gestalten zu können, wie man das möchte, ohne von anderen dabei behindert zu werden. Durch die Beschränkung der Migration auf ein gewisses Spektrum an Ländern wird aber die Möglichkeit, frei zu wählen, zunichte gemacht und damit das Freiheitsrecht verletzt. Die Einzige Möglichkeit, Beschränkungen zu legitimieren, besteht in der Bedingung des Freiheitsrechts, dass die Freiheit anderer nicht verletzt werden darf. Solange Migration also die Freiheit anderer nicht verletzt, darf sie nicht beschränkt werden.
Folgende Frage stellt sich daher: Verletzt denn Migration die Freiheit anderer? Betrachtet man die Freiheit der Leute, die bereits in einem gewissen Staat leben, so wird deren Bewegungsfreiheit bzw. deren Recht auf Migration in keiner Weise verletzt durch die Einwanderung, denn sie können ja, wenn sie wollen, im Gegenzug genau so emigrieren und immigrieren, wie sie wollen. Sie werden also in ihrer Freiheit, ihr Leben so zu gestalten, wie sie wollen, nicht behindert. Das Hindern von Leuten an Migration ist daher nicht zulässig. Staaten haben folglich auch kein Recht, Leute von der Einwanderung abzuhalten bzw. auszuweisen. Ein Recht auf Ausweisung könnte nur durch das Etablieren von Territorialrechten begründet werden, was Miller im zweiten Teil seines Textes auch versucht. Darauf werde ich jedoch in Kapitel 2 dieser Arbeit eingehen.
Nachdem Miller auf das Recht auf Bewegungsfreiheit eingegangen ist, wendet er sich der Widerlegung zweier weiterer Argumente für das Recht auf Migration zu: Dem ‚right to exit’ und dem ‚right of free association’. 11 Da das Argument aber schon bei der Bewegungsfreiheit scheitert und die Konklusion somit nicht akzeptiert werden muss, wie ich versucht habe zu zeigen, werde ich auf die beiden weiteren Argumente nicht weiter eingehen.
1.2. Was sind gemäss Miller „constraints on freedom“?
In Kapitel 1.1. habe ich Millers Argument gegen ein absolutes Recht auf Bewegungsfreiheit untersucht und zeigen können, dass man seiner Konklusion, dass es kein Recht auf Immigration gibt, nicht zwangsläufig zustimmen muss. Bewegungsfreiheit ist ein menschliches Basisrecht und die Argumentation, die Miller gegen eine absolute, internationale Auslegung dieses
11 Vgl. S. 208 ff.
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Rechts anführt, ist nicht zwingend. Menschen sollten sich also auf der ganzen Welt frei bewegen dürfen, tatsächlich aber gibt es nationale Grenzen, die dies verhindern und das Recht auf Freiheit bzw. Bewegungsfreiheit damit verletzen. Miller setzt sich mit der Thematik von Einschränkungen und Verletzungen des Freiheitsrechts in seinem Text constraints on freedom auseinander. Deswegen möchte ich diesen Text nun hinzu ziehen, um zu untersuchen, ob er nicht allein schon wegen seiner Ansichten in constraints on freedom, die er zeitlich vor Immigration and Territorial Rights zu Papier brachte, zum Schluss hätte kommen müssen, dass Grenzen eben solche ‚constraints’ sind. Wenn Grenzen unter seine eigene Definition von ‚constraints’ fallen, dann dürften sie für ihn nicht zulässig sein, da sie dann das von Miller akzeptierte Recht auf Freiheit verletzen.
In diesem Kapitel soll es daher vorerst darum gehen, seine Ansichten in constraints on freedom darzulegen, um dann im darauf folgenden Kapitel erst zu untersuchen, ob Grenzen wirklich als unter seine Definition von ‚constraints’ fallen.
In seinem Text constraints on freedom stellt Miller sich die Frage, wie breit der Begriff ‚constraint’ interpretiert werden sollte, ohne dabei das Konzept von positiver Freiheit hinzu zu ziehen. Einleitend vergleicht er dabei das libertarianistisch-kapitalistische und das sozialistische Konzept von Freiheit, da sein Ziel ist, anhand des Begriffs ‚constraint’ aufzeigen zu können, dass die libertarianistische Sicht anerkennen muss, dass es im Kapitalismus Hindernisse für Handlungen gibt, die nicht von der Natur sind, die der Libertarianismus als Hindernisse zählt, die aber genau so real sind wie diese und als Hindernisse zählen müssten. Im Libertarianismus zählen z.B. Gewalt oder rechtliche Bestrafung als Hindernisse. Miller will also zeigen, dass es im Kapitalismus anders geartete Hindernisse als die obigen gibt, die vom Libertarianismus nicht als solche anerkannt sind, aber gemäss ihrer eigenen, negativen Definition von Freiheit und ‚constraints’ als Hindernisse anerkannt werden müssten. 12 Um feststellen zu können, was unter den Begriff ‚constraint’ fällt, muss Miller zuerst klären, was Freiheit bzw. Unfreiheit ist. Miller hält fest, dass man dann nicht länger frei ist, etwas zu tun, wenn einen dabei ein vom Menschen verursachtes Hindernis abhält. Natürliche Hindernisse können keine Unfreiheit verursachen, denn der Begriff Unfreiheit zielt auf die Auffassung ab, dass Menschen sich gegenseitig nicht bei Handlungen behindern sollten und Hindernisse, wenn sie denn da sind, rechtfertigt werden müssen. 13
12 Vgl. Miller 1983, S. 66 ff.
13 Vgl. Miller 1983, S. 68 ff.
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Allegra Schiesser, 2010, Migration und Territorialbesitz – worauf gibt es ein Recht?, München, GRIN Verlag GmbH
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