Inhalt
Einleitung : Aufbau und Inhalt der vorliegenden Hausarbeit 4
Das Problem: Strafrechtlicher Umgang mit Minderjährigen 4
Zwei Fallbeispiele aus den USA und Großbritannien 5
Wieso muss man dieses Problem lösen? 6
Theoretische Aspekte 7
Penology : Old versus New 7
Abschaffung des wohlfahrtsstaatlichen Strafens (penal welfarism) 8
Neues Verständnis von Resozialisierung 8
Verschiebung des Fokus von Täter auf Opfer 9
Bedeutung von Normen und Werten 10
Sicherheitsbed ürfnis der Gesellschaft 10
Massenmedialer Einfluss 10
Gesellschaftlicher Wandel: die Konstruktion der Unterklasse 11
Aspekte des politischen Systems. 12
Populismus 12
Forderung einer handlungsfähigen Politik 12
Einsparungen 13
Zweifel an validen Indikatoren von Gefährlichkeit 13
Inkompatibilität mit anderen nationalen Rechtsvorschriften 13
Wandel im rechtlichen Umgang mit anderen Delikten 14
Vorgeschlagene Lösungen 14
New Penology in Deutschland? 15
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Die Verankerung der Resozialisierung im Grundgesetz 15
Die Debatte zur nachträglichen Sicherheitsverwahrung von Jugendlichen 16
Diskussion des Verhältnisses von New Penology und Penal Welfare 17
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Einleitung: Aufbau und Inhalt der vorliegenden Hausarbeit
Im Zentrum der vorliegenden Hausarbeit steht das Problem, das durch den verschärften strafrechtlichen Umgang mit Minderjährigen, die nach Erwachsenenstrafrecht mitunter zu lebenslanger Haft verurteilt werden, in den USA und Großbritannien entstanden ist. Dadurch werden zahlreiche Fragen aufgeworfen, die in dieser Arbeit angesprochen werden sollen. Anschließend werden zwei authentische Einzelfälle dargelegt, die in den USA und Großbritannien Forderungen nach diesem strikteren Strafrecht verstärkt haben. Danach geht es darum, die Fragen vor dem theoretischen Hintergrund der New Penology zu diskutieren. Mögliche Lösungen des Problems werden im Anschluss erläutert. Da sich die bisherige Analyse auf die USA und Großbritannien beschränkt, stellt sich die Frage nach den Gegebenheiten in Deutschland. Dies soll im letzten Teil dieser Hausarbeit besprochen werden. Die Verabschiedung eines deutschen Gesetzes zur nachträglichen Sicherheitsverwahrung von Minderjährigen im Jahr 2008 und ein weiterer Einzelfall aus Deutschland, der in der Wochenzeitschrift „Die Zeit“ thematisiert wurde, liefern dazu weitere Erkenntnisse.
Das Problem: Strafrechtlicher Umgang mit Minderjährigen
Der Umgang mit Straftätern unter 18 Jahren hat sich in Amerika verändert. Viele US-Bundesstaaten haben das Alter, ab dem Jugendliche als Erwachsene behandelt werden können, gesenkt (vgl. Robinson 2001, 1430). 29 Staaten erlauben die Strafverfolgung von zehnjährigen Kindern. US- Jugendgerichte verweisen junge Straftäter an Erwachsenengerichte, was in härteren Strafen resultiert. Als Folge dessen gleichen sich die Justizvollzugsanstalten für Jugendliche und Erwachsene einander an (vgl. Garland 2001, 314).
Die USA sind die weltweit führende Nation bei der Anzahl von Menschen, die lebenslange Haftstrafen ohne Chance auf vorzeitige Begnadigung für Verbrechen absitzen, die sie im Alter zwischen 13 und 18 Jahren begangen haben. 38 Staaten verurteilen Minderjährige lebenslang ohne Aussicht auf Begnadigung. Die Mehrheit aller Nationen lehnt dieses Vorgehen ab (vgl. ohne Verfasser 2008a). Lebenslange Haft für Minderjährige existiert außerhalb der USA nur noch in drei Ländern: Tansania, Südafrika und Israel, allerdings ist in diesen Ländern die Anzahl der inhaftierten Jugendlichen wesentlich niedriger als in den USA. Besonders frappierend wird dieses Vorgehen in Kalifornien praktiziert, wo es im Oktober 2005 180 Gefangene dieser Kategorie gab. Afro-amerikanische Jugendliche sind im Vergleich zu weißen Jugendlichen bei den Inhaftierten überproportional vertreten. Insgesamt gibt es 2225 Gefangenen in den gesamten USA, die nicht auf Begnadigung hoffen können. In den anderen Staaten (Kalifornien nicht inbegriffen) ist ein Sechstel der Personen unter 15 und sechs der Inhaftierten nur 13
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Jahre alt. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch haben auf die Problematik hingewiesen (vgl. Egelko 2005).
Zwei Fallbeispiele aus den USA und Großbritannien
Der Fall von Craig Price aus Warwick, Rhode Island, berührt die Thematik des rechtlichen Umgangs mit minderjährigen Straftätern ebenfalls. Der Junge hatte 1987 mit 13 Jahren zum ersten Mal eine Frau, die in der Nähe seines Elternhauses lebte, umgebracht, mit 15 tötete er eine weitere Frau sowie deren zwei Töchter. Price erhielt die damalige Höchststrafe für Jugendliche, die in Rhode Island legal war: fünf Jahre. Dies löste Unverständnis in der Bevölkerung aus, man war der Meinung, dass Price kein Bedauern für seine Tat zeige. Auch Bill Clinton äußerte öffentliche Entsetzen darüber, dass dieser Junge wieder freigelassen werden solle. Daraufhin formierte sich die Bürgerinitiative „Citizens opposed to the release of Craig Price”, da zum Zeitpunkt der Taten noch kein Gesetz in Rhode Island existierte, anhand dessen der Richter lebenslange Haft für Craig Price hätte fordern können. Wenige Monate nach der Verhaftung von Price verabschiedetet die State Legislature ein Gesetz, das es ermöglichte, Jugendliche bei schweren Verbrechen als Erwachsene zu behandeln. Allerdings konnte dieses Gesetz nicht rückwirkend auf Price angewandt werden. Trotzdem versuchte man mit allen Mitteln, Price möglichst lang im Gefängnis zu halten. Mit Erfolg: Price wurde zu einer Strafe bis zu seinem 46. Lebensjahr im Jahr 2020 verurteilt. Price selbst beschwerte sich und sprach davon, dass man ihn einsperren statt rehabilitieren wolle und er seine Schuld bereits abgeleistet habe. Price hat die Gesetzgebung in Rhode Island nachhaltig verändert. Heute würde ein 15-jähriger Serienmörder sofort nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Siebzehnjährige werden demnach nicht mehr in ein „Youth Correctional Center“, sondern in ein Staatsgefängnis eingewiesen. (vgl. O‘Neill).
Der Fall des 1993 ermordeten Liverpooler Jungen James Bulger sorgte für große Empörung in Großbritannien. Der Grund: das 2-jährige Kleinkind wurde von zwei nur neun Jahre alten Jungen ermordet. Anschließend legten sie die Leiche auf Bahngleise und ließen sie von einem Zug überrollen. Die beiden Täter, Jon Venables und Robert Thompson, wurden zunächst zur Verwahrung auf unbestimmte Zeit verurteilt. Beide entstammten Problemfamilien, die in Walton, einem heruntergekommenen Viertel Liverpools, lebten. Robert wohnte mit fünf Brüdern in ärmlichen Verhältnissen bei seiner alkoholkranken Mutter, die mit der Kindererziehung überfordert war. Der arbeitslose Vater hatte die Familie verlassen. Jon kam aus vergleichsweise geregelten Verhältnissen, die Gutachter schilderten ihn jedoch als beeinflussbar, hyperaktiv und gewalttätig. Mehrere Jahre später, 2000, gab Richter Lord Woolf jedoch die Empfehlung, die beiden inzwischen 18-Jährigen zu begnadigen, da sie ihr Verbrechen bereuen würden und es unwahrscheinlich sei, dass sie eine weitere Straftat
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begehen würden. Der Protest gegen diese Entscheidung war bei den Eltern von James und vielen Briten groß. Diese Empörung wurde verstärkt durch die Tatsache, dass es den Medien - von der EU unterstützt - verboten wurde, aktuelle Fotos der Täter zu drucken und beide eine neue Identität bekamen. Im Juni 2001 wurden beide schließlich freigelassen (vgl. von Huisseling 2001).
Wieso muss man dieses Problem lösen?
Der geschilderte strafrechtliche Umgang mit Kindern und Jugendlichen wird von internationalen Organisationen keineswegs geduldet. Er steht in Widerspruch zur Kinderrechtskonvention der UN-Generalversammlung, die allerdings nicht von den USA ratifiziert wurde. Artikel 37 verbietet lebenslange Freiheitsstrafen ohne Chance auf Entlassung bei unter 18-jährigen Personen (vgl. Vereinte Nationen 2008).
Die physische und mentale Entwicklung von Jugendlichen sei zudem nicht vergleichbar mit der von Erwachsenen, ihnen fehlten oft kognitive und moralische Fähigkeiten (vgl. Robinson 2001, 1434). Jugendliche könnten emotionalen Impulsen in geringerem Maße als Erwachsene widerstehen (vgl. ohne Verfasser 2008a). Der Mangel an kognitiven Fähigkeiten betrifft möglicherweise auch die Wahrnehmung der Abläufe einer Gerichtsverhandlung, deren Sinn die minderjährigen Angeklagten nicht verstehen. Dieses Argument wurde im Zusammenhang mit den Prozessen gegen die beiden Mörder von James Bulger genannt, bei denen man annahm, dass sie gar nicht mitbekamen, was ihnen von Richtern und Anwälten gesagt wurde, weshalb angezweifelt wurde, ob der Prozess fair verlaufen sei (vgl. von Huisseling 2001).
Auch auf anderen Gebieten existieren rechtlich verankerte Unterschiede zwischen Erwachsenen und Kindern bzw. Jugendlichen. Während sich die meisten Staaten einig sind, dass bestimmte Aktivitäten erst mit Eintritt der Volljährigkeit erlaubt sind, widersetzt man sich auf einem sensiblen Gebiet wie dem Strafvollzug dieser Ansicht. Jugendliche dürfen sich erst ab einem bestimmten Alter an politischen Wahlen beteiligen, Alkohol trinken, abends bis Mitternacht ausgehen oder eine Fahrerlaubnis für Motorräder oder Autos erwerben.
Ein weiterer Punkt betrifft eine weitere Entwicklung, die mit fortschreitendem Alter eintritt. Glaubt man Erfahrungswerten, dann geht die Kriminalitätsrate jenseits des zwanzigsten Lebensjahres zurück. Die „three strikes“-Regelung und andere Wiederholungstäterverordnungen führen zu einer besonders harten Rechtssprechungen gegen Jugendliche, wodurch sich die Bestrafung bei Wiederholungstätern oft um ein Vielfaches multipliziert (Robinson 2001, 1435).
Kritikern fordern, dass die Bestrafung einem Verbrechen angemessen sein müsse. Es sei inzwischen Usus, der Devise „Prävention statt verdienter Strafe“ zu folgen (vgl. ebd. 1438). Der Interessenschwerpunkt verschiebt sich vom Streben nach einer verdienten Strafe zur Fokussierung auf
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Arbeit zitieren:
Annette Walter, 2008, Die lebenslange Inhaftierung minderjähriger Straftäter vor dem Hintergrund der New Penology, München, GRIN Verlag GmbH
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