- 2 - Jahrhunderts unterstanden die Vorlande der tirolischen Linie der Habsburger mit Sitz in Innsbruck. Für die weiter entfernt liegenden Teile des Gebietes - Elsaß, Breisgau, die Landvogteien Hagenau und Ortenau - war mit der vorderösterreichischen Regierung in Ensisheim eine eigene Zwischeninstanz eingerichtet worden. 3 Beide Regierungen hatten allerdings mit den Hexenprozessen im engeren Sinn wenig zu tun, denn die Hochgerichts- barkeit und damit die Verantwortung für die Verfolgungen lag für einen großen Teil des Gebiets aufgrund von Pfandverschreibungen, Verlehnungen oder Privilegien in den Händen lokaler Adelsgeschlechter oder der Städte. 4 Dort sind daher auch die Prozeßakten und die eigentlichen Hintergründe der Prozesse zu suchen. Den Habsburgern blieben in diesen Gebieten nur die Steuer- und Militärhoheit.
Am Beispiel einer einzelnen Prozeßwelle soll im folgenden versucht werden, Ablauf und Charakteristika vorderösterreichischer Hexenprozesse zu schildern und, soweit dies möglich ist, ein wenig Licht in die Hintergründe und Zusammenhänge zu bringen. Die Stadt Rheinfelden, gelegen am Hochrhein zwischen Basel und Schaffhausen, war bis ins Spätmittelalter reichsunmittelbar. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts verlor sie diesen Status und mußte sich österreichischer Landesherrschaft unterwerfen. Sie konnte dabei jedoch ihre hergebrachten Privilegien wie auch den Besitz der Hochgerichtsbarkeit
3
Friedrich Metz (Hrsg.), Vorderösterreich. Eine geschichtliche Landeskunde (1967); Hans Maier/Volker Press, Vorderösterreich in der frühen Neuzeit (1989); Otto Stolz, Geschichtliche Beschreibung der ober- und vorderösterreichischen Lande (Quellen und Forschungen zur Siedlungs- und Volkstumsgeschichte der Oberrheinlande 4, 1943); Dieter Stievermann, Österreichische Vorlande, in: Anton Schindling/Walter
sierung. Land und Konfession 1500 - 1650, Bd. 5: Der Südwesten (Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 53, 1993) 257-277.
4
Wolfgang Leiser, Strafgerichtsbarkeit in Süddeutschland (Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 9, 1971), v.a. 122-142, 168-201; Clausdieter Schott, Rat und Spruch der Juristenfakultät Freiburg i.Br. (Beiträge zur Freiburger Wissen- schafts- und Universitätsgeschichte 30, 1965); Georg Schindler, Verbrechen und Strafen im Recht der Stadt Freiburg im Breisgau von der Einführung des neuen Stadtrechts bis zum Übergang an Baden (1520-1806) (Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau 7, 1937); Rud[olf] Maier, Das Strafrecht der Stadt Villingen in der Zeit von der Gründung der Stadt bis zur Mitte des 16. Jahr- hunderts, Diss. Freiburg o.J. [1913].
- 3 - innerhalb der Mauern der Stadt wahren. 5 Rheinfelden hatte im 16. und 17. Jahrhundert etwa 1000 bis 1200 Einwohner. Die Lage nahe der den Rhein entlang verlaufenden Fernstraße, die Bedeutung als regionales Gewerbe- und Handelszentrum für die umliegen- den Wein- und Getreideanbaugebiete und ein einträgliches Salzverkaufsmonopol machten sie zur wohlhabendsten der vier österreichischen Waldstädte, zu denen neben Rheinfelden noch Säckingen, Laufenburg und Waldshut zählten. Der Wohlstand erlitt erst in der zweiten Hälfte des Dreißigjährigen Krieges einen, dann allerdings massiven Einbruch, von dem sich die Stadt lange Zeit nicht erholte. 6 Das Gebiet rings um die Stadt zählte zur gleichfalls österreichischen Herrschaft Rheinfelden. In dieser Herrschaft, die sich in beträchtlicher Ausdehnung zu beiden Seiten des Rheins erstreckte, verfügte Habsburg nicht nur über die Landeshoheit. Seine Amtleute waren darüber hinaus für die Verwaltung wie auch für die Hochgerichtsbarkeit zuständig. Die Beamten residierten zunächst auf dem Stein, einer vor der Stadt auf einer Felseninsel im Rhein gelegenen Burg, und zogen nach der Zerstörung der Burg in die Stadt um. Auf die in der Stadt geführten Hexenprozesse, die also direkt vor den Augen der österreichischen Amtleute stattfanden, hatten diese keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten. Ähnlich war es in den meisten übrigen vorderösterreichischen Gebieten, so daß die Regierung in Ensisheim auf die so geführten Prozesse kaum Einfluß ausüben konnte und oft auch gar keine Kenntnis davon bekam. Die Amtleute wurden, wie am Beispiel von Rheinfelden noch zu zeigen sein wird, erst dann aktiv, wenn es nach Abschluß der Prozesse um die Vermögenskonfiskation ging. In der Stadt also fanden die ersten wegen Hexerei geführten Prozesse im Jahr 1545 statt. 7 Sie betrafen drei Frauen, deren Geständnisse sämtliche Bestandteile der neuen
5
Der Blutbann wurde der Stadt 1498 von König Maximilian bestätigt, kurz nachdem sie unter österreichische Landeshoheit geraten war. Friedrich Emil Welti (Hrsg.), Das Stadtrecht von Rheinfelden (Sammlung schweizerischer Rechtsquellen 16/1/7, 1917) 180-182.
6
Sebastian Burkart, Geschichte der Stadt Rheinfelden bis zu ihrer Vereinigung mit dem Kanton Aargau (1909) 194-200, 283-317, 408-439; Karl Schib, Geschichte der Stadt Rheinfelden (1961) 194-236, 303; Hektor Ammann, Wirtschaft und Lebens- raum der mittelalterlichen Kleinstadt Rheinfelden, in: Rheinfelder Neujahrsblätter
46 (1990) 27-84.
7
Die Urgichten aller bisher bekannten in der Stadt Rheinfelden geführten Hexen- prozesse befinden sich im Stadtarchiv, Nr. 104. Die Akte ist weitgehend chronolo-
- 4 - Hexenlehre - Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexensabbat, Schadenzauber - enthielten und die sich auch gegenseitig besagt hatten. 8 Von wenigen Einzelfällen abgesehen, folgten danach mehrere Jahrzehnte weitgehender Ruhe, bis 1588 erneut drei Frauen hingerichtet wurden. Wiederum eine Generation später schritt man in der Stadt wie auch in der umlie- genden Herrschaft Rheinfelden zur intensivsten Hexenverfolgung, die innerhalb knapp eines Jahrzehnts, zwischen 1611 und 1617, in der Herrschaft mindestens 29 und in der Stadt 20 Opfer forderte; das sind jeweils weit mehr als in der gesamten übrigen Zeit des
16. und 17. Jahrhunderts. Diese große Prozeßwelle ereignete sich nur um wenige Jahre
versetzt gegenüber einer Häufung von Krisen, die die Region heimsuchten. 9 Rheinfelden erlebte 1609-1611 einen der größten Pestdurchzüge, Mißernten führten zu Hungersnöten, und gleichzeitig forderte die österreichische Herrschaft immer höhere Steuern. Der Maßpfennig, eine Abgabe von einem Pfennig pro verkaufter oder getrunkener Maß Wein, führte schließlich 1612 zum offenen Aufstand am Hochrhein. In ihrer Beschwerdeschrift führten die Bauern nicht nur die hohen Steuerlasten und die ungenü- genden Ernten der vergangenen Jahre an, sondern monierten auch, daß die Amtleute der Herrschaft ihrer Auffassung nach nicht intensiv genug gegen die Hexen vorgingen: "Sodann haben alle 3 Landschaften [der Herrschaft Rheinfelden] und die Täler sich besonders darüber zu beschweren, daß mehrere Unholden oder Hexen darin seien, die nicht ausgerottet werden; schon manches Jahr im Frühling, wenn alles schön und die
gisch geordnet. Informationen über den Ablauf der Prozesse ergeben sich im wesent- lichen aus den Ratsprotokollen (StadtA Rheinfelden, Nr. 6-56), den Ge- richtsprotokollen (StadtA Rheinfelden, Nr. 62-81) sowie den Stadtrechnungen (StadtA Rheinfelden, Nr. 143-321).
8
Diese Kernpunkte der Hexendoktrin kristallisierten sich während des 15. Jahr- hunderts immer deutlicher heraus - bekanntestes Beispiel ist der Malleus Malefica- rum von Institoris und Sprenger -, begannen aber erst im 16. Jahrhundert, größere Auswirkungen auf die Prozeßpraxis zu zeigen. Die entscheidende Bedeutung der Besagungen oder Denunziationen einer "Hexe" gegen die andere ergaben sich daraus, daß der Hexensabbat oder Hexentanz als kollektives Ereignis gedacht wurde, die geständige und überführte Hexe dort also "Mittäterinnen" gesehen haben mußte. Erst dieses Element machte die frühneuzeitlichen Massenprozesse möglich. Zur Hexenlehre Schormann, Hexenprozesse 22-41; speziell zu Südwestdeutschland Midelfort, Witch Hunting 30-66.
9
Burkart, Geschichte der Stadt Rheinfelden 208-221, 286f., 347; Schib, Geschichte der Stadt Rheinfelden 152-154, 302-304.
- 5 - Bäume voll Blüten gewesen, haben diese bösen Weiber durch des Teufels Gewalt alles verdorben mit Raupen und Hagel und haben auch an Leuten und Vieh großen Schaden ge- tan. Demnach wolle man keinen Zins und Zehnten mehr geben, bis die Zehntherren diese bösen Leute ausrotten lassen." 10 Die herrschaftlichen Amtleute hielten dagegen, sie hätten allein im vergangenen Jahr in einem einzigen Dorf der Herrschaft sieben Hexen hinge- richtet.
Erst gegen 1616/17 scheint sich diese Hexenpanik vorübergehend gelegt zu haben; doch auch in den folgenden Jahren erlahmte der Verfolgungswille der Verantwortlichen nicht gänzlich. 1618 wurde die Spitalmeisterin Christina Schmidin scharf gefoltert, ohne daß man ihr ein Geständnis entlocken konnte. Dem Rat blieb daher nichts anderes übrig, als sie in das Spital - dessen Leitung sie zuvor innegehabt hatte - einzugrenzen. 11 Die Eingrenzung in das eigene Haus oder auch in das Spital als Bestandteil des Urfehde- schwurs kam in ganz Vorderösterreich als Strafersatz häufig vor, wenn die Betroffenen das für die Hinrichtung unabdingbare Geständnis nicht geliefert hatten. Eine endgültige Reinigung von dem Verdacht erfolgte grundsätzlich nicht, so daß nicht nur eine erneute Verhaftung jederzeit wieder möglich war, sondern auch die Betroffenen so weit wie irgend möglich von der übrigen Bevölkerung isoliert wurden, um diese vor weiteren Untaten zu schützen. 12
10
Beschwerdeschrift der Bauern, am 28. März 1612 der vorderösterreichischen Regie- rung Ensisheim übergeben: Burkart, Geschichte der Stadt Rheinfelden 211f.
11
Vgl. Schib, Geschichte der Stadt Rheinfelden 311; StadtA Rheinfelden, Nr. 104.
12
Vgl. Schleichert, Vorderösterreich. Es wurde durchaus darauf geachtet, daß sich die verdächtigen Personen ihrem Schwur entsprechend verhielten. In der Landvogtei Ortenau war um 1610 eine Frau gleichfalls nach erfolgloser Folter in ihr Haus eingegrenzt worden. Über ein Jahr später verließ sie das Haus, um ihrem Mann bei der Feldarbeit zu helfen, und wurde darauf wegen Urfehdebruchs verhaftet. Die drei Monate später gestellte Supplik des Ehemannes, den ihr zugestandenen Bewegungsraum zumindest auf Feld und Garten zu erweitern angesichts der vielfältigen Nachteile, die er andernfalls hätte, wurde abgelehnt; schon die damalige Entlassung aus der Haft sei als "große gnaden zuerkhennen und anzuenemmen", und der Ehemann solle bedenken, daß der materielle Schaden für ihn noch wesentlich größer gewesen sei, hätte sie das ganze Jahr in Haft gelegen. GLA Karlsruhe, Best. 119, Nr. 1099.
- 6 - Wiederum sechs Jahre später folgte dann die letzte Prozeßwelle in der Stadt, die mehr Opfer in einem einzelnen Jahr forderte als alle vorhergegangenen. Anders als ein Jahrzehnt zuvor ist hier jedoch kaum ein äußerer Anlaß zu erkennen, der zu einer derartig intensiven Verfolgung geführt haben könnte. Der Dreißigjährige Krieg war zwar aus- gebrochen, doch das tägliche Leben in der Stadt wurde bisher kaum davon beeinträchtigt. Die österreichische Herrschaft forderte seit 1620 immer neue Steuern, den Krieg zu finanzieren, doch die schlimmsten Zerstörungen und Leiden des Krieges sollten erst acht Jahre später mit dem Einfall der Schweden über die Region am Hochrhein herein- brechen. 13 Es gibt allerdings Anzeichen, daß sich die Situation gerade während des Jahres 1624 verschlechterte. Es scheint im Rat erörtert worden zu sein, den Martinimarkt wegen des umherziehenden Gesindels und fremden Volkes ausfallen zu lassen; man entschied sich dann dagegen, weil der Markt zu große Bedeutung als Einnahmequelle für die Bürger hatte. Das traditionelle Weihnachtsmahl auf Kosten der Stadt fiel wegen der "ungelegenen Zeiten" aus, nur Neujahr sollte wie üblich gefeiert werden. 14 Wenn auch keine genaueren Ursachen ausgemacht werden können, so ist es doch möglich, anhand der Rats- und Gerichtsprotokolle den Ablauf der entscheidenden Wochen im Spätsommer und Herbst 1624 zu rekonstruieren.
Der erste Akt dieser letzten Rheinfeldener Prozeßwelle spielte vor dem Kaufgericht der Stadt. Das städtische Gericht tagte als sogenanntes Wochengericht regelmäßig mon- tags und verhandelte beispielsweise Erbschaftssachen, Käufe und Verkäufe, aber auch Injurien. In Sachen, die die persönliche Ehre betrafen, konnte alternativ das Kaufgericht angerufen werden, für dessen Zusammentritt der Kläger ein Pfund Basler Stebler zu bezahlen hatte. 15 An diesem Tag also erschien vor dem Gericht Anna Ackhermännin, die Frau des Conrad Meyer aus Höflingen. 16 Gegen Veit Claus, den Zoller der Herrschaft, klagte sie: der Beklagte habe sie eine Hexe gescholten und ihr vorgeworfen, sie hätte am
13 Burkart, Geschichte der Stadt Rheinfelden 375; Schib, Geschichte der Stadt Rhein-
felden 268f.
14
StadtA Rheinfelden, Nr. 19. Vgl. Schib, Geschichte der Stadt Rheinfelden 197f.
15
In erster Linie fungierte das Kaufgericht als Gastgericht für Rechtsstreitigkeiten
zwischen Auswärtigen. Welti, Stadtrecht 250, 351.
16
StadtA Rheinfelden, Nr. 72, 1624 August 19.
- 7 - vergangenen Freitag den über der Stadt niedergegangenen Hagel gemacht. Sie hatte darauf entgegnet, er sei ein Schelm und Dieb, wenn er Derartiges behaupte. 17 Das Gericht, so ihr Anliegen, "solle solche wort wie recht seye, ab ir thun". Veit Claus antwortete darauf, "dz er anderist sie nicht angeredt, alß wan es seye, wie die leüth sagen, so seye sie ein solche, unnd werde wol wüssen, woher dz wetter khomen". Diesem Rekurs auf allgemeine Gerüchte hatte er nicht mehr hinzuzufügen als die Aussage, Anna Ackhermännin sei schon früher von Lienhart Seyler öffentlich der Hexerei beschuldigt worden und habe sich zu dessen Lebzeiten niemals von dem geäußerten Vorwurf purgiert.
Deutlicher als in diesem Beispiel kann sich die Zweischneidigkeit der Injurienklagen gegen Hexereivorwürfe kaum zeigen. In dem Konflikt mit Lienhart Seyler hatte sie es ver- säumt, gerichtlich gegen denjenigen vorzugehen, der die Gerüchte gegen sie aufgebracht oder auch nur weiterverbreitet hatte, und so ihre Ehre wiederherzustellen. Der Vorfall dürfte im Gedächtnis der Bevölkerung haften geblieben sein, zumal er möglicherweise nicht allzulange zurücklag - Seyler starb zwischen Frühjahr 1623 und Frühjahr 1624 18 - und ihr Kontrahent als wohlhabendster Bauer des unter städtischer Grundherrschaft stehenden Dorfes Höflingen und als dessen Vogt mit Sicherheit zu den einflußreicheren Persönlichkeiten zählte. 19 Es scheint, als wollte Anna Ackhermännin diesen Fehler nicht noch einmal begehen, und hätte daher im August 1624 gegen Veit Claus geklagt. Doch damit nahm das Verhängnis erst richtig seinen Lauf, wie noch zu zeigen sein wird.
17
Zu den ritualisierten Formen nachbarschaftlicher Konflikte und dem zugrundelie- genden Konzept der Ehre vgl. Rainer Walz, Der Hexenwahn vor dem Hintergrund dörflicher Kommunikation, in: Zeitschrift für Volkskunde 82 (1986) 1-18.
18
Das städtische Schatzungsregister auf Laetare 1624 ist das erste, in dem Lienhart Seyler nicht mehr auftaucht. StadtA Rheinfelden, Nr. 424.
19
Einen möglichen Hinweis auf den zugrundeliegenden Vorfall liefert die am 27. August 1624 erfolgte Zeugenaussage des Höflinger Einwohners Hans Schneider. Der genaue Ablauf wird aus dem Protokoll nicht deutlich, doch scheint es, daß zu einem nicht genannten Zeitpunkt Schneider sich bei Seyler beklagt hatte, Anna Ackhermännin hätte ihn derartig unfreundlich angeredet, "dz er hefftig ob iro erschrockhen". Der Vogt habe ihm darauf erzählt, "er habe sie clegerin uff ein zeit gefenglich inn fiehren sollen". Der Satz kann in diesem Zusammenhang eigentlich nur bedeuten, daß die Rheinfeldener Stadtoberen schon früher Befehl erteilt hatten, Anna Ackhermännin zu verhaften; nur scheint es damals dann doch nicht soweit gekommen zu sein. StadtA Rheinfelden, Nr. 72, 1624 August 27.
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Sabine Schleichert, 1995, Hexenprozesse und Konfiskationen in der vorderösterreichischen Stadt Rheinfelden, Munich, GRIN Publishing GmbH
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