Inhaltsverzeichnis
1 Die Gratwanderung der Nahrungsmittelwerbung 1
2 Das Lebensmittelrecht als maßgebendes Element im Verbraucherschutz 3
2.1 Allgemeiner Zweck des Lebensmittelrechts 3
2.2 Einfluss des EU-Rechts 5
2.2.1 Anwendungsvorrang des EU-Rechts 5
2.2.2 Aufbau des EU-Rechts 6
2.2.3 Aufgaben der Europäischen Union 9
3 Zweck und Auswirkungen der HCVO 9
3.1 Inhalt 10
3.1.1 Kapitel I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 10
3.1.2 Kapitel II - Allgemeine Grundsätze 13
3.1.3 Kapitel III - Sonderbedingungen nährwertbezogener Angaben 17
3.1.4 Kapitel IV - Sonderbedingungen gesundheitsbezogener Angaben 17
3.1.5 Kapitel V - Allgemeine und Schlussbestimmungen 19
3.2 Problematik 22
3.2.1 Wissenschaftliche Absicherung 22
3.2.2 Dokumentationspflichten gem. Art. 15 Abs. 3 HCVO 24
3.2.3 Abgrenzungsproblem zwischen Beschaffenheitsangaben und
gesundheitsbezogenen Angaben 24
3.2.4 Verwendung zugelassener Angaben 27
3.2.5 Gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über eine besondere Eigenschaft
eines Produktes 28
4 Fazit 29
5 Literaturverzeichnis 31
1 Die Gratwanderung der Nahrungsmittelwerbung
Die Versorgung mit Nahrung ist ein Grundbedürfnis des Menschen, woraus ein täglicher Bedarf nach Lebensmitteln resultiert. Demzufolge ist der Lebensmittelsektor einer der umsatzstärksten Wirtschaftssektoren in der europäischen Union.
Die Eigenschaften eines Lebensmittels, wie zum Beispiel Qualität und Geschmack, haben direkten Einfluss auf das Wohlbefinden eines Menschen. Hinzu kommt, dass das Bestreben der Verbraucher sich gesundheitsbewusst zu ernähren stetig steigt. Den gesundheitsbezogenen sowie den nährwertbezogenen Angaben bei Lebensmitteln kommt somit eine sehr hohe Bedeutung zu. 1 Es muss gewährleistet sein, dass der Verbraucher in dieser Hinsicht ganz besonders geschützt ist. Auch bedarf es einer hohen Transparenz, die ihm die Unterscheidung ermöglicht, welche Lebensmittel seinen Bedürfnissen entsprechen.
Vor allem in der Nahrungsmittelwerbung fällt es oft schwer zu erkennen, ob ein Produkt zum einen das enthält was versprochen wird und zum anderen, ob dieses den angegeben gesundheitsfördernden Effekt auch tatsächlich besitzt. Noch schwieriger wird es, wenn beispielsweise Werbeslogans im Mittelpunkt stehen, die dem Verbraucher einen bestimmten Effekt nicht ausdrücklich darstellen, ihn aber suggerieren. Bei Werbeslogans wie „Vitamine und Naschen“ oder „Alles Gute aus der Milch“ wird dem Verbraucher nicht ausdrücklich gesagt, dass die enthaltenen Stoffe eine gesundheitsfördernde Wirkung haben. Vitamine und Milch besitzen im allgemeinen Verständnis eine positive und gesundheitliche Wirkung. Eine Erwähnung dieser Inhaltsstoffe suggeriert dem Verbraucher, dass diese Produkte gesünder sind als Produkte ohne die beworbenen Stoffe.
Man könnte den Eindruck gewinnen, dass sich einige Lebensmittelunternehmen bewusst auf eine rechtliche Gratwanderung einlassen, um mit rechtswidriger Werbung eine möglichst effektive Wirkung zu erzielen. Dem Verbraucher ein tatsächlich gesundes Produkt anzubieten, scheint nicht immer die Hauptmotivation zu sein.
1 Vgl. Zipfel, Rathke: Lebensmittelrecht. Rdn. 3.
1
Befinden sich Kennzeichnungen und Werbungen außerhalb gesetzlicher Regelungen, liegt das oftmals nicht nur an dem zuvor beschriebenen Marketingvorgehen. Vielmehr ist Unsicherheit und Unwissenheit über die aktuelle Gesetzeslage der Grund von Gesetzesüberschreitungen bei Werbeaussagen.
Gerade die Lebensmittelbranche ist ein sehr global agierender Markt. Eine einheitliche Vermarktung von Produkten wird jedoch durch viele verschiedene nationale Regelungen deutlich erschwert.
In Deutschland hat der Gesetzgeber das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geschaffen, die als wesentliche Elemente den Verbraucher vor täuschenden und irreführenden Werbungen schützen sollen. Die Europäische Union hat die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die sogenannte „Health-Claims-Verordnung“ 2 , verabschiedet. Diese soll der Unübersichtlichkeit vieler nationaler Regelungen entgegenwirken. Seit dem Inkrafttreten am 01.07.2010 stellt sie eine einheitliche Regelung in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dar.
Wie aus den vorangegangen Ausführungen deutlich wird, hat die HCVO eine komplexe Bedeutung sowohl für Lebensmittelunternehmen als auch für den Verbraucher. Jeder Mensch ist somit unmittelbar von den Auswirkungen der HCVO betroffen. Mit dieser Arbeit sollen daher die Inhalte der HCVO hinsichtlich gesundheitsbezogener Angaben in der Nahrungsmittelwerbung analysiert werden. Vor allem die Auswirkungen der Verordnung sowie die sich daraus ergebende Probleme bilden den Schwerpunkt dieser Arbeit. Das Ziel dieser Arbeit ist es, folgende, grundlegende Fragen zu beantworten: Besteht auf Basis dieser Verordnung ein rechtlich ausreichender Schutz des Verbrauchers vor irreführender Werbung? Können die einschlägigen Regelungen überhaupt in die Praxis umgesetzt werden? Hat sich die Lage der Lebensmittelunternehmen durch diese Verordnung tatsächlich verbessert oder nur verändert?
2 Wird aufgrund der Übersichtlichkeit im Folgenden mit HCVO betitelt.
2
Zuerst werde ich dazu das Lebensmittelrecht in Deutschland untersuchen. Für ein besseres Verständnis der Wichtigkeit des Lebensmittelrechts werde ich dabei die geschichtliche Entwicklung kurz darstellen. Im Anschluss werde ich den Einfluss des EU-Rechts auf das Lebensmittelrecht erörtern. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die Analyse der HCVO, die eine elementare Regelung in Bezug auf gesundheitsbezogene Angaben darstellt. Hierbei lege ich zuerst den Zweck und die wesentlichen Inhalte der Verordnung dar, um in dem darauffolgenden Kapitel ausgewählte und sich daraus ergebende Problembereiche erörtern zu können.
2 Das Lebensmittelrecht als maßgebendes Element im
Verbraucherschutz
2.1 Allgemeiner Zweck des Lebensmittelrechts
Eines der zentralen Aufgaben des deutschen Lebensmittelrechts ist den Verbraucher vor gesundheitsschädlichen und gesundheitsbedenklichen Stoffen zu schützen, die als Lebensmittel oder in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden. Des Weiteren soll das Lebensmittelrecht vor Täuschung über die Qualität und Beschaffenheit von Lebensmitteln sowie vor Täuschung durch Bezeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln schützen. Wichtig zu betonen ist, dass wirtschaftliche Interessen der Lebensmittelunternehmen zurücktreten sollen. Dieses Ziel soll durch Kennzeichnungsvorschriften erreicht werden, welche die Verbraucher über Inhalte und Eigenschaften eines Lebensmittelproduktes informieren. 3 Zipfel und Rathke definieren das Lebensmittelrecht folgender Maßen: Es umfasst „alle Rechtsnormen über Gewinnung, Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit und Qualität von Lebensmitteln sowie ihre Bezeichnung, Aufmachung, Verpackung und Kennzeichnung.“ 4
Im Mittelpunkt der Rechtsvorschriften steht neben vielen Spezialverordnungen das seit dem 07.09.2005 in Kraft getretene Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände
3 Vgl. Zipfel, Rathke: Lebensmittelrecht. Rdn. 1.
4 Zipfel, Rathke: Lebensmittelrecht. Rdn. 1.
3
und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Es ging aus dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandsgesetzbuch (LMBG) hervor, welches heute die ausgegliederten Regelungen über Tabakerzeugnisse enthält. Um das deutsche Lebensmittelrecht in seiner heutigen Form nachvollziehen zu können, muss zwangsläufig die Entstehungsgeschichte dargelegt werden. Das Lebensmittelrecht ist keinesfalls eine moderne Schaffung im Sinne des Verbraucherschutzes. Lebensmitteltechnische Bestimmungen gibt es letztendlich seit dem der Mensch den Bau von Städten verfolgt. In diesen musste die Bevölkerung mit Lebensmitteln versorgt werden, da nicht genügend Platz für eigene Nahrungsherstellung vorhanden war. Es musste eine sichere Versorgung mit gesundheitlich unbedenklichen Lebensmitteln sowie ein Schutz vor Wucher und Betrug gewährleistet werden. Das Lebensmittelrecht ist daher eines der ältesten und am kontinuierlichsten verfolgten Rechtsgebiete. Zu beachten ist hierbei, dass gerade in Europa die Welt von Massenarmut und Hunger geprägt war. In Zeiten wie diesen ist zum Teil ein anderer Schwerpunkt als in dem heutigen durch Überfluss geprägtem Leben gesetzt worden. Die grundlegende Zielstellung ist jedoch gleich geblieben. Die eigentlichen Anfänge des deutschen Lebensmittelrechts lassen sich bis in das 11. Jahrhundert zurückverfolgen. Unser heutiges Lebensmittelrecht hat seinen wesentlichen Ursprung erst im Ende des 19. Jahrhunderts. Zur Zeit des deutschen Reichs war das Lebensmittelrecht nur geringfügig im Strafgesetzbuch unter § 367 Nr. 7 StGB geregelt. Zu dieser Zeit herrschte eine große Hungersnot in der Bevölkerung. Die Nahrungsmittelindustrie schaffte es nicht, aufgrund mangelnder Technologien, ausreichend Lebensmittel zu produzieren. Infolgedessen wurden Lebensmittel mit anderen Inhaltsstoffen gestreckt. Das führte soweit, dass beispielsweise Mehl und Milch mit Gips, Kreide, Magnesia oder sogar mit Seifenlösung getreckt worden sind. Als Resultat erkannte man, dass die derzeitigen Regelungen für Lebensmittel nicht mehr ausreichten. 1879 wurde dann das Nahrungsmittelgesetz erlassen. Dieses ist im Grunde die Urform unseres heutigen Lebensmittelrechts. Es enthielt Regelungen zur Behandlung des Verkehrs mit verdorbenen, nachgemachten, verseuchten und solchen Lebensmitteln, die die Gesundheit schädigen. Es zeigte sich jedoch, dass das Gesetz eine Lücke enthielt. Ein Verbot für irreführende Bezeichnungen galt lediglich für den Verkauf von
4
verdorbenen, nachgemachten und verseuchten Lebensmitteln, nicht aber im Allgemeinen. Am 01. Oktober 1927 trat dann ein neues Gesetz zur Regelung des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen in Kraft. Dieses wurde 1936 erneuert und schließlich am 15. August 1974 durch das Gesetz zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (LMGB) abgelöst. Das Gesetz erweiterte die Eingriffsmöglichkeiten des Staates zum Schutz des Verbrauchers vor gesundheitsschädlichen Lebensmitteln und Täuschungen. Des Weiteren enthielt es Regelungen für die Werbung, wie zum Beispiel das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung oder der Tabakwerbung in Radio und Fernsehen sowie Verordnungsermächtigungen für den Gesundheits- und Täuschungsschutzes des Verbrauchers. 5 Der geschichtliche Ursprung dieses Gesetzes zeigt eindeutig, wie wichtig das Lebensmittelrecht für den Verbraucher und dessen Gesundheit ist.
2.2 Einfluss des EU-Rechts
Um den Einfluss des EU-Rechts auf das Lebensmittelrecht nachvollziehen zu können, ist es notwendig die Wirkungsweise zwischen dem nationalen Recht und dem EU-Recht darzustellen.
2.2.1 Anwendungsvorrang des EU-Rechts
Mit dem am 01. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon wurden die Europäische Union (EU) und die Europäische Gemeinschaft (EG) rechtlich vereint. Somit ist die EU Rechtsnachfolger der EG. 6 Der EG-Vertrag wurde jedoch nicht ersetzt, sondern lediglich durch den Vertrag von Lissabon sowie den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) abgeändert. Das EU-Recht geht daher im Wesentlichen aus diesen beiden Verträgen hervor.
Das EU-Recht hat Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht. Dieses geht aus einer grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von
5 Vgl. Mettke: Geschichte und Bedeutung des Lebensmittelrechts, S. 8-10.
6 Vgl. Vertrag von Lissabon, S. 11.
5
1964 hervor. Die deutschen Gerichte und Behörden dürfen somit widersprechendes, nationales Recht nicht zur Anwendung bringen. Im Ausnahmefall der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darf das EU-Recht vorübergehend ohne Anwendung bleiben, wenn erhebliche Zweifel an dessen Gültigkeit bestehen, die Entscheidung dringlich ist, dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt wird und die Frage der Gültigkeit des sekundären Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 279 EUV dem EuGH vorgelegt wird. 7
Weiterhin erzeugt der Anwendungsvorrang eine Sperrwirkung, nach dem der nationale Gesetzgeber kein neues, dem EU-Recht entgegenstehendes Recht erlassen darf. Der Vorteil liegt darin, dass sich das EU-Recht auch gegen später erlassenem, nationalem Recht durchsetzt und auf ein Aufhebungs- oder Beanstandungsverfahren nicht angewiesen ist. 8
2.2.2 Aufbau des EU-Rechts
Das EU-Recht lässt sich in das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht unterteilen.
Das primäre Gemeinschaftsrecht bestand aus den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl), EG und EAG (Europäische Atomgemeinschaft) einschließlich Anlagen, Anhängen und Protokollen sowie den späteren Ergänzungen und Änderungen dieser Verträge und dem Vertrag der Europäischen Union. Mit dem Vertag von Lissabon und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der damit verbundenen rechtlichen Fusion ist nun eine neue Grundlage für das primäre Gemeinschaftsrecht entstanden. Weiterhin gehören zu den Verträgen die rechtsstaatlich gebotenen Garantien des Verwaltungsverfahrens und die Gemeinschaftsgrundrechte, welche zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zusammengefasst sind. 9 Das Primärrecht bildet den Prüfungsmaßstab für das abgeleitete Sekundärrecht. Dieses enthält gemäß Art. 288 EUV zur Ausübung der
7 Vgl. Zipfel, Rathke: Lebensmittelrecht. Rdn. 38 b, c.
8 Vgl. Zipfel, Rathke: Lebensmittelrecht. Rdn. 38 d.
9 Ebd. Rdn. 40 a.
6
Zuständigkeit der Union den Erlass der Verordnung, den der Richtlinie, den des Beschlusses, den der Empfehlung und den Erlass der Stellungnahme. Zum besseren Verständnis der folgenden Kapitel soll an dieser Stelle die Wirkungsweise der Verordnung und der Richtlinie als elementare Rechtsakte der EU kurz dargelegt und voneinander abgegrenzt werden.
2.2.2.1 Die Verordnung
Nach Art. 288 EUV hat die Verordnung eine allgemeine Geltung, ist in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. „Allgemein“ meint hierbei, dass die Verordnung Sachverhalte generell und abstrakt regelt. Die Verordnung erfüllt alle materiellen Anforderungen eines Gesetzes, woraus eine Verbindlichkeit entsteht. Die Unmittelbarkeit stellt eine Durchgriffswirkung dar, wobei die Verordnung mit Inkrafttreten direkt in den Mitgliedstaaten gilt. Die gesetzgebenden Organe der Mitgliedstaaten müssen die Geltung der Verordnung somit nicht mehr gesondert anordnen. Gerichte und Behörden haben demnach die Verordnung anzuwenden und entgegenstehendes Recht außer Acht zu lassen. Des Weiteren hat die Verordnung eine Sperrwirkung, womit der Erlass neuer nationaler Regelungen, die der jeweiligen Verordnung entgegenstehen, ausgeschlossen ist. 10
Der Vorteil einer EU-Verordnung liegt somit darin, dass diese direkt ohne Umsetzungsdefizite und Zeitverzögerung in den Mitgliedstaaten geltendes Recht schafft. 11
2.2.2.2 Die Richtlinie
Im Gegensatz zur Verordnung ist die Richtlinie zwar in Bezug auf das Wirkungsziel ebenso für jeden Mitgliedstaat verbindlich, gewährt den durchführenden innerstaatlichen Organen jedoch einen gewissen Umsetzungsspielraum.
Die Wirkungsweise ist folglich komplizierter als die der Verordnung. Die Mitgliedstaaten haben eine Umsetzungsfrist der Richtlinie. Erst nachdem der
10 Vgl. Zipfel, Rathke: Lebensmittelrecht. Rdn. 42, 42 a.
11 Ebd. Rdn. 42 b.
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Arbeit zitieren:
Stefan Müller, 2011, Gesundheitsbezogene Angaben in der Nahrungsmittelwerbung, München, GRIN Verlag GmbH
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