Die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
nach geringwertigen Vermögensdelikten
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Vorwort 1
1.1 Ausgangslage / Einführung 1
1.2. Problemstellung / Fragestellung: 3
1.3. Gang der Untersuchung 3
1.3. Abgrenzung der Arbeit 4
1.4. Methodischer Ansatz 5
2. Die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern nach geringwertigen
Vermögensdelikten 6
2.1. Die Systematik der Kündigungsarten 7
2.2. Das wechselseitige Verhältnis der ordentlichen und außerordentlichen
K ündigung 7
2.2.1. Verhaltensbedingte Kündigung 8
2.2.2. Die außerordentliche Kündigung 9
2.3. Der „wichtige Grund“ und die „Abwägung der beiderseitigen Interessen“ im
Arbeitsrecht 11
2.3.1 Der wichtige Kündigungsgrund 11
2.3.2. Der „wichtige Grund“ im Arbeitsrecht 12
2.3.3. Vermögensdelikte als wichtiger Kündigungsgrund 13
2.3.4. Die Möglichkeit einer Geringfügigkeitsgrenze 16
2.4. Das Vertrauen in den Arbeitnehmer 21
2.4.1. Die Erschütterung des Vertrauens 24
2.4.2. Die Verdachtskündigung 25
2.5. Die Bagatellkündigung 28
2.5.1. Die Interessenabwägung der außerordentlichen Kündigung 29
2.5.2. Die Abwägung von Geringwertigkeiten 30
2.5.3. Sachenrechtliche Besonderheiten 31
2.5.4. Die Heilung des zerstörten Vertrauens 34
I
Die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
nach geringwertigen Vermögensdelikten
2.5.5. Unzumutbarkeit der Fristsetzung 37
3. Fazit 39
3.1. English Summary 40
Literaturverzeichnis VII
Chronologisches Urteilsverzeichnis XVII
II
Die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
nach geringwertigen Vermögensdelikten
Abkürzungsverzeichnis
Es wurden die folgenden und in der Rechtssprache gängigen Abkürzungen verwand. 1
a. F. alte Fassung
a.D. außer Diensten
ArbG Arbeitsgericht
ArbGeb Arbeitgeber
ArbN Arbeitnehmer
Art. Artikel
AuR Arbeit und Recht (Zeitschrift)
AZ Aktenzeichen
BAG Bundesarbeitsgericht
BAG AP Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - (Zeitschrift)
BB Betriebsberater (Zeitschrift)
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
bearb. bearbeitet
BeckRS Beck-Rechtsprechungsservice
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BMJ Bundesministerium für Justiz
BT-Drucks Bundestagsdrucksache
1 Vgl. Kirchner/Pannier, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache.
III
Die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
nach geringwertigen Vermögensdelikten
ca. circa
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
Dr. Doktor
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
evtl. eventuell
f. folgende/folgender
ff. fortfolgende
GewO Gewerbeordnung
GG Grundgesetz
h.c. honoris causa
HeimG Heimgesetz
HGB Handelsgesetzbuch
h.M. herrschende Meinung
i. H. v. in Höhe von
i. S. d. im Sinne des
Kfz Kraftfahrzeug
LAG Landesarbeitsgericht
m.w.Q. mit weiteren Quellen
NJW Neue juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
n. r. nicht rechtskräftig
Nr. Nummer
n. v. nicht veröffentlicht
IV
Die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
nach geringwertigen Vermögensdelikten
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrechts- und Sozialrecht(Zeitschrift)
o. S. ohne Seitenangabe
OLG Oberlandesgericht
RdA Recht der Arbeit (Zeitschrift)
SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands
StGB Strafgesetzbuch
s. g. so genannte
u. a. und andere
u. V. unbekannter Verfasser
VersR Versicherungsrecht (Zeitschrift)
vgl. vergleiche
vs. versus
z. B. zum Beispiel
ZPO Zivilprozessordnung
V
Die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
nach geringwertigen Vermögensdelikten
1. Vorwort
1.1 Ausgangslage / Einführung
In den Jahren 2008 und 2009 häuften sich Berichte in den Medien über Kündigungen von Arbeitnehmern wegen scheinbarer Kleinigkeiten. Deutschlandweit wurde die Kassiererin Barbara Emme unter dem Synonym „Emmely“ bekannt, nachdem ihr gekündigt wurde, weil sie angeblich Leergutbons im Wert von 1,30 € unterschlug. 2 In den ersten beiden Instanzen wurde zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Der Bundestagsvizepräsident Dr. h.c. Wolfgang Thierse empörte sich öffentlich und bezeichnete das Urteil als „barbarisch und mit asozialer Qualität“. 3
Zur gleichen Zeit wurden ähnliche Fälle veröffentlicht. Eine Sekretärin wurde beispielsweise entlassen, nachdem sie eine Frikadelle entwendet und verzehrt hatte. 4 In Oberhausen wurde ein Arbeiter entlassen, weil er am Arbeitsplatz sein Mobiltelefon auflud. Laut eines Sachverständigen betrug der Schaden 0,014 €. 5 Ein Pflegeheim entließ eine Angestellte, weil sie Essensreste (Maultaschen) mitnahm. 6 Erstinstanzlich verlor die Pflegerin, jedoch erstritt sie im Verlauf des Berufungsverfahrens durch einen Vergleich eine Abfindung i. H. v. 42.500 €. 7
Dies ist nur ein kleiner Überblick der so genannten Bagatellkündigungen, die in den vergangenen beiden Jahren bekannt wurden. Die ARD-Moderatorin Anne Will widmete diesem Thema am 11. Oktober 2009 eine eigene Sendung in der
2 Vgl. Kumm, Wolfgang, Kündigung von Emmely ist aufgehoben, o. S., Internetquelle.
3 Vgl. Zylka, Regina, Fall Emmely empört Thierse, o. S., Internetquelle.
4 Vgl. Schäfer, Christoph, Rauswurf wegen Frikadellen-Klau, o. S., Internetquelle.
5 Vgl. Bönisch, Julia, Handy aufgeladen, o. S., Internetquelle.
6 Vgl. Welt-online.de, Sechs Maultaschen reichen für eine Kündigung, o. S., Internetquelle.
7 Vgl. Brandt, Holger, Vergleich im „Maultaschen-Fall“, o. S., Internetquellen.
1
Die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
nach geringwertigen Vermögensdelikten
sie unter anderem mit der Bundesjustizministerin a. D. Frau Dr. Däubler-Gmelin und Bundesarbeitsminister a. D. Herrn Dr. Blüm diskutierte. 8
Bagatellkündigungen sind jedoch kein neues Phänomen. Bereits im Jahr 1973 befassten sich die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit einer außerordentlichen Kündigung gegen einen Auszubildenden zum Kfz-Mechaniker nachdem dieser ein Einmarkstück aus dem Fahrzeug eines Kunden stahl. 9 Als Leiturteil wird oftmals ein Spruch des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1984 zitiert, welches als „Bienenstich Urteil“ bekannt geworden ist. 10 Damals entwendete eine Buffetkraft unmittelbar vor Ladenschluss ein Stück Bienenstichkuchen. Obwohl das Stück Kuchen am nächsten Tag nicht mehr verkauft werden durfte und für den Arbeitgeber demnach völlig wertlos geworden war, sahen die Bundesrichter in der Geringwertigkeit keinen Ausschluss des wichtigen Kündigungsgrundes. 11
Seitdem wird die Rechtsprechungspraxis regelmäßig diskutiert und vor allem kritisiert. Es scheint der Grundsatz zu gelten: „Wer klaut, muss gehen“. Daraus resultiert ein breites Unverständnis der Öffentlichkeit, die die
Kündigungserklärung in diesen Zusammenhängen als unverhältnismäßig empfindet. Darüber hinaus scheinen solche Bagatelldelikte nur das Vertrauen in gering qualifizierte Arbeitnehmer zu belasten. Mit der Begründung, das Vertrauen in den Angestellten könne aufgrund eines Vorfalls noch nicht vollständig aufgebraucht sein, widersprach das OLG Celle einer fristlosen Kündigung gegen einen leitenden Angestellten, nachdem dieser einen privaten Betrag i. H. v. 164,20 DM (83,95 €) auf einer Dienstreise mit der Firmenkreditkarte beglich. 12 Einen besonderen Anlass zur Empörung gaben Vorgänge im OLG Nürnberg, die im März 2009 bekannt wurden. Dort wurde von 10 bis 15 Justizmitarbeitern (darunter auch pensionierte OLG-Präsidenten
8 Vgl. ARD, Wegen Frikadelle gefeuert, Sendeminute 1 bis 62.
9 Urteil: LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1973, AZ: 11 Sa 561/73, DB 1974, 928.
10 Urteil: BAG, Urteil vom 17.05.1984, AZ: 2 AZR 2/83, NZA 1985, 91.
11 Vgl. Schrepp, Bruno, Der Bienenstichparagraf, o. S. Internetquelle.
12 Urteil: OLG Celle, Urteil vom 05.03.2003, AZ: 9 U 172/02, VersR 2003, 922.
2
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nach geringwertigen Vermögensdelikten
und Generalstaatsanwälte) die gerichtseigene Kfz-Werkstatt über Jahre hinweg zu privaten Zwecken genutzt, ohne hierfür zu bezahlen. Persönliche Konsequenzen gab es keine. 13 Die Diskrepanz zwischen Recht und Gerechtigkeit scheint besonders hoch.
Der Arbeitsrechtsprofessor Dr. Rieble und die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Frau I. Schmidt verteidigten die Sichtweise der Arbeitsgerichte in zwei Interviews für die Sueddeutsche Zeitung und stellten auf das verlorene Vertrauen in den Arbeitnehmer ab, welches eine Weiterbeschäftigung nicht mehr ermögliche. 14 In diesem Zusammenhang überraschte die Entscheidung des BAG im Fall Barbara Emme. Die Bundesrichter revidierten die vorinstanzlichen Urteile zugunsten der Klägerin und stellten die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung fest.
1.2. Problemstellung / Fragestellung:
Auf den ersten Blick erscheint die Rechtsprechung uneinheitlich und es bedarf einer Analyse. Hieraus lassen sich zwei Fragen ableiten:
Was ist eine Bagatellkündigung?
Welche individuellen Umstände und Interessen werden bei der
1.3. Gang der Untersuchung
Entsprechend der Fragestellung sowie in Anlehnung an die vom BAG vorgegebene Zweistufenprüfung wird der Hauptteil dieser Arbeit wie nachfolgend aufgezeigt unterteilt:
13 Vgl. Klueß, Achim, Bagatelldelikte: Der Nürnberger Justizskandal im Spiegel der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung, AuR 2010, 57 (S. 57 - 59).
14 Vgl. Bönisch, Julia, Wer klaut, gehört gekündigt, o. S. Internetquelle; Esslinger, Detlef, Warum
werden Klorollen mitgenommen, o. S. Internetquellen. 3
Die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
nach geringwertigen Vermögensdelikten
Von der, in der Ausgangslage, beschriebenen Situation wird mit einer Übersicht zur Systematik der Kündigungsarten im Arbeitsrecht und deren wechselseitiges Verhältnis begonnen. In den weiteren Abschnitten sollen die unbestimmten Rechtsbegriffe „wichtiger Grund“ und „Abwägung der beiderseitigen Interessen“ diskutiert werden. Hier soll insbesondere anhand der Treuepflicht des Arbeitnehmers und des Vertrauens, das der Arbeitgeber entgegenbringt, aufgezeigt werden, dass Vermögensdelikte regelmäßig geeignet sind eine außerordentliche Kündigung i.S.d. § 626 BGB zu rechtfertigen. Aufgrund der aktuellen öffentlichen Debatte sollen die Vor- und Nachteile einer Bagatellgrenze abgewogen werden. Im Anschluss soll auf die Verdachtskündigungen eingegangen werden, die ein besonderer Ausfluss des Vertrauensverlustes darstellt.
Im weiteren Verlauf wird sich der Hauptteil mit der Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles beschäftigen. Anhand einschlägiger Urteile sollen hier klare Aspekte hervorgehoben werden, die in der Interessenabwägung regelmäßig Berücksichtigung finden.
Demnach entspricht diese Vorgehensweise der aus der ständigen BAG Rechtsprechung entwickelten zweistufigen Prüfung einer außerordentlichen Kündigung. Im Ergebnis soll eine gangbare Definition der Bagatellkündigung gefunden werden. Ferner soll anhand der Rechtsprechung dargelegt werden, welche individuellen Umstände und Interessen bei der Würdigung des Sachverhaltes bei außerordentlichen Kündigungen nach Eigentums- und geringwertigen Vermögensdelikten besonders berücksichtigt werden und welche nicht.
1.3. Abgrenzung der Arbeit
Diese Bachelor-Thesis befasst sich mit der außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern nach Delikten gegen das Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers. Hierzu wird insbesondere auf die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 626 BGB, dem „wichtigen Grund“ und der „Abwägung der beidseitigen Interessen und Besonderheiten des Einzelfalles“ eingegangen. Aspekte aus anderen Rechtsgebieten, insbesondere des Straf- und Sachenrechts, werden,
4
Die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
nach geringwertigen Vermögensdelikten
soweit es die Fragestellung anbietet und zulässt, miteinbezogen. Angrenzende Themen, wie das Umgehen von Kündigungsschutzgesetzen oder das öffentliche oder politische Gerechtigkeitsempfinden, können in der Kürze der Bachelor-Thesis nicht diskutiert werden.
1.4. Methodischer Ansatz
Die Fragestellungen werden anhand einschlägiger Fachliteratur, Beiträge in Fachzeitschriften und Urteile diskutiert. Es wird von einer Definition von Vermögensdelikten im weiteren Sinne 15 ausgegangen. Lediglich in den besonderen Fallkonstellationen, in denen der Vermögensschaden auch keine Begleiterscheinung ist, wird explizit auf den Begriff des Eigentumsdeliktes abgestellt. Dies soll letztlich auch die Lesbarkeit der Arbeit fördern.
15 Vgl. Wessels/Hillenkamp, Strafrecht Besonderer Teil 2, Einleitung, Rn. 1.
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Die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
nach geringwertigen Vermögensdelikten
2. Die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
nach geringwertigen Vermögensdelikten
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist für die Vertragsparteien in der Regel ein wichtiges Ereignis. Insbesondere für den Arbeitnehmer, da es seine berufliche und wirtschaftliche Grundlage betrifft. Für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen stellt der Gesetzgeber eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung. In Betracht kommen Anfechtung, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Befristung, Altersgrenzen, Tod des Arbeitnehmers, Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil sowie der Aufhebungsvertrag und die Kündigung als der praktisch relevanteste Grund. 16
Gekündigt wird dabei der Arbeitsvertrag, mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis für die Zukunft zu beenden. Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, aus dem beide Vertragsparteien wechselseitig Ansprüche begründen können. Begründet wird das Arbeitsverhältnis durch den Dienstvertrag nach § 611 BGB. Normiert in § 611 BGB sind lediglich die Pflicht des Arbeitnehmers, die zugesagten Dienste zu leisten und die Pflicht des Arbeitgebers, diese zu vergüten. Dies sind die s. g. Hauptpflichten. Des Weiteren ist der Vertrag ein wesentliches Mittel zur Inhaltsgestaltung des Arbeitsverhältnisses. 17 Neben den genannten Hauptpflichten, die durch den Arbeitsvertrag ihrer Art nach konkretisiert werden, entstehen für beide Parteien Nebenpflichten. Durch das Arbeitsverhältnis wird der Arbeitnehmer in den Betrieb persönlich eingegliedert. Nach §§ 241 II, 242 BGB sind die Vertragsparteien daher gehalten, auf die jeweiligen Interessen Rücksicht zu nehmen. Die Reichweite der einzelnen Pflichten ist im Einzelfall individuell zu bestimmen. Ein abschließender Katalog über die jeweiligen Pflichten gibt es nicht.
Die umfassendste Nebenpflicht des Arbeitnehmers ist die s. g. Treuepflicht (Pflicht zur Rücksichtnahme). Diese verpflichtet zur Rücksichtnahme auf
16 Vgl. Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, S. 142.
17 Vgl. Dütz Wilhelm, Arbeitsrecht, § 2 Rechtsträger, Rechtsquellen und deren Rangfolgen, Rn. 53.
6
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Sebastian Pleick, 2011, Die außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern nach geringwertigen Vermögensdelikten, München, GRIN Verlag GmbH
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