I Inhaltsverzeichnis
I Inhaltsverzeichnis I
II Abkürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Haustürgeschäfte 2
2.1 Vertragsgegenstand 2
2.2 Ort des Haustürgeschäfts 4
2.2.1 Eigene oder fremde Privatwohnung und Arbeitsplatz 4
2.2.2 Freizeitveranstaltung 5
2.2.3 Verkehrsmittel und öffentlich zugängliche Verkehrsfläche 6
2.3 Vertragsschluss 7
2.3.1 Unter Anwesenden 7
2.3.2 Stellvertretung 7
2.4 Ausnahmen des § 312 Abs. 3 BGB 8
3. Versandhandel 8
3.1 Vertragsschluss im Distanzgeschäft 9
3.1.1 Angebot 10
3.1.2 Annahme 10
3.1.3 Einbezug der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 11
3.2 Anfechtung, Gewährleistung und Rückgaberecht 11
3.2.1 Anfechtung des Vertrages 11
3.2.2 Gewährleistungsregelungen 13
3.2.3 Widerruf und Rückgabe von Waren 14
3.3 Wettbewerbsrechtliche Besonderheiten des Versandhandels 15
3.3.1 Behinderungswettbewerb 16
3.3.2 Irreführung 17
4. Teleshopping 18
4.1 Gesetzliche Regelungen des Teleshopping 18
4.2 Vertragsrechtliche Untersuchung 18
4.2.1 Zustandekommen des Vertrags 19
4.2.2 Einbezug der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 20
4.2.3 Anfechtung des Vertrages 22
I
4.2.4 Widerrufsrecht 23
4.3 Wettbewerbsrechtliche Besonderheiten des Teleshopping 23
5. E-Commerce und Internetvertrieb 24
5.1 Fallgruppen des Vertragsabschlusses 25
5.1.1 Vertragsschluss via E-Mail 25
5.1.2 Vertragsschluss über eine Webseite 25
5.3 Vertragsschluss im Internet 26
5.3.1 elektronische Übermittlung der Willenserklärung 27
5.3.2 Abgrenzung von Angebot und invitatio ad offerendum 28
5.4 Abgabe und Zugang der Willenserklärung 28
5.5 Einbezug der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 31
5.6 Widerruf 32
5.7 Online Auktionen 32
5.7.1 Vertragsschluss bei Internetauktionen 33
5.7.2 Rechtliche Besonderheiten bei Versteigerungen im Internet 34
5.8 Wettbewerbsrechtliche Besonderheiten im E-Commerce 37
5.8.1 Werbemails 37
5.8.2 Pop-Up-Fenster 38
6. Schlussbetrachtung 39
III Literaturverzeichnis VI
II
II Abkürzungsverzeichnis
Aufl. Auflage Abs. Absatz AG Amtsgericht AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Alt. Alternative Art. Artikel Az. Aktenzeichen a.M. am Main Begr. Begründer BB Betriebs Berater BGB Bürgerliches Gesetzbuch BR Baurecht BT Bundestag BTX Bildschirmtext bspw. beispielsweise BVerfG Bundesverfassungsgericht bzw. beziehungsweise B2B Business-to-Business B2C Business-to-Consumer CR Computer und Recht DB Der Betrieb Drucks. Drucksache Deutsches Steuerrecht DStR Europäische Gemeinschaft EG
Einführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch EGBGB Entscheidung Entsch. Europäischer Gerichtshof EuGH
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht EWiR folgende f. fortfolgende ff.
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR Grundgesetz GG gegebenenfalls ggf. grundsätzlich grds.
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GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Hk Handkommentar Hrsg. Herausgeber HSE24 Homeshopping Europe 24 HWiG Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften h.M. herrschende Meinung ITRB Der IT-Rechts-Berater i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit JA Juristische Arbeitsblätter JuS Juristische Schulung JZ Juristenzeitung KMU Kleine und mittlere Unternehmen K&R Kommunikation und Recht LG Landgericht lit. littera NJW Neue Juristische Wochenschrift NJW-CoR Computerreport der Neuen Juristischen Wochenschrift NJW-RR NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht n.F. neue Fassung MDR Monatsschrift für Deutsches Recht Mio. Millionen MMR MultiMedia und Recht Mrd. Milliarden MünchKomm Münchener Kommentar OLG Oberlandesgericht QVC Quality Value Convenience (Teleshoppingkanal) Rn. Randnummer RTL Radio Télévision Luxembourg S. Seite / Satz (in Verbindung mit Gesetzestexten) sog. sogenannte StGB Strafgesetzbuch TMG Telemediengesetz Urt. Urteil UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb USD United States Dollar u.a. und andere Seite | IV
u.U. unter Umständen u. und v. vom Var. Variante vorg. vorgenannt vgl. vergleiche VuR Verbraucher und Recht WM Wertpapier-Mitteilungen WRP Wettbewerb in Recht und Praxis ZGS Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis ZJS Zeitschrift für das juristische Studium ZPO Zivilprozessordnung ZVersWiss Zeitschrift für die gesamte Versicherungswirtschaft z.B. zum Beispiel
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1. Einleitung
In unserer globalisierten Welt, aus der das Internet nicht mehr wegzudenken ist, verändern sich auch die Vertriebswege, die sowohl Vertreter, KMU als auch große Versandhandelshäuser einschlagen. Eine besondere Form des Vertriebs, die sich schon Anfang des 20. Jahrhunderts zu entwickeln begann, ist der Direktvertrieb, welcher auch den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit bildet. Hierbei differenziert man zunächst den klassischen Direktvertrieb, welcher den direktesten Kontakt von Unternehmer, bzw. dessen Vertreter und Verbraucher impliziert. Diese Verträge, die gemeinhin als Verträge in Haustürsituationen bezeichnet werden, werden zunächst daraufhin untersucht, wie sie grds. zustande kommen, und welche Maßgaben des Rückgabe- und Widerrufsrecht zu beachten sind, bevor Ausnahmeregelungen besprochen werden. Darauf folgend wird der gesamte Bereich des Versandhandels beleuchtet, welcher sowohl den klassischen Kataloghandel als auch die Bestellung von Waren beim Teleshopping beinhaltet. Einen besonderen Schwerpunkt in diesen Bereichen bildet der Einbezug allgemeiner Geschäftsbedingungen sowie wettbewerbsrechtliche Besonderheiten, die in diesen Vertriebsformen zu beachten sind. Der abschließende Themenblock setzt sich mit Geschäften im elektronischen Geschäftsverkehr auseinander, wobei ein erster Schwerpunkt auf den Fallgruppen des Vertragsschlusses liegt, bevor der Vertragsschluss selbst sowie der Einbezug von AGB erörtert wird. Zum Abschluss der Arbeit werden Langzeitauktionen besprochen und insbesondere rechtliche Probleme diesbezüglich ausgearbeitet.
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2. Haustürgeschäfte
Unter Haustürgeschäften versteht man nach Maßgabe des § 312 BGB Geschäfte, die zwischen einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB geschlossen werden, eine entgeltliche Leistung zum Vertragsgegenstand haben und durch mündliche Verhandlung am Arbeitsplatz, bzw. der Privatwohnung, durch Teilnahme an einer vom Unternehmer durchgeführten Freizeitveranstaltung oder durch überraschendes Ansprechen an öffentlich zugänglichen Plätzen zustande gekommen sind. Verträge, die nur zwischen Unternehmern oder nur zwischen Verbrauchern geschlossen wurden fallen nicht unter § 312 BGB. 1 Bevor der Widerruf von Haustürgeschäften nach der Schuldrechtsreform im BGB geregelt wurde 2 , fanden sich diese Normierungen größtenteils im Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, dem HWiG wieder. 3 Sinn und Zweck der Vorschriften ist es dem Verbraucher eine Art Überrumpelungsschutz zu gewähren. 4 Es soll verhindert werden, dass ein unter Druck geschlossener Vertrag bindend wird. Es fehlt dem Verbraucher in diesen Situationen nach einhelliger Meinung an einer marktrationalen Entscheidungskraft. Es fehlen ihm Vergleichsmöglichkeiten etwaiger Konkurrenzprodukte 5 und seine Informationen über das Produkt sind mangelhaft und u.U. nur von dem Vertreter beschönigt.
2.1 Vertragsgegenstand
Die klassische Voraussetzung für ein Haustürgeschäft ist eine entgeltliche Leistung als Vertragsgegenstand. Typischerweise handelt es sich bei Vertragsabschluss um einen Kauf-, Reise- oder Werkvertrag. 6 Nach Rechtsprechung des BGH fallen aber auch Verträge über den Bau von Immobilien unter das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. 7 Nach Riesenhuber/v. Vogel kann auch ein Aufhebungsvertrag zur Fallgruppe der Haustürgeschäfte zählen. 8 Weitere Vertragstypen, die nach einhelliger Literaturmeinung in den Schutzbereich des §
1 Palandt/Grünberg, § 312 Rn. 4.
2 BGB1. I 2001, S. 3138.
3 BGB1. I 1986, S. 122.
4 Flohr, in: Martinek u.a., Handbuch des Vertriebsrechts, § 8 Rn. 6.
5 Hk-VertriebsR/Tonner, § 312 Rn. 1.
6 Bülow/Arzt, Verbraucherprivatrecht, § 6 Rn. 149.
7 BGH, Urt. v. 22.03.2007 - VII ZR 268/05, WM 2007, 1760.
8 Riesenhuber/v. Vogel NJW 2005, 3457, 3459.
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312 BGB fallen, sind vertraglich gehaltene Anteile eines Treuhänders an einer GbR 9 , der Abschluss eines Vergleichs 10 sowie der Beitritt zu einer Gesellschaft. 11 Einen dogmatischen Streit löste die Anwendung des § 312 BGB auf in Haustürsituationen geschlossene Bürgschaften aus. Streitgegner waren der IX. und XI. Zivilsenat des BGH. 12 Hauptstreitpunkt war die Feststellung, ob eine Bürgschaft eine entgeltliche Leistung i.S.d. § 312 BGB darstelle. Vom IX. Senat wurde die Auffassung vertreten, dass eine Bürgschaft keine entgeltliche Leistung darstelle, sondern vielmehr als einseitig verpflichtende Verbindlichkeit anzusehen ist. 13 Demgegenüber stand der XI. Senat, der entschied, dass ein „Bürgschaftsvertrag mittelbar auf eine entgeltliche Leistung gerichtet ist, die darin besteht, dass der Bürge sich bereit erklärt, für die entgeltliche Hauptverbindlichkeit einzustehen“. 14 Darüber hinaus beziehe die EG-Richtlinie. die zum Einbezug des § 312 BGB führte, einseitige Verpflichtungserklärungen mit ein. 15 Durch eine Vorlage des IX. Senats an den EuGH 16 kam dieser zu dem Entschluss, dass eine Anwendung der Haustürgeschäfterichtlinie auf Bürgschaften, die von einem Verbraucher übernommen werden, gegeben ist. Der EuGH beschränkte seine Entscheidung jedoch darauf, dass sowohl Bürge als auch Kreditnehmer Verbraucher sein müssen und der Vertrag in einer Haustürsituation geschlossen wurde. 17 Nach diesem Urteil hat sich der XI. Senat, unter dessen alleinige Zuständigkeit Bürgschaftsverträge mittlerweile fallen, der Entscheidung des EuGH angeschlossen. 18 Weiterhin findet § 312 BGB Anwendung bei Kaufverträgen über ein Grundstück 19 und Anlagevermittlungsverträgen. 20 Eine Vielzahl weitere Anwendungsbereiche führen Palandt/Grünberg an. 21
9 BGH, Urt. v. 02.07.2001, BB 2001, 1652; Anmerkung dazu: Schäfer JZ 2002, 249.
10 BGH, Urt. v. 18.12.2007, WM 2008, 292.
11 BGH, Urt. v. 05.05.2008, DStR 2008, 1100; Anmerkungen dazu: Goette DStR 2008, 1103;
Oechsler NJW 2008, 2471; Kliebisch ZJS 2010, 10.
12 Vgl. Bülow/Arzt, Verbraucherprivatrecht, § 6 Rn. 150.
13 BGH, Urt. v. 24.01.1991 - IX ZR 174/90, BB 1991, 370.
14 Vgl. Bülow/Arzt, Verbraucherprivatrecht, § 6 Rn. 150.
15 BGH, Urt. v. 09.03.1993 - XI ZR 179/92, WM 1993, 683.
16 BGH, Urt. v. 11.01.1996 - IX ZR 56/95, NJW 1996, 930.
17 EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, NJW 1998, 1295.
18 BGH, Urt. v. 10.01.2006 - XI ZR 169/05, BB 2006, 515.
19 BGH, Urt. v. 09.04.2002 - XI ZR 91/99, NJW 2002, 1881.
20 BGH, Urt. v. 07.01.2003 - X ARZ 362/02, BB 2003, 603.
21 Vgl. Palandt/Grünberg, § 312 Rn. 7.
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2.2 Ort des Haustürgeschäfts
§ 312 Abs. 1 BGB regelt die Verhandlungssituationen, nach welchen ein Widerrufsrecht besteht. 22 Maßgebend hierbei ist jedoch nicht der Ort des endgültigen Vertragsabschlusses, sondern vielmehr der Ort an dem das Ansprechen stattgefunden hat. 23 Es ist zudem ausreichend, wenn das Ansprechen in den Räumen des Unternehmers stattgefunden hat aber dennoch eine Haustürsituation vorlag. 24 Es kommt also auf den Überrumpelungseffekt an. Die Aufzählung in § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 ist nicht vollständig bzw. eng auszulegen. 25
2.2.1 Eigene oder fremde Privatwohnung und Arbeitsplatz
Nach § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB steht dem Verbraucher das Widerrufsrecht dann zu, wenn die Vertragsverhandlungen oder der Vertragsschluss in der Privatwohnung des Verbrauchers stattgefunden hat. 26 Anwendbar ist die Vorschrift allerdings auch dann, wenn Vertragsschluss oder -anbahnung in der Privatwohnung des Unternehmers stattgefunden haben. 27 Zur Privatwohnung zählen darüber hinaus auch ein, sich in Bau befindliches Gebäude 28 , Flur und Treppenaufgang bzw. Garten und Parkplatz 29 . Entscheidend ist bei all diesen Plätzen, dass der Verbraucher regelmäßig nicht damit rechnen kann, werbemäßig angesprochen zu werden. Er ist in seiner Entscheidungsfreiheit eingeengt. 30 Ein Widerrufsrecht besteht dann nicht, wenn sich aus der Natur der Sache ergibt, dass der Vertrag nur in der Privatwohnung des Verbrauchers geschlossen werden kann. In diesen Fällen fehlt der notwendige Überraschungseffekt. Beispielhaft zu nennen sei hierbei der Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrages mit einem Schornsteinfeger. 31 Der Abschluss oder die Änderung von
Wohnraummietverträgen kann jedoch mit einem Widerruf belastet werden,
22 Hk-VertriebsR/Tonner, § 312 Rn. 30.
23 BGH, Urt. v. 22.09.2008 - II ZR 257/07, WM 2009, 76; Anmerkung dazu: Dieckmann EWiR
2009, 307.
24 OLG Dresden, Urt. v. 23.02.2007 - 8 U 63/07, 8 U 0063/07, ZGS 2007, 237.
25 MünchKommBGB/Masuch, § 312 Rn. 38.
26 Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, Rn. 1446.
27 BGH, Urt. v. 13.06.2006 - XI ZR 432/04, ZIP 2006, 1626.
28 OLG Zweibrücken, Urt. v. 04.07.1994 - 7 U 164/93, BB 1994, 1887.
29 BT-Drucks. 10/2876 S. 11.
30 MünchKommBGB/Masuch, § 312 Rn. 41.
31 MünchKommBGB/Masuch, § 312 Rn. 43.
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