5.1.3. Verletzung der Ad-hoc-Publizität 28
5.1.3.1. Deliktische Schadenersatzpflicht 29
5.1.3.2. Verletzung eines Schutzgesetzes 30
5.1.3.3. Verletzung eines Sonderverhältnisses. 30
5.1.4. Verletzung der Regelpublizität 31
5.1.5. Haftung für Gehilfen 33
5.1.6. Konflikt der Emittentenhaftung und der Kapitalerhaltung bei der AG 35
5.1.6.1. Der Kapitalerhaltungsgrundsatz. 36
5.1.6.2. Prospekthaftung als zulässiger Erwerb eigener Aktien? 38
5.1.6.3. Unterscheidung nach derivativem und originärem Aktienerwerb. 40
5.1.6.4. Argumente für den Vorrang der Prospekthaftung. 41
5.1.6.5. Argumente gegen den Vorrang der Prospekthaftung. 42
5.2. Organmitglieder 44
5.2.1. Falsche oder fehlende Finanzinformationen 45
5.2.2. Unterlassung der Ad-hoc-Publizitätspflicht 47
5.2.3. Vorteile und Nachteile der Organaußenhaftung. 48
5.3. Emissionsbegleiter 50
5.3.1. Aufklärungspflichten. 51
5.3.2. Prospekthaftung nach dem KMG und dem allgemeinem Zivilrecht 51
5.4. Prospektkontrollore, die FMA und die Wiener Börse AG 52
5.5. Abschlussprüfer 54
5.5.1. Prospekthaftungstatbestände. 55
5.5.2. Vertragliche Schadensersatzhaftung gegenüber dem Anleger. 55
5.6. Vermittler/Berater 56
5.6.1. Aufklärungspflichten des Vermittlers/Beraters. 59
5.6.2. Wohlverhaltensregeln nach dem WAG. 60
5.6.3. Haftung nach ABGB. 62
5.6.4. Haftung nach KMG. 63
II
5.6.5. Haftung für ausländische Emittenten. 63
5.7. Analysten und Rating-Agenturen 63
5.7.1. Haftungstatbestände nach dem BörseG. 65
5.7.2. Haftungstatbestände nach dem ABGB. 67
5.8. Sachverständige 68
5.8.1. Objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten. 69
5.8.2. Pflichten nach dem WAG. 71
5.9. Garantiegeber 71
5.10. Amtshaftung 71
6. Anspruchsgrundlagen für Schadenersatz 73
6.1. Verschuldensmaßstab 73
6.2. Kausalität 74
6.3. Beweislast 74
6.4. Schaden 75
6.5. Schadensminderungspflicht 76
6.6. Präklusion 77
7. Zusammenfassung 79
8. Abkürzungsverzeichnis 81
9. Abbildungsverzeichnis 84
10. Literaturverzeichnis. 85
III
1. Einleitung
Im 21. Jahrhundert ist die wirtschaftliche Bedeutung der Kapitalmärkte für die gesamte Volkswirtschaft enorm groß. Ein Zusammenbruch des Kapitalmarkts kann verheerende Folgen für die Wirtschaft eines Landes haben. Im Falle größerer und international bedeutender Länder kann ein solcher Zusammenbruch, wie wir es in den letzten Jahren mitverfolgen konnten, die gesamte Weltwirtschaft beeinflussen. Auf Grund der Globalisierung sind die Kapitalmärkte der Staaten immer mehr miteinander verbunden und von einander abhängig. Heutzutage ist der Kapitalmarkt ein enorm wichtiger Marktplatz nicht nur für Banken und Finanzinstitutionen, sondern auch für Staaten, Unternehmen aus allen Branchen und für private Anleger.
Die einzelnen Staaten und Unternehmen versuchen unter möglichst günstigen Bedingungen Geld aufzunehmen und die Investoren möchten ihr Geld gewinnbringend anlegen. Damit dies möglich ist müssen die Beteiligten, vor allem die Investoren, Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts haben. Daher ist es unerlässlich, dass der Kapitalmarkt durch diverse Vorschriften, Regeln und Pflichten reguliert wird.
Das Vertrauen der Investoren in den Kapitalmarkt wurde in letzter Zeit durch diverse Skandale schwer erschüttert. Weltweit kann man hier vor allem den Enron-Skandal 1 , sowie aus jüngster Zeit das Beispiel von Goldman Sachs 2 anführen. Aus österreichischer Sicht kann man hier die Beispiele von AWD, Meinl und Immofinanz erwähnen. 3
Die Emission und der Handel von Wertpapieren von Aktiengesellschaften auf dem Kapitalmarkt stellt eine wichtige Funktion des Kapitalmarkts dar. Aus diesem Grund möchte ich die umfangreichen Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Unternehmen, deren Wertpapiere auf den geregelten Märkten gehandelt werden, sowie anderer beteiligter Institutionen und
1 Vgl Blechner, Der Enron-Skandal, http://www.tagesschau.de/wirtschaft/meldung362526.html (19.7.2010).
2 Vgl Gevestor, Goldman Sachs: Rekordstrafe aus der Portokasse,
http://www.gevestor.de/geldanlage/details/article/goldman-sachs-rekordstrafe-aus-der-portokasse.html
(19.7.2010).
3 Vgl Die Presse, Anleger-Klageflut: "AWD ist nur Spitze des Eisbergs",
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/524065/index.do (19.7.2010).
1
Einzelpersonen aufarbeiten. Mein Hauptaugenmerk wird sich dabei auf den Emittenten und auf den Anlageberater richten, da diese in der Praxis am ehesten zur Haftung herangezogen werden.
Ich habe meine Arbeit auf der Basis von diversen Publikationen in angesehenen Zeitschriften, Büchern, EU- Richtlinien und Verordnungen, sowie Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes aufgebaut.
In der vorliegenden Arbeit werde ich mit einer kurzen Darstellung des Kapitalmarkts anfangen. Hier werde ich besonders auf seine Bedeutung, Organisation und Funktionsweise näher eingehen. Außerdem werde ich seine Unterscheidungskriterien und wichtigsten Aufgaben sowie schließlich dessen bedeutendste Akteure beschreiben.
Der zweite Teil behandelt die Informationspflichten des Primärmarktes und des Sekundärmarktes. Diese ergeben sich hauptsächlich aus dem Börse- und Aktiengesetz sowie aus dem Kapitalmarktrecht, wobei das Hauptaugenmerk auf die Vorschriften gerichtet werden soll, die die Verbreitung von Informationen an die breite Öffentlichkeit vorschreiben. Hier wäre als Beispiel die Ad-hoc-Publizitätspflicht zu nennen.
Im dritten Teil möchte ich die einzelnen Haftungsbestimmungen hervorheben. Dabei soll hauptsächlich die Prospekthaftung von Emittenten nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG) und darüber hinaus die zivilrechtliche sowie aktienrechtliche Haftung näher erörtert werden. Der Schadenersatz nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Irreführende Werbung spielen hier eher eine untergeordnete Rolle.
Der vierte Teil soll den Kernbereich meiner Arbeit bilden. In diesem werde ich versuchen die Haftung der potentiellen Haftungsträger gegliedert auszuarbeiten. Hier gibt es eine Reihe von möglichen Personen und Unternehmen, wie Vermittler, Rating-Agenturen, Kontrollore oder Organmitglieder, sowie auch die Republik Österreich und die Börse selbst, die in Anspruch genommen werden können. Den Emittenten treffen hier naturgemäß die umfangreichsten Vorschriften, sowohl bei der Emission von Aktien auf dem Primärmarkt, als auch hinsichtlich seiner Schutz-und Informationspflichten auf dem Sekundärmarkt betreffen. Außerdem stellen
2
neben dem Emittenten auch der Emissionsbegleiter und der Anlageberater mögliche wichtige Haftungsträger dar. Dabei werde ich neben der Haftung auch die Pflichten der Haftungsträger gegenüber dem Anleger erwähnen. Ich werde nicht nur auf die Anspruchsvoraussetzungen aus der vertraglichen Haftung oder aus culpa in contrahendo eingehen, sondern auch die Haftung gegenüber Dritten aufarbeiten.
Im abschließenden Teil werde ich die Anspruchsgrundlagen für Schadenersatz, die sich aus den kapitalmarktrechtlichen Gesetzen und aus dem allgemeinen Zivilrecht ergeben, skizzieren.
3
2. Kapitalmarkt Allgemein
Der Kapitalmarkt soll die Nachfrage und das Angebot nach Kapital zusammenführen und dient daher als Handelsplatz für die Kapitalgeber und die Kapitalnehmer.
„Der Kapitalmarkt besteht aus der Gesamtheit aller Institutionen und Transaktionen, die der Zusammenführung von Angebot und Nachfrage nach mittel-und langfristigem (Finanz-)Kapital dienen.“ 4
Grundsätzlich wird er in einen organisierten und einen nicht organisierten Kapitalmarkt gegliedert. Der nicht organisierte weist einen geringen Grad an Organisation auf, findet meistens außerhalb der Börsen statt und ist schwer überschaubar. Hierzu gehört auch der Interbankenmarkt, auf dem Kredit- und Geldgeschäfte zwischen den Banken stattfinden. Der organisierte Kapitalmarkt findet auf den Börsen statt. Er ist standardisiert und wird streng reguliert. Ein wichtiger Vorteil des organisierten Kapitalmarkts besteht darin, dass er kostengünstige, schnelle, sichere und jederzeit handelbare Transaktionen zulässt. 5 Außerdem unterliegt er der staatlichen Aufsicht. Mit dem Begriff Kapitalmarkt werde ich im weiteren Verlauf den organisierten Kapitalmarkt meinen.
2.1. Organisation des Kapitalmarkts
Die Hauptakteure des Kapitalmarkts sind die Unternehmen, Staaten und die Investoren. Der Börsenplatz bietet eine wichtige Möglichkeit für Kapitalnehmer sich Liquidität zu verschaffen. Zu diesen gehören primär Unternehmen und Staaten, die den größten Bedarf an frischem Kapital haben. Auf der Seite der Kapitalgeber stehen hauptsächlich institutionelle und private Investoren. Für sie ist die Börse eine gute Option um schnell Kapital anzulegen, aber auch wieder schnell in reales Geld umzuwandeln. Dazu gibt es eine Reihe von Intermediären. Unter diesen fungieren Banken, Investmenthäuser, Ratingagenturen, Analysten,
Kapitalanlagegesellschaften und Vermögensberater.
4 Vgl Wikipedia, Kapitalmarkt, http://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalmarkt (17.7.2010).
5 Vgl Wikipedia, Kapitalmarkt, http://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalmarkt (17.7.2010).
4
Auf dem Kapitalmarkt werden hauptsächlich Aktien, Anleihen von Unternehmen und Staaten, diverse Fonds sowie Derivate wie die Optionen gehandelt. Diese Produkte werden meistens in standardisierter Form auf der Börse gehandelt. Der Kapitalmarkt wird in den Renten- und Aktienmarkt unterteilt. Der Aktienmarkt besteht wiederum aus dem Primär- und Sekundärmarkt.
Auf dem Primärmarkt, der auch Emissionsmarkt genannt wird, können neue Wertpapiere (Emissionen) platziert werden. Hierbei handelt es sich um deren Erstplatzierung. Auf dem Sekundärmarkt werden diese emittierten Wertpapiere gehandelt. Dies geschieht auf den Wertpapierbörsen. Durch das Angebot und die Nachfrage auf dem Sekundärmarkt wird der Preis der Wertpapiere bestimmt. Der österreichische Kapitalmarkt, sowie die Wiener Börse werden von der Finanzmarktaufsicht überwacht. „Der wichtigste Beitrag der FMA zum Verbraucher-, Anleger- und Gläubigerschutz ist, über die Solvabilität und Einhaltung der gesetzlichen Verhaltensregeln bei Banken, Versicherungen,
6 Vgl. Wikipedia, Kapitalmarkt,
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Kapitalmarkt.jpg&filetimestamp=20090104162507 (20.7.2010).
5
Pensionskassen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu wachen sowie für Transparenz und Fairness am österreichischen Kapitalmarkt ein zu stehen.“ 7
2.2. Bedeutung des Kapitalmarkts
Die wichtigste Bedeutung des Kapitalmarkts besteht darin, den Akteuren Liquidität zu verschaffen. Die Kapitalnehmer können das Kapital produktiv einsetzen, bis die Kapitalgeber das Kapital wieder brauchen. Dafür sind die Kreditnehmer bereit den Kreditgebern Zinsen zu zahlen und die Unternehmen den Investoren Dividenden auszuschütten. 8
Da der Kapitalmarkt eine Reihe von Finanzprodukten bietet, ermöglicht er Anlegern und Schuldnern ihr Risiko zu teilen, in dem jeder Marktteilnehmer je nach Risikoeinstellung in eine bestimmte Risikoklasse investieren oder zu einem bestimmten Zinssatz Geld ausborgen kann. Er ermöglicht es dem Anleger verschiedene Aktiva zu halten. 9
Die Anleger müssen Vertrauen in den Kapitalmarkt haben um ihr Geld auch in diesen zu investieren und die Liquidität zu erhalten. Um das Vertrauen der Investoren zu fördern müssen der Kapitalmarkt und auch der Gesetzgeber dafür sorgen, dass alle entscheidungsrelevanten Informationen an die Investoren weitergegeben werden. Hier kann es jedoch zu Informationsasymmetrien kommen. Das Problem der Informationsasymmetrie besteht dann, wenn gewisse Marktteilnehmer besser informiert sind als andere. Diese könnten ihre überlegene Stellung ausnützen um daraus Profite auf Kosten anderer zu erlangen. Dieses Problem könnte das Vertrauen der schlechter informierten Marktteilnehmer in den Kapitalmarkt untergraben. Da das Vertrauen der Investoren in den Kapitalmarkt essentiell ist, muss das Kapitalmarktrecht versuchen diese Informationsasymmetrien abzubauen.
7 Vgl FMA, Verbraucher-, Anleger- und Gläubigerschutz,
http://www.fma.gv.at/cms/site/DE/einzel.html?channel=CH0036 (20.7.2010).
8 Vgl Hubbard, Money, the Financial System, and the Economy (2005) 4.
9 Vgl Hubbard, Money, the Financial System, and the Economy (2005) 4.
6
„Das Marktrecht hat nun durch verschiedene Regelungen sicherzustellen, dass das Wissensgefälle zwischen den Marktgegenseiten eingeebnet wird, etwa durch standardisierte Information (Prospekt) und ergänzende individuelle
(Anlageberatung) oder allgemeine (Ad-hoc-Publizität) Informationen.“ 10
2.3. Funktionen des Kapitalmarkts
Die Hauptfunktion des Kapitalmarkts besteht darin, die Bedürfnisse der Marktteilnehmer hinsichtlich der Höhe, Laufzeit und des Risikos auf einander abzustimmen. Dies gelingt durch die richtige Ausgestaltung der Finanzprodukte. Diese Funktion wird auch Transformationsfunktion genannt. 11 Unter den Überbegriff „Transformationsfunktion“ werden folgende Funktionen zusammengefasst: 12
• Größentransformation: Durch die Größentransformation wird der Kapitalbedarf in kleinere Teile zerlegt und ermöglicht somit die Übereinstimmung der Beträge, da ein einzelner Kapitalgeber normalerweise die nötige Menge an Kapital nicht besitzt.
• Fristentransformation: Finanzprodukte mit kurzer Fristigkeit werden hintereinandergeschaltet und daher kann ein langfristiger Kapitalbedarf gedeckt werden.
• Risikotransformation: Dies ermöglicht es die unterschiedlichen
Risikoeinstellungen der Kapitalgeber und Nehmer aneinander anzugleichen. Die Anleger können unsichere Positionen in sichere umwandeln.
10 Koziol, Haftpflichrecht 3 (1997) 47.
11 Vgl Hirth, Grundzüge der Finanzierung und Investition (2008) 117 f.
12 Vgl Hirth, Grundzüge der Finanzierung und Investition (2008) 119 f.
7
3. Informationspflichten
Damit sich die Anleger ein gerechtes Bild über die Anlage machen können, muss sichergestellt werden, dass ihnen alle für ihre Entscheidung relevanten Informationen übermittelt werden. Hier treffen wiederum den Emittenten die größten Anforderungen. „Da die Inhalte der Kapitalanlage zu komplex sind, reichen zivilrechtliche Aufklärungspflichten im Rahmen des Erwerbsvorgangs allein nicht aus, zumal das Übertragungsgeschäft überwiegend nicht zwischen dem Emittenten und dem Anleger vollzogen wird. Die Informationspflicht des Emittenten liegt auf vergleichbarer Stufe mit der eines Verkäufers, auch wenn die Rechtsbeziehung unter Einschaltung von Anbietern oder Vermittlern zustandekommt, einfach weil ihm die Gegenleistung (Geld) für die Ausgabe des Papiers zufließt.“ 13
3.1. Primärmarkt
Jeder Emittent muss nach dem Kapitalmarktgesetz vor einer Emission von Wertpapieren ein Prospekt erstellen, das durch die FMA gebilligt werden muss. In diesem muss er die grundlegendsten Informationen über das Unternehmen, beziehungsweise über die Kapitalanlagemöglichkeit detailliert darstellen. Die Pflicht zur Ausgabe eines Prospekts ergibt sich auch aus dem § 72 Abs 1 Z 7 BörseG, der vorschreibt, dass beim Antrag für die Zulassung eines Wertpapieres ein Prospekt beizulegen ist. Für Kapitalanlagegesellschaften als Emittenten lässt sich diese Pflicht auch aus dem § 6 Abs 3 InvFG ablesen. 14 Anteilscheine nach dem Investmentfondsgesetz und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz unterliegen jedoch nach § 3 Abs 1 Z 4 KMG nicht der Prospektpflicht.
13 Kalss, Anlegerinteressen (2001) 162.
14 Vgl Kalss, Anlegerinteressen (2001) 162.
8
3.2. Sekundärmarkt
Die wichtigste Informationspflicht für Unternehmen, deren Aktien auf der Börse notiert sind, ist die Ad-hoc-Publizitätspflicht. Diese ist in § 48d BörseG normiert und verpflichtet die Unternehmen zur umgehenden Veröffentlichung kursrelevanter Ereignisse. In diesem Paragraphen wird auch das sogenannte Directors Dealing geregelt, das die Informationspflichten bei Wertpapiergeschäften der Mitglieder des Managements vorschreibt.
„Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, haben alle von Ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung
• mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien,
• mit aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder
• mit sich darauf beziehenden Derivaten oder
• mit ihm verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu melden. Dies trifft auch auf Personen zu, die in enger Beziehung zu dieser Führungskraft stehen.“ 15
Auch die Regelpublizität ist eine wichtige Verordnung, die sicherstellen soll, dass die Anleger ausreichend Informationen über börsennotierte Unternehmen besitzen. Diese wird ebenfalls im Börsegesetz geregelt.
„Die Regelpublizität orientiert sich an den Quartalen des Geschäftsjahres. Börsennotierte Gesellschaften, deren Aktien zum Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr zugelassen sind, müssen zum Ende des ersten und dritten Quartals eines Geschäftsjahres Zwischenmitteilungen oder Quartalsberichte vorlegen, zum Ende des zweiten Quartals einen Halbjahresfinanzbericht und zum Ende des vierten Quartals einen Jahresfinanzbericht einschließlich eines Corporate Governance Berichts.“ 16
15 FMA, Directors'Dealings-Meldungen (Meldungen gemäß § 48 d Abs. 4 BörseG),
http://www.fma.gv.at/cms/site/DE/detail.html?channel=CH0099&doc=CMS1140107060297 (21.7.2010).
16 Wiener Börse, Was ist Regelpublizität und AD-HOC Publizität?
http://www.unternehmensfinanzierung.at/boerse/investorrelations/publizitaet/ (21.7.2010).
9
Anbieter von Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten müssen zusätzliche Wohlverhaltensregeln, die im Wertpapieraufsichtsgesetz bestimmt sind, befolgen. Diese Regeln wurden auf der Basis der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente samt Ausführungsrichtlinie 2006/73/EG unter Bedachtnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 in das österreichische Recht umgesetzt. 17
„Diese Regelungen sollen in erster Linie besondere Informationspflichten der Dienstleistungserbringer über die Art der zu erbringenden Dienstleistungen, die Finanzinstrumente sowie über anfallende Kosten und Nebenkosten beinhalten. Ein wesentlicher Punkt dabei werden auch besondere Prüfungen der Angemessenheit oder der Eignung bestimmter Wertpapierdienstleistungen durch die Dienstleistungserbringer sein. Diese Prüfungen können je nach
Wertpapierdienstleistung einen unterschiedlichen Umfang haben und sich in ihrer Funktion und ihren Merkmalen unterscheiden. Wesentlich dabei soll sein, dass ein Geschäft im bestmöglichen Interesse des Kunden durchgeführt wird.“ 18 Die im BörseG angeführte Beteiligungspublizität, normiert eine Offenlegungspflicht für Aktiengesellschaften, sobald bestimmte Kapitalverhältnisse überschritten werden. Nach § 93 Abs 1 BörseG hat die Aktiengesellschaft, deren
Stimmrechtsverhältnisse wesentlich verändert wurden, das Publikum darüber zu unterrichten, wenn die Beteiligungsänderung zu einer Abweichung von früher veröffentlichten Angaben über die Stimmrechts- und Kapitalverhältnisse führt. Die Veröffentlichung muss spätestens zwei Handelstage, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Unterrichtung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn durch die Beteiligungsänderung die in § 91 Abs 1 BörseG angeführten Stimmrechtsanteile erreicht, über- oder unterschritten werden. 19
17 Vgl BMF,
http://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/RechtlicheGrundlage_753/Archiv/2007/Wertpapieraufsichts_6697/MiFID-
Regierungsvorlage-EB.pdf (22.7.2010).
18 BMF,
http://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/RechtlicheGrundlage_753/Archiv/2007/Wertpapieraufsichts_6697/MiFID-
Regierungsvorlage-EB.pdf (22.7.2010).
19 Vgl Vaclavek/Winkler, Ad-hoc-Publizität / Beteiligungspublizität / Insiderproblematik bei
Beteiligungsveräußerungen, http://www.dbj.co.at/publ283.pdf (21.7.2010).
10
4. Haftungsbestände
In der Regel sehen wir uns auf dem Kapitalmarkt hauptsächlich mit zwei unterschiedlichen Haftungstatbeständen konfrontiert.
Einerseits kann es zu einer falschen oder zumindest fehlerhaften Anlageberatung seitens eines Anlageberaters kommen. Dazu kommt es, wenn der Anlageberater seine weitreichenden Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Diese ergeben sich nicht nur aus einem eventuellen Vertrag, sondern es bestehen darüber hinaus vertragsähnliche Pflichten, die bereits vor Vertragsabschluss zu beachten sind. Insbesondere muss er den Anleger über die wesentlichen Charakteristika der Anlage und das mit ihr verbundene Risiko aufklären. Dies muss in einer klaren und verständlichen Weise erfolgen. Die Haftungsansprüche können sich darauf stützen, dass die Information fehlerhaft war oder wesentliche Informationen nicht erteilt wurden. 20
Die Haftungsbestimmungen des Anlageberaters wegen falscher Anlageberatung werden vor allem im Wertpapieraufsichtsgesetz geregelt. Diese Bestimmungen bauen auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB auf. Der grundlegendste Haftungsanspruch auf den sich die Anleger berufen können ist der des Geschäftsirrtums. Wenn die Anleger wegen falscher Anlageberatung über den Gegenstand oder die Eigenschaft des Rechtsgeschäftes irrten, bietet § 871 ABGB eine gute und in der Praxis oft angewendete Haftungsgrundlage. Die Anleger können sich dann auf den Geschäftsirrtum berufen, der wesentlich ist, wenn ansonsten das Geschäft nicht zu Stande gekommen wäre. Zusätzlich muss der Anleger beweisen, dass dieser vom Vertragspartner veranlasst wurde oder, dass er dem Anlageberater offenbar hätte auffallen müssen. In diesem Fall kann der Vertrag gemäß § 871 ABGB angefochten werden und er wird ex tunc aufgehoben. Die Leistungen sind dann nach den Regeln des § 877 ABGB zurückzustellen.
Zu einem anderen Fall von fehlerhafter Kapitalmarktinformation kann es bei der Emission von Wertpapieren kommen. Da sowohl bei der Emission von neuen
20 Vgl Karollus-Bruner, Wertpapierwerbung auf dünnem Eis, http://derstandard.at/1254310823180/Rechtslage-
unklar-Wertpapierwerbung-auf-duennem-Eis (10.1.2010).
11
Wertpapieren als auch beim öffentlichen anbieten von bestehenden Wertpapieren den Emittenten eine Prospektpflicht trifft, kann es hier zu einer Schädigung des Anlegers durch falsche Prospektinformationen kommen. Um eine Verletzung der Prospektpflicht handelt es sich auch dann, wenn wichtige Informationen vorenthalten werden. Die Prospektvorgaben sind im KMG formuliert und die Informationspflichten sind zum größten Teil im AktG und BörseG weitreichend vorgegeben. Der österreichische Gesetzgeber schreibt sowohl im § 2 KMG als auch im § 74 BörseG eine Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Prospekts vor. Die Ausnahmen von der Prospektpflicht werden im § 75 BörseG und im § 3 KMG aufgezählt. Die Haftung für unrichtige oder unvollständige Prospektinformationen bei der Emission von Wertpapieren wird im Kapitalmarktgesetz, vor allem in § 11 KMG, geregelt. Für Kapitalanlagefonds wurden im Jahr 2008 die Veröffentlichungspflichten des InvFG an das KMG durch die InvFG-Novelle 2008 angeglichen. Demnach beinhaltet das InvFG keine spezifischen Haftungsregeln hinsichtlich fehlerhafter Prospekte. Daher muss in solchen Fällen auf das KMG oder sogar auf die zivilrechtlichen Bestimmungen zurückgegriffen werden, vor allem auf Haftungsverpflichtungen die sich aus culpa in contrahendo ergeben. 21
Ein weiterer Haftungstatbestand kann sich aus den allgemeinen Normen des ABGB ergeben, die die fehlerhafte Raterteilung verbieten, vor allem wenn diese von einem sogenannten Sachverständigen erfolgt. In diesem Zusammenhang sind die § 1299 und § 1300 ABGB zu nennen.
Darüber hinaus können sich Anleger auch auf das Täuschungsverbot im UWG berufen. Schließlich besteht auch ein Vertragshaftungsanspruch des Anlegers gegenüber dem Emittenten. 22
Im österreichischen Recht können sich also mehrfache Reglungen derselben Tatbestände ergeben, wie man am Beispiel der Prospekthaftung erkennen kann, die einerseits in den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen anerkannt wird, aber andererseits auch speziell im KMG geregelt wird. Grundsätzlich ist es so, dass
21 Vgl Kammel/Kapeller, Die Publizitätsvorschriften des KMG und InvFG, ZFR 2008, 182 (188).
22 Vgl Schobel, Beraterhaftung: Informieren kostet Geld - Desinformieren kostet noch mehr,
http://www.wirtschaftsblatt.at/home/359776/index.do (8.1.2010).
12
jeweils die speziellere Norm der allgemeineren vorgeht. Das KMG erfasst bloß einen Teilbereich des allgemeinen Zivilrechts und das BörseG regelt wiederum nur einen gewissen Teilbereich des KMG. 23
Es können sich in manchen Fällen daher Konkurrenzprobleme zwischen den Regelungen des KMG und der Haftung nach dem allgemeinen Zivilrecht ergeben. Das Verhältnis zwischen § 11 KMG und dem allgemeinen Zivilrecht kann zur Konkurrenz der Ansprüche aus der Prospekthaftung nach KMG und aus einer Weiterentwicklung der culpa in contrahendo hervorgegangenen allgemein zivilrechtlichen Prospekthaftung führen. In Konkurrenzfällen sollte das KMG als lex specialis den Vorrang haben, was jedoch nicht zur Einschränkung der allgemeinen Haftung führen sollte, da das KMG auf eine Verbesserung des Anlegerschutzes abzielt. Das KMG schreibt die Haftung für alle Varianten der Anlegerinformation vor, auch für Prospekte für den amtlichen Handel. Die gilt auch für den Kreis der haftenden Personen. Außerdem steht im § 11 Abs 8 KMG, dass Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer Gesetze oder aus Vertrag unberührt bleiben. Das KMG sollte daher nicht weitergehende Ansprüche aus allgemeinem Zivilrecht einschränken. 24
Der Argumentation von Brawenz schließt sich auch Koziol an, der meint, dass die Bestimmungen des KMG über die Prospekthaftung die zivilrechtliche Schadloshaltung des Anlegers ermöglichen sollen: „Da § 11 Abs 8 KMG wegen der klaren Absicht des Gesetzgebers so zu interpretieren ist, daß er möglichst der Verbesserung des Anlegerschutzes dient, müssen dem Anleger die schon bisher vorhandenen weiterreichenden Rechtsbehelfe nach allgemeinen
Schadenersatzrecht erhalten bleiben.“ 25
23 Vgl Koziol, Die Konkurrenz zwischen allgemeinem Zivilrecht, KMG und BörseG bei der
Prospekthaftung, ÖBA 1992, 886 (886).
24 Vgl Brawenz, Prospektpflicht und Prospekthaftung nach dem neuen Kapitalmarktgesetz, ÖBA 1992, 421
(433).
25 Koziol, Die Konkurrenz zwischen allgemeinem Zivilrecht, KMG und BörseG bei der Prospekthaftung, ÖBA
1992, 886 (890).
13
4.1. Zivilrechtliche Haftung
Im österreichischen Zivilrecht stellt für geschädigte Personen die culpa in contrahendo einen wichtigen Haftungsbestand dar. Demnach treffen die Vertragspartner bereits mit der Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontakts bestimmte Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten. Dies wurde aus der Rechtsprechung durch Analogie gewonnen: 26
• § 878 Satz 3 ABGB: Kenntnis der Unmöglichkeit bei Vertragsabschluß.
• § 866 ABGB: Vortäuschung der Volljährigkeit.
• § 869 ABGB: undeutliche Erklärung zur Übervorteilung.
• § 874 ABGB: Vertragsschluß durch List oder Furcht.
• § 1003 ABGB: Verletzung der Erklärungspflicht öffentlich bestellter Geschäftsbesorger.
Koziol argumentiert, dass es zwischen einem Emittenten und dem Anleger nicht unmittelbar zu einem Geschäftsabschluss kommen muss, jedoch den Emittenten gegenüber dem Anleger höhere Informationspflichten treffen. Diese Haftung nach dem allgemeinen Zivilrecht bezieht sich auf eine Fortentwicklung der Haftung aus culpa in contrahendo. 27
Dies bedeutet, dass obwohl der Anleger noch keinen gültigen Vertrag mit dem Emittenten abgeschlossen hat, den Emittenten bereits gewisse Sorgfaltspflichten treffen. Nimmt der Emittent diese Pflichten nicht wahr, kann sich der Anleger, darauf berufen und Schadenersatz fordern.
„Die Prospekthaftung ist eine Schadenersatzhaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten schon vor Geschäftsabschluß.“ 28
26 Vgl UIBK, C.I.C, zivilrecht2.uibk.ac.at/.../cic-gruppe%20(mit%20normen)%20-%20animiert.ppt (21.7.2010).
27 Vgl Koziol, Die Konkurrenz zwischen allgemeinem Zivilrecht, KMG und BörseG bei der Prospekthaftung,
ÖBA 1992, 886 (886 f).
28 OGH 16.9.1993, 8 Ob 12/93.
14
Die zivilrechtliche Haftung kommt in mehreren Fällen zum Tragen. Nach Brawenz und Gruber findet sie auch Anwendung wenn ein Prospekt entgegen dem KMG nicht veröffentlicht wurde. 29
Desweiteren kann es vorkommen, dass gemäß § 3 KMG ein entsprechender Haftungstatbestand gesetzt wurde. Dies wäre auch bei einem freiwilligen Prospekt der Fall. 30
4.2. Das Kapitalmarktgesetz
Das Kapitalmarktgesetz ist mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft getreten. Gemäß § 12 KMG wurde der Österreichischen Kontrollbank AG (OeKB) die Funktion einer Meldestelle übertragen. Das KMG soll die Prospektpflicht, den Prospektinhalt sowie die Prospekthaftung für Anlageformen, die zum ersten Mal öffentlich auf dem Kapitalmarkt angeboten werden, bestimmen. 31
Der Begriff des „öffentlichen Angebots“ wird in § 1 Abs. 1 Z 1 KMG normiert: „öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre.“
Daher handelt es sich um ein öffentliches Angebot, wenn die zwei folgenden Kriterien erfüllt sind. Einerseits muss eine Willenserklärung im Sinne des § 861 ABGB (Offerte) abgegeben werden, andererseits muss diese an einen nicht bestimmten Personenkreis (Öffentlichkeit) gerichtet sein. 32
29 Vgl Brawenz, Prospektpflicht und Prospekthaftung nach dem neuen Kapitalmarktgesetz, ÖBA 1992, 421
(421 ff); Gruber, Das neue Kapitalmarktgesetz, WBI 1992, 42 (42).
30 Vgl Jabornegg, HGB-Kommentar 1997 §161.
31 Vgl BWG, Das neue Kapitalmarktgesetz,
http://www.bwg.at/bwg/bwg_v3.nsf/sysPages/xF1A3F81DA04E06EDC12573C2005281D5 (15.7.2010).
32 Vgl BWG, Das "öffentliche Angebot" nach dem Kapitalmarktgesetz,
http://www.bwg.at/bwg/bwg_v3.nsf/sysPages/x51CCD47EF892054EC12573C200524262 (15.7.2010).
15
Der österreichische Gesetzgeber wollte bei der Einführung des KMG außerdem eine Anpassung an das EG-Recht sicherstellen um den österreichischen Emittenten, die die Vorgaben des KMG erfüllen, das Anbieten ihrer Kapitalanlage in einem anderen EG-Staat zu ermöglichen.
Das Hauptziel des Kapitalmarktrechts ist der Anlegerschutz. Der Anlegerschutz basiert vor allem auf vier Prinzipien: 33
• Die Vorschriften sollen eine rationale und vollinformierte Entscheidung des Anlegers ermöglichen.
• Dem Anleger soll durch laufende Informationsversorgung die Möglichkeit der Revision seiner Entscheidung ermöglicht werden. Zusätzlich soll ihm die Möglichkeit der Mitwirkung und der Kontrolle der Gesellschaft geboten werden.
• Das Kapitalmarktrecht soll den Anleger vor nachteiligen späteren Veränderungen schützen, die keinen Eingang in sein Entscheidungskalkül gefunden haben.
• Gewährleistung einer Exit-Möglichkeit.
Der § 11 KMG regelt, dass dem Anleger, der im Vertrauen auf die Prospektangaben oder sonstige gesetzliche Angaben, die für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentlich sind, ein Wertpapier oder eine Veranlagung erworben und einen Schaden erlitten hat, Schadenersatzansprüche zustehen. 34
4.2.1. Prospektbegriff
Im KMG finden wir keine detaillierte Aufzählung, wann es sich um ein Prospekt handelt. Daher muss im Einzelfall geklärt werden, ob eine Ausarbeitung den Begriff des Prospekts nach den Vorgaben des KMG erfüllt. Der OGH hat klargestellt, dass ein Prospekt nicht bestimmte Formerfordernisse erfüllen muss. Vielmehr geht es
33 Vgl Koziol, Haftpflichtrecht 3 (1997) 50.
34 Vgl Kalss in Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung: Recht und Reform in der
Europäischen Union, der Schweiz und den USA (2005) 828.
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Arbeit zitieren:
Simon Ostrozlik, 2011, Haftung für Kapitalmarktinformationen, München, GRIN Verlag GmbH
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