Abkürzungsverzeichnis
Alt. Alternative Art. Artikel BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
Diss. Dissertation DrittelbG Drittelbeteiligungsgesetz
EGB Europäischer Gewerkschaftsbund f. folgende ff. fortfolgende gem. gemäß Hs. Halbsatz MitbestG Mitbestimmungsgesetz Montan-MitbestErgG Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz Nr. Nummer RL Richtlinie Rn Randnummer S. Seite S.A. Société Anonyme (Aktiengesellschaft) SprAuG Sprecherausschussgesetz Vgl. vergleiche
A. Die Entstehungsgeschichte der RL 2002/14/EG
I. Die Richtlinie 2002/14/EG als „ Renault-Richtlinie“
Spekulative Personalabbaumaßnahmen europäischer Konzerne waren der Anstoß für den Richtlinienvorschlag der Kommission.
„Die Betriebsschließung in Vilvoorde“
Auf einer Sitzung des belgischen Betriebsrats in Vilvoorde kündigte der Präsident der Renault-Gruppe am 27. Februar 1997 die Schließung des Renault-Werks an. Der Europäische Betriebsrat der Renault-Gruppe war bis dahin jedoch von der geplanten Betriebsschließung nicht unterrichtet worden. Gerichte beschäftigten sich in mehreren Instanzen über das Thema und sahen die geplante Werksschließung als Verstoß gegen die Grundsätze der damaligen RL 94/95/EG an, wobei sie sich insbesondere auf das Gebot der rechtzeitigen Unterrichtung und Anhörung bezogen. Betroffen von der Schließung waren ca. 3.100 Arbeitsplätze.
Fälle: „Panasonic“ und „Marks & Spencer“
Am 4. Mai 1998 wurde ein ähnlicher Fall entschieden. Hier wurde der Panasonic France S.A. im Wege der einstweiligen Verfügung die Schließung des Panasonic-Werks in Longwy und die damit verbundene Entlassung von 130 Mitarbeitern untersagt. Der Grund in der Entscheidung lag auch hier darin, dass vor der Stilllegung des Werkes keine Beteiligung des Europäischen Betriebsrates stattgefunden hatte. Ähnliche Entscheidungen ergingen auch bei der geplanten Schließung von 18 französischen Kaufhäusern der britischen Handelskette Marks &
Spencer. 1
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„Sabena“
Die belgische Fluggesellschaft „Sabena“ meldete 2001 Konkurs an und informierte die Belegschaft per email darüber, dass sie am nächsten
Tag nicht mehr zur Arbeit kommen sollte. 2
Der europäische Gesetzgeber musste derartigen Vorkommnissen zukünftig effektiv entgegenwirken. Wenn der europäische Gedanke Realität werden soll, dann darf er nicht als ein „Club der Reichen” angesehen werden. Die arbeitenden Menschen und deren Familien müssen einen Anteil an der EU haben. Durch eine Umsetzung der RL zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer kann gewährleistet werden, dass europäische Bürger mit Eigeninteresse in der Zukunft auch die EU unterstützen.
Obwohl es zahlreiche Richtlinienvorgaben bereits gab und diese auch schon in nationales Recht umgesetzt worden sind, konnte man nicht verhindern, „dass Arbeitnehmer betreffende schwerwiegende Entscheidungen getroffen und bekannt gemacht wurden, ohne dass zuvor angemessene Informations-und Anhörungsverfahren
durchgeführt worden wären“. 3
Mit der Einführung der einheitlichen Europäischen Akte im Jahre 1987 wurde ein wichtiger Meilenstein in Europa gelegt. Hindernisse zur Errichtung eines offenen Europäischen Marktes wurden beseitigt und 4
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große Freiheiten (Waren, Dienstleistungen, Kapital und Menschen) wurden etabliert. Der Handel und die Wirtschaft konnten nun problemlos auf europäischer Ebene stattfinden, nur die Rechte des Arbeitnehmers in der europäischen Gemeinschaft wurden bis dato vernachlässigt. Dem zu Folge entwickelte sich das Europäische Arbeitsrecht beträchtlich im Laufe der Zeit. Zu dieser Entwicklung trugen die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte von 1989 sowie das 1992 geschlossene Abkommen für Sozialpolitik und die 1997 entsprechend in Amsterdam angepassten Bestimmungen des EG-Vertrages, die Art. 136 ff bei. In all diesen Gesetzeswerken finden sich ausdrückliche Regelungen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer wieder. Alle zielen darauf ab, den Arbeitnehmern Rechte, Absicherungen und eine ‘Stimme’ zu geben.
Die RL 2002/14/EG führt auf einige Richtlinien der Vergangenheit zurück. Unteranderem gab es die Europäische Richtlinie zur Massenentlassung RL 98/50/EG, wonach die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen angeglichen wurden. Diese RL normierte zum ersten Mal einen Mindeststandard an Informations-und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer im Fall einer
Massenentlassung und bildet somit das Fundament des europäischen Betriebsverfassungsrechts. Desweiteren wurde die RL 2001/23/EG normiert um Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen anzugleichen. Ziel dieser RL ist der Schutz der Arbeitnehmer der jeweiligen Mitgliedsstaaten beim Inhaberwechsel. 4
Insbesondere knüpft die RL 2002/14/EG jedoch auf die RL 94/95/EG an. Diese wurde am 22. September 1994 verabschiedet und regelt die Einsetzung Europäischer Betriebsräte oder die Errichtung eines Anhörungs- und Unterrichtungsverfahrens für europaweit tätige Unternehmen. In Deutschland wurde die Richtlinie 94/95/EG in
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nationales Recht durch die Einführung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes (EBRG) vom 01. November 1996 umgesetzt. 5
Das Ziel der EBR-Richtlinie war die Stärkung des Rechts der Beschäftigten auf Unterrichtung und Anhörung in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen. In den Jahren 1998 und 2001 ergingen Richtlinienvorschläge für eine Rahmenrichtlinie zur Information und Anhörung der Arbeitnehmer in nationalen Unternehmen durch die Kommission. Viele Richtlinienvorschläge konnten sich jedoch nicht durchsetzen. So erließen das europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Jahre 2001 gemeinsam einen neuen Richtlinienentwurf. Darin flossen verschiedene Änderungsanträge des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen ein.
2. Entwicklung des RL-Entwurfs
Im Vorfeld setzte sich die Europäische Kommission mit den europäischen Sozialpartnern zusammen, um zu diskutieren, wie man am besten die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in den Unternehmen der europäischen Gemeinschaft einrichten könnte. Somit entsprach die Kommission dem Grundsatz des heutigen Art. 138 EG, der Förderung der Anhörung der Sozialpartner auf
Gemeinschaftsebene. Die Sozialpartner waren unter anderem der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB), welchem der Deutsche Gewerkschaftsbund auch angehört und der Europäische
Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP).Diese Parteien hielten es für notwendig die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer gemeinschaftlich zu regeln. Auf der anderen Seite standen Europäische Arbeitgeberorganisationen, wie die Union der Industrie und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE), welche die
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Verhandlungen nicht für angebracht empfand. Ihrer Meinung nach gibt es keinen Zusammenhang zwischen der Anhörung und Unterrichtung und der Arbeitsplatzsicherung. Der erste Richtlinienvorschlag zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft wurde von der Kommission am 17.11.1998 eingelegt und basierte zunächst auf das in Maastricht abgeschlossene Abkommen zur Sozialpolitik. Mit in Kraft treten des Amsterdamer Vertrages wurde der Richtlinienvorschlag auf die neue Kompetenznorm gemäß Art. 137 II EG umgeschrieben. Zu diesem Richtlinienentwurf gab es
Stellungnahmen von dem Europäischen Parlament, des Wirtschafts-und Sozialausschusses und der Ausschüsse der Regionen. Im Jahre 2001 am 23. Mai wurde der ursprüngliche Vorschlag von 1998 durch
die Stellungnahmen und Anhörung der Sozialpartner modifiziert. 6
3. Die Einführung der RL 2002/14/EG
Zum ersten Mal wurden allgemeine, situationsunabhängige Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer auf nationaler Ebene normiert. Die RL wurde am 11.03.2002 als RL 2002/14/EG verabschiedet und legt gemäß Art. 1 I RL einen allgemeinen Rahmen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft fest. Die von der Richtlinie gesetzten Mindeststandards für die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern in Unternehmen und Betrieben betreffen etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft. Die RL 2002/14/EG ist ein Teil des europäischen Betriebsverfassungsrechtes. Die RL 94/95/EG wurde weitergeführt, da diese RL Unterrichtungs-und Anhörungsrechte nur
grenzüberschreitenden Unternehmen gewährte. Im Unterschied dazu knüpft die RL 2002/14/EG an national organisierte Unternehmen an.
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Arbeit zitieren:
Maria Patricio, 2009, Die Richtlinie 2002/14/EG „Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer“ und die derzeitige Rechtslage in der BRD, München, GRIN Verlag GmbH
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