1. Einleitung
Alle Länder der Europäischen Union betreiben Programme für besserere Gesetze und Regulierungsqualität. Das Hauptinstrument bildet dabei das aus Nordamerika und Australien stammende Regulatory Impact Assessment (RIA), deutsches Pendant ist die Gesetzesfolgenabschätzung (GFA). 1 Diese berücksichtigen jedoch - zumindest in Deutschland und Großbritannien - keine Gender-Aspekte. Erst in den letzten Jahren wurde dort eine geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung (gGFA) und ein Gender Impact Assessment (GIA) entwickelt.
In dieser Arbeit werde ich die Arbeitshilfe zu „Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften (Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung)“ - herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - mit dem Gender Impact Assessment (GIA) der Women and Equality Unit miteinander vergleichen. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und das jeweils zugrunde liegende Verständnis des Gender-Begriffs geklärt. Danach werden verschiedene Punkte wie die selbst gesteckten Ziele, die Vermittlung der Herangehensweise und der Umgang mit Daten betrachtet. Das „Gender Impact Assessment Handbook“ Nordirlands soll schließlich eine etwas andere Herangehensweise aufzeigen - sowohl im Bereich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch in der Aufbereitung der Materie.
„Perfekt“ ist sicherlich keine der Arbeitshilfen. Aber vorhandene gute Ansätze und Ideen könnten auch in anderen Ländern Anwendung finden. Es ist aber zu beachten, dass die Arbeitshilfen lediglich in ihren Aussagen verglichen werden können, ein Vergleich oder gar eine Bewertung der tatsächlichen Folgen der jeweiligen Folgenabschätzungen wird nicht geleistet werden.
2. Grundlagen
2.1 Recht
Deutsches und britisches Recht entstammen unterschiedlichen Rechtstraditionen. Deutschland und andere kontinentaleuropäische Staaten beruhen auf Römischem
1 Vgl. Radaelli, S.2.
2
Recht, bei dem das Recht umfassend systematisiert ist. 2 Im britischen Common Law gibt es keine geschriebene Verfassung, überhaupt existiert fast kein gemeinbritisches Rechtswesen. 3 Zumindest die Staatsorganisation ist einheitlich, besteht aber aus mehreren Einzelgesetzen mit Verfassungsrang, von denen die Magna Charta von 1215 das älteste ist. Einen weiteren Teil bilden die Conventions of the Constitution - ungeschriebene Grundsätze, die als Teil der Verfassung verstanden werden. 4 Damit existiert quasi eine Grundrechtsakte, denn spätestens bei den Wahlen haben die Beschlüsse und die Politik des Parlaments reale Folgen. Die Politik sollte daher mehr oder weniger dem Wunsch des Volkes entsprechen. 5
Wichtiges Charakteristikum des britischen Rechtsverständnisses ist die „Parliamentary Supremacy“, die besagt, dass das Parlament keiner anderen Instanz untersteht. Dadurch kann es keinen Verfassungsgeber von außen geben, spätere Parlamente dürfen nicht in ihren Rechten eingeschränkt werden und Gesetze können nicht verfassungswidrig sein, solange das Mehrheitsgebot beachtet wurde. Daraus folgt, dass lex pos-terior derogat legi priori in britischen Parlamentsgesetzen grundsätzlich gilt: Ein späteres Recht hebt ein früheres auf. Dies gilt in Konsequenz auch für das Verhältnis zum europäischen Recht. Es wurden pragmatische europafreundliche Lösungen ge-funden, aber der logische und methodische Widerspruch ist nicht gelöst. 6
Die unterschiedlichen Ansätze (systematische Kodifizierung und Einzelbestimmungen) bringen es mit sich, dass im britischen Common Law die Anzahl der Gesetze anwächst, während in Deutschland die Bedeutung der lückenfüllenden und interpretierenden Rechtsprechung zunimmt. Dies erklärt sich aus den unterschiedlichen Herangehensweisen: Die Juristen und Juristinnen in Deutschland arbeiten deduktivvom abstrakten Fall wird auf den konkreten aktuellen Fall geschlossen. Die juristische Denkweise im Vereinigten Königreich ist dagegen historisch, empirisch und induktiv - die Argumentation beginnt und endet beim konkreten Fall, es wird von Präzedenzfällen her gedacht. 7
2 Vgl. Schubert/Klein, s.v. „Römisches Recht“, S.256.
3 Vgl. Weber, S.178. 4 Vgl. Weber, S.179. 5 Vgl. Weber, S.182. 6 Vgl. Weber, S.181. 7 Vgl. Weber, S.187.
3
2.2 Gender
In der deutschen gGFA soll „Gender“ (in Anführungszeichen im Original) von Anfang an mitgedacht werden, also die Ausgangs-(Lebens-)Sachverhalte von Männern und Frauen geprüft und berücksichtigt und die Wirkung von Rechtsvorschriften darauf untersucht werden. 8 Es wird zwischen Geschlecht und Geschlechterrollen differenziert, aber auch auf faktische Nachteile verwiesen, die „typischerweise ein Geschlecht treffen“ 9 . Die verwendeten Daten sollten außerdem nach weiteren Merkmalen differenzieren, explizit angesprochen werden Alter, Herkunft, Religion und Bildungsgrad. 10
Die Einbindung einer Gender-Perspektive heißt aus Sicht der Women and Equality Unit, dass die VerbraucherInnen („users“) nicht homogen sind, sondern aus verschiedenen Gruppen mit unterschiedlichen Bedürfnissen, Eigenschaften und Verhaltensweisen bestehen („differing needs, characteristics and behaviours“). Als oberste Ka-tegorie wird in Frauen/Mädchen und Männer/Jungen unterteilt, danach folgen ethnische Minderheiten, Behinderung, Alter, Religion und Sexualität. All dies sei nötig für genau passende Ergebnisse, denn den Verbraucher/ die Verbraucherin zu verstehen sei notwendiger Teil der Politik. („understanding the user is a necessary part of policy-making“) Beim Gender Impact Assessment selbst geht es wie in Deutschland um die unterschiedliche Wirkung („different effect“) von Politik auf Männer und Frauen. 11
2.3 Gesetzesfolgenabschätzungen
Systematische Gesetzesfolgenabschätzung wird in beiden Staaten noch nicht sehr lange durchgeführt: 1999 beschloss die Bundesregierung das Programm „Moderner Staat - Moderne Verwaltung“, in einem Projekt wurden 2000 ein Leitfaden und ein Handbuch zur GFA fertiggestellt 12 . In Großbritannien wurde 2001 der Regulatory Reform Act erlassen 13 , eine Maßnahme zur Deregulierung. Das Regulatory Impact Assessment ist eine der daraus entstandenen Entwicklungen.
8 Vgl. Bundesministerium für Familie, S.9.
9 Böhret/Konzendorf, S.11. 10 Vgl. Bundesministerium für Familie, S.13. 11 Alle Zitate: Women and Equality Unit, S.4. 12 Vgl. Böhret/Konzendorf, S.5.
13 http://www.cabinetoffice.gov.uk/regulation/reform/orders/index.asp
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Arbeit zitieren:
Silvio Schwartz, 2006, Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung und Gender Impact Assessment, München, GRIN Verlag GmbH
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