Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1
1. Die Bedeutung der Gesellschaftsformen 2
2. Einzelunternehmungen 2
3. Personengesellschaften. 3
3.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts 3
3.1.1 Gründung. 3
3.1.2 Geschäftsführung und Vertretung 4
3.1.3 Haftung der Gesellschafter. 5
3.2 Offene Handelsgesellschaft 5
3.2.1 Gründung. 5
3.2.2 Geschäftsführung und Vertretung 5
3.2.3 Haftung der Gesellschafter. 6
3.3 Kommanditgesellschaft 7
3.3.1 Gründung. 7
3.3.2 Geschäftsführung und Vertretung 7
3.3.3 Haftung der Gesellschafter. 7
3.4 Sonderformen 8
4. Kapitalgesellschaften. 8
4.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 8
4.1.1 Gründung. 8
4.1.2 Geschäftsführung und Vertretung 9
4.1.3 Gesellschafterversammlung 10
4.1.4 Aufsichtsrat. 10
4.1.5 Haftung 11
4.2 Aktiengesellschaft 12
4.2.1 Gründung. 12
4.2.2 Geschäftsführung und Vertretung 12
4.2.3 Hauptversammlung. 13
4.2.4 Aufsichtsrat. 13
4.2.5 Haftung 14
4.3 Kommanditgesellschaft auf Aktien 14
5. Zusammenfassung 15
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1. Die Bedeutung der Gesellschaftsformen
Die Entscheidung für die richtige Gesellschaftsform ist eine der bedeutendsten Festlegungen bei der Gründung eines Unternehmens, weil sie nicht nur die Besteuerung des Unternehmens bestimmt, sondern auch weitreichende Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die Verteilung des Gewinns und insbesondere ihre Haftung bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens hat. Die Gesellschaftsform, auch als Rechtsform bezeichnet, steckt somit den rechtlichen Rahmen der Unternehmung ab.
In Deutschland existiert eine Vielzahl von Entscheidungsmöglichkeiten, wenn es um die Wahl der Gesellschaftsform geht. Gesellschaften werden nicht nur zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet, sondern bestehen immer, wenn sich natürliche oder juristische Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Für Gesellschaften gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sofern nicht aus einem anderen Gesetz, wie dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder dem GmbH-Gesetz (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; GmbHG) spezielle abweichende oder ergänzende Bestimmungen hervorgehen.
Zu den Gesellschaftsformen mit wirtschaftlicher Bedeutung gehören Einzelunternehmungen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften sind z. B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kom-manditgesellschaft (KG). Zu den Kapitalgesellschaften zählen juristische Personen wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Kom-manditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Im Rahmen dieser Belegarbeit sollen die Besonderheiten dieser wichtigen Rechtsformen mit besonderer Beachtung der Fragen der Vertretungs-organe und der Haftung untersucht werden.
2. Einzelunternehmungen
Die Bedeutung der Einzelunternehmungen in Deutschland sollte nicht unterschätzt werden. So gab es 2006 in Deutschland mehr als 2,2 Millionen Einzelunternehmer und -unternehmerinnen - mehr als doppelt so viele wie Personen- und Kapitalgesellschaften zusammen 1 . Des-
1 Vgl.Deutsches Statistisches Bundesamt: Unternehmen nach zusammengefassten Rechtsformen.
http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/UnternehmenGewerbeI
nsolvenzen/Unternehmensregister/Tabellen/Content75/UnternehmenRechtsformen.psml
Stand: 26.07.2008
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halb soll auf eine Erwähnung der Einzelunternehmen im Rahmen dieser Arbeit nicht verzichtet werden. Im engeren Sinne wird unter einem Einzelunternehmer der Inhaber eines Gewerbebetriebs verstanden, der nach §1 HGB als Istkaufmann oder nach §2 HGB als Kannkaufmann sein Unternehmen im Handelsregister eintragen lässt. Einzelunternehmer sind demnach also eingetragene Kaufleute und müssen im Geschäftsverkehr einen entsprechenden Zusatz tragen (e.K., e.Kfm. oder e.Kffr.).
Die Einzelunternehmung ist eine sehr günstige und unkomplizierte Möglichkeit, einen Gewerbebetrieb zu gründen - in der Regel genügt eine Gewerbeerlaubnis; eine Mindesteinlage ist nicht vorgeschrieben. Der Einzelunternehmer ist der einzige Gesellschafter seines Unternehmens, ihm obliegt die alleinige Geschäftsführung des Unternehmens und seine Vertretung nach außen hin. Da er auch das unternehmerische Risiko trägt und mit seinem Privatvermögen und seiner Kapitaleinlage voll haftet, steht ihm auch der Gewinn des Unternehmens vollständig zu. Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens sind somit von der Persönlichkeit und den Fähigkeiten des Inhabers abhängig. Naturgemäß ist diese Rechtsform deshalb für größere Unternehmen eher ungebräuchlich.
3. Personengesellschaften
Personengesellschaften besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sind also keine juristischen Personen wie die Kapitalgesellschaften. Nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Gesellschafter sind also Träger von Rechten und Pflichten. Personengesellschaften können immer nur von mindestens zwei Personen gegründet werden. Die einzelnen Formen der Personengesellschaften unterscheiden sich hauptsächlich hinsichtlich der Haftung ihrer Gesellschafter. Besonders bei mittelständischen Familienunternehmen haben die Personengesellschaften eine überragende Bedeutung.
3.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts
3.1.1 Gründung
Die GbR ist als Grundform der Personengesellschaft in den §§ 705 ff. BGB beschrieben. Für alle anderen Personengesellschaften gelten diese Bestimmungen ebenso, sofern nicht in anderen Gesetzen anders bestimmt. Die GbR wird deshalb auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Eine GbR besteht bereits, wenn es zu einer formlosen Übereinkunft der Gesellschafter mit dem Ziel, einen gemeinsamen Zweck zu fördern, gekommen ist. Dieser Zweck muss nicht wirtschaftlich bestimmt sein. So kommt es dazu, dass viele Gesellschafter einer GbR, beispielsweise die Mitglieder einer Lotto-Tippgemeinschaft, sich dieser Eigenschaft gar nicht
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bewusst sind. Dies verdeutlicht, dass die Gründung einer GbR denkbar einfach, aber auch mit einigen Risiken verbunden ist.
Mit der Entstehung des formlosen Gesellschaftsvertrags beginnt die Existenz der GbR. Die Gesellschafter verpflichten sich in ihm, Beiträge zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu leisten (§ 705 BGB). Sind diese Beiträge nicht näher bestimmt, so sind sie als in gleicher Höhe zu leisten (§ 706 (1) BGB). Beiträge können auch in Form von Diensten bestehen, also z. B. in der Erbringung von Arbeiten im Interesse der Gesellschaft (§ 706 (3) BGB). Mit Ausscheiden eines Gesellschafters endet das Bestehen der GbR, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag eine Fortführungsklausel beschlossen wurde. Bei Eintragung in das Handelsregister wird die GbR in eine andere Gesellschaftsform umgewandelt. Es muss kein Mindestkapital zur Gründung einer GbR erbracht werden; das eingebrachte Kapital wird zum gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter (§ 718 BGB). Weil sie eine nichtkaufmännische Gesellschaft ist, darf die GbR keine Firma führen. Die Verwendung einer Geschäftsbezeichnung ist jedoch zulässig, solange keine Irreführung, also insbesondere keine Vortäuschung anderer Haftungsverhältnisse, stattfindet.
3.1.2 Geschäftsführung und Vertretung
Alle Gesellschafter führen gemeinschaftlich die Geschäfte der GbR - das bedeutet, dass alle Gesellschafter bei Geschäften zustimmen müssen (§ 709 (1) BGB). Jedoch können auch davon abweichende Regelungen getroffen werden. So kann die Geschäftsführung auf gemeinsamen Beschluss auf einen oder mehrere Gesellschafter übertragen werden, wobei die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind (§ 710 BGB). Ebenso kann ein Mehrheitsbeschluss aller oder mehrerer Gesellschafter bestimmt werden (§§ 709, 719 BGB). Davon unbenommen bleibt das Recht der übrigen Gesellschafter, einem oder mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern die Geschäftsführung auf einstimmigen oder mehrheitlichen Beschluss (je nach Gesellschaftsvertrag) zu entziehen (§ 712 BGB). Ebenso haben sie das Recht, die Angelegenheiten der Gesellschaft zu kontrollieren, also insbesondere Bücher und Geschäftsunterlagen zu prüfen (§ 716 BGB). Sind mehrere geschäftsführende Gesellschafter bestimmt, so haben diese ein gegenseitiges Recht auf Widerspruch, der zum Unterbleib des jeweiligen Geschäfts führen würde (§ 711 BGB).
Die Geschäftsführung bezieht sich jedoch nur auf das Innenverhältnis der Gesellschaft. Ein geschäftsführender Gesellschafter hat jedoch auch die Vertretungsmacht nach außen, sofern nichts anderes festgelegt wird (§ 714 BGB). Diese Vertretungsmacht kann ihm analog zur Geschäftsführung auf einstimmigen bzw. mehrheitlichen Beschluss entzogen werden (§ 715 BGB).
Arbeit zitieren:
Dana Thiele, 2008, Die wichtigsten Gesellschaftsformen von Unternehmen in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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