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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Klärung grundlegender Begrifflichkeiten 4
2.1 Der Begriff der Wirtschaftskriminalität 4
2.2 Vereinigungskriminalität 6
3. Theoretische Konzepte zur Erklärung von Wirtschaftskriminalität 8
3.1 Abweichendes Verhalten 8
3.2 Autopoietische Systemtheorie 9
3.3 Brauchbare Illegalität 11
4. Anwendung des theoretischen Konzepts auf einen konkreten Fall 12
4.1 Fallbeispiel: Privatisierung und Abwicklung des VEB Metallurgiehandel durch den
westdeutschen Thyssenkonzern 12
4.2 Systemtheoretische Erklärung des Fallgeschehens 15
4.2.1 Strukturelle Kopplung: Treuhandanstalt - Thyssen 15
4.2.2 Strukturelle Kopplung Politik - Thyssen 16
4.2.3 Strukturelle Kopplung Markt - Thyssen 17
4.2.4 Strukturelle Kopplung Strafrecht - Thyssen 17
4.2.5 Programmänderungen aufgrund von Erwartungsenttäuschung 18
4.2.6 Fazit 18
5. Fazit und Diskussion 19
6. Literaturverzeichnis 21
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1. Einleitung
Die Umgestaltung des Wirtschaftssystems in den neuen Bundesländern von einer sozialistischen Planwirtschaft zu einer sozialen Marktwirtschaft machte es nach dem Mauerfall erforderlich, innerhalb kürzester Zeit neue Eigentümer für die knapp 8.500 Unternehmen der ehemaligen DDR zu finden bzw. diese abzuwickeln, wenn es er-forderlich erschien (vgl. Karliczek 2007: 11 und Boers et. al 2003: 471). Die Privatisierung der ehemals volkseigenen DDR-Betriebe lag dabei in der Hand der sogenannten Treuhandanstalt, die im Juni 1990 - also bereits einige Monate vor der offiziellen Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik - durch das noch von der Volkskammer beschlossene Treu-handgesetz zur Eigentümerin aller DDR-Betriebe erklärt worden war. Aufgrund der großen Anzahl der zu privatisierenden Unternehmen, des ernormen zeitlichen Druckes und der gerade anfangs unzulänglichen Ausstattung der Treuhandanstalt gelang es nicht, alle Privatisierungsvorgänge hinreichend zu erheben und zu kontrollieren, wodurch sich zahlreiche Gelegenheiten für eine Vielzahl auch strafrechtwidriger Verhaltensweisen ergaben (vgl. Karliczek 2007: 11 und Boers et. al 2003: 472).
Aus diesem Grund ist das Gebiet der umbruchsbedingten Vereinigungskriminalität bereits seit geraumer Zeit Gegenstand der kriminologisch-soziologischen Forschung, wobei Studien zu diesem Thema - wie alle Arbeiten zum Thema Wirtschaftskriminalität - seit jeher mit begrifflichen, methodischen und theoretischen Schwierigkeiten konfrontiert sind (vgl. Boers 2010: 17). Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Möglichkeiten und Grenzen der (nachträglichen) Erklärbarkeit von Wirtschaftskriminalität am Beispiel der Privatisierung von DDR-Betrieben nach dem Mauerfall aufzuzeigen.
In Kapitel 2 werden zunächst einige grundlegende Begrifflichkeiten geklärt, bevor Kapitel 3 mit der autopoietischen Systemtheorie einen Theorieansatz zur Erklärung von strafrechtwidrigem Verhalten im Allgemeinen und Wirtschaftskriminalität im Besonderen in den Mittelpunkt rückt. Die Möglichkeiten und etwaigen Probleme dieser Theorie werden anschließend in Kapitel 4 an einem konkreten Fallbeispiel aufgezeigt. In Kapitel 5 werden die gewonnenen Erkenntnisse kritisch betrachtet und diskutiert, bevor schließlich ein Fazit gezogen wird.
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2. Klärung grundlegender Begrifflichkeiten
Obwohl mittlerweile kaum eine Woche vergeht, in der der Medienkonsument nicht mit dem Begriff der Wirtschaftskriminalität konfrontiert wird 1 , bleibt dieser in seiner genaueren Bedeutung auf den ersten Blick eher diffus. Daher erscheint es zweckmäßig, zunächst den Begriff der Wirtschaftskriminalität und - anschließend - den Begriff der Vereinigungskriminalität näher zu definieren.
2.1 Der Begriff der Wirtschaftskriminalität
Wenngleich der Begriff der Wirtschaftskriminalität bereits seit sechzig Jahren Diskus-sionsgegenstand der Kriminologie ist, existiert bis heute kein einheitlicher Wortgebrauch (vgl. Karliczek 2007: 18). Auf der kriminologisch-soziologischen Ebene ist es in Anlehnung an amerikanische Studien inzwischen jedoch üblich, unter dem Sammelbegriff „Wirtschaftskriminalität“ (im Englischen meist: White Collar Crime, auch: Economic Crime) Berufliche Kriminalität (Occupational Crime) und Unternehmenskriminalität (Corporate Crime) zu unterschieden (vgl. Boers 2010: 18).
Berufliche Kriminalität „is committed by individuals for themselves in the course of their occupations and the offenses of employees against their employers“ (Clinard/Quinney 1973: 188, zitiert nach Boers 2010: 18) und beschreibt somit die Kriminalität, die aus dem Kontext der beruflichen Tätigkeit heraus verübt wird und einem individuellen Vorteil dient. Aufgrund der personalen Orientierung wird diese Art der Kriminalität häufig auch als Managerkriminalität bezeichnet (vgl. Karliczek 2007: 18). In Abgrenzung dazu bezeichnet Unternehmenskriminalität „offenses committed by corporate officials for their corporation and the offenses of the corporation itself“ (Clinard/Quinney 1973: 188, zitiert nach Boers 2010: 18) und geht folglich von Straftaten aus, die von Unternehmen in Verfolgung ihres wirtschaftlichen Interesses und Nutzens begangen werden - gegeneinander, gegenüber öffentlichen Einrichtungen oder gegenüber privaten Verbrauchern (vgl. Karliczek 2007: 18 u. Boers et. al 2003: 470).
1 z.B. Berliner Zeitung vom 06.07.2010: „Gefälschte Pillen - Wirtschaftskriminelle agieren immer häufiger international. Besonders stark im Kommen ist der Arzneimittelbetrug“ (online verfügbar unter: http://www.berlinonline.de/
berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2010/0706/wirtschaft/0057/index.html, letzter Abruf: 24.09.2010)
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Berufliche Kriminalität bezeichnet demnach im Zusammenhang mit einer legalen beruflichen Tätigkeit zum eigenen Nutzen begangene strafrechtwidrige Handlungen, während Unternehmenskriminalität im Interesse eines legalen Unternehmens begangenes strafrechtwidriges Verhalten beschreibt (vgl. Boers 2010: 18f.). Die meisten Autoren gehen seit einigen Jahren - richtigerweise - davon aus, dass Wirtschaftskriminalität Unternehmenskriminalität ist (vgl. Boers et. al 2003: 470).
Die erste mit einem theoretischen Erklärungsansatz und empirischen Untersuchungen verbundene kriminologische Definition der Wirtschaftskriminalität stammt von Edwin H. Sutherland (1883-1950), der in den 1940er-Jahren den berühmt gewordenen, aber ungenauen Begriff des White Collar Crime prägte (vgl. Boers 2010: 19). Darunter fallen all jene Delikte, die „von Personen mit hohem Ansehen und sozialem Status im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit begangen werden“ (Sutherland 1983: 7). White Collar Crime ist dabei jedoch zu weit gefasst und bezeichnet in entscheidenden Teilen eben nicht nur Wirtschaftskriminalität, schließlich würden dem Wortlaut nach auch schon alle Delikte erfolgreicher Selbstständiger wie Handwerker, Ärzte oder Rechtsanwälte, vor allem aber auch hochgestellter Beamter und Angestellter im öffentlichen Dienst fallen. Auch die Straftaten leitender Unternehmensangestellter, die sich zum Nachteil ihrer Firma z.B. durch Unterschlagungshandlungen persönlich bereichern, würden demnach zur Wirtschaftskriminalität gehören - und solche Straftaten sind explizit nicht gemeint (vgl. Boers et. al 2003: 470f.).
Die Nachteile des Begriffs White Collar Crime ergeben sich allerdings vor allem auch aus seiner grundsätzlich personalen Orientierung. Damit gerät das Wesentliche nicht in den Blick - nämlich, dass sich „Wirtschaft“ weniger oder nicht nur auf Personen, sondern ganz wesentlich (auch) auf den strukturellen Kontext eines bestimmten Systems (nämlich das der Wirtschaft) bezieht. Der Begriff der Unternehmenskriminalität nimmt im Gegensatz dazu durch die Formulierung „für ein Unternehmen“ ausdrücklich Bezug auf die Reproduktion des Wirtschaftssystems und ermöglicht es somit, den Begriff klar in einem wirtschaftlichen Kontext zu halten (vgl. Karliczek 2007: 19).
Mit anderen Worten: Wirtschaftskriminalität sollte insbesondere jene Verletzungen des Strafrechts bezeichnen, die aus den strukturfunktionalen Abläufen des Wirt-
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schaftssystems heraus bedeutsam oder erklärbar werden. Auch demnach wäre der Begriff der Unternehmenskriminalität zutreffender, da Unternehmen die zentralen Organisationseinheiten des Wirtschaftssystems darstellen (vgl. Boers 2010: 19f.). Unternehmenskriminalität bezeichnet infolgedessen unmittelbar das, worum es bei der Wirtschaftskriminalität in erster Linie geht: nämlich um die Kriminalität der zentralen ökonomischen Organisationseinheiten, die sich z.B. gegen Verbraucher, Anleger, Arbeitnehmer, die Umwelt oder insbesondere das staatliche Finanz-, Auftrags- oder Subventionswesen richtet (vgl. Boers 2010: 20).
2.2 Vereinigungskriminalität
„Überall in der Ex-DDR werden Bargelder und Immobilien verschoben, Bilanzen frisiert. Kleine und große Geschenke wechseln den Besitzer. Die Raffgierigen beider Deutschlands haben sich offenbar zuerst vereinigt. Treuhandsprecher Wolf Schöde sieht die Ostwirtschaft vom ‚Geschwür der Wirtschaftskriminalität’ befallen. (...) Die Werktätigen im Osten erleben die neue Wirtschaftsordnung als Mischung aus Marx und Mafia. (...) „Wo ich hingucke“, sagt der Revisor (Treuhandwirtschaftsprüfer Bernd Capellen, C.R.), „stoße ich auf dubiose Machenschaften.“ (SPIEGEL 37/1991: 122)
Mit dem Fall der Berliner Mauer im November 1989 begann nicht nur der rasche Prozess der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, sondern auch der rasante Verfall staatlicher Autorität in der DDR, der mit der sogenannten Vereinigungskriminalität eine besondere Art der Wirtschaftskriminalität ermöglichte (vgl. Renken/Jenke 2001: 23) und bedenkliche Dimensionen annahm. Unter den Begriff „Vereinigungskriminalität“ (manchmal auch: Transformationskriminalität) fallen alle Straftaten, die mit der deutschen Wiedervereinigung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Sie waren ihrer Art nach zwar bereits bekannt, erreichten durch die Umfeldbedingungen der wirtschaftlichen Umstrukturierung in den neuen Bundesländern jedoch eine ungeahnte Qualität und Quantität. Mitte August 1994 registrierte allein die Staatsanwaltschaft beim Berliner Landesgericht bereits 1.086 Ermittlungsverfahren mit einer Schadenssumme von 10,4 Mio. DM; wegen der Überlastung der Berliner Staatsanwaltschaft mussten Verfahren teil-
Arbeit zitieren:
Christian Rohm, 2010, Möglichkeiten und Grenzen der theoretischen Erklärbarkeit von Wirtschaftskriminalität am Beispiel der Privatisierung von DDR-Unternehmen, München, GRIN Verlag GmbH
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