Gliederung
GLIEDERUNG II
LITERATURVERZEICHNIS III
I. EINLEITUNG 1
II. RECHTSLAGE BEI MEHRDEUTIGEN ÄUßERUNGEN VOR DEM STOLPE BESCHLUSS 1
1. VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDSÄTZE 1
2. VERFASSUNGSRECHTLICHER EINFLUSS AUF DIE INSTANZGERICHTLICHE BEWERTUNG 3
a) Schutzbereich und Schranken des Art. 5 I GG 3
b) Die spezifische Problematik bei mehrdeutigen Äußerungen 5
c) Die Variantenlehre der Rechtsprechung 6
d) Zwischenergebnis 7
III. DER STOLPE BESCHLUSS DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS 8
1. DIE STOLPE RECHTSPRECHUNG IM EINZELNEN 8
2. GENAUERE BETRACHTUNG DER STOLPE RECHTSPRECHUNG 10
a) Verkennung der Nichtanwendbarkeit der Variantenlehre bei Unterlassungsansprüchen durch den BGH 10
b) Das Einschüchterungseffekt Argument 10
aa) Generelle Möglichkeit der Einschüchterung durch eine Verurteilung zur Unterlassung 11
aaa) Das Verbotselement einer Verurteilung zur Unterlassung 12
bbb) Mit der Verurteilung zur Unterlassung verbundene Kostenrisiken 13
bb) Zwischenergebnis 14
3. AUSWIRKUNGEN DER STOLPE RECHTSPRECHUNG 14
a) Die Einschränkung der Variantenlehre 14
b) Das Klarstellungserfordernis 15
IV. DIE KLARSTELLUNG KONKRETE ANFORDERUNGEN UND DOGMATISCHE EINORDNUNG 16
1. DER UNTERLASSUNGSANSPRUCH 16
a) Relevante dogmatische Grundsätze 17
b) Vermeidung eines Einschüchterungseffekts 18
2. EINORDNUNG DER KLARSTELLUNG IN DIE DOGMATIK DES UNTERLASSUNGSANSPRUCHS 19
a) Ist die ursprüngliche Äußerung ohne Klarstellung bereits rechtswidrig? 19
aa) Beurteilung nach der Stolpe Rechtsprechung 19
bb) Dem Stolpe Beschluss nachfolgende instanzgerichtliche Rechtsprechung 20
cc) Beschluss des BVerfG vom 19.12.2007 21
aaa) Die Klarstellung als Obliegenheit 22
aaaa) Der zivilrechtliche Obliegenheitsbegriff 22
bbbb) Zivilrechtlicher Obliegenheitsbegriff bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit 23
cccc) Zivilrechtlicher Obliegenheitsbegriff bei nichtvorliegender ursprünglicher Rechtswidrigkeit 25
bbb) Einordnung der Erkenntnisse in die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs 27
aaaa) Erfolgte Klarstellung 27
bbbb) Fehlende Klarstellung 29
ccc) Bezugnahme des BVerfG auf den zivilrechtlichen Obliegenheitsbegriff? 30
b) Konkrete Inhaltsanforderungen an die Klarstellung 32
V. FAZIT 34
II
Literaturverzeichnis
Bamberger, Heinz Georg / Roth, Herbert „Beck’scher Onlinekommentar BGB“, Edition 18, München 2010 Zitiert als: Bamberger/Roth/Bearbeiter
Damm, Renate / Rehbock, Klaus „Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien“, 3. Auflage, München 2008 Zitiert als: Damm/Rehbock
Dolzer, Rudolf „Bonner Kommentar zum Grundgesetz“, Loseblattsammlung, 149. Aktualisierung, Heidelberg 2010 Zitiert als: Dolzer/Bearbeiter
Epping, Volker / Hillgruber, Christian „Beck’scher Online-Kommentar GG“, Edition 8, München 2010 Zitiert als: Epping/Hillgruber/Bearbeiter
Fricke, Michael „Grundlagen und Grenzen des Berichtigungsanspruchs im Äußerungsrecht“, Aufsatz, AfP 2009, 552 Zitiert als: Fricke, AfP 2009, 552
Gas, Tonio „Die Variantenlehre des BVerfG bei mehrdeutigen Äußerungen: Vereinheitlichung ja, Aufgabe nein!“, Aufsatz, AfP 2006, 428 Zitiert als: Gas, AfP 2006, 428
Grimm, Dieter „Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“, Aufsatz, NJW 1995, 1697 Zitiert als: Grimm, NJW 1995, 1697
III
Grimm, Dieter „Der Stolpe-Beschluss des BVerfGeine Rechtsprechungswende?“, Aufsatz, AfP 2008, 1 Zitiert als: Grimm, AfP 2008, 1
Hager, Johannes „Der Schutz der Ehre im Zivilrecht“, Aufsatz, AcP 196 (1996), 168 Zitiert als: Hager, AcP 196 (1996), 168
Hähnchen, Susanne „Obliegenheiten und Nebenpflichten“, Tübingen 2010 Zitiert als: Hähnchen
Hartmann, Alexander „Unterlassungsansprüche im Internet“,
1. Auflage, München 2009
Zitiert als: Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet
Helle, Jürgen „Variantenlehre und Mehrdeutigkeit der verletzenden Äußerung“, Aufsatz, AfP 2006, 110 Zitiert als: Helle, AfP 2006, 110
Jarass, Hans D. / Pieroth, Bodo „Grundgesetz“, Kommentar,
11. Auflage, München 2011 Zitiert als: Jarass/Pieroth/Bearbeiter
Junker, Markus „Juris Praxiskommentar“ Band 2,
5. Auflage, Saarbrücken 2010 Zitiert als: JurisPK-BGB/Bearbeiter
Klein, Eckart „Grundrechtliche Schutzpflichten des Staates“, Aufsatz, NJW 1989, 1633 Zitiert als: Klein, NJW 1989, 1633
IV
Mann, Roger „Einschüchterung oder notwendiger Schutz der Persönlichkeit?“, Aufsatz, AfP 2008, 6 Zitiert als: Mann, AfP 2008, 6
Martinek, Michael (Redakteur) / „Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Staudinger, J. von (Begr.) Einführungsgesetz und Nebengesetzen“, Buch 2: Einleitung zum Schuldrecht; §§ 241 - 243, Neubearbeitung 2009 Zitiert als: Staudinger/Bearbeiter
Maunz, Theodor / Dürig, Günter „Grundgesetz Kommentar“
Loseblattsammlung, 60. Ergänzungslieferung, München 2010 Zitiert als: Maunz/Dürig/Bearbeiter
Müller, Gerda „Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts im Zivilrecht“, Aufsatz, VersR 2008, 1141 Zitiert als: Müller, VersR 2008, 1141
Rebmann, Kurt / Säcker, Franz „Münchener Kommentar zum BGB“, Jürgen / Rixecker, Roland (Hrsg.); Band 2, 5. Auflage, München 2007 Krüger, Wolfgang (Redakteur) Zitiert als: MünchKommBGB/Bearbeiter
Rebmann, Kurt / Säcker, Franz „Münchener Kommentar zum BGB“, Jürgen / Rixecker, Roland (Hrsg.); Band 1/1, 5. Auflage, München 2006 Säcker, Franz Jürgen (Redakteur) Zitiert als: MünchKommBGB/Bearbeiter
Schmidt, Reimer „Die Obliegenheiten“, Karlsruhe 1953 Zitiert als: R. Schmidt
V
Seelmann-Eggebert, Sebastian „Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts in den Jahren 2005 bis 2007“, Aufsatz, NJW 2008, 2551 Zitiert als: Seelmann-Eggebert, NJW 2008, 2551
Seelmann-Eggebert, Sebastian „Im Zweifel gegen die Meinungsfreiheit?“, Aufsatz, AfP 2007, 86
Zitiert als: Seelmann-Eggebert, AfP 2007, 86
Seitz, Walter „Die DGHS-Entscheidung des BVerfG - ein Lichtblick?“, Aufsatz, NJW 1996, 1518 Zitiert als: Seitz, NJW 1996, 1518
Soehring, Jörg „Presserecht“,
4. Auflage, Köln 2010 Zitiert als: Soehring
Spickhoff, Andreas „Soergel - Bürgerliches Gesetzbuch“, Kommentar Band 12, 13. Auflage, Stuttgart 2005 Zitiert als: Soergel/Bearbeiter
Spindler, Gerald / Schuster, Fabian „Recht der elektronischen Medien“,
2. Auflage, München 2011 Zitiert als: Spindler/Schuster/Bearbeiter
Teubel, Kirsten „Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen und zweifelhaftem Wahrheitsgehalt“, Kurzbeitrag, AfP 2006, 20 Zitiert als: Teubel, AfP 2006, 20
v. Mangoldt, Hermann / Klein, Friedrich / „Kommentar zum Grundgesetz“ Starck, Christian 6. Auflage, München 2010 Zitiert als: v. Mangoldt/Klein/Starck/Bearbeiter
VI
Westermann, Harm Peter „Erman - Bürgerliches Gesetzbuch“, Kommentar Band I, 12. Auflage, Köln 2008 Zitiert als: Erman/Bearbeiter
I. Einleitung
Seit der Stolpe-Rechtsprechung 1 des Bundesverfassungsgerichts 2 vom 25.10.2005 sind mittlerweile einige Jahre vergangen. Der Beschluss führte direkt im Anschluss zu Aufarbeitungen und dogmatischen Interpretationsvorschlägen in der Literatur, die nach wie vor anhalten. Aber auch darauffolgende Urteile und Beschlüsse lassen erkennen, dass sich das Interesse an der Thematik keinesfalls in der Tatsache erschöpft, dass im Mittelpunkt des zugrundeliegenden Sachverhalts der ehemalige Ministerpräsident des Landes Brandenburg und Bundesminister für Verkehr-, Bau-und Wohnungswesen - Manfred Stolpe - gestanden hat, sondern vielmehr Auswirkungen auf die einfachgesetzliche Bewertung im Bereich der Meinungsäußerung stattgefunden haben. Trotz der genannten umfangreichen Auseinandersetzung in Literatur und Rechtsprechung kann jedoch nach wie vor nicht von einer abschließenden Klärung - insbesondere nicht im juristisch-dogmatischen Bereich - gesprochen werden.
Nachfolgend soll zunächst auf den rechtlichen Hintergrund bei mehrdeutigen Äußerungen eingegangen werden. Auf dieser Basis ist im Anschluss die Stolpe-Rechtsprechung einer dogmatischen Bewertung zuzuführen, was auch vor allem am bisherigen Stand der Diskussion in der Literatur vorgenommen werden wird. Anschließend wird sich der Frage gewidmet, ob und in welcher Art ggf. eine Klarstellung des sich Äußernden rechtlichen Einfluss auf gegen ihn gerichtete Ansprüche des von der Äußerung Betroffenen bewirken kann. Die Betrachtung soll sich dabei insbesondere an der zivilrechtlichen Dogmatik möglicher Ansprüche auf Unterlassung und den damit verbundenen Kostenrisiken orientieren.
II. Rechtslage bei mehrdeutigen Äußerungen vor dem Stolpe-Beschluss Eine Darstellung der Rechtslage bei mehrdeutigen Äußerungen setzt zunächst die Betrachtung einiger Grundsätze voraus, die hier thematisch indiziert am Beispiel des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit und der Kommunikationsfreiheiten erfolgt. Auf Grundlage der sich dadurch eröffnenden Problemkreise ist dann im Anschluss insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine weitere Bewertung von Bedeutung.
1. Verfassungsrechtliche Grundsätze
Die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Einzelne gegen Äußerungen eines anderen zur Wehr setzen kann, beschäftigt die Gerichte seit jeher. 3 Kern der Problematik ist dabei das Spannungsverhältnis zwischen den Freiheitsrechten des Art. 5 I GG - insbesondere der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I 1 GG - auf der einen, und des Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 I i.V.m. 1 I GG des von der Meinungsäußerung
1 BVerfG NJW 2006, 207.
2 Nachfolgend BVerfG.
3 S. z.B. BGH NJW 1981, 1089; BGH GRUR 1971, 529 - Dreckschleuder; BGH NJW 1971, 1655;
BVerfG NJW 1961, 819; BVerfG NJW 1995, 3303 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 2006, 207 -
Stolpe; BVerfG NJW 2006, 3769 - Babycaust; BVerfG NJW 2008, 1654.
1
Betroffenen auf der anderen Seite. 4 Grundrechte sind jedoch in erster Linie als Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat ausgestaltet 5 und wirken grundsätzlich gem. Art. 1 III GG lediglich in diesem Verhältnis unmittelbar. 6 Damit scheiden sie als direktes Verteidigungsmittel zwischen Privaten aus. Allerdings kann z.B. gerade der private Gebrauch der Freiheitsrechte aus Art. 5 I GG durch Dritte unter Umständen derart auf das öffentliche Meinungsbild einer Person Einfluss nehmen oder dessen persönliche Ehre verletzen, dass der Einzelne nicht schutzlos den eventuell daraus resultierenden Schäden ausgeliefert sein darf. 7 Vielmehr obliegt der öffentlichen Gewalt die Pflicht, Mittel zur Verfügung zu stellen, die ein gewisses Mindestmaß an Schutz des Persönlichkeitsrechts gewährleisten. 8 Dieser sog. Schutzpflicht ist der Gesetzgeber mit der Schaffung zivilrechtlicher sowie strafrechtlicher Normen nachgekommen. 9 Zu nennen wären hier etwa die §§ 823, 824, 826 BGB sowie die §§ 185 ff. StGB. Jedoch gilt dabei zu beachten, dass ein normativ uneingeschränkt geregelter Schutz des Persönlichkeitsrechts unweigerlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der grundrechtlich gewährten und zu schützenden Rechte aus Art. 5 I GG führen würde. Es kann also auf der Normerlassebene zur Kollision unterschiedlicher Verfassungsgüter kommen. Das hat der Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seiner Schutzpflicht zu beachten und „(…)zwischen den einander gegenüberstehenden Grundrechten abzuwägen und die negativen Folgen zu berücksichtigen(…)“. 10
Auf der Normanwendungsebene hingegen bleibt es zwar bei dem von Art. 1 III GG festgelegten Prinzip, dass Grundrechte grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zwischen den Grundrechtsträger entfalten und in diesem Verhältnis dementsprechend auch keine Grundrechtsverletzung stattfinden kann. Die unmittelbare Bindung der öffentlichen Gewalt (z.B. des Gerichts) an Art. 1 III GG bei der Anwendung der einfachgesetzlichen Normen führt aber zu einer Berücksichtigung der jeweils in Konflikt stehenden Grundrechte. Daraus resultiert eine sog. mittelbaren Drittwirkungetwa der Meinungsfreiheit des sich Äußernden gem. Art. 5 I 1 GG - ab dem Zeitpunkt, in dem die private Auseinandersetzung Gegenstand einer öffentlichen Maßnahme wird (z.B. einer gerichtliche Auseinandersetzung) und bei deren Bewertung die betroffenen Grundrechte hinreichend erkannt und berücksichtigt werden müssen. 11 Um dem gerecht zu werden hat der öffentliche Gewaltenträger die im Einzelfall jeweils kollidierenden Verfassungsgüter gegenüberzustellen und in einen möglichst
4 Maunz/Dürig/Di Fabio, Art. 2 Rn. 230 ff.; MünchKommBGB/Rixecker, Anhang zu § 12 BGB Rn. 132;
Seelmann-Eggebert, NJW 2008, 2551; Helle, AfP 2006, 110 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1142.
5 BVerfG NJW 1958, 257 - Lüth; Klein, NJW 1989, 1633; s. auch Epping/Hillgruber/Lang, Art. 2 GG
Rn. 27; v. Mangoldt/Klein/Starck/Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 18; Maunz/Dürig/Di Fabio, Art. 2 GG Rn.
48.
6 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich im Fall von Art. 9 III 2 GG.
7 Hager, AcP 196 (1996), 168, 170; Maunz/Dürig/Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 135.
8 JurisPK-BGB/Lange/Schmidbauer, § 823 Rn. 28; Maunz/Dürig/Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 135; s. ausf.
dazu Klein, NJW 1989, 1633 ff.
9 Maunz/Dürig/Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 135; s. auch Dolzer/Degenhart, Art. 5 Rn. 185.
10 BVerfG NJW 1997, 1769, 1770; s. auch BVerfG NJW 1993, 1751, 1753.
11 BVerfG NJW 1958, 257 - Lüth; BVerfG NJW 1976, 1677; BVerfG NJW 2004, 1710; s. auch
Epping/Hillgruber/Schemmer, Art. 5 GG Rn. 19; Maunz/Dürig/Herzog, Art. 5 Abs. 1, 2 GG Rn. 248.
2
schonenden Ausgleich zu einander zu bringen (sog. praktische Konkordanz). 12 Das gilt vollumfänglich, also sowohl für die Deutung des zugrundeliegenden Sachverhalts, als auch für die Auslegung und Anwendbarkeit des einfachen Rechts. 13 Dabei istinsbesondere im Bereich der Kommunikationsfreiheiten aus Art. 5 I GG - zu gewährleisten, dass der „Ausstrahlungswirkung“ der Verfassungsgüter aufgrund ihrer wertsetzenden Bedeutung für das gesamte Rechtssystem dadurch Rechnung getragen wird, dass die ein Grundrecht beschränkenden Gesetze wiederrum im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt werden (sog. Wechselwirkungslehre). 14
2. Verfassungsrechtlicher Einfluss auf die instanzgerichtliche Bewertung Kommt es nun zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen
Grundrechtsträgern über eine mehrdeutige Aussage auf privatrechtlicher Ebene, stellt sich die Frage, inwieweit durch das Grundgesetz Vorgaben zur Bewertung und Deutung durch die Instanzgerichte indiziert sind, um der verfassungsrechtlich gebotenen praktischen Konkordanz gerecht werden zu können, bzw. ob und ich welchem Umfang die Überprüfung in den Kompetenzbereich des Bundesverfassungsgericht fällt.
a) Schutzbereich und Schranken des Art. 5 I GG
Damit aber überhaupt die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit eine mittelbare Drittwirkung entfalten kann, müsste zunächst der Sachverhalt den Schutzbereich des Grundrechts berühren. Ein Blick in Art. 5 I GG zeigt, dass jeder das Recht hat „seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten(…)“. Das wirft die Frage auf, was konkret unter dem Begriff der Meinung i.S.v. Art. 5 I 1 GG zu verstehen ist. Nach allgemeiner Auffassung kann man immer dann von einer Meinungsäußerung sprechen, wenn die Äußerung von subjektiven Wertungselementen geprägt ist. 15 Oder anschaulich formuliert durch das BVerfG: „Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer “Meinung” vom Schutz des Grundrechts umfaßt wird, ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung.“ 16 Doch wie verhält es sich, wenn keine subjektive, sondern vielmehr eine objektive Prägung vorliegt? Angesprochen sind damit die sog. Tatsachenbehauptungen. Diese sind im Gegensatz zu Werturteilen dem Beweis zugänglich, was die Möglichkeit der
12 BVerfG NJW 2001, 503, 505; BVerfG NJW 2000, 2189; BVerfG NJW 1997, 2669, 2770.
13 Maunz/Dürig/Di Fabio, Art. 2 GG Rn. 136, 233.
14 Das gilt insb. für die Grundrechte aus Art. 5 I GG, s. dazu u.a. BVerfG NJW 1958, 257 f. - Lüth;
BVerfG NJW 1994, 2943 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 2006, 207, 208 - Stolpe;
MünchKommBGB/Rixecker, Anhang zu § 12 BGB Rn. 133 f.; Maunz/Dürig/Di Fabio, Art. 2 GG Rn.
233, 245.
15 S. z.B. v. Mangoldt/Klein/Starck/Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 22; Maunz/Dürig/Herzog, Art. 5 Abs. 1, 2
GG Rn. 50 ff.; Jarass/Pieroth/Jarass, Art. 5 Rn. 3 jew. mit weiteren Nachw.
16 BVerfG NJW 1984, 419, 421; s. auch BVerfG NJW 1994, 1779; BVerfG NJW 1995, 3303 - Soldaten
sind Mörder; BGH GRUR 2010, 72, 73.
3
Kategorisierung in „wahr“ oder „falsch“ eröffnet. 17 Das Grundgesetz selbst differenziert nicht zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. 18 Das führt jedoch noch keinesfalls zu der selbstverständlichen Annahme einer verfassungsrechtlichen Erfassung im Rahmen von Art. 5 I 1 GG. 19 Inzwischen ist aber nach langanhaltendem Diskurs in Literatur und Rechtsprechung davon auszugehen, dass auch die Äußerung einer Tatsache vom Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit umfasst ist. 20 Zumindest soll dies nach der Rechtsprechung insoweit gelten, wie die Mitteilung der Tatsache Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist. 21 Der Schutzbereich endet jedoch in jedem Fall dort, wo die Tatsachenbehauptung keinen Beitrag mehr zur Meinungsbildung leisten kann, also etwa dann, wenn sie sich als erwiesen oder bewusst unwahr darstellt. 22 Trotz der greifbaren Kriterien „subjektiv“ und „objektiv“ ist die Abgrenzung zwischen Meinungs- und Tatsachenäußerung im Einzelfall allerdings oftmals keineswegs eindeutig. 23 Die Unterscheidung ist aber dennoch in den meisten Fällen 24 wegen des deutlich weiteren Schutzbereichs bei Werturteilen aufgrund ihrer Unabhängigkeit von Kriterien wie wahr, wertvoll oder vernünftig, gerade aber auch im Hinblick auf die weitere Abwägung sowie die angestrebten Rechtsfolgen unumgänglich. 25
Ist der Schutzbereich im aufgeführten Sinne eröffnet, schränkt Art. 5 II GG die Grundrechte aus Art. 5 I 1 GG mittels seiner sog. Schrankentrias 26 - namentlich den „(…)Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und (…) dem Recht der persönlichen Ehre“ - wiederrum ein. Erfolgt durch die Instanzgerichte bei der Auslegung des einfachen Rechts eine Abwägung, können im Fall der Kollision mit dem Persönlichkeitsrecht eines anderen gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG gerade die Schranken „persönliche Ehre“ und die „allgemeinen Gesetze“ des Art. 5 II GG wegweisende Funktion für die Ergebnisfindung haben. Die Gegenüberstellung der Verfassungsgüter wird aber bei Werturteilen aufgrund des erkennbar subjektiven Charakters derartiger Äußerungen und der damit verbundenen geringen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen in Kombination mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit praktisch in beinahe allen Fällen zu einem Übergewicht auf Seiten
17 BGH GRUR 2010, 72, 73 m. zahlr. Nachw. aus der Rspr.; Grimm, NJW 1995, 1697, 1699;
Spindler/Schuster/Nink, § 823 BGB, Rn. 39; Soergel/Beater, § 824 BGB Rn. 16; Erman/Ehmann, Anh §
12 BGB Rn. 30 f.; Ausf. dazu v. Mangoldt/Klein/Starck/Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 22 m. zahlr. Nachw.
18 S. dazu auch BVerfG NJW 1993, 1845; v. Mangoldt/Klein/Starck/Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 26.
19 S. ausf. zur früher h.L., die Tatsachenbehauptungen nicht unter den Meinungsbegriff des Art. 5. I GG
subsumierte: Maunz/Dürig/Herzog, Art. 5 Abs. 1, 2 GG Rn. 50 ff.; s. dazu auch v.
Mangoldt/Klein/Starck/Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 26 jew. m.w.Nachw.
20 Umfassend dazu v. Mangoldt/Klein/Starck/Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 26 mit zahlreichen Nachw. zur
inzwischen h.L.; s. auch Grimm, NJW 1995, 1697, 1699.
21 BVerfG NJW 1986, 1533, 1535; BVerfG NJW 1983, 1415, 1416; BVerfG NJW 1993, 1845; BGH
GRUR 2010, 72, 73; dazu auch Grimm, NJW 1995, 1697, 1699.
22 BVerfG NJW 1994, 1779; BVerfG NJW 1980, 2072, 2073; BVerfG NJW 1983, 1415; Grimm, NJW
1995, 1697, 1699; Spindler/Schuster/Nink, § 823 BGB, Rn. 38; Erman/Ehmann, Anh § 12 BGB Rn. 30,
32; s. auch v. Mangoldt/Klein/Starck/Starck, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 27, der allerdings den Schutz nur für
„offensichtlich“ unwahre Tatsachen ausschließt.
23 Ausf. zur Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung s. Erman/Ehmann, Anh § 12
BGB Rn. 33 ff.
24 Zu der Ausnahme s. BVerfG AfP 2006, 550.
25 Erman/Ehmann, Anh § 12 BGB Rn. 30 f.; Epping/Hillgruber/Schemmer, Art. 5 GG Rn. 4.
26 S. dazu Maunz/Dürig/Herzog, Art. 5 Abs. 1, 2 GG Rn. 244 ff.
4
Arbeit zitieren:
Jörn Wittmann, 2011, Beseitigung der Mehrdeutigkeit einer Äußerung durch Klarstellung nach der Stolpe‐Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, München, GRIN Verlag GmbH
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