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1 Einleitung 3
2 Entwicklung der Menschenrechte 4
2.1 Ursprung der Menschenrechte und Weiterentwicklung
- Französische Revolution und Deutschland nach 1945 4
2.2 Erste globale Menschenrechtsformulierungen 5
2.3 Kulturelle Differenzierung 6
3 Menschenrechte in China 8
3.1 Situation der Menschenrechte im heutigen China 8
3.2 Bewertung des chinesischen Rechts in Bezug auf
Menschenrechte und Menschenwürde 10
3.2 Menschenrechtsverständnis in China 11
4 Der Mensch in den alten Lehren Chinas 12
4.1 Konfuzianismus und Daoismus 12
4.2 Menschenrechte in der traditionellen konfuzianischen Kultur 13
4.3 Grenzen und Probleme für die Realisierung der Menschenrechte. 16
4.4 Chancen und positive Aspekte 17
5 Schlusswort / Ausblick 19
Literaturverzeichnis 21
2
1 Einleitung
Seit der II. Weltkonferenz in Wien (14. - 25. Juni 1993), die Menschenrechte betreffend, ist die Universalität der Menschenrechte zu einem international erneut heiß diskutierten Thema geworden. Trotz des Wiener Abkommens wurde klar, dass das westliche Menschenrechtsverständnis von Teilen der nicht - westlichen Welt abgelehnt wird. Nach Artikel 5 der Wiener Erklärung haben alle Staaten trotz der „Bedeutung nationaler und regionaler Besonderheiten und unterschiedlicher historischer, kultureller und religiöser Voraussetzungen […] ohne Rücksicht auf ihr jeweiliges politisches, wirtschaftliches und kulturelles System alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen“ 1 . Dennoch bleibt die nunmehr allgemein anerkannte Universalität der Menschenrechte auch nach diesem Abkommen an das Selbstbestimmungsrecht der Völker gebunden. Denn das in Artikel 2 der Wiener Erklärung festgehaltene staatliche Souveränitätsprinzip weist Grenzen für die Universalität der Menschenrechte auf: Kein Staat soll sich unter Verweis auf seine eigenen Menschenrechtsstandards in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einmischen und die Entscheidung der vorrangigen Verwirklichung des „Rechts auf Entwicklung“ 2 akzeptieren. Somit haben Menschenrechte zwar einen universellen Anspruch, ihre Verwirklichung geschieht jedoch auf der Grundlage der Partikularität jeder Gesellschaft und orientiert sich stark an der staatlichen Entwicklungsverantwortung und -planung der jeweiligen Mitglieder und deren Bedürfnis nach kultureller Identität. Hierbei muss bedacht werden, dass nicht die Universalität der Menschenrechte in Frage steht, sondern ihre konkrete Bedeutung von den Mitgliedsstaaten unterschiedlich verstanden und praktiziert wird. Nicht das Konzept selbst also ist umstritten, sondern die praktische Verwirklichung im Rahmen der jeweiligen Landespolitik, -kultur und des geltenden Rechts. Im Folgenden werde ich auf Ursprung und Entwicklung der Menschenrechte eingehen und mich dann näher mit der kulturspezifischen Definition und Bedeutung der Menschenrechte am Beispiel China beschäftigen.
Dabei stellt sich die Frage, ob chinesische philosophische Kulturen die Idee (der Universalität) bestimmter Menschenrechte von vorneherein ausschließen, oder durch
1 vgl. Artikel 5 der Wiener Erklärung in: Tetzlaff (Hg.), Bonn 1993, Seite 307
2 vgl. Artikel 10 der Wiener Erklärung in: ebd. Seite 308
3
welche Inhalte sie deren Durchsetzung und Verwirklichung begünstigen, erschweren oder gar verhindern.
Da die chinesische Philosophie sehr vielseitig ist und durch vielerlei Autoren und auch mündliche Überlieferung gestaltet wurde bzw. noch wird, kann diese Arbeit von alledem nur einen kleinen Ausschnitt zeigen und behandeln.
2 Entwicklung der Menschenrechte
2.1 Ursprung der Menschenrechte und Weiterentwicklung -
Französische Revolution und Deutschland nach 1945
Die Menschenrechte werden heute einerseits als ein spezielles Produkt des westlichen Rechtsdenkens, andererseits als „Fundament einer universellen, alle Nationen überwölbenden politischen Kultur und Rechte, die ungeachtet kultureller und ethnischer Unterschiede allgemein gelten“ 3 gesehen.
In der Vergangenheit hat es bestimmte Freiheiten, Privilegien und Rechte Einzelner zwar immer schon gegeben, konkrete Menschen- und Bürgerrechte als Verfassungsbestandteil gibt es jedoch erst seit den modernen Revolutionen, insbesondere seit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte nach der Französischen Revolution 1789. Hiermit wurde aus den spezifischen Freiheiten und Rechten der Ständegesellschaft (Geburt- und Gewohnheitsrecht, Bindung an den jeweiligen Stand und danach festgelegte Rechte, unveränderliche Sozialordnung) die allgemeine Freiheit des Menschen: sie war allumfassend und individuell, also am Einzelnen festgemacht und nicht gebunden an einen bestimmten Personenkreis, nicht differenziert nach Rasse, Geschlecht, Status, Vermögen etc… Sie galt als angeboren und vorstaatlich, was bedeutet, dass sie weder durch den Staat verliehen noch aberkannt werden kann, sondern jeder Mensch von Geburt an damit ausgestattet ist („native rights“).
Zudem wurde dem Einzelnen eine Anspruchshaltung dem Staat gegenüber verliehen, welcher die Rechte und Freiheiten des Einzelnen zu respektieren hat. Nach der Französischen Revolution wurden die Unzufriedenheit gegenüber Zünften, Ständen, politischen und kirchlichen Bedingungen sowie der Wunsch nach Teilhabe
3 Maier, Freiburg 1997, Seite 8
4
am Staatsgeschehen laut. Ebenso äußerte sich die Forderung nach Schutz des Eigentums vor staatlichem Zugriff und der Freiheit des Einzelnen allgemein. Die neuen Rechte sollten also eine Grenze darstellen zwischen staatlicher Macht und Verfügungsgewalt auf der einen Seite und individueller Freiheit du bürgerlicher Autarkie auf der anderen.
Die neue Französische Verfassung nach 1789 schrieb also die bisherigen Rechte und Freiheiten mit den öffentlichen Rechten der Franzosen: Gleichheit vor dem Gesetzt, Gleichbehandlung bei der Besteuerung, Religions- und Meinungsfreiheit und Unverletzlichkeit des Eigentums.
In Deutschland wurde nach 1945 der unantastbare Bereich menschlicher Freiheit definiert, zu dem die Würde des Menschen, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Freiheit zur Meinungsäußerung, der Schutz des Eigentums und die staatliche Rechtschaffenheitspflicht gegenüber den Bürgern gehört.
2.2 Erste globale Menschenrechtsformulierungen
Auch als Reaktion auf die Menschenrechtsverletzungen während dem Nationalsozialismus in Deutschland wurde eine Neubelebung der
menschenrechtlichen Elemente im internationalen Recht angestrebt. Die Stellung des Einzelnen gegenüber dem Staat sollte rechtlich festgeschrieben werden, „er sollte kein Spielball staatlicher Willkür sein“. 4 Aus der in der Charta der UN formulierten Grundidee „die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen“ 5 entstand die erste „globale“ Menschenrechtsformulierung, die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der UN vom 10.12.48.
4 Maier, Freiburg 1997, Seite 37
5 Geiger, München, 1959, Seite 16
5
Kurs 2001 A
Weitere Schritte der Menschenrechtbewegung weltweit waren:
1950 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte 1969 Amerikanische Menschenrechtskonvention (OAS) 1975 Helsinki - Abkommen über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa 1986 Banjul - Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, Afrikanische Einheit (OAU) 6
Vergleichbare Abkommen aus Asien, dem Arabischen Raum und anderen Teilen der Welt fehlen bis heute.
Weltweit gelten die zwei Internationalen Pakte (1976) über bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte. Die Verabschiedung dauerte fast 30 Jahre und bis heute fehlen unter den Beitrittsländern China, die USA und viele der arabischen Länder. Problematisch dabei ist, dass es kaum Instrumente der Kontrolle gibt. Es können jedoch Menschenrechtverletzungen von UN - Mitgliedsstaaten vor Weltforum öffentlich diskutiert werden. Allerdings liegt hier nur als Ansatz einer nutzenden“ 7 langfristig wirksamen, „das Echo der Weltmeinung Menschenrechtspolitik.
2.3 Kulturelle Differenzierung
Seit Mitte der 60er Jahre wurde klar, dass die westliche Welt (Europa und die USA) Menschenrechte traditionell beim Individuum festmachen, die nicht westliche Welt sie hingegen von politischen Rahmenbedingungen individueller Freiheit her sieht. In den 70er Jahren entwickeln Asien, Afrika und Lateinamerika vorhandene Entwürfe der „kulturellen Menschenrechte“ nach ihren Bedürfnissen weiter. Damit sind sie nicht mehr universalistisch auf das Menschsein an sich bezogen, sondern pluralistisch auf die konkreten Menschen einer Weltreligion und Weltkultur mit ihren spezifischen Anlagen und Bedürfnissen. 8 Es stehen jüdisch-christliche, also westlich-
6 vgl.Maier, Freiburg 1997, Seite 39
7 ebd. Seite 40
8 vgl. ebd. Seite 43
Arbeit zitieren:
Jessica Kiss, 2003, Universalität von Menschenrechten mit besonderem Bezug auf China, München, GRIN Verlag GmbH
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