Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
1. Grundsatz 3
1.1 Was ist Aufsichtspflicht? 3
1.2 Wer ist Aufsichtspflichtiger? 4
1.2.1 Gesetzliche Aufsichtspflicht 4
1.2.2 Vertragliche Aufsichtspflicht 5
1.3 Umfang und Belehrung 5
1.4 Formen der Aufsichtsführung 6
2. Aufsichtspflichtverletzung 7
2.1 Wann liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor? 7
2.2 Folgen der Aufsichtspflichtverletzung 8
2.2.1 Zivilrechtliche Folgen 8
2.2.2 Strafrechtliche Folgen 8
2.3 Schadensersatzpflicht 9
2.4 Schuldfähigkeit 9
3. Haftung 10
3.1 Grundsätze der Haftung 10
3.2 Art und Umfang der Ansprüche durch Haftung 10
4. Schlussbetrachtung und Ausblick 10
Quellenverzeichnis 12
2
Einleitung
In der vorliegenden Hausarbeit werden die rechtlichen Voraussetzungen und Grundlagen der Aufsichtspflicht formuliert. Zu den Aufgaben von Sozialarbeitern gehört unter anderem die Betreuung und Aufsicht von Klienten die Hilfe benötigen. Im Mittelpunkt stehen Kinder, Jugendliche aber auch Personen mit einer Behinderung und ältere Menschen. Doch was beinhaltet die Aufsichtspflicht? Der Begriff bedeutet, dass eine bestimmte Person die Verpflichtung zur Überwachung von Handlungen einer anderen Person hat (vgl. Valuenet GmbH, 2000). Mit dem Begriff der Aufsichtspflicht werden vor allem Eltern, Betreuer und Ehrenamtliche, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, angesprochen. Zunächst werden die Grundsätze der Aufsichtspflicht und die Zielgruppe, ebenso wie Art und Umfang der Belehrung dargestellt, um im Anschluss die Aufsichtspflichtverletzung und die daraus resultierenden Folgen und die entstehenden Schadensersatzansprüche erläutern zu können (vgl. rechtslexikon-online.de).
1. Grundsatz
1.1 Was ist Aufsichtspflicht?
Grundsätzlich besteht eine Aufsichtspflicht für minderjährige Menschen oder Personen mit geistigen und/ oder körperlichen Einschränkungen. Für die aufsichtspflichtigen Personen besteht die Verpflichtung, die ihnen anvertrauten Individuen so zu beaufsichtigen, dass diese selbst keinen Schaden erleiden und anderen Menschen keinen Schaden zufügen können (vgl. § 832 I BGB).
Dies hat durch die direkte Aufsicht gewährleistet zu sein, aber auch durch die rechtzeitige Erkennung und unverzügliche Beseitigung von Gefahrenquellen. Das bedeutet, dass die Aufsichtführenden wissen müssen, wo sich die zu Beaufsichtigenden befinden und was diese tun. Es muss angenommen werden, dass Kinder bzw. Jugendliche durch ihr Alter, sowie durch die fehlende körperliche/ geistige Reife die drohenden Gefahren nicht erkennen können und darum falsch einschätzen. Aus diesem Grund, benötigen diese Personen einen besondern Schutz (vgl. http://www.schumi-ak.de/Nimm_s_mit__/Aufsichtspflicht/aufsichtspflicht.html). Eltern und ihre Kinder haben eine persönliche und verwandtschaftliche Beziehung, des weiteren eine rechtliche Beziehung, die bis zum 18. Lebensjahr anhält. Diese beinhaltet die elterliche Sorge, welche das Recht und die Pflicht umfasst, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge unterteilt sich in die Sorge für das Kind als Person (Personensorge), die Sorge für sein Vermögen (Vermögenssorge) und die Vertretung des Kindes in diesen beiden Bereichen (vgl. § 1626 I BGB). Relevant für Kinder und Jugendliche ist vor allem die Personensorge, diese umfasst das Kind zu pflegen, es zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt bestimmen zu können (vgl. § 1631 I BGB).
Richtungsweisend für die Personensorge ist die Pflicht und das Recht das Kind/den Jugendlichen zu beaufsichtigen. Durch das Gesetz (vgl. §1631 I BGB) ist den Personensorgeberechtigten die Aufsicht auferlegt, die sie aber beispielsweise durch einen Vertrag an Andere wie z.B.: Jugendgruppenleiter oder Betreuungspersonen abgeben können. Den Umständen entsprechend erfolgt die Übertragung der Aufsicht durch einen schriftlichen „Vertrag“ oder im Einzelfall durch konkludentes Handeln. Im Wesentlichen wird unterschieden zwischen gesetzlicher und vertraglicher Aufsichtspflicht.
1.2 Wer ist Aufsichtspflichtiger?
1.2.1 Gesetzliche Aufsichtspflicht
Laut des Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen Kinder und Jugendliche in der Regel der Aufsichtspflicht ihrer Eltern, Adoptiveltern (vgl. § 1754 BGB), ihres Vormundes (vgl. § 1793 BGB) oder Pflegers (vgl. § 1915 BGB). Festzuhalten ist somit, dass die genannten Personen das Recht und gleichzeitig auch die Pflicht haben, dass Kind zu pflegen, es zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (vgl. § 1631 I BGB). Darunter zählen auch Lehrer an öffentlichen Schulen, ebenso wie
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Arbeit zitieren:
Victoria Vogel, 2011, Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen der Aufsichtspflicht, München, GRIN Verlag GmbH
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