Lokale Aushandlungsprozesse bei der Einführung von „Women’s rights“ als Gegenstand der Rechtsethnologie
Abstract
Die CEDAW (Commission on the Elimination of Discrimination Against Women) legte 1947 zusammen mit der CSW (Commission on the Status of Women) den Grundstein für die Rechte der Frauen. Zuvor wurden die Rechte der Frau als Teil der Menschenrechte gesehen, da diese die Gleichheit aller Menschen postulierte. Zwischen 1947 und 1973 wurde deutlich, dass Frauen trotz Einführung der Menschenrechte nicht gleichwertig behandelt wurden. Deshalb wurde eine Frauenrechtskonvention, die CEDAW, in die Wege geleitet. Diese Frauenrechtserklärung ist die Basis für die Rechte einer jeden Frau. Da die CEDAW eine globale Konvention ist, besteht die Schwierigkeit darin, die Rechte in die lokalen Gebiete zu vermitteln. Die Vermittler dieser Rechte sind NGO’s (non-governmental organisations) und andere Frauenrechtsorganisationen. Dafür leistet die Rechtsethnologie ihren Beitrag. Ein Bereich der Rechtsethnologie befasst sich mit der Durchführung des gelungenen Vernacularization-Prozess, um die globalen Rechte in die lokalen Gesellschaften einzufügen und dabei die kulturellen und traditionellen Bedeutungssysteme mit einzubauen. Es gibt jedoch gegenüber Frauenrechten immer wieder Widerstände, denn Frauenrechte können traditionelle Vorstellungen einer Gesellschaft verändern und werden oft mit der Modernisierung und Globalisierung in Verbindung gebracht. Das Ziel dieser Arbeit ist es, drei Beispiele von Widerständen gegenüber Frauenrechten aufzuzeigen. Diese sind: 1. Widerstand durch eine „failed vernacularization“. Wenn globale Rechte in einen lokalen Kontext eingebettet werden, können Schwierigkeiten auftreten. Damit eine Vernacularization erfolgreich ist, müssen folgende Faktoren beachtet werden: Hierzu gehört Tradition, die gewählten Überlieferungsmethoden, die Arbeit der Organisationen, die Ziele der
Organisationen, etc. Die 2. Art eines Widerstandes sind Gegenbewegungen. Werden Frauenrechte eingeführt, gibt es immer wieder Gruppierungen, welche sich durch die zunehmenden Rechte der Frauen und die damit verbundene zunehmende Macht in der Gesellschaft unterdrückt fühlen und die Antwort darauf ist, dass sie eine Gegenbewegungen starten um ihre Macht, ihr Ansehen und ihren Status nicht zu verlieren. Die 3. Art ist ein Widerstand, welcher oft zum Scheitern der Einführung von Frauenrechten führt. Es ist die Kultur einer Gesellschaft. Wenn eine Gesellschaft eine sehr stark verankerte Kultur und Tradition hat und diese keine speziellen Rechte für die Frauen beinhaltet, ist es sehr schwierig, Frauenrechte einzuführen. Dies gilt auch, wenn die Frauen die Rechte gerne ausleben würden. Oft tun sie es nicht, um ihren Status und ihr Ansehen in der Gesellschaft nicht zu verlieren.
Lokale Aushandlungsprozesse bei der Einführung von „Women’s rights“ als Gegenstand der Rechtsethnologie
Frauenrechte sind somit ein wichtiger Bestandteil der Rechtsethnologie und werden es vermutlich auch in Zukunft, mit Blick auf verstärkte „Vernacularization“ und „Gender mainstreaming“, bleiben.
Lokale Aushandlungsprozesse bei der Einführung von „Women’s rights“ als Gegenstand der Rechtsethnologie
- 4 -
1 Inhaltsverzeichnis
1 INHALTSVERZEICHNIS - 4 -
2 EINLEITUNG. - 5 -
3 EINFÜHRUNG IN DIE FRAUENRECHTE - 6 -
3.1 „ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSERKLÄRUNG“ UND DIE „CEDA“W - 6 -
3.2 FRAUENRECHTE IN DER RECHTSETHNOLOGIE - 8 -
3.2.1 BESONDERHEITEN DER FRAUENRECHTE GEGENÜBER DEN MENSCHENRECHTEN - 8 -
3.2.2 BEZIEHUNGEN GLOBAL - LOKAL - 9 -
3.2.3 MODERNISIERUNG, SOZIOKULTURELLER WANDEL UND GESCHLECHTERBEZIEHUNGEN - 9 -
3.2.4 „GENDER“ UND RECHTSPLUARLISMUS. - 11 -
4 DREI ARTEN DES WIDERSTANDES GEGENÜBER FRAUENRECHTEN - 13 -
4.1 MISSLUNGENE „VERNACULARIZATION“ - 13 -
4.1.1 VERNACULARIZATION. - 13 -
4.1.2 FAKTOREN DES SCHEITERNS EINER VERNACULARIZATION - 14 -
4.2 GEGENBEWEGUNG - 16 -
4.3 TRADITION UND KULTUR - 18 -
AUSBLICK AUF DIE FRAUENRECHTSTHEMATIK IN DER RECHTSETHNOLOGIE - 21 -
4.4 VERNACULARIZATION - 21 -
4.5 GENDER MAINSTREAMING - 22 -
5 FAZIT - 23 -
6 LITERATURLISTE ...................................................................................................... - 25 -
Lokale Aushandlungsprozesse bei der Einführung von „Women’s rights“ als Gegenstand der Rechtsethnologie
2 Einleitung
„Women’s rights are human rights“
Diese Aussage war Teil der berühmten Rede von Hillary Clinton vom 5. September 1995 bei der Weltfrauenkonferenz in Beijing.
Doch sind Frauenrechte denn wirklich Menschenrechte? Haben Frauenrechte in allen Gesellschaften den gleich hohen Stellenwert wie die Menschenrechte der UN? Und wie werden diese Rechte von globalen Diskussionsforen in die lokalen Kontexte vermittelt? Mit all diesen Fragen beschäftigt sich die Rechtsethnologie. Sie beinhaltet die Frauenrechteals Teil der Menschenrechte - als Thematik ihrer Untersuchungen. In der vorliegenden Arbeit befindet sich eine Abhandlung über die lokalen Aushandlungsprozesse von Widerständen gegenüber Frauenrechten als Gegenstand der Rechtsethnologie. Es werden verschiedene Fragen beantwortet: Welche Rolle übernehmen die Frauenrechte in der Rechtsethnologie? Wie entstanden diese und wie ist der heutige Stand? Dazu werden die Menschenrechte und die CEDAW (Convention on the Elimination of Discrimination Against Women) die allgemeine Lage der Frauenrechte beschrieben und in einem weiteren Schritt werden die Frauenrechte und ihre Teilgebiete bezüglich der Rechtsethnologie untersucht.
Der zweite Teil dieser Arbeit behandelt die Frage der Widerstände gegenüber Frauenrechten. Hierfür werden drei Arten von Widerständen aufgeführt und analysiert. Dabei handelt es sich erstens um Widerstand durch eine „failed vernacularization“, zweitens, um Widerstand durch Gegenbewegungen und als Drittes, Widerstand durch Kultur.
Am Schluss befindet sich eine Übersicht der zukünftigen Tätigkeitsfelder der Rechtsethnologie. Diese sollen aufzeigen, welchen Problematiken und Schwierigkeiten die Rechtsethnologie in der Zukunft begegnen wird.
Diese Arbeit soll anschaulich machen, dass Frauenrechte in der Rechtsethnologie einen grossen Stellenwert haben, jedoch teilweise mit grossem Widerstand kämpfen müssen. Dieses Forschungsfeld könnte für die Rechtsethnologie in Zukunft von grosser Bedeutung sein.
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3 Einführung in die Frauenrechte
3.1 „Allgemeine Menschenrechtserklärung“ und die „CEDAW“
In der allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1948 der United Nation (UN), steht folgender Absatz im Artikel 2 - Gebot der Nichtdiskriminierung:
„Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.“ (UN Department for General Assembly and Conference Management German Translation Service 1948: Artikel 2)
Somit steht in der „Allgemeinen Menschenrechtserklärung“ geschrieben, dass keine Unterscheidung zwischen Menschen gemacht werden darf und somit auch eine Gleichberechtigung von Frau und Mann gewährleistet sein sollte.
Dieser Punkt stellte sich jedoch immer mehr als Problem heraus. Somit entwickelte die Kommission für die Stellung der Frau (CSW: Commission on the Status of Women), welche zusammen mit der Menschenrechtskommission im Jahr 1948 gegründet wurde, eine Konvention, welche sich spezifisch mit den Rechten und der Diskriminierung der Frauen auseinandersetzt. Die internationale Staatengemeinschaft (UN) bekräftigte solche Spezialabkommen immer wieder, um die Sicherung der Menschenrechte der Frau zu bestätigen (Verein Humanrights.ch 2010: Frauenrechte in der UNO). Die entwickelte Konvention, welche am 18. Dezember 1979 von der UN-Versammlung verabschiedet wurde, nennt sich: United Nations Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau)). Als Diskriminierung der Frau gilt:
„jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau - ungeachtet ihres Zivilstands - im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.“ (Schweizerische Bundesbehörde o.J: 3)
In diesem Übereinkommen erhalten die Frauenrechte einen gesonderten Status gegenüber den Menschenrechten. Sie gelten nach wie vor als Menschenrechte, doch sie bekommen einige Spezialisierungen. Eine Frauenrechtskonvention konnte jedoch erst entwickelt werden, als man sah, dass Frauen und Mädchen auch mit der „Allgemeinen Menschenrechtserklärung“ nicht auf dem gleichen Stand waren, wie die Männer. Dies sah
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man an folgenden Punkten (CEDAW Task Force 2010: Support CEDAW for Women and Girls):
• Die Gewalt gegenüber Frauen ist enorm hoch. 1/3 aller Frauen erleben Gewalt. • 2 / 3 der ungebildeten Erwachsenen sind Frauen. • 70% der ärmsten Menschen der Welt sind Frauen.
• Millionen von Frauen und Mädchen werden um ihren Besitz, ihr Bürgerleben und
öffentlicher Partizipation beraubt. • 530'000 Frauen sterben jährlich an ihren Geburtsfolgen. • Ca. 80% der 600’000-800'000 Opfer des internationalen Menschenhandels sind
Frauen.
Diese Punkte zeigen eindeutig auf, dass Frauen nach wie vor als vernachlässigte Gruppe bezeichnet werden können und somit ein Recht auf die Spezialisierung der Menschenrechte haben.
In der CEDAW gibt es verschiedene Bereiche, welche als Frauenrechte bezeichnet werden. Frauen sollen politisch, sozial, wirtschaftlich und kulturell die gleichen Bedingungen haben die die Männer und somit ein Recht auf volle Entfaltung haben. Frauen haben wie auch Männer das Recht auf Nahrungsmittel, Gesundheitseinrichtungen, Bildung und
Beschäftigungsmöglichkeiten. In der CEDAW ist weiter vermerkt, dass Frauen ein Stimmrecht bei allen Wahlen und ein Recht darauf haben, in öffentlichen Ämtern zu arbeiten. Frauen erhalten das Recht auf Gleichberechtigung im öffentlichen-, privaten- und Berufsleben. Ausserdem besitzen Frauen, wie auch die Männer, alle staatsbürgerlichen Rechte und dürfen heiraten und Kinder kriegen. Spezifisch auf die Frauen zugeschnittene Rechte sind das Recht, dass die Erziehung und Mutterschaft eine soziale Anerkennung erhält und dass keine Prostitution und Frauenhandel stattfindet (Schweizerische Bundesbehörde o.J.: 1 ff.).
Die Frauenrechte sind somit eine Spezialisierung der „Allgemeinen
Menschenrechtserklärung“, sie sind spezifisch auf die Frauen zugeschnitten. Es gilt der Gleichberechtigungsgrundsatz, welcher sagt, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sein müssen (Bierkamp 2008: 35).
Somit kann dieses Übereinkommen als Spezifizierung der „Allgemeinen
Menschenrechtscharta“ angesehen werden.
Kritik an dieser Konvention gibt es jedoch auch. Grundsätzlich ist es nach dem Gesetz der „Allgemeinen Menschenrechtskonvention“ nicht erlaubt, Spezialisierungsgesetzte
auszuarbeiten. Denn es heisst, dass die Menschenrechte ihre Anerkennung in der
Arbeit zitieren:
Lisa Imhof, 2010, Lokale Aushandlungsprozesse bei der Einführung von „Women’s Rights“ als Gegenstand der Rechtsethnologie, München, GRIN Verlag GmbH
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