Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis VI
Symbolverzeichnis VIII
Abbildungsverzeichnis IX
Tabellenverzeichnis X
1. Problemstellung 1
2. Grundlagen zur Konzernrechnungslegung nach IFRS 3
2.1 Zwecke des Konzernabschlusses nach IFRS 3
2.2 Theoretische Konzeptionen des Konzernabschlusses 4
2.3 Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses 7
2.4 Abgrenzung des Konsolidierungskreises 8
3. Bilanzielle Abbildung von Änderungen der
Beteiligungsverh ältnisse im IFRS-Konzernabschluss 11
3.1 Grundlagen zur Übergangskonsolidierung nach IFRS 11
3.1.1 Definition und Zweck der Übergangskonsolidierung 11
3.1.2 Ursachen und Zeitpunkt der Übergangskonsolidierung 14
3.1.3 Ableitung der Grundsätze der Übergangskonsolidierung 15
3.1.3.1 Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung 16
3.1.3.2 Grundsätze der Konsolidierung nach IFRS 17
II
3.1.3.3 Grundsätze der Übergangskonsolidierung 19
3.1.4 Vorgehen bei der Übergangskonsolidierung 20
3.2 Abwärtskonsolidierung einer Mehrheitsbeteiligung mit
Statuswechsel 23
3.2.1 Übergang von der Vollkonsolidierung zur At-Equity-
Bilanzierung 23
3.2.1.1 Anwendung der Equity-Methode nach IAS 28 25
3.2.1.2 Teilweise Endkonsolidierung der abgehenden Anteile
26
3.2.1.2.1 Beendigung der Kapitalkonsolidierung 26
3.2.1.2.2 Beendigung der Schuldenkonsolidierung 29
3.2.1.2.3 Beendigung der Aufwands- und
Ertragskonsolidierung 29
3.2.1.2.4 Beendigung der
Zwischenergebniseliminierung 30
3.2.1.3 Bestimmung des Zugangswertes der Restbeteiligung
31
3.2.1.4 Berechnungsschema des
Übergangskonsolidierungserfolgs 32
3.2.1.5 Beispielsachverhalt 33
3.2.2 Übergang von der Vollkonsolidierung zur Bilanzierung der
Beteiligung nach IAS 39 34
3.2.2.1 Bilanzierung nach IAS 39 35
3.2.2.2 Grundsätzliche Vorgehensweise 35
III
3.2.3 Übergang von der Equity-Methode zur Bilanzierung der
Beteiligung nach IAS 39 36
3.3 Aufwärtskonsolidierung einer Mehrheitsbeteiligung mit
Statuswechsel 37
3.3.1 Wechsel von der At-Equity-Bilanzierung zur Vollkonsolidierung
37
3.3.1.1 Vollkonsolidierung. 39
3.3.1.2 Grundsätzliche Vorgehensweise 40
3.3.1.3 Beispielsachverhalt 43
3.3.2 Wechsel von der Bilanzierung der Beteiligung nach IAS 39 zur
At -Equity-Bilanzierung 44
3.3.2.1 Tranchenweise Übergangskonsolidierung 45
3.3.2.2 Einheitliche Übergangskonsolidierung 46
3.3.2.3 Übergangskonsolidierung unter Beachtung der
Charakterisierung der Equity-Methode als
Bewertungsmethode 47
3.3.3 Wechsel von der Bilanzierung der Beteiligung nach IAS 39 zur
Vollkonsolidierung 48
3.4 Übergangskonsolidierung ohne Statuswechsel 49
3.4.1 Tochterunternehmen 49
3.4.1.1 Grundlagen 49
3.4.1.2 Aufstockung von Mehrheitsbeteiligungen 50
IV
3.4.1.3 Abstockung von Mehrheitsbeteiligungen 53
3.4.2 Assoziierte Unternehmen 55
3.4.3 Finanzinstrumente 56
4. Ausweis der Übergangskonsolidierung im Konzernabschluss 56
5. Kritische Würdigung 57
6. Thesenförmige Zusammenfassung 64
Anhang 69
Rechtsquellenverzeichnis 77
IFRS-Standards 77
Literaturverzeichnis 79
Internetquellen 89
V
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung amend. amended BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BC Business Combinations BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz bzw. beziehungsweise DB Der Betrieb (Zeitschrift) ED Exposure Draft EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union F. Framework f. folgende (Seite) ff. fortfolgende (Seiten) FASB Financial Accounting Standards Board ggf. gegebenenfalls GoF Geschäfts- oder Firmenwert GuV Gewinn- und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Board IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee IFRS International Financial Reporting Standards inkl. inklusive IPO Initial Public Offering i.e.S. im engeren Sinne i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit i.w.S. im weiteren Sinne
VI
Jg. Jahrgang KA Konzernabschluss KoR Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (Zeitschrift) MU Mutterunternehmen Nr. Nummer OCI Other Comprehensive Income PiR Praxis der internationalen Rechnungslegung (Zeitschrift) PwC PricewaterhouseCoopers rev. revised Rz. Randzeichen S. Seite s. siehe SFAS Statement of Financial Accounting Standards Sp. Spalte Tab. Tabelle TU Tochterunternehmen US United States US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles u.a unter anderem usw. und so weiter Vgl. Vergleich WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) z.B. zum Beispiel
VII
Symbolverzeichnis
€ Euro T€ Tausend Euro
§ Paragraph % Prozent & lat.: et (und)
VIII
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Konsolidierung bei unterschiedlichem Einflussgrad .......... 10
Abb. 2: Control-Konzept nach IFRS .............................................. 69
Abb. 3: Abgrenzung der IFRS-Regelungskreise bei einer End- / Übergangskonsolidierung .................................................. 70
Abb. 4: Grundsätze ordnungsmäßiger End- und
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Ermittlung des Erfolgsbeitrags aus der Fair Value-Bewertung der Restbeteiligung ......................................... 34
Tab. 2: Ermittlung des Übergangskonsolidierungserfolgs ............. 34
Tab. 3: Ermittlung des Geschäfts oder Firmenwertes ................... 43
Tab. 4: Schema zur Ermittlung des Ergebnisses aus der
Fair Value-Bewertung ........................................................ 72
Tab. 5: Schema zur Ermittlung des Gesamtergebnisses aus
der Übergangskonsolidierung ............................................ 73
Tab. 6: Konsolidierungsbilanz von MU und TU vor der
Übergangskonsolidierung .................................................. 74
Tab. 7: Konsolidierungsbilanz von MU und TU nach der
Übergagskonsolidierung .................................................... 75
Tab. 8: Schema zur Ermittlung des Geschäfts oder
1. Problemstellung
Aufgrund der Globalisierung der Wirtschaft stellen Anteilserwerbe und Anteilsveräußerungen ein wichtiges Instrument bei der Verfolgung von Unternehmenszielen dar und haben Änderungen des Konsolidierungskreises zur Folge. 1 Dieser Übergang von einer Konsolidierungsform zu einer anderen spielt eine bedeutende Rolle im Konzernabschluss eines Unternehmens und ist durch eine Übergangskonsolidierung sachgerecht abzubilden. 2 Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Übergangskonsolidierung zu den komplexen Herausforderungen der Konzernrechnungslegung zählt, haben bislang jegliche konkrete Regelungen zur bilanziellen Abbildung von Änderungen der Beteiligungsverhältnisse weitgehend gefehlt. 3 Dies hat IASB erkannt und im Rahmen des Business Combinations Project - Phase II erhebliche Veränderungen in diesem Bereich der Konzernrechnungslegung vorgenommen.
Im Januar 2008 hat das IASB die zweite Phase des oben genannten Projektes abgeschlossen und Neufassungen von IFRS 3 Business Combinations (rev. 2008) und IAS 27 Consolidated and Separate Financial Statements (amend. 2008) veröffentlicht. 4 Diese Standards wurden in Kooperation mit dem US-amerikanischen Standardsetter FASB entwickelt und sind ein Teil des von beiden Rechnungslegungsgremien gemeinsam verfolgten Konvergenzprojektes zur Beseitigung von Differenzen zwischen IFRS und US-GAAP. 5 Sie umfassen zahlreiche Änderungen und Neuregelungen, jedoch das Augenmerk dieser Arbeit richtet sich vor allem auf die Neuvorschriften zur Übergangskonsolidierung, welche erstmals mit den überarbeiteten Standards aufgenommen wurden, um die bislang bestehende Regelungslücke zu schließen. Mit diesen neuen Regelungen wird angestrebt einerseits die Behandlung des sukzessiven Beteiligungserwerbs (IFRS 3) und andererseits die bilanzielle Abbildung von Änderungen der
1 Vgl. Zauner (2006), S. 1.
2 Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens (2010), S. 267.
3 Vgl. Klaholz/Stibi (2009), S. 297; Lüdenbach/Hoffmann (2005), S. 1805.
4 Vgl. Buschhüter (2009a), S. 297.
5 Vgl. Schwedler (2008), S. 125.
1
Beteiligungsverhältnisse (IAS 27) explizit zu regeln, um damit die vorherrschenden Unklarheiten zu beseitigen und zur besseren Vergleichbarkeit von Abschlussinformationen beizutragen. 6
Die überarbeiteten Standards sind im Juni 2009 mit der Verordnung (EG) Nr. 494/2009 (IAS 27) und 495/2009 (IFRS 3) der Europäischen Kommission in das Gemeinschaftsrecht übernommen worden. 7 Damit sind die überarbeiteten Fassungen für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. 8 Eine vorzeitige Anwendung ist für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 30. Juni 2007 beginnen, möglich unter der Voraussetzung, dass beide Standards gleichzeitig angewendet werden. 9 Dabei sind die Regelungen des IFRS 3 prospektiv und die Änderungen in IAS 27 retrospektiv anzuwenden, wogegen anzumerken ist, dass eine Ausnahme für die Vorschriften des IAS 27 hinsichtlich der Übergangskonsolidierung vorgesehen wird, so dass diese ebenfalls prospektiv anzuwenden sind. 10
Da die Einführung von Vorschriften zur Übergangskonsolidierung eine Reihe von noch zu konkretisierenden Fragen aufwirft, besteht die Aufgabe der vorliegenden Arbeit darin, die neuen Regelungen zur Übergangskonsolidierung mit Aufwärts- und Abwärtswechsel entlang der Stufenkonzeption sowie Übergangskonsolidierung ohne Statuswechsel ausführlich darzustellen und zu analysieren. Dabei wird der Übergang von bzw. auf die Quotenkonsolidierung nach IAS 31 außer Acht gelassen, da das IASB mit dem ED 9 „Joint Arrangements“ die Absicht verfolgt diese zu streichen. 11 Insbesondere soll im Rahmen dieser Arbeit geklärt werden, inwieweit die vom IASB neu eingeführten Regelungen die Problematik sachgerechter Abbildung der Änderungen der Beteiligungsverhältnisse aufgreift und welche Auswirkungen sich für die At-Equity-Bilanzierung sowie welche Konsequenzen sich für die Unternehmen bei der
6 Vgl. Zülch/Hendler (2009), S. 34; Hoehne (2009), S. 8.
7 Vgl. Hebestreit/Esser (2009), S. 286.
8 Vgl. Küting/Weber/Wirth (2008), S. 139.
9 Vgl. Buschhüter (2009a), S. 301; Fröhlich (2009), S. 2.
10 Vgl. Hayn (2009), § 38, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, Rz. 6.
11 Vgl. Hold-Paetsch/Ströher, (2009), ED 9, in: IFRS-Änderungskommentar, Rz. 46;
Leitner (2009), S. 31.
2
Anwendung der Vorschriften ergeben können. Nicht zuletzt ist von Bedeutung die Frage, inwieweit die Neugelungen zur angestrebten Konvergenz beitragen können.
2. Grundlagen zur Konzernrechnungslegung nach IFRS
Zur Erfüllung der oben genannten Aufgabe wird in diesem Kapitel die Konzernrechnungslegung nach IFRS in ihren wesentlichen Grundzügen dargestellt. Zunächst wird auf die Zwecke des Konzernabschlusses und auf die zugrundeliegenden Konzernabschlusstheorien eingegangen. Anschließend wird die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses sowie Abgrenzung des Konsolidierungskreises dargestellt. Dieses Kapitel stellt die theoretische Basis der IFRS-Konzernrechnungslegung dar und ist dadurch für weitere Analyse im Rahmen der Übergangskonsolidierung gemäß den neueingeführten IFRS/IAS-Vorschriften von Bedeutung.
2.1 Zwecke des Konzernabschlusses nach IFRS
Die Konzernrechnung nach IFRS soll primär den Informationszweck erfüllen und externe Rechnungslegungsadressaten bei ihren
Entscheidungen unterstützen. 12 Insbesondere richten sich die im Jahresabschluss publizierten Informationen an die Informationsbedürfnisse der Kapitalmarktteilnehmer. 13 Dabei kommt eine besondere Bedeutung vor allem dem Grundsatz der Decision Usefulness zu, bei dem der Focus auf der Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen für die Rechnungslegungsadressaten liegt. 14
Mit einem IFRS-Konzernabschluss wird das Ziel verfolgt, entscheidungsrelevante Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Cash Flows eines Unternehmens entsprechend den tatsächlichen
12 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 81; Scherrer (2007), S. 8.
13 Vgl. Hayn/Spanheimer (2009), IAS 27 amend., in: IFRS-Änderungskommentar, Rz. 6;
Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S.81.
14 Vgl. Kagermann/Küting/Wirth (2008), S. 9.
3
Verhältnissen darzustellen (fair presentation). 15 Dadurch soll es den Adressaten ermöglicht werden, den künftigen Erfolg des Unternehmens zu bewerten und potentielle Risiken aus der Kapitalüberlassung besser abzuschätzen. 16 Vor diesem Hintergrund kommt dem IFRS-Abschluss neben der reinen Informationsfunktion die sogenannte Rechenschaftsfunktion (stewardship function) zu, die dazu dient, die Managementleistungen in Hinblick auf das dem Unternehmen anvertraute Kapital zu beurteilen. 17
Da die Jahresabschlüsse der einzelnen Konzernunternehmen aufgrund bestehender konzerninterner Kapitalverflechtungen nur eingeschränkte Aussagekraft über die Vermögen-, Finanz- und Ertragslage besitzen, ist es der Zweck des Konzernabschlusses, die möglichen Verzerrungen in den Einzelabschlüssen unter Eliminierung konzerninterner Beziehungen zu beseitigen, um entscheidungsnützliche Informationen über die wirtschaftliche Lage des Konzerns zu vermitteln. 18
Schließlich ist zu erwähnen, dass ein Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards sowohl keine Ausschüttungsbemessungsfunktion als auch keine Steuerbemessungsfunktion besitzt. 19
2.2 Theoretische Konzeptionen des Konzernabschlusses
Im Hinblick auf das übergeordnete Ziel der IFRS kann die Kommunikation entscheidungsnützlicher Informationen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Konzerns unterschiedlichen konzeptionellen Sichtweisen folgen. 20 Hiermit handelt es sich um zwei theoretische Konzepte, die Einheitstheorie und die Interessentheorie, deren Relevanz für die Darstellung des Konzernabschlusses von besonderer Bedeutung ist.
15 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 81; Küting/Weber (2008), S. 78.
16 Vgl. Scherrer (2007), S. 8.
17 Vgl. Hoehne (2009), S. 11.
18 Vgl. Scherrer (2007), S. 8.
19 Vgl. Hayn/Spanheimer (2009), IAS 27 amend., in: IFRS-Änderungskommentar, Rz. 6;
Kagermann/Küting/Wirth (2008), S. 9.
20 Vgl. Hoehne (2009), S. 13.
4
Nach der Einheitstheorie sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen einbezogenen Unternehmen so abzubilden, als ob diese ein einziges Unternehmen wären, 21 um folglich den Konzernabschlussadressaten einen Einblick in die wirtschaftliche Einheit Konzern zu gewähren. 22 An der wirtschaftlichen Einheit Konzern sind alle Unternehmen beteiligt, demzufolge sind im Rahmen der Vollkonsolidierung alle Posten der Bilanz und GuV des Tochterunternehmens unabhängig von der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens in den Konzernabschluss aufzunehmen 23 und mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. 24
Bei der Konzeption des Konzernabschlusses nach der Einheitstheorie werden die Anteilseigner des Mutterunternehmens und die Anteilseigner der einbezogenen Tochterunternehmen als Eigenkapitalgeber des Konzerns betrachtet, die im Endeffekt gleichgerichtete Interessen besitzen. 25 Dabei geht dieser Grundgedanke von der Annahme aus, dass die Mehrheitsgesellschafter im Konzern ihre Interessen aufgrund des beherrschenden Einflusses gegenüber den Minderheitsaktionären der Tochtergesellschaft durchsetzen können, damit eine homogene Interessenslage unterstellt werden kann. 26
Die Interessentheorie umfasst drei unterschiedliche Konzepte: das proprietary-Konzept, welches am stärksten eine interessenstheoretische Ausrichtung aufweist, das parent-company-Konzept und parent-companyextension-Konzept, die durch einheitstheoretische Merkmale gekennzeichnet sind. 27 Es wird auf eine detaillierte Darstellung der obengenannten Konzepte bewusst verzichtet, da dies über den Rahmen der vorliegenden Arbeit hinausgehen würde.
Im Gegensatz zur Einheitstheorie besteht das wesentliche Merkmal der Interessentheorie darin, dass die Interessen der Anteilseigner des
21 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 82.
22 Vgl. Ballwieser (2009), S. 152.
23 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 82.
24 Vgl. Hoehne (2009), S. 15.
25 Vgl. Ullrich (2002), S. 7; Hayn (1999), S. 22; Hoehne (2009), S. 15.
26 Vgl. Harr/Eppinger/Zeyer (2009), S. 2.
27 Vgl. Hoehne (2009), S. 16.
5
Mutterunternehmens und die Interessen der anderen Minderheitsgesellschafter nicht gleichgerichtet sind, sondern von einer Interessendivergenz zwischen den beiden Gruppen geprägt sind. 28 Demnach besteht der Zweck des Konzernabschlusses darin, den Eigentümern des Mutterunternehmens den Einblick in die wirtschaftliche Lage des Konzerns zu gewähren, 29 weil diese schließlich den Kreis der Rechnungslegungsadressaten bilden, während die anderen Minderheitsgesellschafter hiernach als Fremdkapitalgeber zu behandelt sind. 30 Aus diesem Grund sind die Vermögenswerte und Schulden nach dem proprietary-Konzept anteilig in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einzubeziehen und demzufolge anteilig mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. 31 Gemäß dem parent-company- Konzeptund dem parent-company-extension-Konzept werden die Vermögenswerte und Schulden dagegen vollständig in den Konzernabschluss einbezogen 32
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Zweck des Konzernabschlusses und die beiden Konzerntheorien in einer unmittelbaren Beziehung zueinander stehen, da die jeweilige Konzerntheorie die Zweckerfüllung erheblich beeinflusst. 33
An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Umsetzung der beiden im Rahmen des Business Combinations Project-Phase II überarbeiteten Standards bedeutende Modifikation für die theoretische Konzeption des Konzernabschlusses hervorgerufen hat, welche durch eine starke Tendenz zur einheitstheoretischen Ausrichtung der Konzernrechnungslegung gekennzeichnet ist. 34
28 Vgl. Hayn (1999), S. 24.
29 Vgl. Ballwieser (2009), S. 153.
30 Vgl. Ullrich (2002), S. 7.
31 Vgl. Hoehne (2009), S. 16.
32 Vgl. Harr/Eppinger/Zeyer (2009), S. 2.
33 Vgl. Küting/Weber (2008), S. 79.
34 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 82; Hoehne (2009), S. 10.
6
2.3 Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
Die Aufstellung von Konzernabschlüssen ist in der IAS 27 geregelt. Nach IAS 27.9 ist jedes Mutterunternehmen, unabhängig von der Rechtsform, der Größe des Konzerns und dem Sitz, verpflichtet einen Konzernabschluss aufzustellen. 35 Ausschlaggebend für die Aufstellung des Konzernabschlusses ist die Beherrschungsmöglichkeit (control), durch die das Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss auf mindestens ein Unternehmen ausüben kann. 36 Durch diese Tatsache wird somit ein Mutter-Tochter-Verhältnis begründet.
Gemäß IAS 27.4 wird die Beherrschung definiert als Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftstätigkeit eines Tochterunternehmens zu bestimmen, mit dem Ziel, aus dessen Tätigkeit einen Nutzen zu ziehen. 37 Wenn dem Mutterunternehmen direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte gehört, wird eine Beherrschungsmöglichkeit vermutet, die als Control- Konzeptbezeichnet wird, 38 bei welchem allein die Möglichkeit zur Ausübung einer Beherrschung ausreicht, ohne dass tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird. 39
Allerdings kann die Vermutung eines Beherrschungsverhältnisses widerlegt werden, wenn ein Nachweis vorliegt, dass das Unternehmen trotz der Mehrheit der Stimmrechte keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann. 40 Andernfalls kann ein Beherrschungsverhältnis unabhängig von der Stimmenmehrheit bestehen, wenn mindestens eins der in IAS 27.13 aufgeführten Kriterien unwiderlegbar ist 41 und dadurch zur Aufstellung des Konzernabschlusses verpflichtet.
Außerdem gibt es in IAS 27 keine Befreiung von der Aufstellungspflicht, wenn bestimmte Größenkriterien nicht überschritten werden, 42 so dass auch kleine Unternehmen der Aufstellungspflicht obliegen. Die Aufstellung
35 Vgl. IAS 27.9; Kagermann/Küting/Wirth (2008), S. 13.
36 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 121f.
37 Vgl. IAS 27.4.
38 Vgl. Kagermann/Küting/Wirth (2008), S. 13; zu dem Control-Konzept s. Anhang 1.
39 Vgl. Hayn/Grüne (2006), S. 7; Watrin/Lammert (2008), S. 74.
40 Vgl. Buschhüter (2009b), S. 331.
41 Vgl. IAS 27.13; Baetge/Kirsch/Thiele (2009), S. 122.
42 Vgl. Kagermann/Küting/Wirth (2008), S. 17.
7
eines Konzernabschlusses kann in dem Fall unterbleiben, wenn die in IAS 27.10 geregelten Befreiungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind. 43
2.4 Abgrenzung des Konsolidierungskreises
Im letzten Abschnitt wurde untersucht, in welchen Fällen ein Konzernabschluss aufgestellt werden muss. Im Folgenden befasst sich dieser Absatz mit der Frage, welche Unternehmen in einen aufzustellenden Konzernabschluss einzubeziehen sind. Um diese Frage zu beantworten ist es wichtig, zwischen einem Konsolidierungskreis i.e.S. und einem Konsolidierungskreis i.w.S. zu unterscheiden.
Den Konsolidierungskreis i.e.S. bilden alle in- und ausländischen Tochterunternehmen, die nach dem Weltabschlussprinzip in den Konzernabschluss über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, da diese grundsätzlich eine höhere Bindungsintensität aufweisen. 44 Neben diesen Tochterunternehmen wird der Konsolidierungskreis um Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen zum
Konsolidierungskreis i.w.S. erweitert, die aufgrund eines geringen Einflusses des Mutterunternehmens nur zum Teil konsolidiert werden. 45
Die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen wird in IAS 31 geregelt. Bei den Gemeinschaftsunternehmen handelt es sich um Joint Ventures mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nicht ausschließlich unter Führung des Mutterunternehmens, sondern unter gemeinsamer Leitung mehrerer Unternehmen stehen, und sind entweder anhand der Quotenkonsolidierung oder der Equity-Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen. 46 Da das bestehende Wahlrecht vor dem Hintergrund angestrebter Konvergenz zwischen IFRS und US-GAAP durch den Standardentwurf ED 9 „Joint Arrangements“ eliminiert werden soll und die Gemeinschaftsunternehmen künftig lediglich mittels der Equity-Methode in
43 Vgl. IAS 27.10; Senger/Brune (2009), § 31, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, Rz. 22.
44 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S.145.
45 Vgl. Buchholz (2008), S. 225.
46 Vgl. Senger/Brune (2009), § 32, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, Rz. 17; Hayn/Grüne
(2006), S. 11f.
8
den Konsolidierungskreis einzubeziehen sind 47 , ist die Quotenkonsolidierung, wie im Kapitel 1 erwähnt, für weitere Untersuchungen im Rahmen dieser Arbeit irrelevant.
IAS 28 umfasst Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen, die ebenso mit der Umsetzung der zweiten Phase des Business Combinations Projekts wesentliche Änderungen erfahren haben, welche demnächst im Kapitel 3 im Rahmen der Übergangskonsolidierung näher untersucht werden. Vorab ist festzustellen, dass bei den assoziierten Unternehmen der Einfluss noch geringer als bei den Gemeinschaftsunternehmen ist, denn es liegt nur ein maßgeblicher Einfluss vor, 48 welcher bei einem Stimmrechtsanteil von mindestens 20% und weniger als 50% widerlegbar vermutet wird. 49 Infolgedessen sind die assoziierten Unternehmen auf der Grundlage der At-Equity-Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen. 50
Die „einfachen“ Beteiligungen mit einer Anteilsquote von unter 20% sind nach IAS 39 im Konzernabschluss abzubilden, weil bei diesen die Einflussmöglichkeiten am geringsten sind bwz. gar keine Einflussmöglichkeiten bestehen. 51
Demzufolge lassen sich die in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen abhängig von dem Grad der Einflussnahme des Mutterunternehmens in einer Stufenkonzeption nach IFRS darstellen.
Entsprechend dieser Klassifizierung führt die Abnahme der Einflussmöglichkeiten abwärts der Stufenkonzeption zur Reduzierung der Komplexität der anzuwendenden Konsolidierungs- bzw. Bewertungsmethoden. 52
47 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S.765ff; Leitner (2009), S. 29f.
48 Vgl. Buchholz (2008), S. 225; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 768.
49 Vgl. Hayn/Grüne (2006), S. 151f; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 769.
50 Vgl. Senger/Brune (2009), § 32, in: Beck’sches IFRS-Handbuch, Rz. 19.
51 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn (2008), S. 754; Leibfried/Weber (2003), S. 91.
52 Vgl. Herrmann (1994), S. 7.
9
Abb. 1: Konsolidierung bei unterschiedlichem Einflussgrad 53
Diese theoretische Stufenkonzeption ist insbesondere im Rahmen der Übergangskonsolidierung äußerst relevant, da es im Fall einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse bestimmt werden muss, wie die verbleibenden bzw. erworbenen Anteile einzustufen und mittels welcher Konsolidierungs-bzw. Bewertungsmethoden diese in dem
Konzernabschluss abzubilden sind. 54
Des Weiteren enthält IAS 27 keine expliziten Einbeziehungswahlrechte und -verbote für Tochterunternehmen, so dass letztlich Tochterunternehmen mit abweichender Tätigkeit sowie Tochterunternehmen, die mit der Absicht von Weiterveräußerungszwecken erworben wurden, in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, wobei im letzten Fall die Vorschriften nach IFRS 5 zu beachten sind. 55 Nur im Einzelfall kann unter Rückgriff auf den Grundsatz der Wesentlichkeit auf die Einbeziehung verzichtet werden. 56
53 Vgl. Quelle: Buchholz (2009), S. 226.
54 Vgl. Hoehne (2009), S. 62; Herrmann (1994), S. 7f.
55 Vgl. Ballwieser (2009), S. 156; Schweighart (2008), S. 351.
56 Vgl. Hoehne (2009), S. 53.
10
Arbeit zitieren:
Julia Lira-Mayer, 2011, Zur Übergangskonsolidierung nach IFRS 3 (2008) und IAS 27 (2008) – Auswirkungen auf die At-Equity-Bilanzierung, München, GRIN Verlag GmbH
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