Die Rolle des Bundespräsidenten
Gliederung:
1. Zur Vorgeschichte
2. Der Bundespräsident im Allgemeinen
3. Die Kompetenzen des Bundespräsidenten
4. Fazit
Dieses Essay soll einen Überblick über eine der zentralen Figuren der bundesrepublikanischen Verfassung in Deutschland geben. Zu nennen ist der Bundespräsident nicht nur im Allgemeinen, sondern auch seine ihm zustehenden Kompetenzen. Viel mehr wird auch auf die zentrale Fragestellung eingegangen: Ist der Präsident nur ein Repräsentant des Staates, oder welche anderen, wenn auch nicht auf dem ersten Blick zu sehenden Funktionen stehen ihm zu? Dies alles wie auch die Gliederung zeigt wird Gegenstand dieses Essays werden.
1. Zur Vorgeschichte:
Ein erster Punkt, wenn man das Amt des Bundespräsidenten näher betrachtet, ist der Bezug zur Weimarer Verfassung, auch hier existierte, zumindest namentlich ein ähnliches Amt. Der Reichspräsident, um es auf den Punkt zu bringen, hatte in der Weimarer Verfassung von 1919 in etwa die Stellung eines „Ersatzkaisers“ inne. Dieses auf sieben Jahre beschränkte Amt war mit einer vom Parlament unabhängigen demokratischen Legitimation ausgestattet. Der Reichspräsident hatte den Oberbefehl über die Reichswehr, ernannte und entließ Beamte, ebenso ernannte er auch den Reichskanzler, sowie auf dessen Vorschlag auch die Reichsminister. Als weitere Vollmacht stand dem Präsidenten der Weimarer Republik die Auflösung des Reichstages zu, sowie, und das war, wie die Geschichte zeigte ein fataler Fehler der ersten deutschen Republik, durfte er nämlich über den Erlass von Notverordnungen entscheiden. Bei allen diesen Vollmachten kann man trotz dessen, dass der Präsident teilweise die Gegenzeichnung einiger Mitglieder der Reichsregierung bedurfte, von einer semipräsidentiellen Demokratie sprechen, ähnlich der fünften Republik in Frankreich.
2. Der Bundespräsident im Allgemeinen:
Wie ich einleitend angeführt habe, hatte also der Reichpräsident in der Weimarer Republik eine zu starke Stellung. Aus diesem Grund war man sich bei den Verfassungsberatungen
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1948/49 darüber im Klaren, dass eine derart mit Kompetenzen agierende Position nicht wieder geschaffen werden durfte. Viel zu groß war die Angst darüber, dass die Befugnisse wieder in der Form ausgelegt werden konnten, wie es Paul von Hindenburg als Reichspräsident tat.
Die Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates fiel zu Gunsten eines konsequenten parlamentarischen Regierungssystems, was zugleich eine Schwächung der Rolle des Bundespräsidenten zukam. Weder hatte der Bundespräsident den Oberbefehl über das Heer, noch hatte er Notverordnungsrechte. Die Präsidentenfunktion wurde also größtmöglich gestutzt und man verzichtete auch auf eine unmittelbare Volkswahl (Hesse & Ellwein 2004: 300). Seine Rolle belief sich mehr auf das Repräsentieren des Staates, z.B. Besuche im Ausland, des Weiteren führte er förmliche Aufgaben aus, hier zu nennen die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes. Dennoch kreisen verschiedene Ansichten über dieses Amt, die Frage steht, ob er neben dem Repräsentieren auch eigenständige politische Handlungsmöglichkeiten hat? Eine Beantwortung dieser Frage hängt von der Perspektive des Betrachters ab. Dennoch versuche ich im weiteren Verlauf des Essays dieser Frage nachzugehen. Grundlegend ist seine schwache demokratische Legitimation, so wird er nicht direkt vom Volke gewählt, dies bedarf der Wahl in der Bundesversammlung. Er wird auf fünf, statt der sieben Jahre in der Weimarer Republik gewählt. Die bisherigen Präsidentenwahlen (siehe folgende Tabelle) zeigen, dass dieses Amt mehrheitlich unter parteipolitischen Gesichtspunkten besetzt wurde, denn in der Regel wurde ein Präsident mit der Mehrheit der ihm angehörigen Partei gewählt.
Wahl des Bundespräsidenten
1949 Prof. Theodor Heuß (FDP) 1954 Prof. Theodor Heuß (FDP) 1959 Heinrich Lübke (CDU) 1964 Heinrich Lübke (CDU) 1969 Dr. Gustav Heinemann (SPD) 1974 Walter Scheel (FDP)
Die Präsidenten waren alle, mit Ausnahme Horst Köhlersb aktive Politiker und verdankten ihre Wahl der Regierungsmehrheit.
3. Die Kompetenzen des Bundespräsidenten
Die Kompetenzen des Präsidenten lassen sich erst mit einem genaueren Blick auf die Verfassung ersehen. Er hat viel mehr „Reservefunktionen“, welche erst bei einer Schwächung
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oder einem Funktionsversagen anderer Verfassungsorgane eintreten, ähnlich dem englischen König. Diesbezüglich bleiben dem Bundespräsidenten in Zeiten klarer parlamentarischer Mehrheiten nur eine „staatsnotarielle“ oder „Beurkundungsfunktion“ (Rudzio: 2000, 344). Sichtbar wird dies bei der Regierungsbildung, hier wird laut Grundgesetz der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt (Hesse & Ellwein 2004: 300). In Wirklichkeit steht der Kandidat schon fest, der Präsident orientiert sich nur an der Mehrheit des Bundestages. Also eine Funktion, welche zwar theoretisch existiert, aber praktisch nicht umgesetzt wird. Noch deutlicher zeigt sich der formelle Charakter an der Ernennung des Bundeskanzlers, diese könnte er nur bei nichtverfassungsmäßiger Wahl ablehnen. Gleiches gilt auch bei den vom Kanzler vorgeschlagenen Ministern. Natürlich steht im frei politische und moralische Bedenken zu äußern. Ein effektives Prüfungsrecht steht dem Bundespräsidenten also nicht zu, es würde zudem auch den ungewollten Einstieg in ein semipräsidiales Regierungssystem bilden. Auch bei der Beamtenernennung steht ihm kein politisches Prüfungsrecht zu. Er ernennt zwar Bundesrichter, Bundesbeamte usw., aber dennoch braucht er die Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder. Dies bedeutet: er hat in der Hauptsache prohibitive Rechte, er kann von sich aus nicht tätig werden, keinen Vertrag schließen und keinen Beamten ernennen (2004: 301). Auch im Gesetzgebungsprozess ist die Rolle des Bundespräsidenten nicht anders: um ein Gesetz zu verkünden muss es vorher erst durch den Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Doch kann er selbst ein Gesetz nur dann ausfertigen, wenn der Bundeskanzler und der zuständige Minister gegenzeichnen. Gemäß dessen bestimmt sich das präsidentielle Prüfungsrecht bei der Gesetzgebung. Hier darf der Bundespräsident den Vollzugsakt der Ausfertigung nicht aus politischen, sondern nur aus Rechtsgründen verweigern, die sich auf die verfahrensrechtliche Korrektheit des vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens, oder die Verfassungskonformität des Gesetzesinhalts beziehen (Rudzio 2000: 346). Der Präsident soll hier in dem eben beschriebenen nicht als Ersatz-Verfassungsgericht fungieren, vielmehr als „Filter“ für alles grobe, zur Abwehr von Verfassungswidrigkeiten. Man könnte auch sagen er sei ein „Hüter der Verfahrensregeln“.
Entgegen dessen haben die präsidentiellen Reservefunktionen in der Krise größere Bedeutung. Würde das Parlament im Falle eines äußeren Notstandes nicht zusammen treten können, bliebe er der Bundespräsident in seiner notariellen Rolle. Im anderen Fall einer Krise, wie ihn das Grundgesetz definiert und zwar bei fehlender parlamentarischer Mehrheit wird er zum autonomen politischen Akteur. Wählt hier nämlich der Bundestag nur mit relativer Mehrheit und nicht mit absoluter Mehrheit seinen Bundeskanzler, so steht der
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Arbeit zitieren:
Udo Krause, 2006, Die Rolle des Bundespräsidenten, München, GRIN Verlag GmbH
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