Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
2 Die REACH-Verordnung 2
2.1 Inhaltliche Grundlagen der Verordnung 2
2.2 Interessenkonflikte 4
3 Analyse der BASF mit der „Risk-Opportunity / Revenue-Costs“-Matrix 6
3.1 „Risk-Opportunity / Revenue-Costs“-Matrix nach A.T. Kearney 6
3.2 Fallbeispiel der BASF 7
3.2.1 Drohende Umsatzeinbußen 7
3.2.2 Drohende Zusatzkosten 10
3.2.3 Möglicher Umsatzwachstum 11
3.2.4 Mögliche Effizienzsteigerungen / Kostensenkungen 12
3.2.5 Vollständige Matrix 13
4 Diskussion der Ergebnisse 15
5 Zusammenfassung und Ausblick 16
Literaturverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis
ECHA European Chemicals Agency EU Europäische Union NGO Non-governmental organisation, Nicht-Regierungsorganisation PwC PricewaterhouseCoopers REACH Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals SIEF Substance Information Exchange Forum SIN Substitute it now SVHC Substances of very high concern WWF World Wildlife Fund
1 Einleitung 1
1 Einleitung
Im Jahre 2007 trat die EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (kurz: „REACH-Verordnung“) in Kraft, die das Inverkehrbringen von chemischen Stoffen in der Europäischen Union regelt. Zum Inverkehrbringen vorgesehene Chemikalien müssen seither zentral registriert und in ihrer Wirkung auf Mensch und Umwelt bewertet werden. Sie unterliegen, abhängig vom Ergebnis dieser Bewertung, einer Einschränkung der Zulassung. Die Motivation zur Einführung dieser Regeln ist in Verbraucher- und Umweltschutzgründen zu sehen 1 , dementsprechend befürchtete die Industrie negative Konsequenzen für den Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit. 2 In der vorliegenden Arbeit werden die tatsächlichen Auswirkungen der REACH-Verordnung auf Unternehmen am Beispiel der BASF, des weltweit umsatzstärksten Chemiekonzerns 3 , analysiert. Dazu wird die von der Unternehmensberatung A.T. Kearney entwickelte „Risk-Opportunity / Revenue-Costs“-Matrix angewendet. Diese Matrix bietet eine graphische Aufbereitung der sich aus einer bestimmten Ursache ergebenden Folgen, die unterteilt werden in Risiken und Chancen für Kosten und Umsatz einer Organisation. Die Leitfragen dieser Arbeit sind:
a) „Welche Folgen ergeben sich aus der Einführung der REACH-Verordnung für einen Chemiekonzern (im Speziellen: die BASF)?“
b) „Sind die in (a) identifizierten Folgen Risiken oder Chancen für Kosten oder Umsatz der BASF?“
c) „Mit welchen Vorgehensweisen reagierte die BASF in Hinblick auf die in (a) identifizierten Folgen?“
Zur Beantwortung dieser Fragen wird zunächst die REACH-Verordnung vorgestellt. Danach wird die „Risk-Opportunity / Revenue-Costs“-Matrix, im Anschluss an eine kurze Präsentation ihrer grundsätzlichen Struktur, für den Fall der BASF anhand von Literaturanalysen generiert und in einem weiteren Kapitel kritisch diskutiert. Zum Schluss erfolgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Arbeit.
1 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Artikel 1
2 Vgl. ChemSec (2004), S.3
3 Vgl. Fortune Magazine (2010)
2 Die REACH-Verordnung 2
2 Die REACH-Verordnung
Am 1. Juni 2007 trat die EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (kurz: „REACH-Verordnung“) in Kraft. Im Gegensatz zu EU-Richtlinien, die von den Mitgliedsstaaten zunächst in nationales Recht umgesetzt werden müssen, sind EU-Verordnungen unmittelbar rechtlich wirksam. Die REACH-Verordnung ersetzt mehr als 40 ältere Regelungen, die das bisherige Chemikalienrecht in EU-Mitgliedsstaaten stellten. 4 Sie betrifft fast alle chemischen Produkte, nur wenige Produktgruppen wie z.B. Arzneimittel, die durch eigene Regelungen abgedeckt werden, sind von ihr ausgenommen. 5 Der Ausarbeitung der endgültigen Version dieser Verordnung gingen mehrere Jahre andauernde Diskussionen über ihre Inhalte voraus. Erste Bemühungen auf EU-Ebene für mehr Verbraucher- und Umweltschutz hinsichtlich chemischer Stoffe gab es im Jahre 1993, und bereits seit 1998 existiert das Grundkonzept der REACH-Verordnung, das die Beweislast für die Sicherheit von Chemikalien vom Staat auf die Industrie überträgt. 6 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens galt damit in der EU das strikteste Chemikalienrecht der Welt. Kritiker sagten der EU aus dieser Position erwachsende starke Wettbewerbsnachteile voraus. 7 Seit Oktober 2010 allerdings wird das EU-Recht übertroffen durch das in Teilen noch striktere neue chinesische Chemikalienrecht 8 , und auch in anderen Märken wie beispielsweise den USA setzen sich Interessengruppen für eine Verschärfung des lokalen Chemikalienrechts ein. 9
2.1 Inhaltliche Grundlagen der Verordnung
Der Kurzname „REACH“ der Verordnung ist ein Akronym aus den Worten Registrati- on, Evaluation,Authorisation and Restriction of Chemicals. In Artikel 1 der Verordnung wird ihre Zielsetzung erläutert:
„Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren so- 4 Vgl.Ackerman et al. (2006), S. 2
5 Vgl. Brixius/Maur (2007), S. 277
6 Vgl. Schröder (2007)
7 Vgl. Ackerman et al. (2006), S. 3
8 Vgl. ChemSec (2010a)
9 Vgl. Cone (2006)
2 Die REACH-Verordnung 3
wie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und
gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.“ 10 Nach dem Grundsatz „Ohne Daten kein Markt“ müssen Unternehmen ihre Produkte zentral registrieren, wenn sie mehr als eine Jahrestonne eines Stoffes in der EU herstellen oder in Verkehr bringen möchten. 11 Zu diesem Zweck wurde eine europäische Agentur für chemische Stoffe geschaffen, die in Helsinki angesiedelte „European Chemicals Agency“ (ECHA). In Abhängigkeit der Gefährlichkeit der Stoffe und der jährlich in Verkehr gebrachten Menge sind unterschiedliche Anforderungen, z.B. hinsichtlich der Risikoklassifizierung, bei der Registrierung zu erfüllen. Für besonders gefährliche Stoffe, sogenannte „Substances of very high concern“ (SVHC) gibt es ein Zulassungsverfahren. Dies bedeutet, dass ein potentieller Produzent oder Importeur eines solchen Stoffes bei der ECHA eine Zulassung für seine Verwendung beantragen muss. Er muss dabei unter anderem nachweisen, dass der sozio-ökonomische Nutzen seiner Produkte schwerer wiegt als die möglichen Schäden für Umwelt und Gesundheit. Diese Regelung ermöglicht es, den Markt weiterhin mit wichtigen Produkten zu versorgen, wenn noch keine weniger gefährlichen Alternativen erforscht worden sind.
Die Marktteilnehmer sind unter REACH zur Zusammenarbeit bei der Registrierung verpflichtet, unter anderem um die Anzahl von Tierversuchen zu reduzieren. Für jede Substanz, die in der EU auf den Markt gebracht werden soll, wird ein „Substance In-formation Exchange Forum“ (SIEF) gegründet. In diesem müssen sich sämtliche Produzenten und Importeure zusammenschließen und zur Registrierung notwendige Daten miteinander austauschen, insbesondere die Ergebnisse von Tierversuchsstudien. 12 Firmen, die keinen Sitz innerhalb der EU haben, müssen dabei einen „Alleinvertreter“ mit Sitz in der EU benennen. 13 Der Ablauf der Bildung solcher Foren sowie Richtlinien zur Vergütung von bereitgestellten Substanzdaten sind nicht festgelegt und müssen somit von den Marktteilnehmern selbst organisiert werden. Ein weiterer Inhaltspunkt von REACH ist die Kommunikation innerhalb der Lieferkette. Lieferanten und Verwender eines Stoffes müssen sich darüber austauschen, wel-
10 Verordnung(EG) Nr. 1907/2006, Artikel 1
11 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Artikel 5
12 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Artikel 29f.
13 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Artikel 8
Arbeit zitieren:
Andreas Apel, 2010, Auswirkungen der Chemikalienverordnung REACH am Beispiel BASF, München, GRIN Verlag GmbH
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