Bereits lange vor der Fußballweltmeisterschaft 2002 wurde sowohl in
den Medien als auch in vielen Teilen der Bevölkerung immer und immer
wieder darüber diskutiert ob es sein könne, dass die Spiele der Weltmeisterschaft
nur noch im sog. Pay-TV zu sehen sein sollen und nicht
mehr für alle Haushalte frei empfangbar sind. Die Befürchtung zu diesem
Zeitpunkt, dass sich die Gesellschaft zu einer Zweiklassengesellschaft
entwickeln könnte war groß. Die Folge wäre gewesen, dass nur noch
Haushalte mit dem nötigen hohen Einkommen in der Lage gewesen wären
an solchen sportlichen Großereignissen teilzuhaben, während weite
Teile der Bevölkerung davon ausgegrenzt worden wäre. Ein weiterer
Anlass für die Diskussion über das Recht auf Kurzberichterstattung waren
die Pläne von SAT.1 die Sendezeit der Fußballshow „ran“ auf 20.15
Uhr zu verlegen und eine vorherige Berichterstattung auch in Ausschnitten,
also Kurzberichten, zu unterbinden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass
die ARD in ihrer Nachrichtensendung „tagesschau“ keine Berichte mehr
von den Spielen der Fußball-Bundesliga zeigen dürften. Wie wir inzwischen
wissen, sind beide Vorhaben letztlich gescheitert. Dennoch ist
durch diese Diskussionen vor allem das Recht auf Kurzberichterstattung
immer mehr in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt.
Im Folgenden wird es darum gehen, wie diese Entwicklung aus verfassungsrechtlicher
Sicht zu beurteilen ist. Dabei wird auch auf die Regelungen
des Rundfunkstaatsvertrages, der Grundlage für ein duales Rundfunksystem
in der Bundesrepublik Deutschland ist, einzugehen sein. Duales
Rundfunksystem bedeutet, dass öffentlich-rechtlicher und privater
Rundfunk nebeneinander existieren. Ebenso interessant für diese Problematik
ist die Entscheidung des BVerfG vom 17. Februar 19981. In der
eben genannten Entscheidung geht es vor allem um das Recht der
Kurzberichterstattung.
11 BVerfG, Urteil v. 17.02.1998, E 97, 228.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Vorgaben und Grundlagen im Verfassungsrecht
I. Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern
1. Ausschließliche Gesetzgebung
2. Konkurrierende Gesetzgebung
3. Rahmengesetzgebung
4. Zusammenfassung
II. Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG)
1. Der Begriff Rundfunk
2. Gewährleistungsumfang
3. Grundrechtsträgerschaft (Persönlicher Schutzbereich)
4. Eingriffe in die Rundfunkfreiheit
5. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Allgemeine Gesetze als Schranke (Art. 5 Abs. 2 GG)
b) Wechselwirkungstheorie
c) Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG)
III. Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
1. Grundrechtsträgerschaft (Persönlicher Schutzbereich)
2. Sachlicher Schutzbereich der Berufsfreiheit
a) Der Begriff Beruf
b) Berufsausübungsfreiheit
3. Eingriffe in die Berufsfreiheit
4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen
IV. Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG)
1. Grundrechtsträgerschaft (Persönlicher Schutzbereich)
2. Sachlicher Schutzbereich
a) Der Eigentumsbegriff
b) Gewährleistungsumfang
3. Rechtfertigung von Eingriffen
V. Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG)
1. Schutzbereich
a) Sachlicher Schutzbereich
b) Persönlicher Schutzbereich
2. Eingriff
3. Rechtfertigung von Eingriffen
VI. Ergebnis
C. Die gesetzlichen Vorgaben im Rundfunkstaatsvertrag
I. Berechtigte Fernsehsender und Unentgeltlichkeit der Berichterstattung
II. Eintrittsgelder und Aufwandsentschädigung
III. Höchstdauer und „nachrichtenmäßige“ Berichterstattung
IV. Zusammenfassung
D. Das Urteil des BVerfG zur Kurzberichterstattung
I. Verfassungsrechtliche Kompetenzordnung
II. Rundfunkfreiheit
III. Berufsfreiheit
IV. Eigentumsfreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung
V. Fazit
E. Praktische Bedeutung des Rechts auf Kurzberichterstattung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das verfassungsrechtliche "Recht auf Kurzberichterstattung" im dualen Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland. Ziel ist es, die verfassungsrechtliche Einordnung dieses Rechts vorzunehmen, insbesondere die Gesetzgebungskompetenz zu klären und die grundrechtlichen Spannungsfelder – wie Rundfunkfreiheit der Anstalten gegenüber der Berufs- und Eigentumsfreiheit der Veranstalter – zu analysieren sowie die Rechtsprechung des BVerfG hierzu zu beleuchten.
- Verfassungsrechtliche Grundlagen und Kompetenzverteilung
- Analyse der betroffenen Grundrechte (Rundfunk-, Berufs-, Eigentumsfreiheit)
- Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag (z.B. Unentgeltlichkeit)
- Kritische Aufarbeitung des wegweisenden BVerfG-Urteils von 1998
- Bedeutung für die Praxis und marktwirtschaftliche Auswirkungen
Auszug aus dem Buch
3. Eingriffe in die Berufsfreiheit
Durch die Ausübung des Rechtes auf Kurzberichterstattung durch Rundfunkanstalten kann in die Berufsfreiheit, genauer gesagt die Berufsausübungsfreiheit, großer Sport- und Kulturveranstaltern eingegriffen werden. Im Fall der Kurzberichterstattung könnte ein Eingriff durch den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorliegen. In § 5 Abs. 4 RStV wird den Rundfunkanstalten ein unentgeltliches Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt. Voraussetzung für die Unentgeltlichkeit der Kurzberichterstattung ist, dass die Berichterstattung nachrichtenmäßig aufgebaut ist. Des Weiteren wird auch die Zeit, die ein Beitrag haben darf um von der Kurzberichterstattung erfasst zu sein angeführt. Es wird zwar nur für Veranstaltungen die regelmäßig stattfinden und kurzfristige Veranstaltungen eine Maximaldauer von 90 Sekunden festgesetzt. Für kulturelle Veranstaltungen eine solche von drei Minuten. Dennoch lässt sich auch für alle anderen Veranstaltungen eine zeitliche Obergrenze mehr oder weniger genau entwickeln, auch wenn es keine verbindliche Festlegung gibt.
Im Rundfunkstaatsvertrag heißt es dazu, dass sich die Länge des Beitrages nach der Zeit bemisst, die notwendig ist um einen „nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln“. Nachrichtenmäßig ist die Berichterstattung so lange bis ihre Wirkung überwiegend auf die Übermittlung des Unterhaltungswertes der jeweiligen Veranstaltung abzielt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Beschreibt die gesellschaftliche Debatte um Pay-TV und den Zugang zur Berichterstattung bei sportlichen Großereignissen als Anlass für die Untersuchung.
B. Vorgaben und Grundlagen im Verfassungsrecht: Erläutert die Gesetzgebungskompetenz und analysiert die für das Kurzberichterstattungsrecht relevanten Grundrechte (Rundfunk-, Berufs-, Eigentumsfreiheit sowie Unverletzlichkeit der Wohnung).
C. Die gesetzlichen Vorgaben im Rundfunkstaatsvertrag: Detaillierte Betrachtung der Regelungen zu Berechtigten, Unentgeltlichkeit, Eintrittsgeldern und zeitlichen Beschränkungen der Kurzberichterstattung.
D. Das Urteil des BVerfG zur Kurzberichterstattung: Analyse der verfassungsrechtlichen Bewertung durch das BVerfG im Jahr 1998, insbesondere hinsichtlich der Kompetenzordnung und der Grundrechtskonformität.
E. Praktische Bedeutung des Rechts auf Kurzberichterstattung: Reflektion über die geringe praktische Relevanz des Rechts, das eher als Korrektiv gegen Informationsmonopole denn als aktiv genutztes Instrument dient.
Schlüsselwörter
Kurzberichterstattung, Rundfunkfreiheit, Berufsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Rundfunkstaatsvertrag, BVerfG, duales Rundfunksystem, Informationsfreiheit, Sportveranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Gemeinwohl, Gesetzgebungskompetenz, Medienrecht, Unentgeltlichkeit, Exklusivrechte
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert das verfassungsrechtliche Fundament und die gesetzliche Ausgestaltung des Rechts auf Kurzberichterstattung für Rundfunkanstalten bei sportlichen und kulturellen Großereignissen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder sind die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die grundrechtliche Abwägung zwischen der Rundfunkfreiheit und den Rechten von Veranstaltern sowie die praktische Ausgestaltung im Rundfunkstaatsvertrag.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu klären, inwieweit das Recht auf Kurzberichterstattung verfassungsrechtlich zulässig ist und wie die verschiedenen betroffenen Grundrechte miteinander in Einklang gebracht werden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Seminararbeit, die auf der Analyse von Gesetzestexten, verfassungsrechtlichen Prinzipien sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts basiert.
Was wird im Hauptteil schwerpunktmäßig behandelt?
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den Grundrechten (Art. 5, 12, 13, 14 GG), deren Schutzbereichen und der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen durch das Kurzberichterstattungsrecht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Kurzberichterstattung, Rundfunkfreiheit, Rundfunkstaatsvertrag, Grundrechtsabwägung und Veranstalterrechte geprägt.
Warum ist die Entscheidung des BVerfG von 1998 so wichtig für die Arbeit?
Das Urteil ist essenziell, da es die verfassungsrechtliche Legitimation des Kurzberichterstattungsrechts bestätigte und die Abgrenzung zwischen den Rundfunkrechten und den Eigentumsrechten der Veranstalter prägte.
Welche Rolle spielen "Großereignisse" in der Argumentation?
Großereignisse sind die Hauptanwendungsfälle für die Kurzberichterstattung; sie bilden den Konfliktpunkt zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem kommerziellen Interesse der Veranstalter an Exklusivität.
- Quote paper
- Matthias Reitner (Author), 2003, Das Recht auf Kurzberichterstattung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17344