I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Literaturverzeichnis III
A. Einleitung. 1
B. Vorgaben und Grundlagen im Verfassungsrecht 2
I. Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern. 2
1. Ausschließliche Gesetzgebung. 3
2. Konkurrierende Gesetzgebung. 3
3. Rahmengesetzgebung 3
4. Zusammenfassung 4
II. Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) 5
1. Der Begriff Rundfunk. 5
2. Gewährleistungsumfang 5
3. Grundrechtsträgerschaft (Persönlicher Schutzbereich) 6
4. Eingriffe in die Rundfunkfreiheit 8
5. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung. 8
a) Allgemeine Gesetze als Schranke (Art. 5 Abs. 2 GG) 8
b) Wechselwirkungstheorie 9
c) Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG) 10
III. Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) 10
1. Grundrechtsträgerschaft (Persönlicher Schutzbereich) 11
2. Sachlicher Schutzbereich der Berufsfreiheit. 12
a) Der Begriff Beruf 12
b) Berufsausübungsfreiheit 13
3. Eingriffe in die Berufsfreiheit 14
4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen 15
IV. Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) 16
1. Grundrechtsträgerschaft (Persönlicher Schutzbereich) 16
2. Sachlicher Schutzbereich. 17
a) Der Eigentumsbegriff 17
b) Gewährleistungsumfang 17
3. Rechtfertigung von Eingriffen 18
V. Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 Abs 1 GG) 19
II
1. Schutzbereich 19
a) Sachlicher Schutzbereich 19
b) Persönlicher Schutzbereich. 20
2. Eingriff. 20
3. Rechtfertigung von Eingriffen 21
VI. Ergebnis 21
C. Die gesetzlichen Vorgaben im Rundfunkstaatsvertrag 22
I. Berechtigte Fernsehsender und Unentgeltlichkeit der
Berichterstattung 22
II. Eintrittsgelder und Aufwandsentschädigung 23
III. Höchstdauer und „nachrichtenmäßige“ Berichterstattung. 24
IV. Zusammenfassung. 24
D. Das Urteil des BVerfG zur Kurzberichterstattung 25
I. Verfassungsrechtliche Kompetenzordnung. 25
II. Rundfunkfreiheit. 25
III. Berufsfreiheit 26
IV. Eigentumsfreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung. 26
V. Fazit 27
E Praktische Bedeutung des Rechts auf Kurzberichterstattung 27
Bauer, Hartmut/ Europäische Unionsbürger als Träger von Deut-Kahl, Wolfgang schen-Grundrechten?, JZ 1995, 1077 ff.;
Gassner, Ulrich M. Glücksspiel und Berufsfreiheit, NVwZ 1995, 449 f.;
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Herrmann, Günter Rundfunkrecht - Fernsehen und Hörfunk mit neuen Medien, München 1994 (zit.: Herrmann, § … Rn …);
Hufen, Friedhelm Berufsfreiheit - Erinnerung an ein Grundrecht, NJW 1994, 2913 ff.;
Janßen, Veronika Ma-Das Recht auf Kurzberichterstattung - Die Reria gelungen des Rundfunkstaatsvertrages als verfassungsrechtliches Problem, Regensburg 1994 (zit.: Janßen, S. …);
Jarass, Hans D./ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-Pieroth, Bodo land - Kommentar, 6. Auflage, München 2002 (zit.: Bearbeiter, in: JP, Rn … zu Art. …);
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IV
Manssen, Gerrit Staatsrecht II - Grundrechte, 2. Auflage, München 2002 (zit.: Manssen, § … Rn …);
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Paschke, Marian Medienrecht, 2. Auflage, Berlin 2001 (zit.: Paschke, § … Rn …);
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V
Pieroth, Bodo/ Grundrechte Staatsrecht II, 18. Auflage, Hei-Schlink, Bernhard delberg 2002 (zit.: Pieroth/Schlink, § … Rn …);
Sachs, Michael (Hrsg.) Grundgesetzkommentar, 2. Auflage, München 1999 (zit.: Bearbeiter, in: Sachs 2, Rn … zu Art. …);
Sachs, Michael (Hrsg.) Grundgesetzkommentar, 3. Auflage, München 2002 (zit.: Bearbeiter, in: Sachs 3, Rn … zu Art. …);
Schoch, Friedrich Konvergenz der Medien - Sollte das Recht der Medien harmonisiert werden?, JZ 2002, 798 ff.
1
A. Einleitung
Bereits lange vor der Fußballweltmeisterschaft 2002 wurde sowohl in den Medien als auch in vielen Teilen der Bevölkerung immer und immer wieder darüber diskutiert ob es sein könne, dass die Spiele der Weltmeisterschaft nur noch im sog. Pay-TV zu sehen sein sollen und nicht mehr für alle Haushalte frei empfangbar sind. Die Befürchtung zu diesem Zeitpunkt, dass sich die Gesellschaft zu einer Zweiklassengesellschaft entwickeln könnte war groß. Die Folge wäre gewesen, dass nur noch Haushalte mit dem nötigen hohen Einkommen in der Lage gewesen wären an solchen sportlichen Großereignissen teilzuhaben, während weite Teile der Bevölkerung davon ausgegrenzt worden wäre. Ein weiterer Anlass für die Diskussion über das Recht auf Kurzberichterstattung waren die Pläne von SAT.1 die Sendezeit der Fußballshow „ran“ auf 20.15 Uhr zu verlegen und eine vorherige Berichterstattung auch in Ausschnitten, also Kurzberichten, zu unterbinden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die ARD in ihrer Nachrichtensendung „tagesschau“ keine Berichte mehr von den Spielen der Fußball-Bundesliga zeigen dürften. Wie wir inzwischen wissen, sind beide Vorhaben letztlich gescheitert. Dennoch ist durch diese Diskussionen vor allem das Recht auf Kurzberichterstattung immer mehr in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Im Folgenden wird es darum gehen, wie diese Entwicklung aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beurteilen ist. Dabei wird auch auf die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages, der Grundlage für ein duales Rundfunksystem in der Bundesrepublik Deutschland ist, einzugehen sein. Duales Rundfunksystem bedeutet, dass öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk nebeneinander existieren. Ebenso interessant für diese Problematik ist die Entscheidung des BVerfG vom 17. Februar 1998 1 . In der eben genannten Entscheidung geht es vor allem um das Recht der Kurzberichterstattung.
11 BVerfG, Urteil v. 17.02.1998, E 97, 228.
2
B. Vorgaben und Grundlagen im Verfassungsrecht
Zu untersuchen wird in diesem Abschnitt sein, wer für das Recht auf Kurzberichterstattung überhaupt die Regelungskompetenz hat. Ist dies der Bund oder sind es die Länder? Ebenso muss es in diesem Abschnitt um einige Grundrechte gehen die im Zusammenhang mit dem Recht auf Kurzberichterstattung relevant sind. Diese sind die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG), Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs.1 GG) und auch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Allerdings liegt der Schwerpunkt in der Rundfunkfreiheit.
I. Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern
Bei der Gesetzgebungskompetenz ist grundsätzlich zu beachten, dass mehrere Rechtsbereiche vom Recht auf Kurzberichterstattung betroffen sind. In erster Linie ist das das Rundfunkrecht. Dies ist aber nicht ausschließlich betroffen, denn das Recht auf Kurzberichterstattung tangiert auch Bereiche des Urheberrechts, das allgemeinen Privatrechts und nicht zuletzt auch das Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht. 2 Grundsätzlich wird den Ländern durch Art. 30, 70 Abs. 1 GG die Regelungskompetenz im Bereich des Rundfunkrechts zuerkannt sofern sie nicht dem Bund zusteht. In Art. 30 GG wird allgemein die Befugnis staatlichen Handelns geregelt. Art. 70 Abs. 1 GG regelt dagegen die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern. In soweit kann Art. 70 Abs. 1 GG als lex specialis zu Art. 30 GG angesehen werden. 3 Die in Art. 70 GG angesprochenen Gesetze sind Gesetze im formellen Sinne, d.h. sie sind auf dem Wege der parlamentarischen Gesetzgebung entstanden. Daher werden auch sog. Maßnahmegesetze von Art. 70 ff. GG erfasst. Beispiele sind Plan-, Vollzugs- oder Organisationsgesetze. Es handelt sich also um Regelungen die in Gesetzesform erlassen wurden. 4 Nicht anwendbar sind die Art. 70 ff. GG hingegen auf untergesetzliches
2 Janßen, S. 4.
3 Degenhart, in: Sachs 2, Rn 3 zu Art. 70. 4 Degenhart, in: Sachs 2, Rn 11 zu Art. 70.
3
Recht 5 , also z.B. Rechtsverordnungen und Satzungen, da sie keine Gesetzte im formellen Sinne darstellen. 6
1. Ausschließliche Gesetzgebung
Nach Art. 71 GG hat der Bund für einige Bereiche die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Er kann aber nach Art. 71 Hs. 2 GG die Länder zu Regelung ermächtigen. Der Katalog des Art. 73 GG umfasst nichts über das Rundfunksrecht. Dies wurde auch vom BVerfG in seinem Urteil vom 28. Februar 1961 so gesehen als es einen Bund-Länder-Streit über die damalige Rundfunkordnung zu entscheiden hatte. In diesem Urteil wurde vom BVerfG gesagt, dass nur der sendetechnische Bereich von Art. 73 Nr. 7 GG eingeschlossen wird. 7 Daraus folgt, dass die Regelungskompetenz für die Rundfunkrecht zumindest nicht nach Art. 73 zugunsten des Bundes zu sehen ist.
2. Konkurrierende Gesetzgebung
Des Weiteren könnte der Bund durch konkurrierende Gesetzgebung von der der Art. 72 GG spricht, zur Regelung befugt sein. Konkurrierende Gesetzgebung bedeutet nach Art. 72 Abs. 1 Hs. 2 GG, dass die Länder solange befugt sind Regelungen zu treffen bis der Bund von dem ihm zustehenden Recht zur Regelung von Sachfragen der Art. 74 und 74a GG Gebrauch gemacht hat. Genau wie bei der ausschließlichen Gesetzgebung hat auch der Bund nach den Art. 74 und 74a GG keine Regelungskompetenz für das Rundfunkrecht.
3. Rahmengesetzgebung
Schließlich könnte der Bund nach Art. 75 GG durch die darin geregelte Rahmengesetzgebung ermächtigt sein über das Rundfunkrecht Regelungen zu treffen. Die Fälle in denen der Bund ermächtigt ist solche Rahmengesetze zu erlassen sind in Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 GG aufgeführt. Wie auch bereits zuvor ist darin nichts von Regelungen über Rund-
5 BVerfG,Beschluss v. 15.07.1908, E 55, 7/21; Pieroth, in: JP, Rn 2 zu Art. 70. 6 Degenhart, in: Sachs 2, Rn 13 zu Art. 70. 7 BVerfG, Urteil v. 28.02.1961, E 12, 205/225.
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Matthias Reitner, 2003, Das Recht auf Kurzberichterstattung, München, GRIN Verlag GmbH
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