I. Vorbemerkungen ........................................ 1
II. Funktion von Architektur ............................. 2
III. Funktion der Justizarchitektur ...................... 3
IV. Justizarchitektur im Wandel .......................... 4
1) Entwicklung der Rechtpflege und der Justizarchitektur
bis zur Justizreform im Jahr 1877....................... 4
2) Wilhelminische Ära (1888-1918)....................... 5
3) Weimarer Republik 1918-1933.......................... 9
4) Drittes Reich 1933-1945............................. 11
5) Deutschland nach 1945............................... 11
V. Schlussbetrachtung und Ausblick ...................... 15
I. Vorbemerkungen
Wer das Wort Justiz hört, denkt zuerst an Recht und Rechtsprechung, an die Anwälte und Richter. Doch die Justiz hat auch andere Funktionen. Diese Arbeit möchte die Justiz in der Rolle als Bauherr beleuchten. Es soll der Wandel der Justiz anhand der Entwicklung in der Architektur von Gerichtsgebäuden dargestellt werden. Eine Reise durch die „versteinerte Rechtskultur“ 1 .
Das Selbstbild der Justiz unterliegt dem Wandel der allgemeinen politischen Geschichte. Es wurde geprägt durch die historischen Prozesse, von der absolutistischen Monarchie bis zur heutigen Demokratie. Und dieses
Selbstbild der Justiz spiegelt sich wieder in ihren Bauwerken - den Gerichten.
Öffentliche Bauten sind dienen meist über ihren Zweck hinaus der Repräsentation und Symbolisierung. Die
Architektur ist stets auch Bedeutungsträger. In ihr spiegeln sich die ideellen und kulturellen Werte der jeweiligen Bauepoche. Selbst reine Funktionsbauten mit ihrer speziellen Ästhetik sind nicht losgelöst vom Zeitgeist.
1 Begriff v. Gephart, S. 401.
Und insbesondere Gerichtsbauten haben ihre eigene
Ausstrahlung. Ihre Bedeutung liegt in Wahrung der Würde des Rechts und sie verkörpern eine eigene Rechtsästhetik. Die Rechtskultur einer Gesellschaft ist nur ein Teil der politischen Kultur, aber sie unterliegt dem
gesellschaftlichen Wertewandel.
Ausgangspunkt sollen die Anfänge der Gerichtsbarkeit sein, die noch keine festen Gebäude benötigten, um dann über die vom Absolutismus geprägte Zeit und ihre Rechtskathedralen und dem anschließenden Liberalismus bis zu der modernen, demokratischen Justizarchitektur vorzudringen.
II. Funktion von Architektur
Die Architektur hat zwei Funktionen. Zum einen die Ding-oder Nutzensfunktion, die dem Zweck des Gebäudes entspricht z.B.: Schutz vor Regen. 2 Diese Funktion bestimmt den Gebrauchswert eines Gebäudes. Die Architektur ist eine materielle Hülle, man kann sie benutzen, sie befriedigt Bedürfnisse und funktioniert nach vorhersehbaren Abläufen. Die Ding- oder Nutzensfunktion ist die Primärfunktion 3 eines Gebäudes. Zum anderen die Symbolfunktion, welche die Architektur zum Bedeutungsträger macht. 4 In die materielle Hülle der Architektur sind Zeichen, Symbole und somit Bedeutungen „eingeschrieben“. Durch diese werden sozial relevante Informationen vermittelt, z.B.: weltliche oder sakrale Macht. Diese Symbolfunktion ist die
Sekundärfunktion 5 eines Gebäudes. Architektur beinhaltet immer beide Funktionen. Jedoch nach den Bedürfnissen, die die Architektur zu befriedigen hast,
2 Gottschall, polit. Architektur, S. 27f.
3 Gephart, S. 410.
4 Gottschall, a.a.O., S. 28.
5 Gephart, S. 411.
den Zeitepochen und Machtverhältnissen innerhalb der Gesellschaft ist der jeweilige Anteil bei einem bestimmten Gebäude unterschiedlich.
III. Funktion der Justizarchitektur
Diese Nutzens- und Bedeutungsfunktion hat auch die sog. Justizarchitektur.
Bei einem Gericht wird die Nutzensfunktion durch die Gerichtsverfassung und die Prozessordnung bestimmt. Damit ein Haus ein Gericht beherbergen kann, müssen
grundsätzliche räumliche und technische Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn z.B. die Öffentlichkeit eines Verfahrens vorgeschrieben wird, sollte das Publikum auch Platz in den Gebäude haben.
Diese Nutzensfunktion der Gerichtsbauten verändert sich somit durch die Entwicklung der Rechtsausübung undfindung, welche sich in z.B. der Gerichtsverfassung niederschlägt. Es ist also allgemein möglich die
verfassungsrechtlichen und prozessualen Entwicklungen in der Rechtspflege an dem räumlichen Aufbau eines Justizgebäudes zu erkennen.
Ein Gericht ist aber auch Bedeutungsträger und Spiegel der Zeit in der es errichtet wurde. Diese Sekundärfunktion ermöglicht es dem Betrachter, über die Ästhetik des Kunstwerkes „Bau“ einen Blick in die Rechtsauffassung der Errichtungszeit zu werfen. Baustil, Größe und Ausstattung der Gebäude erzielen eine spezielle Wirkung im Betrachter und bestimmen seine Einstellung zur Justiz. Und diese Eigenschaft eines Bauwerkes als Symbol-und
Bedeutungsträger macht die Gerichte unverwechselbar. Die Rechtsentwicklung und das Selbstbild der Justiz ist in den Gerichtsbauten „versteinert“ und man kann sie in den Bauwerken wie in einem offenen Buch verfolgen.
IV. Justizarchitektur im Wandel
1) Entwicklung der Rechtpflege und der Justizarchitektur bis zur Justizreform im Jahr 1877
In der germanischen Zeit und im frühen Mittelalter wurde aus naturreligiösen Gründen Gericht unter freiem Himmel abgehalten, was dem ursprünglich sakralen Charakter der Rechtspflege entsprach. 6 Der Gerichtsplatz war teilweise im Wald oder unter breiten Bäumen. Der beliebteste Baum war die Linde. Dieser Baum war den Germanen heilig, da er der Fruchtbarkeitsgöttin Frigga geweiht war. 7 Ferner wurde Gericht auch auf Wiesen oder Auen gehalten und an den Gerichtssteinen. Bei diesen Gerichtsverfahren wurde das ganze dingpflichtige Volk vom Richter befragt. 8 Später entwickelte sich als Vereinfachung eine Art Schöffensystem, damit nicht das gesamte dingpflichtige Volk anwesend sein musste. 9 Somit wurde die Anzahl der anwesenden Personen vermindert, so dass es möglich war als Schutz vor der Witterung Gerichtslauben, überdachte Hallen oder offene Rathausgeschosse als Gerichtsstätte zu nutzen. 10 Parallel hierzu änderte sich mit dem Eindringen des römischen Rechts die Rechtsausübung teilweise grundlegend. Die Rechtspflege verlagerte sich in die Hände von gelehrten Rechtskundigen, den Juristen. Es kam zu einer
Verschriftlichung des Verfahrens, zum teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit und zur Ausübung der Rechtsprechung in
6 Klemmer/Wassermann/Wessel, S. 9.
7 Ebenda.
8 Mitteis/Lieberich, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 77.
9 ebenda, S. 78.
10 Klemmer/Wassermann/Wessel, S. 12f.
sog. Gerichtsstuben. Die Urteile würden z.B. an
Verkünderker an Rathäusern veröffentlicht. 11
Seinerzeit war die Justiz ein Teil der Verwaltung und noch nicht eigenständig. Die Entwicklung Justiz und Verwaltung zu trennen, setze in den einzelnen Regionen zeitlich sehr unterschiedlich ein z.B. Preußen 1808 und Bayern 1861. Erst durch die Gewaltenteilung ergab sich grundsätzlich die Notwendigkeit einer gesonderten räumlichen Unterbringung der Justiz. Doch wurde selten neugebaut, meist bezog man bestehende Gebäude z.B. das Collegienhaus in Berlin (Kammergericht) oder das Herzogliche Haus in Wetzlar (Reichskammergericht).
Erst die Gründung des Deutschen Reiches 1871 und das in Kraft treten der Reichsjustizgesetze 1879 reformierte das Rechtssystem grundlegend. Die Rechtspflege wurde vereinheitlicht, die Verhandlung öffentlich und das eingeführt. 12 mündliche Verfahren Das neue
Gerichtsverfassungsgesetz legte die Nutzensfunktion des Gerichtsgebäudes durch das Vorschreiben von
Geschäftsabläufen fest und bestimmte somit die Gestaltung eines Gerichts maßgeblich. 13 Diese Neuerungen und das Anschwellen der Geschäftsvorfälle, durch sprunghaftes Bevölkerungswachstum und den neuen wirtschaftlichen Aufschwung führten zu einem Bauboom bei Gerichtesneubauten. 14
2) Wilhelminische Ära (1888-1918)
Erst ab dieser Zeit kann man überhaupt von
Justizarchitektur sprechen, weil erst jetzt im gesamten
11 Schall, Gerichtsbauwesen, Diss., S. 11.
12
13 Zitscher, DÖV, 1987, 241, 242.
14 Klemmer, DRiZ 1989, 334.
Arbeit zitieren:
Juliane Heidrich, 2002, Deutsche Justizarchitektur - Versteinerte Rechtskultur, München, GRIN Verlag GmbH
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