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Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 3
II. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer 4
III. Arbeitnehmer - gemeinschaftliche oder 5
nationale Begrifflichkeit
1. Arbeitnehmer gemäß des Deutschen Rechtes 6
2. Arbeitnehmer gemäß des Gemeinschaftsrechtes 7
3. Klärung des Begriffes anhand gemeinschaftlichen 8
Sekund ärrechtes
4. Resümee 9
Literaturverzeichnis 10
- Seite 3 - I.Einleitung
Neben der Abschaffung der Hindernisse für den freien Warenverkehr ausweislich Art. 23 u. 24 des EGV und dem Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen gem. Art. 25 EGV ff gehören sowohl die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, als auch der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zu den Grundlagen der Gemeinschaft, die im 3. Teil des EGV manifestiert sind. Die in den Art. 39 - 60 EVG geregelten vier Freiheiten betreffen zunächst zwar die Formen des wirtschaftlichen Austausches zwischen den Staaten, deren ungestörtes Funktionieren zusammen mit dem freien Warenverkehr Voraussetzung für die Entstehung des von EGV angestrebten einheitlichen Wirtschaftsraumes ist. Gleichzeitig werden hierdurch jedoch auch die Rahmenbedingungen für die wirtschaftlichen Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten von Unternehmen gesetzt. Unter dem Begriff der vier Grundfreiheiten sind zum einen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gem. der Art. 39 - 42 sowie das freie Niederlassungsrecht gem. der Art. 43 - 48 zu subsumieren sowie der freie Dienstleistungsverkehr gemäß Art. 49 - 55 EGV und der freie Kapital- und Zahlungsverkehr gemäß der Art. 56 - 60 EGV.
Im Nachfolgenden soll anhand des europäischen Primär- und Sekundärrechtes geklärt werden, wer konkret unter den Schutzbereich der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gem. Art. 39 bis 42 EGV fällt und somit den Gegenpart zum Unternehmer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr darstellt.
Zum 01. Mai 2004 sind der Europäischen Union 10 neue Länder beigetreten. 1 Eine zweite kleine Erweiterung erfolgte sodann zum 01. Januar 2007 durch den Beitritt zweier weiterer Länder zur Europäischen Union. 2
Diese Erweiterungen stellten für die Europäische Union eine der größten Herausforderungen und Veränderungen ihrer Geschichte dar. Nie zuvor war die
1 Estland, Lettland, Littauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Malta und Zypern
2 Bulgarien und Rumänien
- Seite 4 - Gruppeder beigetretenen Staaten so groß und die Wirtschaftsstruktur und das Wirtschaftspotential so unterschiedlich. 3 Aufgrund der Heterogenität der Länder dürfte vor allem die Personenfreizügigkeit, die seit den Verträgen von Rom aus dem Jahre 1957 zu den vier Grundfreiheiten des gemeinsamen Marktes zählt, besonders weitreichende Folgen haben. Zu betrachten ist hier, dass gerade die Freizügigkeit der Arbeitnehmerschaft ein wichtiges Potential für das unternehmerische Handeln der Firmen innerhalb der europäischen Union darstellt.
II. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. 4 Die Freizügigkeit der Arbeitskräfte ist insgesamt in den Art. 39 - 42 des EGV geregelt. Was konkret unter der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu verstehen ist, ergibt sich aus der Legaldefinition des Art. 39 Abs. 2 EGV. Hiernach umfasst die Freizügigkeit die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstiger Arbeitsbedingungen. Konkretisiert wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und damit auch gleichzeitig die Beschaffung von Unternehmen von Arbeitskräften dahingehend, sich um tatsächlich gebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung auszuüben und nach Beendigung der Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen im Lande zu verbleiben. 5 Die Freizügigkeit kann im vorliegenden Fall jedoch dadurch eingeschränkt werden, wenn es Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gibt, die eine Beschränkung rechtfertigen. 6
Mit in den Bereich der Einschränkungen fallen sodann auch migrationsrelevante Betrachtungen sowie Übergangsfristen, die sich insbesondere die
3 vgl. Altomonte/Nava, S. 182
4 Art. 39 Abs. 1
5 vgl. Art. 39 Abs. 3 EGV
6 vgl. Art. 39 Abs. 3 Satz 1
Arbeit zitieren:
Dr. Matthias Maack, 2011, Die begriffliche Einordnung des Arbeitnehmers nach europäischem Primär- und Sekundärrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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