Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. III
1. Einleitung 1
2. Der Begriff Delisting und Going Private. 2
2.1 Hot Delisting 2
2.2 Cold Delisting 3
2.3 Delisting von Amts wegen. 3
3. Motive des Emittenten für ein Delisting 4
3.1 Vollständiges Delisting 4
3.1.1 Funktionslose Börsennotiz 4
3.1.2 Unausgeschöpfte Wertpotentiale. 5
3.1.3 Operative Nachteile. 5
3.2 Partielles Delisting. 6
3.3 Herabstufung in ein niedrigeres Marktsegment 6
4. Einzelheiten zum Delisting unter Berücksichtigung des
Anlegerschutzes 7
4.1 Informationspflicht 7
4.2 Entscheidung über den Delistingantrag 8
4.3 Registereintragung 8
4.4 Entscheidung der Zulassungsstelle 8
4.5 Frist. 9
5. Squeeze-out und Barabfindung. 9
5.1 Grundlagen. 9
5.2 Barabfindung 10
5.2.1 Ertragswertmethode 11
5.2.1.1 Finanzielle Überschüsse 11
5.2.1.2 Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes. 11
5.2.2 Verzinsung 12
5.2.3 Garantie durch Kreditinstitut. 12
5.3 Hauptversammlung 12
5.4 Handelsregistereinragung 13
5.5 Spruchstellenverfahren 13
6. Delisting am Fallbeispiel Macrotron AG 13
7. Schlussbetrachtung 15
Literaturverzeichnis. IV
Quellenverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
Az Aktenzeichen
BB Betriebsberater
BGH Bundesgerichtshof
BörsG Börsengesetz
BörsO Börsenordnung
DB Der Betrieb
DCF Discounted-Cash-Flow
FB Finanzbetrieb
FWBörsO Börsenordung der Frankfurter Wertpapierbörse
HV Hauptversammlung
IPO Initial Public Offering
LG Landgericht
n.F. neue Fassung
n.F. alte Fassung
OLG Oberlandesgericht
VG Verwaltungsgericht
1. Einleitung
Die Hausse an den internationalen Kapitalmärkten der neunziger Jahre bewegte viele Unternehmen, beeinflusst durch
Investmentbanken mit der Aussicht auf schnelle Kapitalbeschaffung zum Gang an die Börse (Going Public). Die hohen Bewertungen und der daraus resultierende Finanzmittelzufluss stellten enorme Wachstumschancen, der zumeist jungen Start-ups, in Aussicht. Doch mit dem Platzen der „Spekulationsblase“ 2000, und der damit einhergehenden Baisse an den Kapitalmärkten, gewinnt die Überprüfung der Börsennotierung zunehmend an Bedeutung. Eine durch den Aktienkurs bedingte niedrige Marktkapitalisierung im Verhältnis zum wahren Unternehmenswert verbirgt die Gefahr einer feindlichen Übernahme, um dem zu begegnen ist ein Rückzug von der Börse (Going Private), u.a. auch durch den Widerruf der Zulassung zur amtlichen Notierung nach dem Börsengesetz (Delisting) möglich. 1 Ausführend folgen noch andere Gründe, die ein Delisting von Kapitalmärkten rechtfertigen. Ein Delisting führt tiefe Einschnitte in der Eigentümerstruktur mit sich, diese können sich auf die Rechte des Aktionärs (im folgenden auf Minderheitsaktionäre beschränkt) auswirken. Da in Deutschland, im Gegensatz zu den meisten anderen EU-Ländern, bis Mitte vorigen Jahres keine präzise Regelungen im Rahmen der Behandlung von Minderheitsaktionären vorhanden waren, befasst sich diese Arbeit mit einem brandaktuellem Thema.
1 Vgl. Eickhoff,WM 1988 S. 1713 ff.; Richard/Weinheimer, BB 1999 S. 1613 ff.;Steck, AG 1998
S.460 ff.; Klenke, WM 1995 S. 1089 ff.; Vollmer/Grupp, ZGR 1995 S. 459 ff. zit nach
Land/Hasselbach, DB 2000 S.557
-
2. Der Begriff Delisting und Going Private
„Der Begriff des Going Private bezeichnet die Überführung einer „öffentlichen“, börsennotierten Gesellschaft („Public Company“) in eine „private“, nicht an den öffentlichen Aktienmärkten gehandelte Unternehmung („Private Company“). Sofern beim Going Private die Einstellung der Börsennotiz erfolgt, bezeichnet man dies als Delisting.“ 2 Die Form der AG kann beim Delisting beibehalten werden, hier findet lediglich ein Wechsel von einer publikumsoffenen zur geschlossenen AG statt. 3
Zur Unterscheidung, ein Delisting ist nicht dem Going Private gleichzustellen, so kann sich ein Delisting auch auf bestimmte inländische oder ausländische Börsenplätze beziehen. 4 Dabei wird die Präsenz an mindestens einem Handelsplatz beibehalten. Ein Delisting kann auf unterschiedlichen Wegen herbeigeführt werden.
Hot Delisting
Zunächst gibt es ein spezielles Verwaltungsverfahren zum Widerruf der Zulassung gemäß § 38 Abs. 4 BörsG n.F. (§ 43 Abs. 4 BörsG a.F.) (hot delisting) 5 . Es erfolgt auf Wunsch des Emittenten nach den dafür aufgestellten spezialgesetzlichen Regelungen. Hierbei stellt der Emittent bei der jeweils gelisteten Börse einen Antrag auf Widerruf der Zulassung. Die Zulassungsstelle widerruft die Zulassung, soweit der Schutz der Anleger einem Wiederruf nicht entgegensteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Handel an einer anderen inländischen oder ausländischen Börse weiter gewährleistet erscheint (partielles Delisting) oder den Aktionären, im Falle des vollständigen Delisting, eine angemessene Barabfindung angeboten wird. 6 Dazu Näheres unter dem Abschnitt Squeeze-out.
2 Zit. Nach Richard/Weinheimer, BB 1999, S.1613.
3 Vgl. Pluskat, FB 2002 S. 596.
4 Vgl. Richard/Weinheimer, a.a.O.
5 Vgl. Pluskat, FB 2002, S. 594.
6 Vgl. auch Bungert, BB 2000, S. 53.
Arbeit zitieren:
Daniel Fischer, 2003, Delisting und Squeeze out - Motive, Möglichkeiten und Vorgehensweise bei einem Rückzug vom Kapitalmarkt, München, GRIN Verlag GmbH
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