Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Materiell-rechtliche Besonderheiten im Luftverkehr - Die Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 2
2.1 Vorbemerkungen 2
2.2 Anwendbarkeit 2
2.3 Die Ansprüche im Überblick 2
2.3.1 Die Nichtbeförderung 3
2.3.2 Die Annullierung 3
2.3.3 Die Verspätung 4
3. Entstehung und Ziele der EuGVVO 4
4. Anwendbarkeit der EuGVVO 5
4.1 Vorrang anderer Übereinkommen 5
4.2 Sachlicher Anwendungsbereich 5
4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich 7
4.4 Räumlich-personeller Anwendungsbereich 7
4.4.1 Grundsatz 7
4.4.2 Ausnahmen 7
5. Der ausschließliche Gerichtsstand 8
6. Der Gerichtsstand bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen 9
7. Gerichtsstandvereinbarungen 10
7.1 Zulässigkeitserfordernisse 10
7.1.1 Im Allgemeinen 10
7.1.2 Mit Blick auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts 11
7.2 Formerfordernisse 11
7.3 Wirkung der Vereinbarung 12
8. Der allgemeine Gerichtsstand 12
9. Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung 14
10. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts 14
10.1 Der Erfüllungsortsgerichtsstand bei Kaufverträgen 14
I
Inhaltsverzeichnis
10.2 Der Erfüllungsortsgerichtsstand bei Dienstleistungsverträgen 15
10.2.1 Der Begriff der Dienstleistung 16
10.2.2 Die Entscheidung Peter Rehder gegen Air Baltic Corporation 17
10.2.2.1 Sachverhalt 17
10.2.2.2 Die Sichtweise der deutschen Instanzen und deren Bewertung 17
10.2.2.3 Rechtliche Würdigung 18
10.3 Der Erfüllungsort nach der deutschen Zivilprozessordnung 20
11. Fazit 21
Literaturverzeichnis V
II
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
ABl. Amtsblatt Abs. Absatz AG Amtsgericht AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Art. Artikel Artt. Artikel (mehrere) BB Betriebsberater (Zeitschrift) BeckRS Beck-Rechtsprechung BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt Buchst. Buchstabe bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise d. h. das heißt EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EUV Vertrag über die Europäische Union EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft f. folgende (Seite) FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht ff. folgende (Seiten) Fn Fußnote gem. gemäß ggf. gegebenenfalls h. M. herrschende Meinung Hk Handkommentar Hrsg. Herausgeber i. H. v. in Höhe von i. S. d. im Sinne des i. V. m. in Verbindung mit
III
Abkürzungsverzeichnis
IPRax Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (Zeitschrift) NJOZ Neue Juristische Online-Zeitschrift NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) Nr. Nummer OLG Oberlandesgericht Rn Randnummer Rs. Rechtssache S. Seite s. o. siehe oben Slg. Sammlung der Rechtsprechung TranspR Transportrecht (Zeitschrift) u. a. unter anderem usw. und so weiter v. vom vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel ZPO Zivilprozessordnung ZR Zivilrecht
IV
1. Einleitung
1. Einleitung
In den Medien wimmelt es in letzter Zeit von Nachrichten über Beeinträchtigungen im Luftverkehr. Die Palette der Störfaktoren reicht von Streiks im Luftverkehr von Piloten und Fluglotsen, über die Sperrung des Luftverkehrs aufgrund gefährlicher, aber unsichtbarer, Aschewolken, bis hin zur Finanzkrise und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Griechenland, die eine Reise erschweren oder gar unzumutbar machen. Längst vergessen scheinen dabei schon terroristische Aktivitäten oder Bombendrohungen genauso wie die Praxis der Billigflieger, Flüge zu annullieren, wenn nicht genügend Passagiere gebucht haben, oder die Beförderung bei Überbuchung zu verweigern.
Hat der Verbraucher eine Flugreise gebucht, die sich aufgrund der oben genannten Faktoren z. B. verspätet hat oder komplett annulliert wurde, stellt sich nicht nur die Frage, ob ein Anspruch entstanden ist und wenn ja welcher. Wichtig für die Durchsetzung des Anspruchs ist, an welchem Ort dieser gegen die Fluggesellschaft durchgesetzt werden kann. Die möglichen Ansprüche gegen die Fluggesellschaften finden sich zumeist in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 1 , die jedoch keinerlei gerichtliche Zuständigkeiten regelt. Demnach ist auf die allgemeinen Regelungen der EuGVVO 2 zurückzugreifen.
In diesem Aufsatz wird untersucht, welche Zuständigkeiten für den Passagier überhaupt in Frage kommen und eine genauere Betrachtung des Gerichtsstands des Erfüllungsorts durchgeführt. Bei Flugreisen ist dies gem. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Ort eines Mitgliedsstaates, in dem die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen. Für den Passagier stellt sich nun die Frage, welcher Ort das genau sein soll? Zur Auswahl steht eine Reihe potenzieller Orte. Es könnte der Sitz der Fluggesellschaft sein, der Wohnsitz des Passagiers, der Ort des Abfluges oder der Ort der Ankunft. Kann die Klage dann nur an einem der Orte geltend gemacht werden oder hat er sogar die Wahl zwischen mehreren? Wenn ja, welche? Möglich ist auch beim Überfliegen mehrerer Länder, dass in allen oder auch nur einem der Länder Klage erhoben werden kann. Erschwert wird die Ermittlung, wenn die Anwendbarkeit der EuGVVO nicht gegeben ist und dann auf die internationale Zuständigkeit des Rechts zurückzugreifen ist, auf das sich der Beförderungsvertrag bezieht.
1 Vom 11.2.2004, ABl. Nr. L 46 v. 17.2.2004, 1; im Folgenden „VO 261/2004“.
2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000, ABl. Nr. L 12 v. 16.1.2001, 1. Alle folgenden Artt. ohne
Gesetzesangabe sind solche der EuGVVO.
1
2. Materiell-rechtliche Besonderheiten im Luftverkehr - Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Gerade für Verbraucher, die aufgrund niedriger Ticketpreise nicht auf einen Anwalt zurückgreifen wollen, ist die Ermittlung der richtigen Zuständigkeit überaus schwierig. An welchem Gerichtsstand schlussendlich Klage eingereicht werden kann soll dieser Aufsatz beantworten.
2. Materiell-rechtliche Besonderheiten im Luftverkehr - Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004
2.1 Vorbemerkungen
Die VO 261/2004 ist am 17.2.2005 in Kraft getreten und hat die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 3 ersetzt. Sinn und Zweck der Verordnung ist es nicht nur, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und den Verbraucherschutz sicherzustellen 4 , sondern auch die bisherigen Schutzstandards der alten Verordnung zu erhöhen und Fluggastrechte weiter zu stärken 5 . Die gerichtlichen Zuständigkeiten werden in der VO 261/2004 nicht geregelt, sodass dann die EuGVVO Anwendung findet. In diesem Abschnitt werden nur die einzelnen Ansprüche der Fluggäste und die möglichen Gründe für deren Entstehung thematisiert. Alle weiteren Regelungen der VO 261/2004, wie z. B. die Entlastungsmöglichkeiten der Flugunternehmen gegen diese Ansprüche 6 , sollen hier nicht behandelt werden.
2.2 Anwendbarkeit
Die Verordnung soll im Grundsatz immer dann Anwendung finden, wenn der Fluggast seinen Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates antritt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a VO 261/2004) oder wenn er seinen Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates antritt und die Fluggesellschaft ein
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO 261/2004).
2.3 Die Ansprüche im Überblick
Um überhaupt zur Entstehung eines Anspruchs zu kommen, muss entweder eine Nichtbeförderung, eine Verspätung oder eine Annullierung eines Fluges vorliegen. Je nach Ausgestaltung des Einzelfalles können mehrere Ansprüche bestehen.
3 Vom 4.2.1991, ABl. Nr. L 36 v. 8.2.1991, 5.
4 Erwägungsgrund 1 VO 261/2004.
5 Erwägungsgrund 4 VO 261/2004.
6 Zu den Entlastungsmöglichkeiten Schmid, NJW 2006, 1841 (1843 ff.).
2
2. Materiell-rechtliche Besonderheiten im Luftverkehr - Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004
2.3.1 Die Nichtbeförderung
Eine Nichtbeförderung im Sinne der VO 261/2004 liegt immer dann vor, wenn sich die Fluggesellschaft weigert Fluggäste zu befördern, obwohl diese den Flug ordnungsgemäß gebucht haben und auch rechtzeitig antreten wollten, Art. 2 Buchst. j i. V. m. Art. 3 Abs. 2 VO 261/2004. Der Hauptgrund für diese Verweigerung der Fluggesellschaft liegt oft in der Überbuchung des Fluges begründet. In diesem Fall hat das Unternehmen zunächst, gegen entsprechende Gegenleistung, den Fluggast zum freiwilligen Verzicht auf die Buchung zu bewegen. Dazu kommt die Unterstützungsleistung gem. Art. 8 VO 261/2004 (Art. 4 Abs. 1 VO 261/2004). Bei dieser kann der Fluggast zwischen der vollständigen Erstattung der Ticketkosten binnen sieben Tagen oder einem Rückflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt zum ersten Abflugort wählen (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a). Auch anderweitige Beförderungsmöglichkeiten sind wählbar (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c).
Kann keine Einigung zwischen den Parteien in Bezug auf den Verzicht erzielt werden, greift Art. 3 VO 261/2004. Dann hat der Fluggast nicht nur den Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 VO 261/2004, sondern auch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Art. 7 VO 261/2004) und Betreuungsleistungen (Art. 9 VO 261/2004). Die Ausgleichszahlung wird dabei gestaffelt und liegt je nach Entfernung zwischen 250 und 600 €, Art. 7 Abs. 1 VO 261/2004. Wird dem Fluggast kurzfristig ein Alternativflug gem. Art. 8 VO 261/2004 angeboten, kann die Ausgleichszahlung um 50 % gekürzt werden, Art. 7 Abs. 2 VO 261/2004. Die Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO 261/2004 erfassen Mahlzeiten und Erfrischungen (Abs. 1 Buchst. a), unentgeltliche Kommunikation (Abs. 2) und, falls notwendig, Hotelunterbringung und Transport (Abs. 1 Buchst. b und c).
2.3.2 Die Annullierung
Gem. Art. 2 Buchst. l VO 261/2004 meint Annullierung „die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war“. Wird ein Flug annulliert stehen dem Fluggast wiederum die Unterstützungsleistungen nach Art. 8 VO 261/2004 und die Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO 261/2004 zu, vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b VO 261/2004. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO 261/2004 besteht immer nur dann, wenn das Flugunternehmen nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug den Fluggast unterrichtet oder, falls die Unterrichtung später erfolgt, keine angemessene anderweitige Beförderung anbietet, die keine große Verzögerung bei der Reise hervorbringt, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c VO 261/2004.
3
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Falco Aust, 2010, Die Entscheidung des EuGH zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach der EuGVVO, München, GRIN Verlag GmbH
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