Gliederung
A. Einleitung. 1
I. Problemstellung 1
II. Vorgehensweise der Untersuchung 2
B. Ausgangssituation. 3
I. Internationales Gesellschaftsrecht 3
1. Qualifikation und die Frage nach dem Gesellschaftsstatut 3
a) Gründungstheorie. 4
b) Sitztheorie. 5
2. Zwischenergebnis 6
II. Gemeinschaftsrechtliche Grundsätze 7
1. Wegzugskonstellation „Daily Mail“ 7
2. Zuzugskonstellation. 9
a) „Centros“ 9
b) „Überseering“ 10
c) „Inspire Art“ 10
d) Folgen 11
aa) Das Ende der Sitztheorie? 11
bb) Fazit. 12
III. Ergebnis. 12
C. Sitzverlegung nach „Cartesio“ 14
I. Erwartungshaltung 14
1. „Hughes de Lasteyrie du Saillant 14
2. Schlussanträge des Generalanwalts Maduro 15
II. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Cartesio“ 15
1. Sachverhalt 15
2. Entscheidung und Entscheidungsgründe 16
a) Kein Recht auf rechtsformwahrende Sitzverlegung 16
b) Recht auf identitätswahrenden Formwechsel 18
3. Bedeutung und kritische Würdigung. 18
a) Kein Recht auf rechtsformwahrende Sitzverlegung 18
aa) Anwendungsbereich des Art. 54 AEUV 19
II
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bb) Vergleich mit der Niederlassungsfreiheit natürlicher
Personen 20
cc) Differenzierung zwischen Zuzug und Wegzug 22
b) Recht auf identitätswahrenden Formwechsel 23
c) Zwischenergebnis 24
III. Grenzüberschreitende Sitzverlegung nach Cartesio. 24
1. Rechtsformwahrender Wegzug 25
a) Kapitalgesellschaften 25
b) Personengesellschaften. 26
2. Formwechselnder Wegzug 26
a) Beschränkungen des Wegzugsstaats. 26
b) Aufnahme im Zuzugsstaat 27
3. Ergebnis 27
D. Prognose. 28
I. Rechtspolitischer Ausblick aus deutscher Sicht 28
1. Wegzugsbeschränkungen 28
2. Die Gründungstheorie als allseitige Kollisionsnorm? 29
II. Gemeinschaftsrechtliche Handlungserfordernisse 30
1. Sitzverlegungsrichtlinie 30
2. Unternehmensformen des Gemeinschaftsrechts. 31
a) Europäische Aktiengesellschaft (SE) 31
b) Europäische Privatgesellschaft (SPE) 32
E. Schlussbetrachtung 33
III
III
A. Einleitung
I. Problemstellung
Zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit müssen international tätige Unternehmen effektive Wettbewerbsstrategien entwickeln und hinsichtlich der Entwicklungen des Marktes flexibel bleiben. Die Wahl des Unternehmensstandortes und die Möglichkeit seiner nachträglichen Verlegung sind dabei von zentraler Bedeutung. Denn neben Lohnniveau, Produktions- und Transaktionskosten haben besonders die gesetzlichen Rahmenbedingungen am Standort einen entscheidenden Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Großes Interesse besteht an einer identitätswahrenden Sitzverlegung. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass eine Auflösung der Gesellschaft im Wegzugsstaat und eine darauffolgende Neugründung im Zuzugsstaat nicht erfolgen. 1 Dies bietet zum einen steuerrechtliche Vorteile. 2 Außerdem bleiben das Gesellschaftsvermögen und Rechtsverhältnisse der Gesellschaft mit Dritten unangetastet. 3
Häufig stehen jedoch der innereuropäischen identitätswahrenden Verlegung des Gesellschaftssitzes staatliche Regelungen entgegen. So haben sowohl der Zuzugs- als auch der Wegzugsstaat ein Interesse daran (z.B. Besteuerung, Gesellschafter- und Gläubigerschutz), Einfluss auf die europäischen Gesellschaften zu nehmen. Um einen funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten, müssen die Gesellschaften dennoch mobil sein. Dies soll in der Europäischen Union durch die Niederlassungsfreiheit der Art. 49, 54 AEUV (ex-Art. 43, 48 EGV) garantiert werden.
In einer Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes wurden Regelungen des Zuzugsstaates, die die grenzüberschreitende Sitzverlegung beschränken, als unvereinbar mit der
Niederlassungsfreiheit erklärt. 4 Unklar war jedoch bis Ende 2008,
1 Weller, DStR 2004, 1218.
2 Keine Wegzugsbesteuerung gem. §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 KStG.
3 Weller, DStR 2004, 1218.
4 EuGH Slg. 1999, I-1459 = NJW 1999, 2027 - Centros; Slg. 2002, I-9919 = NJW
2002, 3614 - Überseering; Slg. 2003, I-10155 = NJW 2003, 3331 - Inspire Art.
1
inwiefern auch Beschränkungen durch den Wegzugsstaat den Anforderungen der Niederlassungsfreiheit genügen müssen.
Das Urteil in der Rechtssache „Cartesio“ 5 sollte Klarheit diesbezüglich und auch in Bezug auf die „Daily Mail“-Entscheidung von 1988 bringen. Der EuGH stellte schließlich fest, dass die Niederlassungsfreiheit der Gesellschaft grundsätzlich kein Recht auf rechtsformwahrende Sitzverlegung einräume. Identitätswahrende Formwechsel, also Verlegungen des Gesellschaftssitzes unter Änderung des auf die Gesellschaft anwendbaren Rechts, dürften allerdings durch die Mitgliedstaaten nur bei zwingenden Allgemeininteressen behindert werden. Das Urteil erfüllt damit nicht die allgemeinen Erwartungen, einer den Zuzugsentscheidungen ähnlichen, liberalen Entscheidung und stößt größtenteils auf Kritik. 6 Schließlich bringt es nicht die erhofften Mobilitätserleichterungen für die Gesellschaften in Europa mit sich und bekräftigt die 20 Jahre zuvor entwickelte Daily-Mail-Doktrin.
Aber ist „Cartesio“ wirklich so kritisch zu beurteilen? Wie begründet der EuGH seine Entscheidung?
Aufgabe dieser Arbeit soll es sein, die Entscheidung „Cartesio“ und deren Folgen grundlegend zu untersuchen, um anschließend festzustellen, inwieweit die europäischen Gesellschaften in Zukunft in der Lage sind, ihren Sitz identitätswahrend zu verlegen.
II. Vorgehensweise der Untersuchung
Im ersten Teil der Arbeit soll die Ausgangssituation des „Cartesio“-Urteils erörtert werden. Hier werden die Grundlagen des Internationalen Gesellschaftsrechts dargestellt. Dabei ist vor allem die Bestimmung des auf die Gesellschaft anwendbaren Rechts von Bedeutung. Die unterschiedlichen Auffassungen diesbezüglich werden erörtert. Danach werden die darauf ergangenen Entscheidungen des EuGH dargestellt. Dies umfasst auf Seiten der Wegzugskonstellation
5 EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-210/06, NJW 2009, 569.
6 Siehe Punkt C.II.3.a).
2
die „Daily Mail“- Entscheidung und bezüglich des Zuzugs die Entscheidungen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“. Im Anschluss daran, wird das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Cartesio“ untersucht. Dabei sollen die Entscheidungsgründe und die Auswirkungen der Entscheidung kritisch hinterfragt und bewertet werden. Schließlich wird die Frage beantwortet, wie europäische Gesellschaften identitätswahrend ihren Sitz verlegen können. Im letzten Teil der Arbeit soll eine kurze rechtspolitische Prognose aus deutscher und gemeinschaftsweiter Sicht angestellt werden.
B. Ausgangssituation
Im Folgenden wird die Ausgangssituation zur „Cartesio“-Entscheidung betrachtet. Von Bedeutung sind dabei die allgemeinen Grundlagen des internationalen Gesellschaftsrechts und die vom EuGH bis „Cartesio“ entwickelten Grundsätze.
I. Internationales Gesellschaftsrecht
Das internationale Gesellschaftsrecht ist ein Teilgebiet des Internationalen Privatrechts. Es umfasst das auf gesellschaftsrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung
anwendbare Kollisionsrecht. In Zeiten der Globalisierung, in denen die Anzahl multinationaler Unternehmen und grenzüberschreitender Unternehmensbeziehungen steigt, kommt dem internationalen Gesellschaftsrecht eine bedeutende Rolle zu.
1. Qualifikation und die Frage nach dem Gesellschaftsstatut
Bei der Bearbeitung der Sachverhalte des internationalen Gesellschaftsrechts sind zunächst zwei Vorfragen zu klären. 7 Zum einen ist der Sachverhalt als ein gesellschaftsrechtliches Problem zu qualifizieren. Die Abgrenzung erfolgt beispielsweise zu Problemen des Vertrags- oder Kapitalmarktrechtes, deren Kollisionsrecht ein
7 Vgl. Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, § 8 Rn. 6.
3
anderes ist. Sodann stellt sich die Frage nach dem anwendbaren nationalen Recht (sog. Personal- oder Gesellschaftsstatut). Der Geltungsbereich des Gesellschaftsstatuts umfasst alle Sachverhalte, die das „Leben“ der Gesellschaft betreffen. 8 Folglich sind alle Fragen der Entstehung, der Organisation, des äußeren Auftretens und der Beendigung der Gesellschaft als gesellschaftsrechtlich einzuordnen.
Das Kollisionsrecht ist grundsätzlich nationaler Natur. Auf europäischer Ebene muss sich dieses an Vorgaben des Primär- und Sekundärrechts messen lassen. Im deutschen Recht bestehen jedoch derzeit keine Regelungen. Sowohl im ehemaligen Art. 37 Nr. 2 EGBGB als auch in der europäischen Harmonisierungsverordnung des Internationalen Privatrechts, Art. 1 I lit. f Rom I-VO, wurde das internationale Gesellschaftsrecht bewusst ausgespart. 9 Europäische Vereinheitlichungstendenzen betreffend das gesellschaftsrechtliche Kollisionsrecht fanden nicht statt. Auch ein Vorentwurf der Europäischen Kommission von 1997 für eine 14. „Richtlinie über die Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat“ 10 , der die Identität der Gesellschaft bei grenzüberschreitender Sitzverlegung wahren will, wurde bislang nicht in die Tat umgesetzt. 11
Die fehlenden gesetzlichen Regelungen geben folglich der Rechtsprechung und Lehre Anlass zur Entwicklung
kollisionsrechtlicher Grundsätze. Bei der Bestimmung des Gesellschaftsstatuts werden heute zwei Hauptauffassungen, die Gründungs- und die Sitztheorie, vertreten.
a) Gründungstheorie
Die Gründungstheorie knüpft an das Recht des Staates an, in dem die Gesellschaft gegründet und registriert wurde. Entwickelt im angloamerikanischen Raum, ist sie noch heute dort und im Grundsatz in den
8 Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, § 8 Rn. 7.
9 MünchKommAktG/Doralt/Diregger, Einleitung Rn. 92.
10 Abgedruckt in ZIP 1997, 1721.
11 Dazu Pkt. D.II.1.
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Arbeit zitieren:
Alexandra Sommer, 2010, Identitätswahrende Sitzverlegung von Gesellschaften in Europa nach Cartesio (BGH NJW 2009, 569), München, GRIN Verlag GmbH
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