Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis II
A. Einleitung 1
B. Die Bedeutung der Wettbewerberklagen 2
C. Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten
2
D. Individualrechte für Wettbewerber im europäischen Beihilfenrecht 4
E. Ansprüche für Wettbewerber im deutschen Zivilrecht 5
I. Unterlassungsansprüche 6
1. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Artt. 107, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV6
2. § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 7
II. Schadenersatzansprüche 10
1. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG 10
2. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Artt. 107, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV 10
3. § 9 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 11
4. Staatshaftungsanspruch aus der EuGH-Rechtsprechung 12
III. Beweislast der Klägers 12
IV. Einstweiliger Rechtschutz 13
F. Wege zur Verbesserung der Durchsetzung des Beihilferechts 13
G. Fazit 14
Literaturverzeichnis IV
I
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
ABl. Amtsblatt Abs. Absatz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. Artikel Artt. Artikel (mehrere) Aufl. Auflage BB Betriebsberater (Zeitschrift) BeckRS Beck-Rechtsprechung BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivil-sachen Bsp. Beispiel bzw. beziehungsweise CELF Centre d’exportation du livre français d.h. dass heißt EG Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht EWS Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift) f. folgende (Seite) ff. folgende (Seiten) Fn. Fußnote FNCE Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires gem. gemäß GG Grundgesetz GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift) Hrsg. Herausgeber i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit
II
Abkürzungsverzeichnis
KommBGB Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Kommission Europäische Kommission KommUWG Kommentar zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb KStG Körperschaftssteuergesetz LG Landgericht Mrd. Milliarden MueKoBGB Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) Nr. Nummer OLG Oberlandesgericht Rn. Randnummer Rs. Rechtssache S. Seite SFEI Syndicat français de l'Express international Slg. Sammlung der Rechtsprechung stRspr. ständige Rechtsprechung u.a. unter anderem UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb v. vom vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel ZPO Zivilprozessordnung ZWeR Zeitschrift für Wettbewerbsrecht
III
A. Einleitung
A. Einleitung
Der Begriff der staatlichen Beihilfe umfasst im Europarecht „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“, Art. 107 Abs. 1 AEUV 1 . Dazu gehören nicht nur Subventionen 2 , sondern u.a. die Übernahme von Garantien 3 und der Verkauf von Grundstücken unter dem Marktpreis 4 . Sie sind immer dann „mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.“, Art. 107 Abs. 1. Das europäische Beihilferecht unterstützt damit das Ziel, ein System des unverfälschten Wettbewerbs zu schaffen 5 und somit allen Unternehmen auf dem Markt zu gleichen Bedingungen zu verhelfen. Dabei sind die Adressaten der Regeln zum Beihilferecht nicht die Unternehmen, sondern die Mitgliedsstaaten der EU. Für sie sind staatliche Beihilfen zuvorderst ein Gestaltungsmittel der Wirtschaftspolitik. Aber nicht immer halten die Gewährer der Beihilfe die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts ein, wenn sie z.B. Aufträge im öffentlichen Nahverkehr vergeben 6 oder steuerliche Vergünstigungen im Gesetz vorsehen 7 . In der Folge kann es für die Wettbewerber der Beihilfeempfänger zu Marktanteilseinbußen, Auftragsverlusten oder gar zur Insolvenz kommen. Um gegen rechtswidrige Beihilfen 8 vorzugehen sieht das Gemeinschaftsrecht bereits Optionen für die Kommission und die nationalen Gerichte vor 9 . Was aber, wenn diese ihren Aufgaben nicht nachkommen? Wie können dann die Wettbewerber gegen diese Beihilfen vorgehen? Im Folgenden soll in einer Bestandsaufnahme erörtert werden, welche Ansprüche den Konkurrenten zivilrechtlich zur Verfügung stehen und
Verbesserungsmöglichkeiten im Rechtssystem der Beihilfe für die Zukunft suchen.
1 Alle weiteren Artt. ohne Gesetzesangabe sind solche des AEUV.
2 U.a. EuGH, Urteil v. 29.4.2004 - Rs. C-308/01, Slg. 2004, I-4777, Rn. 69 - GIL Insurance.
3 Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artt. 87 und 88 EGV auf staatliche Beihilfen in Form von
Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, ABl. C 155/10 v. 20.6.2008.
4 Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder
Grundstücken durch die öffentliche Hand, ABl. C 209/3 v. 10.7.1997.
5 Protokoll über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, ABl. C 306/156 v. 13.12.2007.
6 Beispielhaft EuGH, Urteil v. 24.7.2003 - Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747 - Altmark.
7 Beispielhaft die Sanierungsklausel § 8c Abs. 1a KStG.
8 Eine Beihilfe ist als rechtswidrig einzustufen, sobald die Maßnahme vom Mitgliedsstaat nicht angemeldet
wurde oder trotz Anmeldung das Ergebnis der Prüfung durch die Kommission nicht abgewartet wurde, vgl.
Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3. Daraus folgt, dass eine rechtswidrige Beihilfe nicht zwingend mit dem
Binnenmarkt unvereinbar ist.
9 Dazu ausführlich Abschnitt C.
1
B. Die Bedeutung der Wettbewerberklagen
B. Die Bedeutung der Wettbewerberklagen
Das Beihilferecht und dessen Durchsetzung durch private Kläger sind aktueller denn je. Eine aktuelle Studie im Auftrag der Kommission belegt, dass die Klagen innerhalb der EU stetig zunehmen, ohne dass dies am Zuwachs an Mitgliedsstaaten liegt 10 . Nichts anderes gilt für Wettbewerberklagen gegen rechtswidrige Beihilfen vor einzelstaatlichen Gerichten 11 . Diese beziehen sich hauptsächlich entweder auf die Vermeidung der Auszahlung oder auf die Rückzahlung der entsprechenden Beihilfe. Schadenersatzklagen sind selten 12 . Eine erfolgreiche Klage, die zu einer Kompensation geführt hat, gibt es in diesem Bereich bisher nicht 13 . Dabei haben sich im Laufe der Zeit für die Wettbewerber bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zwei Hauptprobleme herauskristallisiert: zum einen die Beweislast und zum anderen die Klagebefugnis 14 . Auch bei der Kommission sind rechtswidrige Beihilfen immer öfter auf der Tagesordnung. Sie erließ in den Jahren 2000 bis 2009 insgesamt 910 Entscheidungen über solche Beihilfen, von denen rund 22% mit dem Binnenmarkt unvereinbar waren 15 . Insgesamt wurden zwischen dem Jahr 2000 und Mitte 2010 mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen im Wert von 12 Mrd. Euro zurückgefordert 16 .
C. Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten
Für die fortlaufende Überprüfung und Überwachung der Beihilfen ist ausschließlich die Kommission unter Kontrolle des Gerichtshofs zuständig 17 , da sie weitgehend unabhängig von den Mitgliedsstaaten und anderen Gemeinschaftsorganen agieren kann, vgl. Art. 108 18 . Sie ist „von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann.“, Art. 108 Abs. 3 Satz 1. Sinn und Zweck dieser Notifizierungspflicht ist dabei, der Kommission ausreichend Zeit zu verschaffen, um die
10 2009 update of the 2006 Study on the enforcement of State aid rules at national level, October 2009, Lovells,
S. 2 (im Folgenden “Enforcement Study 2009”), abrufbar unter
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/studies_reports.html.
11 Enforcement Study 2009, (Fn. 10), S. 4.
12 Bis zum Jahr 2006 gab es insgesamt nur 15 Fälle: Study on the enforcement of State aid rules at national level,
March 2006, Jones Day, Lovells, Allen & Overy, S. 48 (im Folgenden “Enforcement Study 2006”), abrufbar
unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/studies_reports.html.
13 Enforcement Study 2009, (Fn. 10), S. 4.
14 Enforcement Study 2006, (Fn. 12), S. 44 ff.; Enforcement Study 2009, (Fn. 10), S. 4.
15 Bericht der Kommission, Anzeiger für Staatliche Beihilfen, Herbstausgabe 2010 v. 1.12.2010, KOM(2010)
701, vorläufig, S. 14 (im Folgenden „Beihilfenanzeiger 2010“).
16 Beihilfenanzeiger 2010, (Fn. 15), S. 15.
17 EuGH, Urteil v. 21.11.1991 - Rs. C-354/90, Slg. 1991, I-5505, Rn. 14 - FNCE; EuGH, Urteil v. 11.7.1996 -
Rs. C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Rn. 37 und 42 - SFEI.
18 Lübbig/Martín-Ehlers sprechen sogar von einem „Entscheidungsmonopol“, Rn. 8. Zugleich findet die
Kommission ihre Grenze in den Wettbewerberklagen, Rn.11.
2
C. Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten
Vereinbarkeit der Beihilfe mit Art. 107 Abs. 3 zu prüfen 19 . Gem. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 darf der betroffene Mitgliedsstaat während des gesamten Vorprüfungsverfahrens die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen 20 . Hat die Kommission binnen zwei Monaten nach Unterrichtung nicht reagiert, so kann der Mitgliedsstaat die Maßnahme durchführen, sofern er dies der Kommission angezeigt hat 21 . Das Durchführungsverbot gilt auch dann, wenn die Beihilfe nicht notifiziert wurde 22 . Ist die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar, so leitet die Kommission das kontradiktorische Prüfungsverfahren gem. Art. 108 Abs. 2 ein, Art. 108 Abs. 3 Satz 2. Auch während dieses Verfahrens besteht das Durchführungsverbot fort 23 .
Die Befugnisse der nationalen Gerichte beruhen auf der unmittelbaren Wirkung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 24 . Diese haben bei Wettbewerberklagen zu klären, ob eine staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 vorliegt. Dies kann eine Auslegung der Regelungen notwendig machen, zu der die nationalen Gerichte, neben der Kommission, nach ständiger EuGH-Rechtsprechung ausdrücklich befugt sind 25 . Im Zweifel kann von der Kommission die Übermittlung sachdienlicher Informationen oder eine Stellungnahme verlangt werden 26 . Die Entscheidung über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unterliegt ausschließlich der Kommission. Weiterhin müssen die nationalen Gerichte zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 ziehen. Dazu gehören die Gültigkeit der Durchführungsakte, die Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen und eventuelle vorläufige Maßnahmen 27 . Gleiches gilt auch, wenn bei Einreichung der Klage auch die Kommission angerufen wurde, um zu überprüfen, ob die streitigen Maßnahmen staatliche Beihilfen i.S.d. Art. 107 darstellen 28 . Sollte die Kommission dabei zu der Ansicht gelangen, dass die Beihilfe
19 Soltész, ZWeR 2006, 388.
20 So schon in den 70er Jahren durch den EuGH entschieden: EuGH, Urteil v. 11.12.1973 - Rs. 120/73, Slg.
1973, 1471, Rn. 4 - Lorenz.
21 EuGH, Lorenz, (Fn. 20), Rn. 4.
22 Ausführlich Abschnitt D.
23 EuGH, Urteil v. 30.6.1992 - Rs. C-47/91, Slg. 1992, I-4145, Rn. 24 - Italien/Kommission.
24 Ausführlich Abschnitt D.
25 EuGH, SFEI, (Fn. 17), Rn. 49; EuGH, FNCE, (Fn. 17), Rn. 10; EuGH, Urteil v. 5.10.2006 - Rs. C-368/04,
Slg. 2006, I-9957, Rn. 39 - Transalpine Ölleitung; EuGH, Urteil v. 30.11.1993 - Rs. C-189/91, Slg. 1993, I-
6185, Rn. 14 - Steinike und Weinlig.
26 Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen
Gerichte, ABl. C 85/1 v. 9.4.2009, Abschnitte 3.1. und 3.2.; als letztes Mittel bleibt die Anrufung des EuGH im
Wege des Vorabentscheidungsverfahrens.
27 Bezogen auf die Notifizierungspflicht: EuGH, FNCE, (Fn. 17), Rn. 12; bezogen auf das Durchführungsverbot:
EuGH, SFEI, (Fn. 17), Rn. 40.
28 Dabei muss sich das nationale Gericht weder für unzuständig erklären, noch das Verfahren bis zur
Entscheidung aussetzen, um den Schutz des Einzelnen weiterhin zu gewährleisten: EuGH, SFEI, (Fn. 17), Rn.
44.
3
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Falco Aust, 2011, Private Enforcement im europäischen Beihilferecht, München, GRIN Verlag GmbH
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