Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Definition des Verfassungsbegriffes 4
3. Der Europäischer Verfassungskonvent 5
4. Argumente für eine Europäische Verfassung 7
5. Vorstellungen von einer europäischen Verfassung
5.1 Föderale Vorstellung von einer Verfassung. 9
5.2 Konservative Vorstellung von einer Verfassung. 11
5.3 Die Notwendigkeit einer Verfassung aus philosophischer Sicht. 13
6. Der aktuelle Verfassungsentwurf des Konvents 16
7. Fazit 17
8. Quellenverzeichnis 19
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1. Einleitung
In den Diskussionen über die Reform der Europäischen Union wurde immer wieder eine Europäische Verfassung gefordert. Bereits der Vertrag von Maastricht machte deutlich, in welchem Ausmaß politische Entscheidungen mittlerweile von den nationalen Staaten an die Europäische Union abgegeben wurden und wie gering der Einfluss des Europäischen Parlamentes bei diesen Entscheidungen war. Das "europäische Demokratiedefizit" wurde damals erstmals stärker diskutiert und verschaffte dem Thema einer Verfassung für Europa größere Aufmerksamkeit. Neu aufgekommen sind diese Debatten vor allem wieder durch die Diskussion über die Osterweiterung der EU. Der nahe gelegene Termin für die Erweiterung setzt die EU unter Reformdruck. Die Konferenz von Nizza, die die EU auf die neuen Herausforderungen, die sich mit der Osterweiterung ergeben, vorbereiten sollte, schaffte es bisher nicht, die Probleme zu lösen. Aber es gibt momentan auch noch weitere Probleme in der Europäischen Union. Sie bestehen zum einen im Missverhältnis zwischen der bereits sehr stark fortgeschrittenen ökonomischen Verflechtung der europäischen Staaten bei aber gleichzeitig eher lockerer politischer Verflechtung. Weiterhin stellt das demokratische Defizit der europäischen Entscheidungsprozesse ein ernsthaftes Problem dar. Vor allem, da es eine fortschreitende Kompetenzverlagerung von den Mitgliedsstaaten zugunsten der Europäischen Union gibt.
Um das Thema der Chancen und Risiken der Entstehung einer europäischen Verfassung, mit dem sich diese Arbeit beschäftigen wird, bearbeiten zu können, die verschiedenen Vorstellungen von einer Europäischen Verfassung darzulegen und um die Möglichkeiten die sich aus einer Verfassung für Europa ergeben darzustellen, müssen zunächst einige Begriffe und Institutionen definiert und näher erklärt werden. So braucht es zunächst einer Definition des Verfassungsbegriffs. Außerdem werde ich zu Beginn den Aufbau und die Arbeitsweise des europäischen Verfassungskonvents erläutern. Dann werde ich schließlich die Argumente für eine Verfassung darlegen und die wesentlichsten unterschiedlichen Ansichten zu einer europäischen Verfassung analysieren.
Zu diesem Zweck habe ich mich hauptsächlich mit den Ansichten und Veröffentlichungen von Joschka Fischer, Stefan Oeter, Markus Reiter und Jürgen Habermas befasst.
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2. Definition des Verfassungsbegriffes
1) umfasst der Begriff Verfassung die Gesamtheit der Laut „Gablers Wirtschaftslexikon“
geschriebenen und ungeschriebenen Grundregeln über den staatsrechtlichen Aufbau eines Staates, nach denen sich das Verhältnis zwischen den einzelnen Trägern der Staatsgewalt (Exekutive, Legislative, Justiz, bzw. Bund, Länder und Gemeinden) 2) wird eine Verfassung aber auch als bestimmt. Laut dem „Brockhaus in einem Band“
eine grundlegende Satzung einer Vereinigung oder Körperschaft beschrieben. Man erkennt schon an diesen beiden unterschiedlichen Definitionen die Schwierigkeit der Zuordnung der Europäischen Union zum Verfassungsbegriff. Nimmt man die Definition des „Gabler Wirtschaftslexikons“, die sich klar auf einen einzelnen Staat bezieht, scheint die Verfassungsgebung für die Europäische Union nicht möglich. Nach der Definition des „Brockhaus“ allerdings, wäre auch eine Regelung für eine Staatengemeinschaft als Gegenstand der Verfassung denkbar. Wenn man heute von einer Verfassung für Europa redet, so ist damit eine rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens gemeint, wie sie seit Ende des 18. Jahrhunderts in den westlichen Demokratien - allen voran in Frankreich und den USA - entstanden ist. Ihre Entstehung wurde von der Emanzipation vom Glauben sowie von der Monarchie begleitet. Es entstand das auf menschliche Bestimmung (statt auf göttlicher Wahrheit) gegründete, jederzeit änderbare Recht. Es wurden zum ersten Mal Begrenzung sowie Voraussetzungen der Herrschaft Gegenstand eines Gesetzes. Die politische Herrschaft sollte künftig aus dem Konsens der Herrschaftsunterworfenen heraus legitimiert werden. Der Staat sollte nur noch schützend und koordinierend eingreifen und dem Volk dabei relative Freiheit belassen. Dafür wurde ein Gewaltmonopol des Staates benötigt. Träger der Staatsgewalt sollte von nun an das Volk sein. Eine Ausübung der Staatsgewalt war nun nur noch im Auftrage dieses Volkes denkbar und für genau die Zwecke, für die es das Volk vorgesehen hatte. Die Verfassung hat die Aufgabe, die Einrichtung, die dem Zweck der Herrschaft dienen und die Ausübung der Staatsgewalt zu regeln.
1) Gabler Wirtschaftslexikon; Wiesbaden; Gabler 2000; 15., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage 2) Der Brockhaus in einem Band; Mannheim; Bibliographisches Institut & F.A.; Brockhaus 2002; 9., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage
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Ihr Urheber ist das Volk; der Adressat ist die Staatsgewalt. Die Verfassung ist herrschaftsbegründend. Sie gilt universal und wirkt umfassend und legt den Rahmen für die Politik fest.
Meist weist einer Verfassung folgende wesentliche Bestandteile auf: Zum einen die so genannten Staatsstruktur- und Staatszielbestimmungen, welche das Legitimationsprinzip der politischer Herrschaft und die grundlegenden Bedingungen ihrer Ausübung festlegen. Weiterhin sind Bestimmungen über die Einrichtung und Ausübung der Staatsgewalt enthalten. Üblicherweise sind das die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und die der Gewaltenteilung. Charakteristisch ist für Verfassungen weiterhin, dass sie aus Kompromissen im Streit von Parteien und Gruppen hervorgehen. Dadurch ist die Verfassung ein wichtiger Bestandteil einer gesellschaftlichen Integration, da sie Menschen mit unterschiedlichen Überzeugungen und Interessen verbindet.
3. Der Europäischer Verfassungskonvent (Aufbau und Arbeitsweise) 3)
Die Konzeption des Konvents fand bei der Tagung des Europäischen Rates der Staats-und Regierungschefs im Dezember 2001 in Laeken statt. Der Rat verständigte sich dort auch über den Präsidenten Giscard d´Estaing und die beiden Vizepräsidenten, den Italiener Giuliano Amato und den Belgier Jean-Luc Dehaene. Das Gremium besteht aus 105 Mitgliedern. In ihm sitzen zusätzlich zu den drei, vom Europäischen Rat ernannten, Präsidenten 28 Regierungsvertreter. Die 13 Kandidatenstaaten sind dabei genauso vertreten wie die derzeitigen 15 EU-Mitglieder. Für die Bundesregierung sitzt Außenminister Joschka Fischer in diesem Gremium. Die Kommission wird durch zwei weitere Mitglieder repräsentiert. Die weiteren Teilnehmer des Konvents sind Parlamentarier, die von den nationalen Parlamenten und vom Europäischen Parlament entsandt wurden. Jeder EU-Staat bzw. Kandidatenstaat hat zwei Abgeordnete entsandt. Vom Europäischen Parlament wurden außerdem weitere 16 Abgeordnete in den Konvent geschickt.
3) Quelle: „Politische Studien, Der Europäische Verfassungskonvent - Strategien und Argumente“; Atwerb-Verlag KG Publikation; 2003; Seite 44 ff.
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Arbeit zitieren:
Lars Peschel, 2003, Der europäische Verfassungskonvent - Chancen und Risiken der Entstehung einer europäischen Verfassung, München, GRIN Verlag GmbH
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Braucht Europa eine Verfassung?
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