Inhaltsverzeichnis
Einleitung 03
1.) Die frühmittelalterlichen leges barbarorum als Konsolidierungsmoment
der neuen Machtverhältnisse 04
1.1) Begriffsbestimmungen 04
1.2) Die Etablierung der fränkischen leges barbarorum 06
2.) Die Rezeptions- und Textgeschichte der Lex Salica 07
2.1) Die Entstehung der Lex Salica 07
2.2) Die leges-Reform Karls des Großen und die Karolina-Fassung 08
2.3) Die unterschiedlichen Textformen der Lex Salica nach ECKARDT 09
3.) Die westfränkische Handschrift lat. 4417 11
3.1) kodikologische Untersuchung der Handschrift 11
3.2) Anmerkungen zur Entstehung und zur Provenienz 12
3.3) Inhaltliche Struktur der Handschrift 13
3.4) Die Version der Lex Salica Karolina 13
4.) Kritische Edition ausgewählter Titel des Lex Salica-Textes
der Handschrift lat. 4417 14
4.1) Methodische Anmerkungen 14
4.2) Vorbemerkungen zur kritischen Edition 15
4.3) Kritische Edition ausgewählter Titel 15
I: DE MANNIRE 15
II: DE FURTIS PORCORUM 16
XVII: DE UULNERIBUS 18
XVIII: DE EO QUI HOMINEM INNOCENTEM
AD REGEM ACCUSAUERIT 19
XXIV: DE HIS QUI PUEROS UEL MULIERES OCCIDERINT 19
XXV: DE ADULTERIIS ANCILLARUM 20
XXXI: DE UIA LACINIA 21
XXXVI: DE QUADRUPEDIBUS SI HOMINEM OCCIDERINT 21
LVI : DE EO QUI AD MALLUM UENIRE CONTEMPSERIT 22
LVII : DE RACHINBURGIIS, QUI SECUNDUM LEGEM
NON IUDICANT 23
LVIII : DE CHRENECHRUDA 24
LIX : DE ALODE 25
4.4) Textliche Besonderheiten der edierten Textausschnitte 25
Abschlie ßende Bemerkung 27
Literatur - und Quellenverzeichnis 29
2
Einleitung
Nach dem endgültigen Zusammenbruch der weströmischen Herrschaft im 5. Jahrhundert befanden sich große Teile Mitteleuropas in einem Transformationsprozess, in dessen Verlauf das poströmische Machtvakuum allmählich durch neue Strukturen ausgefüllt wurde. Träger dieser Entwicklung waren Völkerschaften, die entweder im Zuge der als „Völkerwanderung“ bezeichneten Bewegung eingewandert waren oder sich aus den hieraus resultierenden Auseinandersetzungen durch Zusammenschluss verschiedener Clanverbindungen gebildet hatten. Zur Konsolidierung ihres Machtanspruches aber auch zur inneren Organisation ihrer Herrschaft implementierten die neuen Machthaber schon in frühmittelalterlicher Zeit Rechtstexte, wobei die saalfränkische Lex Salica sicherlich als besonders einflussreich aber auch als nachhaltig wirksam bezeichnet werden kann, was vor allem in der zunehmenden fränkischen Dominanz im gallorömischen Gebiet begründet liegt. Während der Herrschaft der Merowinger und der Karolinger diente die Lex Salica als offizielles Rechtsbuch der Franken, seit dem Spätmittelalter wurde sie als Legitimationsinstrument der französischen Königs-dynastien genutzt. 1
Vor allem die durch die Rechtsreform Karls des Großen modifizierte Textform Lex Salica Karolina scheint auch als Schriftstück eine gewisse Verbreitung erfahren zu haben, jedenfalls sind von ihr bis heute relativ viele Ausgaben vorhanden, die in den Klöstern des Karolingerreiches angefertigt wurden, da die Mönche meist als Einzige ihrer Zeit überhaupt des Lesens und Schreibens mächtig waren.
Eins der Schriftstücke, die eine Abschrift der Lex Salica Karolina beinhaltete, war die Ende des 9. Jahrhunderts entstandene Handschrift Paris, Bibliothèque Nationale, lat. 4417 (zukünftig als lat. 4417 bezeichnet).
Doch was waren die spezifischen Kennzeichen von lat. 4417? Wie verlief die Textgeschichte der Lex Salica, wie entstand die Karolina-Fassung und was waren ihre Besonderheiten? Zur Beantwortung dieser Fragen wird die vorliegende Hausarbeit nach einer kurzen Begriffsbestimmung zunächst die allgemeine Rezeptions- und Textgeschichte der Lex Salica analysieren, wonach ausgewählte Passagen von lat. 4417 kodikologisch und paläographisch untersucht werden und eine kritische Edition angefertigt wird.
1 Am Rande sei bemerkt, dass die französische Krone ihre Beständigkeit tatsächlich dem Festhalten am (übrigens falsch interpretierten) salischen Erbrecht verdankte, nachdem die weiblichen Kinder von vornherein von jeder Erbfolge ausgeschlossen waren. Alle Dynastien bis hin zu den Bourbonen entstammten (zumindest als Seitenlinien) den Kapetingern, langwierige Erbfolgekriege um den Thron in Paris blieben den Franzosen erspart. Im Gegensatz hierzu entstand z.B. der Spanische Erbfolgekrieg (1700-1713), da die Habsburger eben kein rein salisches Erbrecht anwandten. Zwar waren auch hier die weiblichen Kinder des Königs von der direkten Erbfolge ausgeschlossen, wohl konnten sie aber Erbansprüche an ihren Mann oder Sohn übertragen, weswegen sich Frankreich (da mehrere spanische Infantinnen nach Paris verheiratet worden waren) der spanischen Krone als erbberechtigt ansah.
3
1.) Die frühmittelalterlichen leges barbarorum als Konsolidierungsmoment der neuen Machtverhältnisse
1.1) Begriffsbestimmungen
Unter dem Begriff der leges barbarorum 2 können Rechtsaufzeichnungen der germanischen Stämme zusammengefasst werden, die in der Spätantike und im frühen Mittelalter entstanden, um den neuen politischen Strukturen der poströmischen Ära Legitimität zu verleihen und um die „Stellung [der germanischen Könige, J.G.] als christliche Herrscher und Inhaber von
Staatsgewalt nach römisch-byzantinischem Vorbild herauszuheben.“ 3 Die Bezeichnung entstand zunächst im Zeitalter des Humanismus, als er gewissermaßen die so bezeichnete „Primitivität“ der germanischen Rechtskultur gegenüber des stark rezipierten römischen Rechts verdeutlichen sollte, verblasste dann jedoch zugunsten anderer Bezeichnungen. Mittlerweile wird er in der wissenschaftlichen Diskussion in Abgrenzung zu den problematisch erscheinenden Begriffen Germanen- Volks- und Stammesrechte wieder häufiger angewandt, freilich jedoch ohne negative Konnotation. Vor allem die im 19. Jahrhundert aufkommenden Bezeichnungen Germanen- und Volksrechte werden heute mit gewisser Skepsis betrachtet, da der Begriff Germane etymologisch wohl weniger eine Selbstbezeichnung als vielmehr eine Fremdcharakterisierung der römischen Historiographie darstellte, der v.a. durch Tacitus’ Germania eine gewisse Ausbreitung
erfuhr. 4
Der römische Germanenbegriff fasste jedoch (wohl aus Unkenntnis heraus) willkürlich alle Bewohner jenseits des Rheins (mit Ausnahme der Goten) zusammen, obwohl diese weder über ein gemeinsames Bewusstsein und eine gemeinsame Identität verfügten, noch in gemeinsamen Staats- oder civitas-ähnlichen Verhältnissen lebten, sondern vielmehr
2 Dtv-Lexikon, Mannheim, München 1995, Band 6, S. 303.
Vgl. auch GÖTZINGER, Ernst: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Ein Hand- und Nachschlagebuch der Kulturgeschichte des deutschen Volkes, Leipzig 1885., S. 573-576, online: http://www.zeno.org/Goetzinger-1885/A/Leges+barbarorum (letzter Zugriff: 10.05.2010).
3 SCHMIDT-WIEGAND, Ruth: Rechtsvorstellungen bei den Franken und Alemannen vor 500, in: GREUENICH, Dieter (Hg.): Die Franken und die Alemannen bis zur ‚Schlacht bei Zülpich’ (496/97), Berlin, New York 1998, S. 545-557, hier S. 546.
SELLERT weist darauf hin, dass sich „mit der Aufzeichnung des Rechts […] für den Gesetzgeber die Erwartung [verband], daß sich auch in seinem Herrschaftsbereich eine lex scripta gegenüber der lex non scripta auf Dauer durchsetzen würde.“ (zitiert nach SCHMIDT-WIEGAND, S. 547.) Vgl. SELLERT, Wolfgang: „Aufzeichnung des Rechts und Gesetz“, in: Das Gesetz in Spätantike und frühem Mittelalter.
4. Symposion der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart [Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Phil.-Historische Klasse , III: Folge, Nr. 196], Göttingen 1992, S. 67-105, hier: S. 78f.
4 TACITUS: De origine et situ Germanorum, online:
http://www.thelatinlibrary.com/tacitus/tac.ger.shtml (letzter Zugriff: 10.05.2010). .
4
untereinander zum Teil stark differenziert waren, wenngleich temporäre militärische Bündnisse bestanden haben.
Auch der Volks- und Stammesbegriff geht für die Spätantike als Bezeichnung der rechtsrheinischen Verhältnisse sicherlich zu weit, weswegen die sich in der
Völkerwanderungszeit neu formierenden Strukturen bestenfalls als „Stammesschwärme“ 5 oder „Stammesbünde“ 6 tituliert werden können.
Zur Kennzeichnung der Franken verwandte REINHOLD KAISER für die Formierungsphase der Frühzeit, die noch vollständig unter dem Signum der Konfrontation mit der römischen
Autorität stand, den Begriff „gefolgschaftsähnlicher Heerhaufen“. 7
Allgemein formuliert nehmen in den leges barbarorum, die meist in vulgär-lateinischer Sprache abgefasst, aber (in unterschiedlichem Ausmaß) von germanischen Ausdrücken durchsetzt sind, straf- und prozessrechtliche Bestimmungen den größten Raum ein, wobei oftmals auch umfangreiche Bußkataloge enthalten sind.
Vor allem im gallorömischen Gebiet folgten die leges der „Stammesbünde“ dem Personalitätsgrundsatz, waren also nicht territorial an ein Stammesgebiet gebunden, sondern hatten personale Geltung für den Stammesgenossen unabhängig von dessen Aufenthaltsort, wobei für die römischen Bevölkerungsteile, die nach dem Zusammenbruch des Weströmischen Reiches weiterhin in den germanisch okkupierten Territorien siedelten, separate Gesetzessammlungen erlassen wurden (z.B. die Lex Romana Burgundionum). Im Übrigen können viele leges, wie IAN WOOD festgestellt hat, als römisch beeinflusst angesehen werden, da diese Teilaspekte des 438 von Theodosius II. für das West- und das Oströmische Reich erlassenen Codex Theodosianus enthielten: „All the successor states [in
the sub-Roman West] were influenced by Roman lawyers and borrowed from Roman Law.“ 8
5 Vgl. WENZKUS, Reinhold: Stammesbildung und Verfassung. Das Werden der frühmittelalterlichen gentes, Köln 1961.
6 Vgl. ZÖLLNER, Erich: Geschichte der Franken bis zur Mitte des 6. Jahrhunderts, München 1970, S. 1-4.
7 KAISER, Reinhold: Die Franken. Roms Erben und Wegbereiter Europas? Idstein 1997, S. 36.
8
WOOD, Ian: Roman Law in the Barbarian Kingdoms, in: ELLÈGÁRD, Alvar: Rome and the North [Studies in Mediterranean archaeology and literature 135], Jonsered 1996, S. 5-14., hier: S. 14.
5
1.2) Die Etablierung der fränkischen leges barbarorum
Mit der Durchsetzung der fränkischen Herrschaft, die sich langfristig als erfolgreicher als die der anderen sich im poströmischen Machtvakuum ausbreitenden „Stämme“ erwies, etablierten sich im gallorömischen Gebiet auch die fränkischen leges.
Ein Teil der Franken, die ursprünglich als ein loser Bund von Völkerschaften zwischen Rhein und Weser bezeugt sind, kämpfte zunächst als foederati im Dienste Roms und wurde von Caesar Julian 358 als dediticii in Toxandrien angesiedelt. Nach dem Untergang Roms konnten die fränkischen Kleinkönigtümer im linksrheinischen salfränkischen und im rechtsrheinischen ribuarischen Siedlungsgebiet ihre Herrschaft ausdehnen, bis sie von Chlodwig, der wie sein Vater Childerich dem salfränkischen Geschlecht der Merowinger entstammte, beseitigt und
unter seiner Herrschaft als Primus Rex Francorum vereinigt wurden. 9 Spätestens seit Chlodwig können die Franken als die dominierende Macht im gallorömischen Gebiet angesehen werden, wenngleich das Herrschaftsgebiet nach seinem Tod (511) wieder zerfiel und unter seinen vier Söhnen aufgeteilt wurde. Im Gegensatz zu anderen germanischen Stämmen verschwanden die Franken jedoch nicht mehr von der europäischen Bühne sondern leisteten als christlicher Stamm einen genuinen Beitrag beim Transformations- und
Etablierungsprozess der mittelalterlichen Strukturen und Lebenswelten. 10 Da auch die Franken zur Herrschaftsabsicherung Gesetzessammlungen erließen, konnten sich diese im Territorium der Gallia durchsetzen. Freilich gab es (trotz der Vereinigung der Kleinkönigreiche unter Chlowig) mehrere fränkische leges, die (wie schon drauf hingewiesen) nach dem Personalitätsgrundsatz Geltung erlangten.
Zumindest für die beiden fränkischen Großgruppen der Salier und der Rheinfranken können zwei unterschiedliche leges barbarorum bezeugt werden: Für erstere die Lex Salica und für
die ribuarischen Franken die Lex Ribuaria. 11
9 EWIG, Eugen: Die Merowinger und das Frankenreich, Stuttgart, Berlin, Köln 2 1988, S. 9-30.
Vgl. diesbezüglich auch ZÖLLNER 1970, S. 1-43.
Die Salier entstammten wahrscheinlich ursprünglich dem nach ihnen benannten Salland in der heutigen niederländischen Provinz Overyssel (vgl. EWIG, S. 9).
10 Wie JUSSEN bemerkt, war gerade die Tatsache, dass Chlodwig den römisch-katholischen und nicht, wie z.B. die Goten, den arianischen Glauben annahm, entscheidend für die erfolgreiche Etablierung der fränkischen Herrschaft, da diese im katholischen Gallien v.a. bei der alten senatorischen Reichsaristokratie, die beinah exklusiv die Bischofsfunktionen wahrnahm, nicht als Fremdkörper wahrgenommen wurden.
Vgl. JUSSEN, Bernhard: Chlodwig und die Eigentümlichkeiten Galliens, in: MAIER, Mischa (Hg.): Sie schufen Europa, München 1997, S. 141-155.
11
Für eine kurze Einführung in die Lex Ribuaria siehe: HENNING, Friedrich-Wilhelm: Die germanischen Volksrechte als wirtschafts- und sozialgeschichtliche Quelle unter besonderer Berücksichtigung der Lex Ribvaria, in: LANDWEHR, Götz (Hg.): Studien zu den germanischen Volksrechten. Gedächtnisschrift für Wilhelm Ebel [Rechtshistorische Reihe 1], Frankfurt am Main 1982, S. 35-68.
6
2.) Die Rezeptions- und Textgeschichte der Lex Salica
2.1) Die Entstehung der Lex Salica
Die Rechtsschrift Lex Salica wurde erstmals unter der Herrschaft Chlodwigs aufgezeichnet und stellte wohl eine Verschriftlichung des schon vorher (zumindest in Teilen) bestehenden mündlichen Rechts der salischen Franken dar.
Zur Entstehung kann dem langen Prolog der Lex Salica entnommen werden, dass die Rechtsschrift einst von den vier Auserwählten Wisogast, Bodogast, Salegast und Widogast diktiert wurde, um später durch Chlodwig und seine Söhne Childebert und Chlothar weiter
ausgearbeitet und legitimiert zu werden: 12
„Dictaverunt Salicam legem per proceris ipsius gentes, qui tunc tempore eiusdem aderant rectores, electi de pluribus viris quattuor his nominibus: Wisogastis, Bodogastis, Salegastis et Widogastis in loca cognominancia Salechagme, Bodochagme, Widochagmi, qui per tres mallus convenientes, omnes causarum origines sollicite discuciendo tractantis de singulis iudicium decreverunt hoc modo.
Ad ubi Deo favendi rex Francorum Chlodovius, torrens et pulcher, primus recepit catholicum baptismum, et quod minus in pactum habebatur idoneum, per perculsus regis Chlodovio et
Childeberto et Chlothario fuit lucidis emendatum.“ 13
SEEBOLD weist überzeugend darauf hin, dass es sich bei den vier gesetzgebenden Personen um bildgewordene Ausdrucksweisen der vier Stände handelt (z.B.
gesellschaftlichen Gruppen gelegt wurde. 14
Nach SEEBOLD waren „die Quellen für die Herausbildung eines solchen besonderen westfränkischen Rechts […] offensichtlich (1) die alten (mündlich überlieferten) Stammesrechte […], (2) kirchlich-christliche Vorschriften […], (3) die Einführung von Sonderrechten für den König; und (4) die Aktualisierung deutlich veralteter
12 Langer Prolog der Textklasse D, entnommen: ECKARDT, Karl August (Hg.): Lex Salica. 100 Titel-Text (Germanenrechte neue Folge: Westgermanisches Recht), Weimar 1953, S. 12-15.
13 „Es diktierten das salfränkische Gesetz vier durch die Großen selbigen Volkes, die zu damaliger Zeit dessen Leiter waren, aus vielen Männern Auserwählte mit folgenden Namen: Wisogast, Bodogast, Salegast und Widogast in den Orten zubenannt Saleheim, Bodoheim, Widoheim, die auf drei Thingen zusammenkamen, aller Ansprüche Ursprünge in sorgsamer Beratung erörterten und über die einzelnen das Urteil wiesen in folgender Weise.
Aber sodann empfing, durch Gottes Gunst, der gewaltige und herrliche König der Franken Chlodowech als erster die katholische Taufe und was in der Einung als weniger tauglich erschien, wurde durch die erhabenen Könige Chlodowech und Childebert und Chlothar lichtvoll verbessert.“ [Übersetzung nach ECKARDT].
14 SEEBOLD, Elmar: Zur Entstehung der ‚Lex Salica’, in: Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur, Band 129 (2007a), S. 387-401, hier S. 399f.
7
Rechtsgrundsätze, [wobei auch] die Einflüsse des lateinischen Rechts nicht zu übersehen [sind].“ 15
Bemerkenswert ist der ursprüngliche Geltungsbereich der Lex Salica, die wohl zunächst im Kolonialland Neuster für die dort siedelnden Franken eingeführt wurde, das dem Feldherrn Syagrius abgewonnen wurde, der nach dem Untergang des Weströmischen Reiches in Nordgallien eine Art autonome römische Provinz verwaltete, bevor es auch für andere
salfränkische Gebiete Geltung erhalten sollte. 16
2.2) Die leges-Reform Karls des Großen und die Karolina-Fassung
Dreihundert Jahre nach der ersten schriftlichen Fixierung der Lex Salica wurde von Karl dem Großen mit Hilfe der leges-Reform versucht, die in seinem Machtbereich gültigen Rechtsbestimmungen zu erneuern, um Widersprüche der leges aufzulösen, die Rechtsdurchsetzung zu verbessern und die rechtlichen Bedingungen seines
Herrschaftsbereiches zu vereinfachen. 17
Im Zuge der Reformierung wurden zu Beginn des Jahres 802 zunächst missi durch das Reich geschickt, um etwaige Widersprüche im bisherigen Recht ausfindig zu machen, bevor im Oktober des selben Jahres auf einer Versammlung in Aachen unter Mitwirkung der Stände über die notwendigen Änderungen diskutiert wurde.
Ein Ergebnis der Reform war die durch die massive Vergrößerung des fränkischen Einflussbereiches notwendig gewordene Erstaufzeichnung von einigen leges, u.a. der Lex Saxonum und der Lex Frisionum, sowie die Veröffentlichung einiger Kapitularien als
Ergänzung zu den bisherigen Volksrechten (capitularia legibus addenda). 18 Als Teil der leges-Reform erhielt auch die Lex Salica eine gewisse Modifizierung, um sie den neuen Begebenheiten im Reich anzupassen. Es entstand die Karolina-Fassung, die mit 70 (in manchen Versionen auch 71 und 72) Titeln im Vergleich zur frühmerowingischen Fassung Chlodwigs um fünf Titel erweitert wurde. Im Gegensatz zu anderen Lex Salica-Versionen
15 Ebenda, S. 390.
16 Ebd., S. 388.
17
PATZOLD, Steffen: Die Veränderung frühmittelalterlichen Rechts im Spiegel der Leges-Reformen Karls des Großen und Ludwigs des Frommen, in: ESDERS, Stefan/ REINLE, Christine: Rechtsveränderung im politischen und sozialen Kontext mittelalterlicher Rechtsvielfalt [Neue Aspekte der europäischen Mittelalterforschung 5], Münster 2005, S. 63-99.
Vgl. auch HARTMANN, Wilfried: Karl der Große und das Recht, in: BUTZER/ KERNER/ OBERSCHELP (Hgg.): Karl der Große und sein Nachwirken. 1200 Jahre Kultur und Wissenschaft in Europa, Turnhout 1997, S. 173-192.
18 Neben PATZOLD und HARTMANN sei in Bezug auf die Leges-Reform und das capitularia legibus addenda auch auf folgende Schrift verwiesen:
BÜHLER, A.: Capitularia Relecta. Studien zur Überlieferung der Kapitularien Karls des Großen und Ludwigs des Frommen. in: Archiv für Diplomatik 32 (1986), S. 305-501.
8
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Joachim Graf, 2010, Die Rezeptions- und Textgeschichte der frühmittelalterlichen "leges barbarorum" am Beispiel der "Lex Salica Karolina", München, GRIN Verlag GmbH
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